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Urteil

1 A 1490/22 SN

VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0422.1A1490.22SN.00
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Leitsätze
1. Als vollständig erbracht im Sinne § 108 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V (juris. BG MV) gilt eine Tätigkeit, die grundsätzlich einem Schichtplan im Wechselschichtdienst unterliegt. Es kommt nicht auf die tatsächliche durchgängige Ausübung eines Wechselschichtdienstes in Form eines stetigen Wechsels der Schichten an.(Rn.24) 2. Üblich auftretende Zeiten der Unterbrechung der Dienstzeit sind grundsätzlich bei der Berechnung unschädlich. Dies betrifft insbesondere Fälle von Erholungsurlaub, Beschäftigungsverboten aufgrund von Mutterschutz, Fortbildungsveranstaltungen sowie Erkrankungen einschließlich Heilkur und Wiedereingliederungsmaßnahmen.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als vollständig erbracht im Sinne § 108 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V (juris. BG MV) gilt eine Tätigkeit, die grundsätzlich einem Schichtplan im Wechselschichtdienst unterliegt. Es kommt nicht auf die tatsächliche durchgängige Ausübung eines Wechselschichtdienstes in Form eines stetigen Wechsels der Schichten an.(Rn.24) 2. Üblich auftretende Zeiten der Unterbrechung der Dienstzeit sind grundsätzlich bei der Berechnung unschädlich. Dies betrifft insbesondere Fälle von Erholungsurlaub, Beschäftigungsverboten aufgrund von Mutterschutz, Fortbildungsveranstaltungen sowie Erkrankungen einschließlich Heilkur und Wiedereingliederungsmaßnahmen.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm die Entscheidung mit Beschluss vom 26.02.2025 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2022, mit dem der Kläger mit Wirkung zum 01.12.2022 in den Ruhestand versetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 108 Abs. 2 Satz 2 LBG MV erreichen Polizeivollzugsbeamte, die sich in einem Amt der Laufbahngruppe 1 oder einem Amt der Laufbahngruppe 2 bis zum 2. Einstiegsjahr befinden, mit dem Geburtsjahr 1962 die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres plus einer Anhebung von 20 Monaten. Die Regelaltersgrenze verringert sich gemäß des § 60 Abs. 4 Satz 1 wiederum um einen Monat für jeweils zwei vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst. Eine Definition des Begriffs Wechselschichtdienst enthält das LBG M-V nicht. Jedoch hat sich das Verwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 03.07.2023 – 6 A 957/22 –zutreffend mit der Frage der Definition wie folgt befasst: „Eine Definition der Begriffe Wechselschichtdienst und Schichtdienst enthält das LBG M-V nicht. Im Zusammenhang mit den Vorgaben zur regelmäßigen Arbeitszeit, Bereitschaftsdiensten und Mehrarbeiten sieht § 62 Abs. 4 LBG M-V vor, dass die Landesregierung das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Verteilung der Bezugszeiträume einschließlich der Pausen und Ruhezeiten, regelt. Die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (AZVO M-V) – die keine Vorgaben unmittelbar zur Regelaltersgrenze von Beamten enthält – enthält in § 12 Legaldefinitionen für die Begriffe des Schichtdienstes und des Wechselschichtdienstes. Schichtdienst im Sinne dieser Verordnung ist demnach der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht (§ 12 Nr. 3). Wechselschichtdienst ist der Dienst, für den nach einem Schichtplan ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorgesehen ist (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird), wenn dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in dem dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtdienst zu leisten sind (§ 12 Nr. 4). Auch die auf § 63 Abs. 1 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) beruhende Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV M-V) enthält im Zusammenhang mit Zulagen für Wechselschichtdienste und Schichtdienste inhaltsgleiche Definitionen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 EZulV M-V). Die Regelung in der EZulV M-V deckt sich mit derjenigen der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes in der bis 30. September 2013 gültigen Fassung (EZulV a.F.), auf die etwa das brandenburgische Landesbeamtengesetz im Rahmen einer Regelung zur Verringerung der Altersgrenze bei Wechselschicht- und Schichtdienst