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Beschluss

3 MB 1/22

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2022:0131.3MB1.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 28. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge, unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2022, 2 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, „den Antragsteller von der Teilnahme an den Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung am Dienstag, den 01. Februar 2022; Donnerstag, den 03. Februar 2022; Freitag, den 04. Februar 2022; Montag, den 07. Februar 2022; Dienstag, den 08. Februar 2022; Donnerstag, den 10. Februar 2022; Freitag, den 11. Februar 2022 und Montag den 14 Februar 2022 auszuschließen, wenn dieser nicht einen Impfnachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen (14Tage-Regelung) Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form erbringt oder einen Genesenennachweis führen kann hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form oder an jedem Klausurtag einen negativen PCR-Test oder einen PoC/Schnelltest verweisen kann.“, 3 2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, „die Teilnahme des Antragstellers an den Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung am Dienstag, den 01. Februar 2022; Donnerstag, den 03. Februar 2022; Freitag, den 04. Februar 2022; Montag, den 07. Februar 2022; Dienstag, den 08. Februar 2022; Donnerstag, den 10. Februar 2022; Freitag, den 11. Februar 2022 und Montag den 14 Februar 2022 davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen Impfnachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen (14-Tage-Regelung) Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form erbringt oder einen Genesenennachweis führen kann hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-in verkörperter oder digitaler Form oder an jedem Klausurtag einen negativen PCR-Test oder einen PoC/Schnelltest verweisen kann, 4 hilfsweise“ 5 3. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „dem Antragsteller die Teilnahme der Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung am Dienstag, den 1. Februar 2022; Donnerstag, den 3. Februar 2022; Freitag, den 4. Februar 2022; Montag, den 7. Februar 2022; Dienstag, den 8. Februar 2022; Donnerstag, den 10. Februar 2022; Freitag, den 11. Februar 2022 und Montag den 14 Februar 2022 zu ermöglichen, ohne dies von der Vorlage eines Impfnachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen (14-Tage-Regelung) Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form oder einen Genesenennachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-in verkörperter oder digitaler Form oder der Vorweisung eines negativen PCR-Test oder einen PoC/Schnelltest an jedem Klausurtag abhängig zu machen.“, 6 4. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „dem Antragsteller für die Teilnahme an den Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung am Dienstag, den 01. Februar 2022; Donnerstag, den 03. Februar 2022; Freitag, den 04. Februar 2022; Montag, den 07. Februar 2022; Dienstag, den 08. Februar 2022; Donnerstag, den 10. Februar 2022; Freitag, den 11. Februar 2022 und Montag den 14 Februar 2022 einen eigenen Raum zur Verfügung zu stellen, in dem sich außer dem Prüfer keine weiteren Personen aufhalten 7 höchst hilfsweise“ 8 5. „die aufschiebende Wirkung des unter dem 14.01.2022 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Schreiben vom 07.01.2022 an den Antragsteller unter der Überschrift „Hinweise zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung Februar 2022 Maßnahmen zum Schutz vor Infektion mit COVI-19“ bekannt gegebenen Bedingungen zur Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung“ wiederherzustellen, 9 bleiben ohne Erfolg. Die zur Begründung der gemäß § 146 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 10 Die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichteten Anträge zu 1. bis 4. sind nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Erforderlich ist danach die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.01.2021 – 12 B 1434/20 –, juris Rn. 7 m.w.N.). 11 Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zur Seite steht. 