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Beschluss

4 MB 53/21

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:1029.4MB53.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer, Einzelrichterin - vom 23. September 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der im Jahre 1993 geborene Antragsteller ist armenischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen einen Bescheid vom 3. August 2021, mit welchem der Antragsgegner seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 1) und auf nachträgliche Anordnung einer Fiktionswirkung sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Ziffer 2) vom 28. Juli 2021 ablehnte, ihn zur unverzüglichen Ausreise nach Armenien aufforderte (Ziffer 3), die Abschiebung androhte, falls er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen freiwillig verlässt (Ziffer 4) und mit welchem er schließlich ein auf 24 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erließ (Ziffer 5). Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. 2 Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23. September 2021 dahingehend ausgelegt, dass dieser sich nur auf die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1) und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4) im Bescheid vom 3. August 2021 bezieht. Er hatte jedoch keinen Erfolg. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. 4 Der mit der Beschwerde gestellte Änderungsantrag beschränkt sich nunmehr ausdrücklich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 3. August 2021, soweit dort die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und eine Abschiebungsandrohung verfügt worden ist. 5 Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten und an § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu messenden Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 6 1. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis hat das Verwaltungsgericht als unzulässig bewertet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei schon nicht statthaft, da die Ablehnung der am 28. Juli 2021 beantragten Aufenthaltserlaubnis dem Antragsteller kein durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (sog. Erlaubnisfiktion) oder nach § 81 Abs. 4 AufenthG (sog. Fortgeltungsfiktion) nehme. Bei Antragstellung habe weder ein rechtmäßiger Aufenthalt noch eine Aufenthaltserlaubnis bestanden. Ebenso wenig bestehe eine Fortgeltungsfiktion aufgrund einer zuvor ergangenen Anordnung entsprechend § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG. Demgegenüber meint die Beschwerde, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig sei, weil bis zur Entscheidung der Behörde Fiktionswirkungen bestanden hätten. Der Antragsteller habe am 16. August 2017 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt, der die Fiktion ausgelöst habe. 7 Dieses Vorbringen stellt die Unzulässigkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Es trifft zwar zu, dass im Bescheid vom 3. August 2021 auch ein Antrag vom 16. August 2017 erwähnt wird (S. 3) und sich ein solcher im Vorgang befindet (Bl. 186 ff.), doch hat das Verwaltungsgericht dies nicht übersehen. Vielmehr führt es aus, dass die bis zum 11. Mai 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer erloschen sei, ohne dass hierfür eine Fortgeltungsfiktion eingetreten wäre: „Der sich in den Verwaltungsvorgängen befindliche ‚Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels‘ vom 17. August 2021“ (gemeint sein dürfte der am 16. August 2017 beim Antragsgegner eingegangene Antrag) sei kein entsprechender Antrag des Antragstellers. Es sei nicht festzustellen, dass der Antrag von ihm stamme, da das Formular von ihm weder ausgefüllt noch unterschrieben worden sei. Aufgrund dessen lasse sich schon nicht erkennen, dass die darin geäußerte Willenserklärung vom Antragsteller herrühre. Darüber hinaus wäre auch dieser Antrag verspätet erfolgt. Vergleichbar argumentierte bereits der Antragsgegner. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auseinander. Dessen ungeachtet ergeben sich auch sonst keine offenkundigen Anhaltspunkte dafür, dass diese Argumentation unzutreffend sein könnte. 8 2. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt, weil sie sich als offensichtlich rechtmäßig darstelle und die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung deshalb zulasten des Antragstellers ausfalle. Demgegenüber meint die Beschwerde, dass der Vollzug der Abschiebungsandrohung einen irreversiblen Eingriff in die Rechte des Antragstellers darstelle und die im Eilrechtsschutzverfahren anzustellende Folgenabwägung deshalb zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen. 9 Auch dieses Vorbringen lässt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen und kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen. Für eine Folgenabwägung, wie sie der Antragsteller beschreibt, bestand im Übrigen kein Anlass, weil das Verwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig betrachtet hat. Dies allein war ausschlaggebend dafür, dass die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausgefallen ist. Eine weitergehende Folgenabwägung kommt nach der Rechtsprechung der Kammer erst in Betracht, wenn sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen lässt. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides führt in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges – wie hier – indes regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. nur VG Schleswig, Beschl. v. 06.11.2018 - 1 B 119/18 -, juris Rn. 4). Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschl. v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung wiederum greift die Beschwerde nicht an. 10 3. Dem entsprechend haben auch die weiteren Umstände, die laut Beschwerdebegründung im Rahmen der vermeintlich anzustellenden Folgenabwägung zu berücksichtigen gewesen wären, für die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Rolle gespielt ist. Da sich die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses aus den von der Beschwerde vorgetragenen Gesichtspunkten nicht ergibt, ist für ihre Berücksichtigung nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO auch im Beschwerdeverfahren kein Raum. 11 Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass der Antragsgegner entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht über einen Antrag aus dem Jahre 2017, sondern über den Antrag vom 28. Juli 2021 entschieden hat. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, ohne dass die Beschwerde dies an entscheidungserheblicher Stelle angreift. Insbesondere ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus dem Verwaltungsvorgang, dass der Antragsteller im Mai 2017 tatsächlich einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hätte. Allein mit dem Verweis auf eine am 29. Mai 2017 ausgestellte Fiktionsbescheinigung ist eine Antragstellung i.S.d. § 81 Abs. 1 AufenthG nicht dargetan (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 31: Verweis auf eine neu ausgestellte Duldung), auch wenn offenbleibt, wie es dazu gekommen ist. Jedenfalls wird eine wirksame Antragstellung allein deshalb noch nicht, wie der Antragsteller meint, „aus der Verwaltungsakte ersichtlich“. 12 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).