Urteil
1 A 1859/21 SN
VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0714.1A1859.21SN.00
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Leitsätze
Bei einer kommunalrechtlichen Entlastungsentscheidung nach § 60 Abs. 5 KV M-V (juris: KV MV 2024 ) handelt es sich um eine Entscheidung, die ausschließlich Innenwirkung zwischen den Organen nach § 21 KV M-V (juris: KV MV 2024 ), der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister, entfaltet. Sie hat keine Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder auf eine etwaige disziplinarische Verfolgung einer (ehemaligen) Bürgermeisterin bzw. eines (ehemaligen) Bürgermeisters.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer kommunalrechtlichen Entlastungsentscheidung nach § 60 Abs. 5 KV M-V (juris: KV MV 2024 ) handelt es sich um eine Entscheidung, die ausschließlich Innenwirkung zwischen den Organen nach § 21 KV M-V (juris: KV MV 2024 ), der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister, entfaltet. Sie hat keine Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder auf eine etwaige disziplinarische Verfolgung einer (ehemaligen) Bürgermeisterin bzw. eines (ehemaligen) Bürgermeisters.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Übertragung zur Entscheidung als Einzelrichter fand mit Beschluss der Kammer vom 12.06.2025 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO statt. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, sie ist bereits unzulässig. Statthafte Klageart ist nach dem klägerischen Begehren gem. § 88 VwGO die allgemeine Leistungsklage gem. §§ 40, 43 Abs. 2 S. 1, 113 Abs. 4 VwGO. Vorliegend wird die erneute Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2017 – nach der gerichtlichen Aufhebung – begehrt. Hierbei handelt es sich um eine ausschließlich innerorganschaftliche Entscheidung (vgl. zur Thematik: VG Gera, Urteil vom 22.07.2015 – 2 K 42/15 Ge, BeckRS 2015, 54957 Rn. 22, beck-online hierzu: Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, 46. EL August 2024, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 159, beck-online). Dem Kläger fehlt die Beteiligtenfähigkeit. Gemäß § 61 Nr. 2 VwGO analog sind Bürgermeister fähig, am Verwaltungsprozess beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Sie handeln dabei nicht als Außenrechtssubjekt, sondern in ihrer Eigenschaft als Amtswalter, Organ bzw. Organteil mit dessen Rechten sie ausgestattet und gegebenenfalls in diesen Rechten betroffen sind (vgl. BeckOK VwGO/Kintz, 73. Ed. 01.10.2025, VwGO § 61 Rn. 10, beck-online). Hierbei zu beachten ist, dass im Kommunalrecht in Mecklenburg-Vorpommern der Grundsatz der formellen Diskontinuität gilt. Nach diesem erlöschen (bestehende) organschaftliche Rechte mit dem Ausscheiden aus dem Amt (vgl. hierzu bezogen auf Fraktionen: OVG Greifswald, Beschluss vom 16.07.2025 – 2 LZ 224/25, BeckRS 2025, 17593 Rn. 2, beck-online). Bei der begehrten Entlastungsentscheidung nach § 60 Abs. 5 KV M-V handelt es sich um eine Entscheidung, die ausschließlich Innenwirkung zwischen den Organen nach § 21 KV M-V, der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister, entfaltet. Sie hat keine Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder auf eine etwaige disziplinarische Verfolgung einer (ehemaligen) Bürgermeisterin bzw. eines (ehemaligen) Bürgermeisters (vgl. Schröder / Freund u. W. Kommunalverfassungsrecht M-V, Stand November 2019, § 60, S. 5 f.; VG Trier, Urteil vom 06.03.2018 – 7 K 11079/17.TR, BeckRS 2018, 8685 Rn. 64, beck-online). Auch eine etwaige (politische) Wahrnehmung bei Dritten, basierend auf der jeweiligen Entscheidung, stellt in diesem Zusammenhang keine rechtlich relevante Außenwirkung dar, die durch den (ehemaligen) Bürgermeister bzw. die (ehemalige) Bürgermeisterin außerhalb ihrer organschaftlichen Stellung eine Beteiligtenstellung begründen könnte. Die Entscheidung über die Entlastung stellt vielmehr ein Vertrauensvotum zwischen Bürgermeister und Gemeindevertretung dar (vgl. zur Begriffsverwendung: VG Gera, Urteil vom 22.07.2015 – 2 K 42/15 Ge, BeckRS 2015, 54957 Rn. 24, beck-online). Vorliegend war der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 03.12.2020 sowie zum Zeitpunkt der Klageerhebung vom 19.11.2021 bereits nicht mehr Bürgermeister der Beklagten. Er schied bereits am 26.06.2019 aus dem Amt aus. Mithin entfiel bereits zu diesem Datum seine organschaftliche Stellung. Weiter wäre – selbst bei Annahme einer Beteiligtenfähigkeit und der analogen Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 Satz 3 KV M-V – der Widerspruch nicht fristgerecht durch den Kläger eingelegt worden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 KV M-V muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung durch den Bürgermeister der Widerspruch gegen eine Beschlussfassung erklärt werden. Diese Frist wurde durch den Kläger nicht eingehalten, da er erst mit Schreiben vom 13.01.2021, welches bei dem Beklagten am 