12 Der Antragsteller hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, an den streitgegenständlichen Klausuren der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ohne entsprechenden Impf- oder Genesenennachweis oder ohne einen an jedem Klausurtag vorzuweisenden negativen „PCR-Test“ oder „PoC/Schnelltest“ teilzunehmen, weswegen es dem Antragsgegner bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage weder verwehrt ist, den Antragsteller ohne diese Nachweise von den Prüfungen auszuschließen (Antrag zu 1), noch die Teilnahme an diesen Prüfungen von den entsprechenden Nachweisen abhängig zu machen (Antrag zu 2). Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch darauf zur Seite, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Teilnahme des Antragstellers an den Klausuren ohne diese Nachweise zu gestatten (Antrag zu 3) oder den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller zwecks Anfertigung der streitigen Klausuren einen eigenen Raum zur Verfügung zu stellen, in dem sich außer der Aufsichtsperson (und dem Prüfling) keine weiteren Personen aufhalten (Antrag zu 4). 13 Der Antragsteller vermag seine Antragsbegehren zu 1. bis 4. weder auf prüfungsrechtliche Vorschriften noch auf Art. 12 Abs. 1 GG zu stützen. 14 Zunächst ist zu konstatieren, dass es sich bei den „Hinweisen zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung Februar 2022; Maßnahmen zum Schutz vor Infektion mit COVID-19“ mangels einer eigenständigen Regelung entgegen den Ausführungen der Beschwerdebegründung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG handelt. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug, welcher der Senat sich anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Insbesondere ist es ohne Relevanz, ob und in welcher Form der Antragsgegner in der Vergangenheit vor Klausurterminen gleichartige Hinweisschreiben an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare übersandt hat. Maßgeblich sind allein das streitbefangene Schreiben hinsichtlich der Klausurtermine im Februar 2022 und die derzeitige Rechtslage. Im Übrigen spricht bereits der eindeutige Wortlaut des Schriftstückes, welches ausdrücklich als „Hinweis“ bezeichnet ist, gegen einen eigenständigen Regelungscharakter und eine Verwaltungsaktqualität. 15 Tatsächlich gibt das Hinweisschreiben lediglich die derzeitige Rechtslage und diejenigen rechtlichen Rahmenbedingungen wieder, denen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsleistungen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung unterliegen. Dabei kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dahinstehen, ob sich die derzeitigen Zutrittsbeschränkungen zu geschlossenen Räumlichkeiten zum Zwecke der Teilnahme an schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung aus § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 2 Nr. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 11. Januar 2022, zuletzt geändert durch die Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. Januar 2022, oder unmittelbar aus § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG ergibt, wobei letzteres jedenfalls deswegen naheliegt, weil es sich bei Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren – wie dem Antragsteller – um in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Beschäftigte des Landes Schleswig-Holstein handelt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 JAG). 16 Die Passivlegitimation des Antragsgegners begegnet angesichts dieses Beschäftigungsverhältnisses des Antragstellers als Rechtsreferendar zum Land Schleswig-Holstein erheblichen Bedenken. Zumindest das als Anlage „B 1“ übersandte Informationsschreiben ist auch von Herrn …, dem zuständigen Referenten der Rechtsreferendarabteilung beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, unterzeichnet. Im Ergebnis bedarf es insoweit jedoch keiner vertiefenden Ausführungen, ob das Antragsbegehren tatsächlich gegen das Land Schleswig-Holstein oder eine hiesige Landesbehörde zu richten gewesen wäre. Die Anwendung sowohl der vorstehenden Vorschriften der Corona-Bekämpfungsverordnung als auch des § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG, der für Arbeitgeber und seine Beschäftigten gilt, führen gleichermaßen dazu, dass der Zugang zu den geschlossenen Räumen des Prüfungsortes, die für die Dauer der Prüfung einer Arbeitsstätte gleichzusetzen sind, den Einschränkungen der sogenannten „3G-Regelung“ unterliegt. 