zur Definition des Begriffs des Schichtdienstes verweist (§ 110 Abs. 5 Satz 3 LBG Brandenburg). Im Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Einführung der Regelung in § 108 Abs. 4 LBG M-V wird in diesem Sinne hinsichtlich des Begriffs des Wechselschichtdienstes ebenfalls auf § 20 Abs. 1 der EZulV a.F. des Bundes verwiesen (Landtags-Drucksache 5/2143, Seite 151). Die Begriffe des Schichtdienstes und des Wechselschichtdienstes im Sinne der §§ 108, 114 LBG M-V sind entsprechend der in der AZVO M-V und der EZulV M-V enthaltenen Legaldefinitionen auszulegen. Kennzeichnend für den Schicht- und den Wechselschichtdienst sind jeweils insbesondere ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Nicht ausreichend ist, wenn bei gleichbleibendem Beginn und Ende der Arbeitszeit der Dienst an unterschiedlichen Wochentagen verrichtet wird. Schon nach allgemeinem Begriffsverständnis ist nur bei abweichenden Arbeitszeiten innerhalb eines Arbeitstages von einer Schichtarbeit auszugehen. So steht der Begriff der „Schicht“ in diesem Zusammenhang für den Abschnitt eines Arbeitstages in durchgehend arbeitenden Betrieben, in denen die Arbeitsplätze in einem bestimmten Turnus mehrmals am Tag besetzt werden (siehe duden.de, https://www.duden.de/rechtschreibung/Schicht#Bedeutung-3a, Abruf: 22. Juni 2023). Eine solche Auslegung der Begriffe der Schichtarbeit und der Wechselschichtarbeit entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der mit den §§ 108 Abs. 4, 114 LBG M-V den besonderen körperlichen Belastungen Rechnung trägt, die bei der Wahrnehmung von (Wechsel-)Schichtdiensten erfolgen (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zu § 108 Abs. 4 LBG M-V, Landtags-Drucksache 5/2143, Seite 151; OVG Greifswald, Urteil vom 22. November 2017 – 2 L 99/14 –, juris Rn. 23). Diese körperlichen Belastungen beruhen insbesondere auf einem wechselnden Tag-/Nachtrhythmus bei wechselnden täglichen Arbeitszeiten, der es für den Körper in besonderem Maße erschwert, einen regelmäßigen Biorhythmus zu erhalten. Zwar mag auch ein 24-Stunden-Dienst mit Bereitschaftszeiten in den Nachtstunden erhebliche Belastungen körperlicher Art hervorrufen. Nach der gesetzgeberischen Bewertung ist diese Belastung, die zudem durch eine vollständige Bewertung der Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit berücksichtigt wird, indes nicht im gleichen Maße erheblich wie der Schichtdienst mit wechselnden täglichen Arbeitszeiten. Dies wird beispielhaft belegt durch die Wertung in § 14 Nr. 1 EUrlV, wonach Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 EUrlV) nicht gewährt wird für Beamte der Feuerwehr, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Auch diese Norm – die sich der Landesgesetzgeber gemäß §§ 68 Abs. 1, 118 LBG M-V zu eigen macht – berücksichtigt, dass bei 24-Stunden-Diensten regelmäßig umfangreiche Bereitschaftszeiten zur Abend- und Nachtzeit enthalten sind, die mit anderen Belastungen verbunden sind als ein Volldienst zu variierenden Tages- und Nachtzeiten (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 25. September 2012 – 2 L 228/10 –, juris Rn. 28 f.).“ (VG Greifswald, Urteil vom 03.07.2023 – 6 A 957/22, BeckRS 2023, 17329 Rn. 18, 19, beck-online) Das Tatbestandsmerkmal „Wechselschichtdienst“ ist vorliegend unstreitig für die vom Beklagten aufgeführten Zeiträume der Anrechnung erfüllt. In dieser Zeit war der Kläger einer Tätigkeit zugeordnet, die einem Wechselschichtdienst im oben genannten Sinne unterlag. Der Kläger hat in den genannten Zeiträumen den Wechselschichtdienst auch vollständig erbracht gemäß § 108 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V. Als vollständig erbracht im Sinne der Vorschrift gilt eine Tätigkeit, die grundsätzlich einem Schichtplan im Wechselschichtdienst unterliegt. Es kommt nicht auf die tatsächliche durchgängige Ausübung eines Wechselschichtdienstes in Form eines stetigen Wechsels der Schichten an. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass im § 108 Abs. 4 LBG M-V ungeachtet des konkreten Ausmaßes der tatsächlichen Belastung eine pauschalisierte Betrachtung vorgenommen wird. Entsprechend genügt es im Rahmen der Anrechnung, wenn erwiesen ist, dass der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt gewesen ist bzw. im Falle von Erkrankungen eingesetzt gewesen wäre, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht. Es ist gerade nicht im Detail nachzuprüfen, in welchem Umfang auch tatsächlich Wechselschichten übernommen wurden (vgl. zu § 114 Abs. 2 LBG NRW: OVG Münster, Urteil vom 01.07.2024 – 6 A 1816/23, BeckRS 2024, 17333 Rn. 57, beck-online). Üblich auftretende Zeiten der Unterbrechung der Dienstzeit sind grundsätzlich bei der Berechnung unschädlich. Dies betrifft insbesondere Fälle von Erholungsurlaub, Beschäftigungsverboten aufgrund von Mutterschutz, Fortbildungsveranstaltungen sowie Erkrankungen einschließlich Heilkur und Wiedereingliederungsmaßnahmen (vgl. etwa zu § 112 HessBG: BeckOK BeamtenR Hessen/Bretschneider, 29. Ed. 01.10.2024, HBG § 112 Rn. 16, beck-online). Andernfalls würde es dem betroffenen Beamten obliegen, sämtliche Schichtpläne und tatsächlich geleisteten konkreten Einsatzzeiten, inklusive etwaiger Krankheitstage und sonstiger Tätigkeiten, Fortbildungen etc. zu dokumentieren und aufzubewahren, um im Zweifel in den Genuss der Regelung zu kommen. Zudem würden diesbezüglich (notwendig) veranlasste Abweichungen vom Dienstplan seitens des Dienstherren – etwa aufgrund von jederzeit eintretenden besonderen Einsatzlagen, zur Kompensation von Abwesenheitszeiten von Kolleginnen und Kollegen etwa in Form von Erkrankungen oder angeordneten Fortbildungen etc. – zum Nachteil des betroffenen Beamten gehen, wenn es auf die tatsächliche Ausgestaltung ankäme und ihm entsprechende Abweichungen nicht als Zeiten des Wechselschichtdienstes angerechnet werden würden. Nach dem Vorgenannten hat der Beklagte die Zeiten des vollständigen Erbringens der Zeiten des Klägers beanstandungsfrei errechnet. Der Kläger war – unstreitig – in den vom Beklagten angenommenen Zeiträumen mit einer Gesamtdauer von 26 Jahren und 7 Monaten und 21 Tagen einer Tätigkeit unterworfen, die er nach Schichtplan im Wechselschichtdienst vollbringen musste bzw. ohne Krankheitszeiten hätte erbringen müssen. Dass er die Tätigkeit teilweise aufgrund von Erkrankungen nicht vollständig tatsächlich erbracht hat, ist bei der Berechnung unerheblich, da es sich bei Erkrankungen grundsätzlich um übliche Zeiten der Abwesenheit handelt. Entsprechend hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass sich die Altersgrenze des Klägers um insgesamt 13 Monate verringert und das Eintrittsdatum vom regulären Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2023 auf den Ablauf des 30.11.2022 festgesetzt. Anderweitige Gründe, die für eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung des Beklagten sprechen wurden weder substantiiert dargetan noch sind sie sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung der Altersgrenze für den Eintritt des Klägers in den Ruhestand. Der am XX.04.1962 geborene Kläger war zuletzt als Polizeihauptmeister beim Beklagten tätig. Mit Bescheid vom 29.06.2022, welcher dem Kläger am 05.07.2022 zugestellt wurde, teilte die Beklagte mit, dass die Regelaltersgrenze des Klägers nach § 108 Abs. 1, Abs. 2 LBG M-V auf den Ablauf des 31.12.2023 festgesetzt werde (Bl. 27 d. VV). Der Kläger habe insgesamt 26 Jahre, 7 Monate und 21 Tage im Wechselschichtdienst geleistet, weshalb die Altersgrenze gemäß § 108 Abs. 4 Satz 1 LBG MV um 13 Monate auf den Ablauf des 30.11.2022 herabgesetzt werde (Bl. 25 d. VV). Die Berechnung sei anhand der eigenverantwortlichen Erklärung des Klägers (Bl. 3 d. VV) und der vorliegenden Aktenlage erfolgt. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger in den Zeiträumen vom 01.10.1984 bis 31.12.1987, 01.04.1991 bis 16.05.2013, 16.12.2013 bis 30.06.2014, 22.11.2020 bis 31.03.2021 sowie 29.04.2021 bis 08.09.2021 Wechselschichtdienst in Höhe von gesamt 26 Jahren 7 Monaten und 21 Tagen erbracht habe (Bl. 28 d. VV). Am 01.08.2022 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein (Bl. 35 ff. d. VV). Die Erreichung seiner gesetzlichen Altersgrenze sei zunächst richtig ermittelt worden. Unberücksichtigt bliebe jedoch, dass er zwar auf einer Dienststelle Leistungen erbringen sollte, die im Wechselschichtdienst zu leisten gewesen wären. Die damit verbundene, zum vorzeitigen Ruhestand berechtigende besondere Belastung sei jedoch nicht eingetreten, da er fast durchgängig erkrankt gewesen sei. Es wären deshalb zumindest vier Jahre anzusetzen, die nicht als Erbringen von Leistungen im Wechselschichtdienst angesehen werden könnten. Dementsprechend sei die Altersgrenze nicht um 13 Monate herabzusetzen, sondern lediglich um 11 Monate. Dies wiederum würde dazu führen, dass das Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 31.01.2023 festzusetzen wäre. Mit Bescheid vom 20.09.