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Beschluss

4 MB 25/21

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0625.4MB25.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2021 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 2 Die Beschwerdebegründung stellt darauf ab, dass das Verwaltungsgericht die erforderliche Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des elementaren Selbsterhaltungstriebes des Hundes in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 HundeG im Rahmen einer Gefährlichkeitsfeststellung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HundeG nicht geleistet und seine Überzeugung nicht begründet habe. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Erschrecken der Antragstellerin die Reaktion auf das Gefühl einer plötzlichen Bedrohung gewesen sei, sodass ihrem Hund zuzugestehen sei, dass er seine bedrohte Halterin verteidige. Der Hund habe das von der Antragstellerin empfundene Gefühl des Bedrohtwerdens wahrgenommen und darauf reagiert. Bei dem Erschrecken der Halterin handele es sich nicht um ein typisches Verhalten, auf das Hunde vorbereitet werden müssten. Der Hund habe tiertypisch auf das Erschrecken der Antragstellerin reagiert. 3 Diese Begründung vermag die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Unbestimmte Gesetzes- bzw. Rechtsbegriffe sind ihrem Sinngehalt nach auszulegen. Rechtsvorschriften, die unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, müssen allerdings so gefasst sein, dass sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und gerichtlichen Überprüfbarkeit entsprechen und der Betroffene die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann. Das Maß der erforderlichen Bestimmtheit richtet sich nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhaltes und nach dem Normzweck. In keinem Falle fehlt einem Gesetzesbegriff die gebotene Bestimmtheit allein deshalb, weil er auslegungsbedürftig ist; die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe anhand gesetzgeberischer Zielsetzungen ist vielmehr typische Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. August 1985 – 3 C 49.84 –, juris, Rn. 27 m.w.N.). Die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist eine Rechtsfrage und von den Verwaltungsgerichten uneingeschränkt in eigener Verantwortung zu überprüfen (s. Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 13. Aufl., § 32 Rn. 7ff). 4 Die Regelungen des Gesetzes nach § 1 HundG dienen dazu Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind. Vor diesem Hintergrund will das Gesetz einen Hund, der einen Menschen gebissen hat, lediglich u.a. dann nicht als gefährlich einstufen, wenn er dies aus einem elementaren Selbsterhaltungstrieb heraus getan hat. Unabhängig davon, ob der Begriff des elementaren Selbsterhaltungstriebes wissenschaftlich fundiert werden kann, stellt das Gesetz darauf ab, dass sich ein Hund selbst verteidigen darf, der Biss also einer Situation entspringt, in der sich der Hund angegriffen, bedrängt, eingesperrt oder auf andere Weise bedroht fühlt (s. Gottberg u.a., Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG), Kommentar, in: Praxis der Kommunalverwaltung, K30a, § 7 Abschn. 2.1, dort S. 7). 5 Das Verwaltungsgericht geht danach zu Recht davon aus, dass es nach der Wertung des Gesetzgebers im vorliegenden Fall nicht zu einem Biss hätte kommen dürfen, weder das Erschrecken der Antragstellerin noch das ihres Hundes rechtfertige den sofortigen Biss eines anderen Menschen. Eine entsprechende Würdigung des Lebenssachverhaltes enthält auch die Begründung des Bescheides vom 15. Januar 2021. Bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt, dem „flotten“ Vorbeigehen an dem an langer Leine geführten Hund, liegt, trotz des Erschreckens, keine tatsächliche oder vermeintliche Situation vor, bei der von einer irgendwie gearteten Bedrohungslage für die Antragstellerin oder den Hund auszugehen ist, die eine Verteidigungsreaktion des Hundes durch einen Biss gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. Gottberg u.a., a.a.O., S. 8). Es mag zwar eine tiertypische Reaktion vorliegen, indes verwirklicht sich gerade in dem zu betrachtenden Geschehen die Gefahr, der mit dem HundeG begegnet werden soll und die eine Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes rechtfertigt. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).