17 Soweit der Antragsteller bemängelt, dass § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG für den Erlass der vorstehenden Verordnungsregelungen keine hinreichende Rechtsgrundlage darstelle, folgt der Senat diesem Einwand nicht. Unabhängig davon, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Argumentation unberücksichtigt lässt, dass der Schleswig-Holsteinische Landtag in einer Sondersitzung am 10. Januar 2022 gemäß § 28a Abs. 8 IfSG in Schleswig-Holstein wegen der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19 die Anwendbarkeit von § 28a Abs. 1-6 IfSG festgestellt hat, ermächtigt § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 10 IfSG, vollkommen unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder einer Feststellung des Schleswig-Holsteinischen Landtages gemäß § 28a Abs. 8 IfSG, dazu, den Zugang zu Veranstaltungen von der Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen abhängig zu machen. 18 Das vom Antragsteller in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG angesprochene Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nur für so genannte echte „Eingriffsvorbehalte“, nicht jedoch für grundrechtlich besonders eröffnete Befugnisse des Normgebers zur Inhaltsbestimmung in Form so genannter Schranken- oder Ausgestaltungsvorbehalte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 u.a. -, juris Rn. 26 f. m.w.N.; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 03.06.2020 – 2 B 201/20 –, juris Rn. 10). Das bedeutet, dass Schutzmaßnahmen, die etwa in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, ungeachtet ihrer fehlenden Nennung in § 32 Abs. 1 Satz 4 IfSG zulässig sein können (vgl. Johann/Gabriel, in: BeckOK InfSchR, IfSG, Stand: 10. Ed. 15.01.2022, § 32 Rn. 25). 19 Bei den jeweiligen Klausurterminen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung handelt es sich jedenfalls auch um eine „Veranstaltung“ im Sinne des § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 2 Nr. 2 Corona-BekämpfVO. Dass auch Prüfungstermine wie die vorliegend in Rede stehenden schriftlichen Klausurtermine dem Anwendungsbereich der vorgenannten Regelungen unterfallen, verdeutlicht gerade § 5a Abs. 2 Nr. 2 Corona-BekämpfVO. Die Vorschrift wäre – als Ausnahmeregelung zu § 5 Corona-BekämpfVO („§§ 3 und 5 gelten nicht […]“) – obsolet und gänzlich ohne eigenen Anwendungsbereich, wenn (schriftliche) Prüfungstermine bereits nicht in den Anwendungsbereich des § 5 Corona-BekämpfVO fielen. Der Antragsteller legt im Übrigen nicht hinreichend dar, aus welchem Grund es sich bei den Klausurterminen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und trotz des Zusammenkommens mehrerer Prüflinge sowie des Aufsichtspersonals nicht um „Zusammenkünfte“ im Sinne des § 5a Abs. 2 Nr. 2 Corona-BekämpfVO handeln sollte. Soweit der Antragsteller weiter ausführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Prüfung nicht um eine Prüfung handele, die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens erforderlich sei, weist der Senat darauf hin, dass § 5a Abs. 2 Nr. 2 Corona-BekämpfVO ausweislich seines Wortlautes einerseits Zusammenkünfte, die – wie hier – zur Durchführung von Prüfungen erforderlich sind und andererseits – lediglich alternativ („oder“) – Zusammenkünfte, die zur Durchführung von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren erforderlich sind, erfasst (siehe auch amtliche Begründung der Corona-Bekämpfungsverordnung, S. 48). 20 Die den – nach allen erkennbaren Umständen offenbar nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 oder Nr. 3 SchAusnahmV geimpften oder genesenen – Antragsteller im Rahmen der Anfertigung der streitgegenständlichen Aufsichtsarbeiten treffende Zutrittsbeschränkung in Gestalt der Testobliegenheit ist verfassungsrechtlich, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, voraussichtlich nicht zu beanstanden. 21 Der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber verfolgt mit den vorgenannten Regelungen den legitimen – verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitenden – Zweck, die Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen des allgemeinen Gesundheitsschutzes einzudämmen. 