Beschluss
1 B 1163/25 SN
VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0403.1B1163.25SN.00
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Leitsätze
Es fehlt an der Antragsbefugnis bei der Geltendmachung kommunaler organschaftlicher Rechte als Mitglied eines Beirats, wenn der Antragsteller weder Mitglied des Gremiums war oder ist noch die mitgliedschaftliche Stellung von einem weiteren unabhängigen Schritt des Kreistages abhängig ist und der Antragsteller nach der aktuell geltenden Hauptsatzung bereits nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren von dem vorschlagenden Gremium aufgestellt wurde.(Rn.14)
(Rn.16)
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es fehlt an der Antragsbefugnis bei der Geltendmachung kommunaler organschaftlicher Rechte als Mitglied eines Beirats, wenn der Antragsteller weder Mitglied des Gremiums war oder ist noch die mitgliedschaftliche Stellung von einem weiteren unabhängigen Schritt des Kreistages abhängig ist und der Antragsteller nach der aktuell geltenden Hauptsatzung bereits nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren von dem vorschlagenden Gremium aufgestellt wurde.(Rn.14) (Rn.16) 1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Anträge des Antragstellers, 1. der Antragsteller beantragt nach § 123 VwGO (negative Leistungsklage) im kommunalen Organstreitverfahren die Nichtberücksichtigung der von den Behindertenbeiräten vorgeschlagenen Ergänzungskandidaten zu unterlassen und stattdessen die von den Behindertenverbänden und von den Trägern der freien Wohlfahrtspflege vorgeschlagenen Ergänzungsmitglieder formlos zu bestätigen so wie die Satzung des Beirates es vorsieht; 2. Insbesondere möge der Antragsgegner nicht weiterhin die alten aus der vorherigen Amtsperiode ( 2019-2024) ausgeschiedenen Mitglieder des Beirates zu den Sitzungen der neuen Amtsperiode 2024 bis 2029 einladen; 3. Seit September 2024 bis April 2025 hat Herr... keine Einladung bekommen wie die übrigen neuen Mitglieder auch nicht. Am 31. März 2025 sind die Einladungen für die nächste Sitzung am 09.04.2025 wieder an den falschen Personenkreis herausgegeben worden gegen den Protest der neuen Mitglieder; 4. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2025 einen Beschluss dahingehend gefasst, die Satzung des Behindertenbeirates von Juni 2018, die nicht außer Kraft getreten ist durch eine Änderung in seiner Hauptsatzung grundlegend verändert wird. Die Neuregelung sieht vor, dass jetzt eine politische Auswahl für die Behindertenbeiratsmitglieder künftig erfolgen soll. Die Genehmigung der Dienstaufsichtsbehörde (IM M-V) steht noch aus. Dagegen wendet sich der Antragsteller. Er wird in seinen Rechten als Mensch mit Behinderung verletzt. Eilbedürftigkeit ist gegeben, weil seit 9 Monaten der rechtmäßige Beirat nicht einberufen wird; 5. Der Antragsteller will verhindern, dass weiterhin der falsche Personenkreis eingeladen wird. Der Kreistag hat kein Wahlrecht bezüglich der Beiratsmitglieder und darf in der Regel nicht von dem Vorschlag der Behindertenverbände abweichen. Die Sitzung am 9. April 2025 darf daher nicht stattfinden, wenn die neuen Mitglieder (der neu vorgeschlagene Behindertenbeirat) nicht noch eingeladen werden, haben keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen, ob und mit welchem Inhalt es eine einstweilige Anordnung erlässt. Die von der Entscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Interessen sind dabei gegeneinander abzuwägen. In die Abwägung sind grundsätzlich die Bedeutung und die Dringlichkeit des in Frage stehenden Anspruchs des Antragstellers sowie die Zumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, das Maß einer eventuellen Gefährdung öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Interessen Dritter und die Frage, ob die durch die Anordnung möglicherweise entstehenden Nachteile für die Allgemeinheit, den Antragsteller oder für Dritte von Auflagen abhängig