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 42 ff. d. VV). Die Berechnung zur Verringerung der Altersgrenze durch erbrachte Wechselschichten sei korrekt erfolgt. Bei der Berechnung seien die Dienste, für die eine Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) erfolgte, zugrunde gelegte worden. Demnach seien die im Bescheid vom 29.06.2022 festgestellten Zeiträume bei der Berechnung zu berücksichtigen gewesen. Erkennbar werde, dass die Krankheitszeiten in die Berechnung kaum eingeflossen seien; lediglich für das Jahr 2014 könnte dies unterstellt werden. Laut Personalakte sei die Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV für den Kläger mit Wirkung zum 01.07.2014 eingestellt worden, da dieser seit dem 13.05.2014 erkrankt gewesen sei. Dieser Abmeldevorgang sei aufgrund § 19 Abs. 1 EZulV erfolgt. Danach werde die Zulage bei einer Erkrankung einschließlich Heilkur nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Voraussetzung für die Zahlung der Wechselschichtzulage sei somit allein die Tatsache, dass die Wechselschichten im Dienstplan vorgesehen wären, nicht jedoch das tatsächliche Erbringen der Dienste. Somit bestehe zwar die Möglichkeit, dass der Kläger auch vor dem 13.05.2014 zeitweise krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen sei, aber jeweils nicht lange genug, um von der Zahlung der Wechselschichtzulage abgemeldet worden zu sein. Dies könne aber auch als unerheblich betrachtet werden, denn selbst wenn der komplette Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 bei der Berechnung unbeachtet geblieben wäre, wäre das Ergebnis von 26 Jahren geleisteten Wechselschichtdienst gleichgeblieben. Am 13.10.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass er frühestens mit Ablauf des 31.01.2023 in den Ruhestand trete. Er hätte zwar auf einer Dienststelle Leistungen erbringen sollen, die im Wechselschichtdienst zu leisten gewesen wären. Die damit verbundene, zum vorzeitigen Ruhestand berechtigende besondere Belastung sei jedoch nicht eingetreten, da er fast durchgängig krank gewesen sei. So seien auf das Jahr 2013 72 Krankentage, auf das Jahr 2014 255 Krankentage, auf das Jahr 2015 329 Krankentage, auf das Jahr 2016 297 Krankentage und auf das Jahr 2017 schon bis zum 30.09.2017 121 Krankentage entfallen. Seit dem 11.10.2021 sei er erneut durchgängig dienstunfähig erkrankt. Der Gesetzestext des § 108 Abs. 4 LBG MV spreche davon, dass sich die Altersgrenze für jeweils zwei vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst um einen Monat verringere. Danach gehe es um das vollständige Erbringen von Leistungen im Wechselschichtdienst. Tatsächlich erbracht habe er diese Leistungen aufgrund seiner Krankschreibungen jedoch nicht. Es wären zumindest vier Jahre anzusetzen, die nicht als Erbringen von Leistungen im Wechselschichtdienst angesehen werden könnten. Wechselschichtdienst in diesem Sinne würden diejenigen Polizeibeamten leisten, für die nach Dienstplan ein regelmäßiger, also nicht bedarfsorientierter, Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Volldienst vorgesehen ist, die demnach an sämtlichen Wochentagen abwechselnd in der Früh-, Spät- und Nachtschicht eingesetzt werden. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeit müsse sich, um dem Erfordernis der Regelmäßigkeit zu genügen, kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen. Er dürfe also zum einen nicht die Ausnahme darstellen und sich zum anderen nicht als ungeregelt, unregelmäßig oder willkürlich erweisen. Diese Anforderungen müssten sowohl im Allgemeinen (Schichtplan) als auch im Besonderen (von dem einzelnen Beamten) erfüllt sein. Diese Voraussetzungen hätten im Zeitraum 2015 bis 2019 allein während ca. drei Monaten vorgelegen. Nach den bekannten Auslegungsregeln sei dem Wortsinne nach zunächst davon auszugehen, dass das Erbringen von Leistungen im tatsächliche Sinne zu verstehen sei. Doch auch nach dem Regelungszweck und dem Sinnzusammenhang als weiterer Auslegungsmethode gehe es um die Frage, aus welchem sachlichen Grund jemand früher aus dem Berufsleben ausscheiden solle als