22 Die – unter anderem – von einem negativen Testergebnis abhängige Zugangsbeschränkung ist geeignet, das Risiko der Virusverbreitung in geschlossenen Räumlichkeiten deutlich zu reduzieren. Sie trägt zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie bei, indem durch die vorherige Testung unabhängig von der Frage nach der Zuverlässigkeit der einzelnen Tests zumindest ein Teil infizierter und damit in der Regel auch infektiöser Personen aufgedeckt und durch die an den positiven Test geknüpfte Verweigerung des Zutritts zu der betroffenen Einrichtung einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb derselben entgegengewirkt wird (vgl. entsprechend zur Testobliegenheit für den Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen: Beschl. des Senats v. 30.04.2021 – 3 MR 25/21 –, juris Rn. 43 ff.; s. auch Beschl. des Senats vom 15.09.2021 – 3 MR 28/21 –, juris Rn. 26 ff.). Solange keine zuverlässigere Testmethode vorhanden ist, die gleichermaßen verfügbar und anerkannt ist, stellen PCR-Tests sowie PoC/Antigen-Schnelltests ein geeignetes Instrument zur Einschätzung der Übertragungsgefahr von SARS-CoV-2 dar (vgl. in Bezug auf PCR-Tests: VGH München, Beschl. v. 08.09.2020 – 20 NE 20.2001 –, juris Rn. 28). Insbesondere sind auch der regelmäßige Einsatz von PoC/Antigen-Schnelltests – wie vorliegend vor jedem Klausurtag – geeignet, neben der konsequenten Anwendung der sonstigen Hygienemaßnahmen bremsend auf das Infektionsgeschehen zu wirken. Eine regelmäßige Wiederholung dieser Tests erhöht die Wahrscheinlichkeit, das diagnostische Fenster eines Antigentests zu treffen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.04.2021 – 1 S 1204/21 –, juris Rn. 166). 23 Die Zutrittsbeschränkung ist voraussichtlich ein erforderliches Mittel zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber hinsichtlich der Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, der nur dann überschritten ist, wenn aufgrund der dem Normgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass den Grundrechtsträger weniger belastende und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.09.2010 – 1 BvR 1789/​10 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 49 jeweils m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt, dass eine entsprechende Regelungsalternative in Betracht kommt. Insbesondere ist keinesfalls ersichtlich, dass es sich bei der Separierung des Antragstellers und weiterer beziehungsweise gar sämtlicher Prüfungsteilnehmenden in jeweils eigenen Räumen mit einer eigenen Aufsicht um eine Dritte und die Allgemeinheit weniger intensiv belastende Regelungsalternative handelt, da diese einen signifikant erhöhten Verwaltungs- und Personalaufwand zur Folge hätte und auch keine gleich wirksame Regelungsalternative wäre. Wäre es dem Antragsteller und anderen Prüfungsteilnehmenden erlaubt, die Innenräume des Prüfungsortes ohne die streitbefangene Zutrittsregelung zu betreten, so wäre die Unterbindung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auch im Falle der räumlichen Separierung – insbesondere aufgrund der zeitgleich in den jeweiligen Räumlichkeiten anwesenden Aufsichtspersonen –, nicht in vergleichbarer Weise sichergestellt. 24 Die Zugangsbeschränkung erweist sich unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens voraussichtlich als angemessen beziehungsweise verhältnismäßig im engeren Sinne. 25 In einer Güterabwägung muss das Interesse des Antragstellers, die zum Zwecke der Prüfungsdurchführung genutzten geschlossenen Räumlichkeiten ohne den Nachweis seines negativen Testergebnisses zum Zwecke der Anfertigung der Klausuren der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu betreten, hinter dem Interesse, mittels der Zugangsbeschränkungen der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, derzeit zurückstehen. 26 Angesichts des weiterhin angespannten Infektionsgeschehens stehen die hiermit verbundenen Einschränkungen derzeit nicht außer Verhältnis zu Gewicht und Dringlichkeit der die Maßnahme rechtfertigenden Gründe. 27 Nicht geimpften oder genesenen Personen ist es insbesondere zuzumuten, den geforderten Test durchzuführen. Der mit der Testung verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist nur als geringfügig zu einzustufen (vgl. so in Bezug auf die Testobliegenheit betreffend den Schulbesuch bereits: Beschl. des Senats v. 30.04.2021 – 3 MR 25/21 –, juris Rn. 54 m.V.a. VGH München, Beschl. v. 12.04.2021, juris Rn. 23; OVG Münster, Beschl. v. 22.04.2021 – 13 B 559/21.NE –, juris Rn. 91). So ist etwa der erforderliche Abstrich nur von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität. Gleiches gilt für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit sowie die Berufs(ausübungs-)freiheit. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Gewicht des Eingriffs derzeit durch die Umstände erheblich verringert, dass der Zugang zu Tests flächendeckend im Bedarfsfall auch kurzfristig möglich ist, zudem keines sehr großen organisatorischen Vorlaufs bedarf, sowie, dass der Zeitaufwand für Testungen überschaubar und durch die Möglichkeiten der digitalen Ergebnisübermittlung weiter reduziert ist (vgl. OVG Mannheim, Beschl. v. 07.09.2021 – 1 S 2698/21 –, juris Rn. 55). 28 Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ist auch nicht ersichtlich, dass mit der Testobliegenheit aufgrund potentieller falsch positiver Testergebnisse ein „dauerhafter“ Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit im Sinne eines endgültigen Ausschlusses von der Zweiten Juristischen Staatsprüfung und denjenigen Berufen verbunden wäre, welche die Befähigung zum Richteramt voraussetzen. Hiergegen spricht schon sein eigener Vortrag, wonach er, der Antragsteller, im Falle eines etwaigen ihn oder seine Mitprüflinge betreffenden positiven Tests die Prüfung „von vorne beginnen“ müsse. Ein dauerhafter Ausschluss von der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist demzufolge nicht ansatzweise erkennbar. 29 Die Durchführung der PCR-Tests oder PoC/Antigen-Schnelltests ist auch nicht aufgrund etwaigen von diesen ausgehenden Gefahren für den Antragsteller unzumutbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass in den Tests befindliche gesundheitsgefährdende Stoffe die Gesundheit der Anwendenden schädigen können. Als In-vitro-Diagnostika unterliegen insbesondere auch Antigentests dem Medizinproduktegesetz, welches die europäische Richtlinie über In-vitro-Diagnostika (IVDR) (98/79/EG) umsetzt. Antigentests müssen danach so hergestellt sein, dass das Medizinprodukt (inkl. Gebrauchsinformationen, Kennzeichnung etc.) hinsichtlich Sicherheit und Leistungsfähigkeit ausreichend gebrauchstauglich ist und die Ergebnisqualität unter diesen Anwendungsbedingungen sichergestellt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.04.2021 – OVG 11 S 56/21 –, juris Rn. 68). Selbst wenn die derzeit in Deutschland verfügbaren Antigen-Tests noch nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen sollten, sondern aufgrund einer Sonderzulassung des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß § 11 Abs. 1 MPG befristet zugelassen sind, folgt hieraus nichts anderes. Auch eine solche Zulassung setzt gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/745 (vorher Art. 3 RiL 93/42/EWG) die Erfüllung der sogenannten „Grundlegenden Anforderungen“ (vgl. § 7 MPG) voraus (vgl. Wagner, in: Rehmann/Wagner, Medizinproduktegesetz, 3. Aufl. 2018, § 11 Rn 10), und zwar auch bei Inverkehrbringen eines im Ausland hergestellten Produkts. Tatsächlich ist die Verwendung des vom Antragsteller angeführten „Ethylenoxid“ zur Sterilisation von Medizinprodukten – im konkreten Fall der verwendeten Wattestäbchen – eine etablierte Standardmethode und sowohl die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsvorsorge mit „Ethylenoxid“ als auch die Grenzwerte für Rückstände von „Ethylenoxid“ in Medizinprodukten sind in DIN-Vorschriften (DIN EN ISO 11135, DIN EN ISO 10993-7) festgelegt. Die vom Antragsteller angeführte Verwendung von „Ethylenoxid“ zur Sterilisierung der für zahlreiche Tests benutzten Wattestäbchen gibt deshalb keinen Anlass zu der Besorgnis, dass die Verwendung der Teststäbchen mit Gefahren für die Gesundheit verbunden sein könnten (vgl. so zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.04.2021 – OVG 11 S 56/21 –, juris Rn. 68; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 29.04.2021 – 1 S 1204/21 –, juris Rn. 167). 30 Soweit der Antragsteller darauf Bezug nimmt, dass in Antigen-Schnelltests Goldnanopartikel verwendet würden, legt er nicht hinreichend dar, dass daraus Gesundheitsgefahren resultieren könnten. Er führt überdies nicht aus, inwieweit eine diesbezügliche etwaige Gesundheitsgefahr konkret für ihn bestünde. 31 Die nicht schwerwiegenden Grundrechtseingriffe sind angesichts der Zahl an täglichen Neuinfektionen sowie der nach wie vor – auch vor dem Hintergrund der derzeit dominierenden Omikron-Variante – drohenden Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitssystems hinzunehmen. 