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Beschluss

1 B 314/25 SN

VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0228.1B314.25SN.00
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Leitsätze
1. In einer Anordnung einer (amts-)ärztlichen Untersuchung hat der Dienstherr die tatsächlichen Umstände, auf die die Zweifel an der Dienstfähigkeit gestützt werden, sowie Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen anzugeben.(Rn.12) 2. Werden dabei Verhaltensweisen moniert, die den Kern der richterlichen Unabhängigkeit betreffen, hat der Dienstherr die tatsächlichen Umstände unter Berücksichtigung des besonders geschützten grundrechtlichen Bereichs darzulegen.(Rn.21)
Tenor
1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet ist, aufgrund der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 15.01.2025 an einer ärztlichen Untersuchung in Form eines Vorgesprächs teilzunehmen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer Anordnung einer (amts-)ärztlichen Untersuchung hat der Dienstherr die tatsächlichen Umstände, auf die die Zweifel an der Dienstfähigkeit gestützt werden, sowie Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen anzugeben.(Rn.12) 2. Werden dabei Verhaltensweisen moniert, die den Kern der richterlichen Unabhängigkeit betreffen, hat der Dienstherr die tatsächlichen Umstände unter Berücksichtigung des besonders geschützten grundrechtlichen Bereichs darzulegen.(Rn.21) 1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet ist, aufgrund der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 15.01.2025 an einer ärztlichen Untersuchung in Form eines Vorgesprächs teilzunehmen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet ist, aufgrund der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 15.01.2025 an einer ärztlichen Untersuchung in Form eines Vorgesprächs teilzunehmen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet, da sich die Antragstellerin nicht auf ihre richterliche Unabhängigkeit beruft, sondern eine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts geltend macht (vgl. BVerwG Beschl. v. 17.9.2009 – 2 B 69/09, BeckRS 2009, 39745, beck-online). Auch steht der Zulässigkeit des Antrags § 44a VwGO in verfassungskonformer Auslegung nicht entgegen (vgl. zur Thematik: VG Schwerin, Beschluss vom 05.10.2023 – 1 B 1687/23 SN –; sowie Beschluss vom 10.07.2024 – 1 B 1405/24 SN –). Ein gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht. Die Anordnung, an einem amtsärztlichen Gespräch teilzunehmen, ist regelmäßig kein Verwaltungsakt. Insoweit gilt Gleiches wie hinsichtlich einer Anordnung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Eine solche Anordnung ist – wie vorliegend – ebenfalls kein Verwaltungsakt soweit die Verfügung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Anhaltspunkte liegen hierfür jedoch nicht vor. Es besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Trotz des Verstreichens des zunächst für den 07.02.2025 vorgesehenen Untersuchungstermins ist das Antragsbegehren der Antragstellerin mit dem Rechtsschutzziel einer Regelungsanordnung zulässig geblieben, denn die Untersuchungsanordnung hat keine Erledigung gefunden, da die Pflicht, sich zum jeweils nächstmöglichen Termin amtsärztlich untersuchen zu lassen, weiterbesteht. Die Ladung zum Untersuchungstermin, wie sie mit Schreiben vom 23.01.2025 zum 07.02.2025 erfolgte, dient dagegen lediglich der Umsetzung der Anweisung zur amtsärztlichen Untersuchung. Mithin ist eine Untersuchungsanordnung nach ihrem Sinn und Zweck erst erledigt, wenn sie entweder aufgehoben oder aber eine den Anforderungen genügende Untersuchung durchgeführt worden ist. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Der geltend gemachte Anspruch, (vorläufig) nicht der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung Folge leisten zu müssen, kann sich vorliegend allein auf der Grundlage des allgemeinen Unterlassungsanspruchs ergeben, der in Ermangelung spezialgesetzlicher Grundlagen aus den Grundrechten der Betroffenen abzuleiten ist. Dieser räumt bei Vorliegen seiner Voraussetzungen dem Betroffenen das Recht ein, das Unterlassen absehbar rechtswidrigen Handelns des Antragsgegners zu verlangen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 13). Die Anordnung des Antragsgegners in der Verfügung vom 15.01.2025 zur ärztlichen Untersuchung bzw. Vorstellung zu einem Vorgespräch der Antragstellerin erweist sich als absehbar rechtswidrig, da sie bereits nicht den formellen Anforderungen entspricht. Rechtsgrundlage für die an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung, sich zu einer ärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu stellen, ist § 3 RiG M-V, § 41 LBG M-V i.V.m. § 26 BeamtStG. Danach besteht die Pflicht des Richters, sich zur Entscheidung über die Ruhestandsversetzung oder zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (45 LBG M-V) bei begründeten Zweifeln nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. Spezialgesetzliche Formvorschriften sind den genannten gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen. Jedoch hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die formellen Anforderungen dahingehend konkretisiert, dass die tatsächlichen Umstände, auf die die Zweifel an der Dienstfähigkeit gestützt werden, sowie Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen in der Anordnung anzugeben sind (vgl.: BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 2 C 68/11, BeckRS 2013, 53573 Rn. 20, beck-online). Der Betroffene muss anhand der in der Anordnung gegebenen Begründung entnehmen können, welche tatsächlichen Feststellungen der Dienstherr zugrunde legt und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag; die Anordnung muss nach ihrem Inhalt für den Betroffenen aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 – 2 A 4.78, BeckRS 1980, 31296231 Rn. 18, beck-online; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17/10, BeckRS 2012, 53130 Rn. 19, beck-online; BVerwG, Beschluss vom 10.04.2014 – 2 B 80/13, BeckRS 2014, 50905 Rn. 10, beck-online). Gleichermaßen muss es für den Betroffenen überprüfbar sein, ob die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen verhältnismäßig sind, sodass diese nicht frei dem Amtsarzt überlassen werden dürfen. Entspricht die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17/10, BeckRS 2012, 53130 Rn. 21). Zwar kann im Einzelfall die Anordnung einer (amts-)ärztlichen Untersuchung ohne nähere Angaben zu den gesundheitsbedingten Zweifeln an der Dienstfähigkeit sowie zu Art und Umfang der Untersuchung rechtmäßig sein, wenn der Dienstherr nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen überhaupt nicht dazu in der Lage ist, die Zweifel an der Dienstfähigkeit näher zu konkretisieren und auf dieser Grundlage wiederum Art und Umfang der (amts-) ärztlichen Untersuchung in ihren Grundzügen vorzubestimmen, weil der Betroffene trotz vorhergehender Aufforderung der erforderlichen Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung nicht bzw. zumindest nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist (vgl.:BVerwG Beschluss vom 16.05.2018 – 2 VR 3.18, BeckRS 2018, 9598 Rn. 6, beck-online). Dies entbindet den Dienstherren jedoch nicht davon, sich bereits im Vorfeld des Erlasses einer Untersuchungsanordnung bzw. der Anordnung eines ärztlichen Vorgesprächs, ggf. nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung, zumindest in den Grundzügen darüber klarzuwerden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Betroffenen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 2 C 68/11, BeckRS 2013, 53573 Rn. 23 ff., beck-online). Vorliegend erfüllt das Schreiben des Antragsgegners vom 15.01.2025, welches mit "Prüfung Ihrer Dienstfähigkeit Erstellung eines ärztlichen Gutachtens" überschrieben ist, die genannten Anforderungen nicht. Zwar wird in der Begründung ausgeführt: "Unter Abwägung dieses Eingriffs, aller aktuell vorliegenden Informationen und den aufgezeigten Anzeichen für gesundheitliche Einschränkung wird das Gespräch zur weiteren Sachverhaltsaufklärung entsprechend der Rechtsprechung des VG Schwerin im Beschluss vom 10. Juli 2024, AZ. 1 B 1405/24 SN beauftragt." In dem Schreiben sind jedoch die tatsächlichen Umstände, die der Antragsgegner zum Anlass nimmt auf eine mögliche Dienstunfähigkeit bzw. begrenzte Dienstfähigkeit zu schließen bereits nicht ausreichend dargestellt. Vielmehr leitet der Antragsgegner sein Schreiben mit einer allgemeinen Bezugnahme auf "die Ausführungen in den vor dem Verwaltungsgericht geführten und weiteren vorangegangenen Verfahren" ein, ohne dass hierbei erkennbar ist, welcher konkrete Sachverhalt, in Form von konkreten Handlungen oder Verhaltensweisen der Antragstellerin, der Untersuchungsaufforderung zu Grunde liegt. Eine pauschale Bezugnahme auf vorangegangene "Ausführungen" verbietet sich nach der oben dargestellten Rechtsprechung per se. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner in dem Schreiben vom 15.01.2025 der Antragstellerin Verhaltensweisen vorwirft, die den Kern der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) betreffen. So hält er der Antragstellerin insbesondere vor, dass sie aus seiner Sicht mangelhafte Erledigungszahlen erbringt. Weiter bemängelt er ihre Arbeitsweise dahingehend, dass sie kaum Präsenz im Gericht zeige und die "Erledigung einer überdurchschnittlich hohen Anzahl an Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung" vorliege. Aus der sachlichen Unabhängigkeit von Richtern folgt jedoch, dass ihnen keine festen Dienstzeiten auferlegt werden können. Richter können, soweit ihre Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen, Sitzungsdienst, Bereitschaftsdienst usw.) geboten ist, ihre Arbeitszeit selbst gestalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 – 2 B 12/82, BeckRS 1982, 2934, beck-online; Dürig/Herzog/Scholz/Hillgruber, 105. EL August 2024, GG Art. 97, beck-online). Auch unterfällt die Rechtsfindung, sowie alle mit dem Rechtsspruch auch nur mittelbar dienenden, vorbereitenden oder nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen der richterlichen Unabhängigkeit, die auch der Dienstaufsicht entzogen sind (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Hillgruber, 105. EL August 2024, GG Art. 97 Rn. 84, beck-online). Warum die von dem Antragsgegner monierten Verhaltensweisen auch unter Berücksichtigung des besonders geschützten grundrechtlichen Bereichs Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin zeitigen sollen, legt er indes nicht dar. Zwar können mangelnde Erledigungszahlen und besondere Verhaltens-und Arbeitsweisen Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Dienstherr diese unter Beachtung der besonderen Rahmenbedingung darlegt. Dabei hat er zwischen Dienstfähigkeit und Dienstwilligkeit zu differenzieren und darzulegen, weshalb besondere Verhaltensweisen Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit geben. Vorliegend scheint es vielmehr, als wolle der Dienstherr Einfluss auf die Dienstwilligkeit nehmen (vgl. zu dienstaufsichtsrechtlichen Möglichkeiten etwa: BGH, Urteil vom 07.09.2017 – RiZ (R) 2/15, BeckRS 2017, 130185 Rn. 14, beck-online; vgl. zur Zulässigkeit bei einer Betrachtung bezogen auf Erledigungszahlen: OVG Bautzen, Beschluss vom 11.04.2001 – 3 BS 84/01, BeckRS 2001, 21308 beck-online und VG Gera Urt. v. 31.8.2022 – 1 K 1192/21 GE, BeckRS 2022, 34507 beck-online). Deutlich wird dies, indem er ausführt: "Eine Steigerung der Erledigungszahlen ist daher erneut trotz unterdurchschnittlicher Eingangs-und Bestandsbelastung nicht erkennbar. Die Erledigungszahlen von unter oder nur annähernd 50% des Durchschnittsrichters sind eine erhebliche Abweichung. Nachvollziehbare Gründe konnten hierfür nicht genannt werden. Selbstverständlich berücksichtigt die Pebb§y-Statistik unter Zugrundelegung der Jahresarbeitszahl auch Urlaube und wie dargestellt das Führen von Misch-und neuen Dezernate. Es wurde zwar die Verhandlungstätigkeit im Vergleich zu 2020 bis Ende 2023 wiederaufgenommen, jedoch mit 2 Verhandlungstagen in 2024 auf einem absoluten Mindestniveau. Es bleibt hier natürlich zu hoffen, dass Sie hierdurch und den mitgeteilten zwei Teilnahmen an Gerichtsveranstaltungen wieder zu Steigerungen der Arbeitsleistung und der Kontaktaufnahme allgemein zurückfinden." Sollte der Antragsgegner hingegen mit seinen Ausführungen darauf abzielen, dass er Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin aufgrund etwa einer "Sozialphobie" hegt, was in Anbetracht der Tätigkeit an einem Kollegialgericht (vgl. §§ 9 ff. SGG) möglicherweise problematisch im Sinne der Dienstfähigkeit sein könnte, so hat er dies nicht ansatzweise dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick darauf, dass das Antragsbegehren letztlich dem Ergebnis in einem Hauptsacheverfahren entsprochen hätte, wird von einer Halbierung des Auffangstreitwerts abgesehen.