derjenige, der nicht im Wechselschichtdienst Arbeitsleistungen erbringe. Sachlicher Hintergrund hierfür sei, dass im Falle des Wechselschichtdienstes der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit erhebliche gesundheitliche und soziale Auswirkungen habe. Er fordere nicht nur eine ständige Umstellung des Dienst- und Lebensrhythmus, sondern verhalte sich weitgehend auch antizyklisch zum natürlichen menschlichen Biorhythmus sowie zu den Lebensabläufen des sozialen Umfeldes. Das auf diesen Belastungen beruhende frühere Nachlassen der Leistungsfähigkeit rechtfertige einen früheren Eintritt in den Ruhestand. Zwar sei die Belastung individuell verschieden; der Gesetzgeber sei jedoch berechtigt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalisieren, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Vor diesem Hintergrund sei es im Umkehrschluss jedoch nicht gerechtfertigt, einen Beamten vorzeitig in den Ruhestand treten zu lassen, wenn diese besonderen gesundheitlichen Belastungen gerade nicht eingetreten sind. Dabei spiele der Grund für das Fehlen des Erbringens der Leistungen letztlich keine Rolle, sondern müsse auch auf andere Tatbestände, etwa eine Beurlaubung, eine zeitweise Versetzung auf einen anderen Dienstposten etc. übertragbar sein, da es vor dem Hintergrund der genannten Auslegungsmethoden allein auf tatsächliche Belastung der Gesundheit des Beamten ankomme. Diese sei bei ihm nicht bzw. nicht in den Zeiten seiner langjährigen Krankschreibung eingetreten. Diese Zeiten seien bei der Berechnung also nicht zu berücksichtigen. Für dieses Ergebnis spreche auch, dass es auf vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst ankommen solle. Wenn unterjährig eine dahingehende Belastung ausbleibe, seien diese Jahre nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sei die Altersgrenze nicht um 13 Monate herabzusetzen, sondern lediglich um 11 Monate. Dies wiederum würde dazu führen, dass das Erreichen der Altersgrenze frühestens mit Ablauf des 31.01.2023 festzusetzen wäre. Die Beklagte stelle allein auf Zeiten einer Gewährung einer Wechselschichtzulage ab. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 29.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2022 zu verpflichten, seine individuelle Altersgrenze nach § 108 LBG M-V unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Weiter trägt sie vor, dass der Bescheid vom 29.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2022 rechtmäßig ergangen sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die Herabsetzung der Altersgrenze des Klägers sei gemäß § 108 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V nicht zu beanstanden. Danach verringere sich die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte um einen Monat für jeweils zwei vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst. Wechselschichtdienstzeiten seien diejenigen Zeiten, in denen der Beamte ständig nach einem Schichtplan eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeiten in Wechselschichten, also wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird, vorsehe. Maßgebend für die Berechnung der Zeiten des Wechselschichtdienstes sei jedoch nicht die faktische Dienstleistung im Wechselschichtdienst. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 108 Abs. 4 Satz 1 LBG MV, der allein auf das Erfordernis des Einsatzes des Beamten nach einem bestimmten Dienstplan abstelle. Nicht erforderlich sei hingegen, dass darüber hinaus zusätzlich die konkrete, tatsächlich durchgängige Leistung von Wechselschichtdienst erfolgen müsse, um in den Genuss der Verringerung der Altersgrenze zu gelangen. Der Auslegungsversuch des Klägers hätte für diesen im Umkehrschluss zur Folge, dass er ab dem ersten Tag einer längerfristigen Krankschreibung auch seinen Anspruch auf Auszahlung einer Wechselschichtzulage mit sofortiger Wirkung verloren hätte. Eine diesbezügliche Intervention durch den Kläger bzw. Rückzahlung der „zu Unrecht“ erhaltene Wechselschichtzulage habe es nicht gegeben. Der Kläger sei nachweislich für 26 Jahre im Wechselschichtdienst tätig gewesen. Folglich verringere sich seine Regelaltersgrenze um 13 Monate, weshalb er mit Ablauf des 30.11.2022 in den Ruhestand trete. Mit Beschluss vom 26.02.2025 wurde dem Berichterstatter als Einzelrichter die Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.