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Beschluss

5 LA 187/20

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0609.5LA187.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer, Einzelrichterin – vom 22. Oktober 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor; jedenfalls hat die Klägerin sie innerhalb der am 23. Januar 2019 abgelaufenen Begründungsfrist nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 2 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hält einen Anspruch auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nach der Basisprämienregelung gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 für ausgeschlossen, da die Klägerin den Beihilfeantrag auf Direktzahlungen im Jahr 2013 nicht rechtzeitig gestellt habe. Die Klägerin wendet ein, die materielle Berechtigung liege auch bei einer verfristeten Antragstellung vor, die Auszahlung sei nur nicht durchsetzbar. Diese Auffassung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 muss der Betriebsinhaber im Jahr 2013 „infolge eines Beihilfeantrags“ zum Empfang von Zahlungen berechtigt gewesen sein. Zwischen dem Antrag und der Berechtigung muss also ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Das ist bei einem verspäteten und damit unzulässigen Antrag nicht der Fall (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 4. November 2020 – 10 LC 145/19 –, juris Rn. 29 ff.). Der Hinweis darauf, dass eine Antragsfrist nicht in Buchst. b, sondern nur in Buchst. a von Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 ausdrücklich erwähnt wird, ändert daran nichts. 3 Die Klägerin macht geltend, ihr sei vor der Antragseinreichung im Jahr 2013 mitgeteilt worden, dass sich eine verspätete Einreichung nur im Jahr 2013 auswirke. Das Zulassungsvorbringen verdeutlich jedoch nicht, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus diesem Umstand ergeben sollen. 4 Schließlich rügt die Klägerin, die „Auslegung der VO (EU) Nr. 1307/2013“ verstoße gegen den „Grundgedanken des Vertrauensschutzes“. Hierzu fehlen indes substantiierte Ausführungen. Die Klägerin geht auf die unionsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz nicht ein. Es reicht nicht, sich pauschal auf die Erwartung zu stützen, dass eine Rechtslage „eine bestimmte Zeit unverändert fortbesteht“. Eine neue Vorschrift gilt im Gegenteil grundsätzlich unmittelbar für die zukünftigen Auswirkungen einer Situation, die unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (EuGH, Urteil vom 4. Juli 1973, C-1/73, juris Rn. 5; Urteil vom 10. Juli 1986, C-270/84, juris Rn. 31). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes darf nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist, die unter der Geltung der früheren Regelung entstanden sind, und zwar insbesondere in einem Bereich wie den gemeinsamen Marktorganisationen, deren Ziel gerade eine ständige Anpassung erfordert, um den Veränderungen der Wirtschaftslage in den verschiedenen Agrarsektoren Rechnung zu tragen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 1987, C-278/84, juris Rn. 36; Urteil vom 20. September 1988, C-203/86, juris Rn. 19). 5 Anders sind Fälle echter Rückwirkung zu beurteilen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es im allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsaktes der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen. Dies kann allerdings ausnahmsweise dann anders sein, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist oder wenn aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Vorschriften eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (EuGH, Urteil vom 25. Januar 1979, C-98/78, juris Rn. 20; Urteil vom 30. April 2019, C-611/17, juris Rn. 106). Mit all dem setzt sich das Zulassungsvorbringen freilich nicht auseinander. Die Klägerin benennt schon keine konkrete Norm, auf die sie ihr Vertrauen stützen will. Infolgedessen gerät von vornherein nicht in den Blick, ob die daran anknüpfende Neuregelung als unechte oder als echte Rückwirkung einzustufen ist. 6 Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Die Klägerin formuliert keine Frage von allgemeiner Bedeutung. Davon abgesehen ist die Klärungsbedürftigkeit der der Sache nach aufgeworfenen Fragen aus den vorstehenden Gründen nicht dargelegt. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).