15.01.2021 eingegangen ist, Widerspruch gegen den Beschluss vom 03.12.2020 eingelegt hat. Die Frist von zwei Wochen war dem Kläger auch bekannt. Er bezog sich in seiner E-Mail an die amtierende Bürgermeisterin der Beklagten vom 06.12.2020 explizit auf die Norm und bat um entsprechende Widerspruchseinlegung. Hinzu kommt, dass ein Bürgermeister nach § 60 Abs. 5 KV M-V lediglich einen Anspruch auf Entscheidung über die Entlastung hat (vgl. Schröder / Freund u. W. Kommunalverfassungsrecht M-V, Stand November 2019, § 60, S. 5 f.) und grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Ergebnis. Entsprechend fehlt es vorliegend auch an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, da vorliegend die Gemeindevertretung der Beklagten mit Beschluss vom 03.12.2020 über die Entlastung des Klägers, in der Form der Nichterteilung, entschieden hat. Dieser Entscheidung lag eine entsprechende Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 24.11.2020 basierend auf dem Prüfbericht vom 16.06.2020 über den Jahresabschluss für das Jahr 2017 zugrunde. Mithin bestanden auch ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte für die Entscheidung der Gemeindevertretung, keine Entlastung auszusprechen. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung der Gemeindevertretung weder willkürlich noch beruhte sie auf sachfremden Erwägungen. Die Klage ist zudem gegen die falsche Beklagte nach § 78 VwGO gerichtet, da die Gemeindevertretung nach § 60 Abs. 5 Satz 1 KV M-V als Organ der Beklagten nach § 21 KV M-V für die begehrte Entscheidung zuständig war und ist und nicht die Gemeinde als solches. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 ff. VwGO). Die Beteiligten streiten um die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2017. Der Kläger war von 1992 bis zum 26.06.2019 Bürgermeister der Beklagten; seitdem ist Frau X die Bürgermeisterin der Beklagten. Am 03.12.2020 beschloss die Gemeindevertretung der Beklagten keine Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2017 auszusprechen. Begründet wurde der Beschluss damit, dass nach dem Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 24.11.2020 eine Entlastung nicht empfohlen werden könne. Der Entscheidung des Rechnungsprüfungsausschusses lag ein Prüfbericht vom 16.06.2020 über den Jahresabschluss für das Jahr 2017 zugrunde, indem Mängel in der Haushaltsführung festgestellt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den im Verwaltungsvorgang Beiakte Nr. 1 befindlichen Prüfbericht verwiesen. Mit E-Mail vom 06.12.2020 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Bitte, Widerspruch gegen den Beschluss vom 03.12.2020 einzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail Bl. 166 d. BA 2 verwiesen. Mit Schreiben vom 13.01.2021 – eingegangen bei der Beklagten am 15.01.2021 – legte der Kläger zudem Widerspruch gegen die Entscheidung ein. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bl. 167 ff. d. BA 2 verwiesen. In der Folge fand ein Schriftwechsel u. a. zwischen den Beteiligten statt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 177 ff. d. BA 2 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 – eingegangen bei Gericht am 22.11.2021 – hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Verweigerung der Entlastung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen sei und er einen Anspruch auf Entlastung habe. Den zeitlichen Verzug bei der Erstellung der Haushaltssatzung habe nicht die beklagte Gemeinde, sondern die verwaltende Gemeinde Neukloster aufgrund eines technischen Softwarewechsels zu verantworten. In der vorläufigen Haushaltsführung sei sich an alle Anforderungen des § 49 KV M-V gehalten worden, was die Prüfung verkannt habe, sodass kein Pflichtverletzungsbezug zum Kläger erkennbar sei. Ebenso sei die Verweigerung der Entlastung nicht in dem erforderlichen Maße begründet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird insbesondere auf die Klageschrift vom 19.11.2021 sowie die Schriftsätze vom 15.06.2022, den undatierten Schriftsatz Bl. 44-47 d. GA und die Schriftsätze vom 14.11.2023 und vom 10.01.2024 verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihren Beschluss vom 03.12.2020, mit dem dem Kläger für das Haushaltsjahr 2017 die Entlastung verweigert wurde, aufzuheben und erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Entlastung des Klägers für das Haushaltsjahr zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die Klage bereits unzulässig sein dürfte, da dem Kläger die notwendige Klagebefugnis wie auch das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Er habe die Klage erst knapp ein Jahr nach Beschlussfassung und nach seinem Ausscheiden aus dem Amt als Bürgermeister erhoben. Zudem sei der Beschluss der Verweigerung der Entlastung rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 01.09.2023 und 15.03.2024 verwiesen. Mit Beschluss der Kammer vom 12.06.2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.