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Beschluss

4 MB 51/21

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:1019.4MB51.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 26. August 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller lebt in einer Obdachlosenunterkunft des Antragsgegners. Die ihm (und ursprünglich auch seiner Mutter) im Jahre 2004 zugewiesene Wohnung ist ca. 40 m² groß. Im Kellerraum der Unterkunft lagert er seitdem persönliche Sachen und Unterlagen. Aufgrund von Problemen mit dem Wohnungsnachbarn tauschte er eigenmächtig den Türzylinder der Kellertür aus, baute die Klinke ab und fixierte das Türblatt mit zwei Spaxschrauben am Rahmen, so dass auch die Amtsverwaltung keinen Zugang zum Keller und der dort befindlichen Gasheizung nebst Zähler mehr hatte. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, seine Sachen aus dem Keller zu entfernen; anschließend solle der Schließzylinder ausgetauscht werden, damit künftig nur noch die Amtsverwaltung Zugang zum Keller habe. Es wurde ausgeführt, dass ihm ein Kellerraum nicht zur Nutzung zugewiesen worden sei. 2 Am 17. August 2021 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, dass dieser ihm die Kellerräume zur Nutzung belasse. Das Verwaltungsgericht hat den damit beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 26. August 2021 als unbegründet abgelehnt, weil das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. II. 3 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 4 Der Antragsteller macht geltend, dass das Verwaltungsgericht die rechtlichen Konsequenzen verkenne, die sich aus der unstreitigen Tatsache ergäben, dass dem Antragsteller und seiner Mutter bei deren gemeinsamer Einweisung in die Unterkunft vom damaligen Amtsmitarbeiter zugleich auch die hier streitgegenständlichen Kellerräume als Abstellräume mündlich zugewiesen worden seien und der Antragsteller diese in Kenntnis der Ordnungsbehörde jahrelang als Abstellraum genutzt habe. Diese Zuweisung sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zur Abwehr drohender Obdachlosigkeit und zum Schutz des Eigentums erfolgt. Bei einer Wohnungsgröße von 40 m² wären die Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft ohne diese Zuweisung von Abstellmöglichkeiten nicht sicherzustellen gewesen. Dies vermag die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. 5 Dass eine schriftliche Zuweisung von Kellerräumlichkeiten zur zusätzlichen Nutzung erfolgt oder ihm eine solche wirksam zugesichert worden sei, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Weiter ist keineswegs unstreitig, dass ihm die Kellerräume beim Einzug mündlich zugewiesen worden wären. Nach seinem eigenen Vortrag gegenüber dem Verwaltungsgericht wurde ein Teil der Sachen beim Umzug „in den Keller unterhalb der o.g. Wohnung gebracht und eingelagert“ bzw. „unter Aufsicht des damaligen Leiters des Ordnungsamtes hineingestellt“. Entsprechend geht das Verwaltungsgericht gerade nicht von einer belastbaren Zuweisung, sondern nur von einer mündlichen Gestattung und anschließenden Duldung aus, da der Platz in der Schlichtwohnung für die vielen Habseligkeiten des Antragstellers und seiner Mutter nicht ausgereicht habe. Dies entspricht auch der Auffassung des Antragsgegners. 6 Gegen eine – auch nur mündlich erfolgte – Zuweisung spricht im Übrigen, dass der Keller offensichtlich über keine Parzellen o.ä. verfügt, die den einzelnen Wohnungen zugeordnet werden könnten. 7 Schließlich wäre eine solche Zuweisung im Rahmen der Unterbringung zur Vermeidung sonst drohender Obdachlosigkeit auch nicht geboten gewesen. Insoweit weist das Verwaltungsgericht zutreffend – und ohne dass dies von der Beschwerde substantiiert in Frage gestellt worden wäre –, darauf hin, dass die Ordnungsbehörde lediglich verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Aufrechterhaltung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Zu ergänzen ist, dass es schlicht darum geht, dem Obdachlosen oder von Obdachlosigkeit Bedrohten "ein Dach über dem Kopf" zu verschaffen. Besondere Ansprüche an die zu verschaffende Wohnung kann der Obdachlose nicht stellen. Zur Gefahrenbeseitigung reicht es aus, wenn ihm eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, in der er leben kann, ohne dass er in seiner Menschenwürde beeinträchtigt wird. Die Einweisung in bestimmte Räume zur Verhinderung einer Gefahr oder für die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist grundsätzlich nur auf kurze Dauer angelegt und bezweckt keinen Daueraufenthalt. Im Vordergrund steht immer die Beschaffung ausreichenden Wohnraums, in erster Linie durch den Betroffenen selbst, in zweiter Linie gegebenenfalls mit Hilfe der Behörden im Rahmen der Daseinsvorsorge (std. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 24.02.1992 - 4 M 15/92 -, juris Rn. 4, Beschl. v. 03.09.1993 - 4 M 85/93 - und v. 02.11.2020 - 4 MB 39/20 - n.v.). Hieraus ergibt sich, dass die Ordnungsbehörde in der Regel nur die obdachlose Person unterbringen muss, nicht aber ihren Besitz. Möbel und andere Gegenstände kann der Obdachlose nur insoweit unterbringen, wie dies die Fläche erlaubt, auf die er ohnehin Anspruch hat. Es ist im Übrigen Sache des Obdachlosen selbst, für die Unterbringung seines Hausrats und seiner persönlichen Gegenstände zu sorgen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 05.11.2020 - W 5 K 19.1435 -, juris Rn. 41 m.w.N.). 8 Daran gemessen stellt die Beschwerde auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller mangels Reduzierung des Auswahlermessens kein Anspruch auf Belassung der Kellerräume zur Seite steht, nicht in Frage. Da es gerade nicht Aufgabe des Antragsgegners war und ist, ihm über die Unterkunft hinaus zum Schutze seines Eigentums eine dauerhafte Möglichkeit zum Unterstellen seiner persönlichen Habe zu verschaffen, muss es für die materielle Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Räumung des Kellers ausreichen, wenn es hierfür sachlich einleuchtende Gründe gibt, diese Entscheidung demzufolge nicht willkürlich erscheint und dem Antragsteller zumutbar ist. 9 Eine mit der Räumungsaufforderung einhergehende Beeinträchtigung der Menschenwürde und damit einhergehende Unzumutbarkeit trägt der Antragsteller nicht überzeugend vor. Dass die mittlerweile von ihm allein bewohnte Wohnung mit ihrer Größe von 40 m² die Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft nicht erfüllt, weil er seine Habe dort nicht unterbringen kann, ohne eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit zu erhalten, ist eine nicht näher substantiierte Behauptung. Die Grenze zur Verletzung der Menschenwürde bei einer Größe der Wohnung von 40 m² für eine Person ist lange nicht erreicht. Als „Faustregel“ soll gelten, dass einer obdachlosen Einzelperson eine Wohnfläche von ca. 10 m² zur Verfügung stehen sollte. Selbst ein Anspruch auf Überlassung eines Raumes, der ihr zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht, wird nicht zwingend anerkannt (Ruder, KomJur 2020, 447, 449 m.w.N.). Entsprechend hat der Senat etwa schon entschieden, dass eine 40 m² große Wohnung einer vierköpfigen Familie (Beschl. v. 03.09.1993 - 4 M 85/93 – n.v.) oder Räumlichkeiten von insgesamt 25 m², von denen gut 8 m² Abstellflächen waren, zwei Personen bei gemeinsamer Nutzung von Bad und Küche mit anderen Bewohnern zuzumuten ist (Beschl. v. 28.02.2020 - 4 MB 101/19 -, n.v.). Maßgeblich ist, dass die Unterkunft für die notwendigsten Lebensbedürfnisse Raum lässt; insoweit kommt es auf die besonderen Umstände im Einzelfall an (OVG Münster, Beschl. v. 07.03.2018 - 9 E 129/18 -, juris Rn. 10). Derartige besondere Umstände, die eine Abweichung von der zitierten Rechtsprechung gebieten, sind nicht dargelegt. Auch ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller nicht in der Lage sein sollte, seine Habe nötigenfalls anderweitig unterzubringen. 10 Der Umstand, dass der Antragsgegner die Nutzung des Kellers über Jahre hingenommen hat, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Dem rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts, wonach die bloße Duldung eines Sachverhalts noch keine Selbstbindung der Behörde bewirke und bloßes Nichtstun kein schutzwürdiges Vertrauen erzeuge, tritt der Antragsteller zwar entgegen, setzt sich damit aber nicht näher auseinander. Insofern ist auch nicht erkennbar, warum dieser in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannte Maßstab (vgl. etwa OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 05.06.2020 - OVG 2 S 77.19 -, juris Rn. 15 m.w.N.; VG Braunschweig, Beschl. v. 17.01.2014 - 6 B 286/13 -, juris Rn. 21; Sachs in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl., 2018, § 40 Rn. 122 m.w.N.) vorliegend nicht zur Anwendung kommen sollte. Dass der Antragsgegner über die faktische Duldung hinaus ein Verhalten gezeigt hätte, aufgrund dessen er darauf hätte vertrauen können, dass er den Keller weiterhin als Abstellraum nutzen darf, trägt er nicht vor. 11 Ebenso wenig ergibt sich eine gleichheitsrechtliche Selbstbindung aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Kellerräume im Nebenhaus durch eine Bewohnerin und ihre Tochter genutzt werden dürfen. Aus diesem singulären Hinweis ergibt sich noch keine für eine Selbstbindung erforderliche einheitliche (Duldungs-)Praxis aufseiten des Ordnungsamtes. Im Übrigen lässt der Antragsgegner hierzu vortragen, dass die erwähnte Bewohnerin im Gegensatz zum Antragsteller nicht als Obdachlose untergebracht ist, so dass es schon an einem gleichartigen Sachverhalt fehlt. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).