32 Die Belastung der Intensivstationen hält durch die Vielzahl sehr schwer an COVID-19 erkrankter Personen bundesweit weiterhin an. Mit Datenstand vom 26. Januar 2022 werden 2.363 Personen mit einer COVID-19-Diagnose auf einer Intensivstation behandelt. Die Hospitalisierungs-Inzidenz beträgt in Schleswig-Holstein derzeit 6,32 (vgl. https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Zahlen/zahlen_node.html; Stand: 30.01.2022); die 7-Tage-Inzidenz beträgt landesweit 894,9 und bundesweit 1.176,8 (vgl. RKI, COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, Stand: 31.01.2022). Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür sei das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikron-Variante, die sich deutlich schneller und effektiver verbreite als die bisherigen Virusvarianten. Durch den sehr schnellen Anstieg der Erkrankungen bestehe die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems und gegebenenfalls weiterer Versorgungsbereiche. Die Infektionsgefährdung werde für die Gruppe der Ungeimpften derzeit als sehr hoch, für die Gruppen der Genesenen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischungsimpfung (dreimalige Impfung) als moderat eingeschätzt. Damit die Infektionsdynamik zurückgehe, müssten ausweislich der Ausführungen des Robert Koch-Instituts so viele Übertragungen wie möglich vermieden werden (vgl. zu alledem: RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 14.01.2022 sowie Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 27.01.2022). Das Robert Koch-Institut empfiehlt als Maßnahme im Rahmen der „ControlCOVID-Strategie“ derzeit gerade auch die Verwendung von PoC/Antigen-Schnelltests, etwa auch im Rahmen des Zugangs zum Arbeitsplatz, (vgl. RKI, ControlCOVID – Strategie-Ergänzung zur Bewältigung der beginnenden pandemischen Welle durch die SARS-CoV-2-Variante Omikron vom 21.12.2021, S. 2). 33 Hinsichtlich der Risikoeinschätzung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Robert Koch-Institut, dem der Antragsteller vorwirft seit 22 Monaten „beunruhigt“ und eine „politische und keine wissenschaftliche Behörde“ zu sein, im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz eine besondere Rolle eingeräumt hat; den Einschätzungen dieser Institution kommt im Bereich des Infektionsschutzes ein besonderes Gewicht zu. Dies ergibt sich unter anderem aus der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 5 sowie Abs. 3 IfSG (vgl. VGH München, Entscheidung vom 26.03.2020 – Vf. 6-VII-20 –, juris Rn. 16 f.; OVG Weimar, Beschl. v. 26.08.2020 – 3 EN 531/20 –, juris Rn. 37; OVG Bremen, Beschl. v. 05.01.2022 – 1 B 508/21 –, juris Rn. 3). 34 Angesichts des verfolgten Ziels, in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, sind die Eingriffe aktuell zumutbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es durch die streitgegenständliche Zutrittsbeschränkung und die Testobliegenheit im Einzelfall aufgrund eines fälschlicherweise positiven Testresultats zu Verzögerungen des Prüfungsablaufes und des Abschlusses des Rechtsreferendariats kommen kann. 35 Inwieweit das Verwaltungsgericht in zu beanstandender Weise unberücksichtigt gelassen habe, dass die Zutrittsbeschränkung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, legt die Beschwerdebegründung, die sich auf eine bloße Benennung des Artikels beschränkt, bereits nicht dar. 36 Soweit der Antragsteller schließlich im Sinne des Antrages zu 5. begehrt, die aufschiebende Wirkung eines unter dem 14. Januar 2022 eingelegten Widerspruchs gegen die mit Schreiben vom 7. Januar 2022 an den Antragsteller unter der Überschrift „Hinweise zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung Februar 2022 Maßnahmen zum Schutz vor Infektion mit COVID-19“ bekannt gegebenen Bedingungen zur Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung wiederherzustellen (Antrag zu 5), ist der insoweit gestellte Antrag im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verwaltungsaktqualität des benannten Hinweisschreibens bereits nicht statthaft. Der Senat nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auch insoweit zu Recht abgelehnt. 37 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es keinesfalls Aufgabe des beschließenden Gerichts ist, die vom Antragsteller zitierten Fragen des Verfassungsgerichtshofes Österreich an das dortige Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, deren Zusammenhang zu der erstinstanzlichen Entscheidung der Antragsteller bereits nicht hinreichend darlegt, zu beantworten. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. 39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).