gemacht werden können, einzustellen. Darüber hinaus sind die Erfolgsaussichten in einem zu erwartenden oder bestehenden Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann geboten, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des materiellen Rechts spricht, so dass der Rechtssuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird. Der Antragsteller muss dabei den materiell-rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hat die zu treffende Regelung im Verfahren des Eilrechtschutzes – wie hier – eine Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge, ist sie ausnahmsweise nur dann zu treffen, wenn dem Antrag in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zukommen und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt würde, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, BeckRS 9998, 165078; SächsOVG, Beschluss vom 28.02.2018 - 3 B 1/18 -, juris Rn. 6 m.w.N; VG Schwerin, Beschluss vom 15.09.2021 – 3 B 1551/21 SN, BeckRS 2021, 26505 Rn. 9-11, beck-online). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller ist bereits nicht antragsbefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann sich vorliegend auf keine subjektiv-öffentlichen Rechte aus organschaftlichen Verfahrensrechten berufen. Grundsätzlich können Verfahrensrechte nur organintern geltend gemacht werden. Wird jedoch durch die Handlung eines Dritten unmittelbar in Organrechte von außen eingegriffen, kann sich der Betroffene im Rahmen sogenannter wehrfähiger Innenrechtspositionen – auch als subjektive Mitgliedschaftsrechten oder als sonstige rechtlich geschützte organschaftliche Befugnisse bezeichnet – direkt gegen den Eingriff erwehren (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 15.02.2021 - 1 A 770/20 SN, Rn. 34, juris). Dies setzt jedoch voraus, dass dem Antragsteller überhaupt ein entsprechendes Recht zusteht. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ergibt sich aus den öffentlich einsehbaren Protokollen dass er Mitglied des Beirates für Menschen mit Behinderungen bei dem Landkreis Nordwestmecklenburg war oder ist (vgl. u.a. die Auflistung im Bürgerinformationssystems, abrufbar unter: https://ris.nordwestmecklenburg.de/sessionnet/buergerinfo/kp0040.php?__cwpnr=7&__cselect=0&__kgrnr=29&__cgrname=Behindertenbeirat unter Mitglieder/Wahlperiode 2019-2024 sowie Wahlperiode 2024-2029). Vielmehr wurde die Bestimmung der neuen Mitglieder in der aktuellen Wahlperiode ausweislich des Protokolls der 2. öffentlichen/nicht öffentlichen Sitzung des Kreistages vom 19.09.2024 zu TOP 12 Bestellung der Mitglieder für den Beirat für Menschen mit Behinderungen (Vorlage: 026/53/2024) (abrufbar unter: https://ris.nordwestmecklenburg.de/sessionnet/buergerinfo/getfile.php?id=72509&type=do) einstimmig vertagt. Zudem wurde ausweislich des Protokolls der 3. öffentlichen/nicht öffentlichen Sitzung des Kreistages vom 27.11.2024 zu TOP 18 (abrufbar unter: https://ris.nordwestmecklenburg.de/sessionnet/buergerinfo/getfile.php?id=73608&type=do) die Amtszeit des Beirats für Menschen mit Behinderungen bis zur Bestellung des neuen Beirats durch den Kreistag verlängert. Eine Bestellung des neuen Beirats hat jedoch bis dato nicht stattgefunden. Selbst im Fall, dass der Vortrag des Antragstellers zuträfe, er sei auf der Kandidatenliste für den Beirat der Wahlperiode 2024 bis 2029 gestanden, was ebenfalls nicht glaubhaft gemacht wurde, würde hieraus noch keine notwendige organschaftliche Stellung für das vorliegende Verfahren resultieren. Diese entsteht erst durch die Berufung in das Gremium nach dem in der Hauptsatzung festgelegten Verfahren. Der Kreistag hat jedoch die Beschlussfassung in der Sitzung vom 19.09.2024 zu diesem Punkt vertagt. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Mitgliedschaft ergibt sich auch weder aus der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommerns (KV M-V) noch aus der Hauptsatzung des Landkreises Nordwestmecklenburg. Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 KV M-V obliegt es den Landkreisen, Beiräte mit beratender Funktion zur Berücksichtigung der besonderen Belange von Bevölkerungsgruppen zu bilden. Ein Rechtsanspruch auf die Bildung eines entsprechenden Beirates resultiert hieraus jedoch ebenso wenig wie ein Anspruch auf eine Mitgliedschaft. Vielmehr steht es nach dem eindeutigen Wortlaut („kann“) im Ermessen des Landkreises über die Bildung und die Modalitäten in der Hauptsatz gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 KV M-V zu befinden. Die Hauptsatzung beschließt gem. §§ 92, 104 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 KV M-V der Kreistag als zuständiges Organ des Landkreises, § 103 KV M-V. Zwar ist in § 12 der aktuellen Hauptsatzung des Landkreises Nordwestmecklenburg eine Norm zur Bildung eines Beirats für Menschen mit Behinderungen enthalten, dieser enthält jedoch keinen subjektiv-öffentlich rechtlichen Anspruch auf Mitgliedschaft. Die aktuelle Änderung der Hauptsatzung ist aufgrund der 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung, welche am 28.03.2025 bekannt gegeben wurde, in Kraft (abrufbar unter: https://www.nordwestmecklenburg.de/de/bekanntmachung/9-satzung-zu-aenderung-der-hauptsatzung-des-landkreises-nordwestmecklenburg.html). Unter Artikel 1 Nr. 6. wurde bezogen auf den Beirat für Menschen mit Behinderungen § 12 der Hauptsatzung geändert und das nähere Prozedere zur Bildung der Beiräte ausgestaltet. Nach § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung besteht der Beirat für Menschen mit Behinderung aus mindestens 15 und maximal 25 Mitgliedern, die von den Fraktionen des Kreistages des Landkreises vorgeschlagen werden. Nach § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung werden die Mitglieder durch den Kreistag bestellt. Ein Anspruch des Antragstellers auf Mitgliedschaft resultiert hieraus jedoch nicht. Er hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er überhaupt durch die Fraktionen des Kreistages nach der aktuell gültigen Satzung vorgeschlagen wurde. Vielmehr fand eine Wahl aufgrund der neuen Rechtslage – ausweislich der Auskunft des Antragsgegners zu 1. im Telefonat vom 02.04.2025 – bislang überhaupt noch nicht statt; sie sei jedoch für die Sitzung des Kreistages im Mai 2025 geplant. Zudem folgt aus der Aufstellung durch die Fraktionen noch kein Anspruch auf Mitgliedschaft, da hierüber der Kreistag abschließend befinden muss. Die vormalige Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung vom 28.06.2018 (abrufbar unter: https://www.nordwestmecklenburg.de/de/datei/anzeigen/id/10866,1105/satzung_beirat_fuer_menschen_mit_behinderungen.pdf) ist gemäß Artikel 4 der 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung mit der Bekanntgabe vom 28.03.2025 außer Kraft getreten. Entsprechend scheidet sie vorliegend als Anspruchsgrundlage grundsätzlich aus. Andere organschaftliche Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller kein Mitglied des Kreistages (vgl. Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses zur Wahl des Kreistages im Landkreis Nordwestmecklenburg am 09.06.2024 und der Namen der gewählten Bewerber gern. § 33 Absatz 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes im Land Mecklenburg-Vorpommern, abrufbar unter: https://www.nordwestmecklenburg.de/de/datei/anzeigen/id/151836,1105/kreistagswahl_endg_ltiges_ergebnis_18.06.2024.pdf), sodass eine Verletzung hierauf bezogener organschaftlicher Rechte ebenfalls ausscheidet. Mit den vorstehenden Ausführungen besteht auch zugleich der notwendige Anordnungsanspruch nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für die kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 22.7 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht erachtet die Anträge des Antragstellers dabei auf ein einheitliches Begehren gerichtet und hat daher die einzelnen Anträge nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.