Urteil
1 A 376/21 SN
VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0723.1A376.21SN.00
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Leitsätze
1. Der Beklagte trägt grundsätzlich die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen der Erhebung von Niederschlagswassergebühren basierend auf seiner Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung i. V. m. den entsprechenden Vorgaben des KAG M-V(juris: KAG MV 2005). (Rn.21)
2. Legt eine Behörde bzw. ihr Prozessvertreter auch nach wiederholter Aufforderung seitens des Gerichts - hier etwa 4 Jahre - Verwaltungsvorgänge nicht vor und setzt das Gericht eine deswegen auf § 87b VwGO gestützte Frist zur Vorlage und gehen die Verwaltungsvorgänge nicht fristgerecht ein, so geht dies zu Lasten der Behörde.(Rn.24)
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten für das Jahr 2019 vom 20.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht klägerseits zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beklagte trägt grundsätzlich die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen der Erhebung von Niederschlagswassergebühren basierend auf seiner Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung i. V. m. den entsprechenden Vorgaben des KAG M-V(juris: KAG MV 2005). (Rn.21) 2. Legt eine Behörde bzw. ihr Prozessvertreter auch nach wiederholter Aufforderung seitens des Gerichts - hier etwa 4 Jahre - Verwaltungsvorgänge nicht vor und setzt das Gericht eine deswegen auf § 87b VwGO gestützte Frist zur Vorlage und gehen die Verwaltungsvorgänge nicht fristgerecht ein, so geht dies zu Lasten der Behörde.(Rn.24) Der Gebührenbescheid des Beklagten für das Jahr 2019 vom 20.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht klägerseits zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet wird. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Übertragung zur Entscheidung als Einzelrichter fand mit Beschluss der Kammer vom 24.06.2025 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO statt. Die Klage ist zulässig. Einwände, die gegen die Zulässigkeit der Klageerhebung sprechen, wurden seitens des Beklagten nicht vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Die Klage ist auch begründet. Vorliegend sind sämtliche Bescheide aufzuheben, da der Beklagte nicht binnen der gesetzten Frist bis zum 18.06.2025 die vollständigen Verwaltungsvorgänge vorgelegt hat und eine Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich der fehlenden Unterlagen nicht erfolgen konnte. Der Beklagte trägt grundsätzlich die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen der Erhebung von Niederschlagswassergebühren basierend auf seiner Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung i. V. m. den entsprechenden Vorgaben des KAG M-V. Dies umfasst insbesondere die Vorlage in seiner Sphäre liegenden Tatsachen in Form der vollständigen Verwaltungsvorgänge. Trägt der Beklagte die erforderlichen Tatsachen, nicht oder nicht vollständig vor, oder kann er diese gegebenenfalls nicht beweisen, dann ergeht eine Sachentscheidung zu seinen Lasten. (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 87b Rn. 28). Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Handelns ist die Vorlage der relevanten Satzungen und der entsprechenden Kalkulationsunterlagen notwendig. Zwar untersucht das Gericht grundsätzlich die Kalkulation nur insoweit auf Rechtsfehler, als solche von den Beteiligten substantiiert geltend gemacht werden; das Gericht geht quasi nicht „ungefragt auf Fehlersuche“ (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 15.03.2012 – 8 A 547/11, BeckRS 2015, 46250, beck-online; Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 87b Rn. 28). Dies entbindet den Beklagten jedoch nicht davon, die Unterlagen überhaupt vorzulegen bzw. diese der Klägerseite nach beantragter Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen. Dies gilt umso mehr, wenn die Rechtmäßigkeit der genannten Grundlagen bezweifelt werden. Denn nur durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen können überhaupt substantiierte Einwendungen geltend gemacht und durch das Gericht überprüft werden. Vorliegend wurden die notwendigen Unterlagen seitens des Beklagten über vier Jahre und auch nicht binnen der gesetzten Ausschlussfrist bis zum 18.06.2025 dem Gericht vollständig vorgelegt. Bis zum Ablauf der Frist wurden keine Satzungs- und Kalkulationsunterlagen bei Gericht eingereicht. Die nach dem 18.06.2025 teils auch in einem anderen Verfahren (1 A 351/21 SN) vorgelegten Verwaltungsvorgänge wurden mangels konkreter Bezugnahme seitens des Beklagten in das vorliegende Verfahren bereits nicht einbezogen worden. Selbst, wenn die Bezugnahme bzw. Einbeziehungsfähigkeit unterstellt wird, sind die in dem Verfahren (1 A 351/21 SN) enthaltenen Erklärungen und vorgelegten Beweismittel gem. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO ebenso wie auch die in dem vorliegenden Verfahren nach der gesetzten Frist eingegangenen Unterlagen zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Nach Absatz 2 kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, 2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. Vorliegend wurde der Beklagte bereits mit der Eingangsverfügung vom 10.03.2021 durch den Vorsitzenden der vormalig zuständigen 4. Kammer zur Vorlage u. a. des vollständigen Verwaltungsvorgangs aufgefordert. Der Beklagte ist nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch zur entsprechenden Vorlage verpflichtet. Da die Vorlage auch nach wiederholter schriftlicher Aufforderung und telefonischer Anfrage des zwischenzeitlich zuständig gewordenen neuen Berichterstatters und Entscheiders vom 19.05.2025 bis zum 05.06.2025 nicht erfolgte, wurde durch diesen eine Frist zur Vorlage des angeforderten Verwaltungsvorganges bis zum 18.06.2025 gesetzt. Die Verfügung wurde unterzeichnet und dem Beklagten laut Empfangsbekenntnis vom 10.06.2025 zugestellt. Die Übersendung innerhalb der gesetzten Frist war in Anbetracht des langen Vorlaufes von über vier Jahren und der Auskunft des Beklagtenvertreters im Telefonat vom 19.05.2025, dass bereits eine Übersendung stattgefunden habe, für den Beklagten möglich und zumutbar. Zudem wurden Unterlagen binnen der genannten Frist vorgelegt. Einen Hinweis seitens des Beklagten, dass es Probleme bei der Übermittlung von weiteren Unterlagen innerhalb der Frist gebe, erfolgte indes nicht. Dieser Vortrag erfolgte erst nachdem durch die Gegenseite mit Schriftsatz vom 01.07.2025 die nicht vollständige Vorlage u. a. der Kalkulationsunterlagen moniert wurde. Der erstmalige Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 14.07.2025, dass dem Gericht im Telefonat vom 19.05.2025 mitgeteilt worden sein soll, dass es Probleme mit der Übersendung gegeben habe, ist in Anbetracht der gegensätzlichen Aussage im entsprechenden Vermerk sowie der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht haltbar. Dem Vortrag des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, dass sich das Gespräch wie aus dem Telefonvermerk vom 19.05.2025 ersichtlich zugetragen hat und ihm gegenüber keine Schwierigkeiten bei der Übermittlung gegenüber geäußert wurden, trat der Beklagtenvertreter – mit dem das Telefonat geführt wurde – nicht entgegen, er gab hierzu auch sonst keine Erklärung oder Stellungnahme ab. Die Zulassung der erst nach der Frist vorgelegten Unterlagen hätte gem. § 87b Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 VwGO auch zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreites geführt. Eine Verzögerung des Rechtsstreits liegt vor, wenn er bei Zulassung des verspäteten Vorbringens nach einer plausiblen Einschätzung länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung (NK-VwGO/Wilfried Peters/Christian Müller, 5. Aufl. 2018, VwGO § 87b Rn. 28, beck-online; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 87b Rn. 11, beck-online). Trägt der Beteiligte unvollständig vor, so ist jedenfalls dieser Vortrag zu berücksichtigen (vgl. BeckOK VwGO/Fertig, 73. Ed. 01.10.2023, VwGO § 87b Rn. 18, beck-online). Müsste ein bereits anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung bei Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens abgesetzt werden, spricht dies für eine Verzögerung (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 87b Rn. 11, beck-online). Die bis zum 18.06.2025 vorgelegten Unterlagen hat das Gericht geprüft und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Die relevanten Kalkulationsunterlagen wurden indes erst nach der Ladung vom 25.06.2025 und kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren selbst am 22.07.2025 vorgelegt; gleiches gilt für die Unterlagen in dem Verfahren 1 A 351/21 SN, die am 09. und 10.07.2025 vorgelegt wurden. Die Zulassung dieser erst nach Fristablauf vorgelegten Tatsachen hätte, insbesondere aufgrund der notwendig einzuräumenden Prüfungs- und Stellungnahmefrist für die Gegenseite und eine etwaige erneute Stellungnahmemöglichkeit zu etwaigen Einwendungen zu einer Abladung des Termins vom 23.07.2025 geführt und somit in jedem Fall zu einer Verzögerung. Eine Erledigung in dem geladenen Termin wäre nicht möglich gewesen. Entschuldigungsgründe nach § 87b Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VwGO für die verspätete Vorlage wurden seitens des Beklagten gegenüber dem Gericht auch nicht substantiiert dargetan bzw. geltend gemacht. Insoweit wird auch auf die Ausführungen zum Vortrag des Beklagten verwiesen, dass dieser gegenüber dem Gericht Probleme bei der Übermittlung mitgeteilt haben will. Dieser Vortrag stellt keine Entschuldigungsgründe dar, da er zum einen zu unkonkret ist. Es fehlen sämtliche Informationen worin die konkreten Probleme bestanden haben sollen. Auch sind keine Angaben zu den konkreten Abläufen, die im Bereich des Beklagten liegen, enthalten. Zum anderen ist er mit dem Vorgenannten nicht plausibel. Vielmehr stellt sich der Vortrag als „Schutzbehauptung“ dar, mit der erst im Nachgang das Versäumnis der nicht fristgerechten vollständigen Vorlage der angeforderten Verwaltungsvorgänge „korrigiert“ werden sollte. Der Beklagte wurde auch ausweislich des Schreibens vom 05.06.2025 auf die entsprechenden Folgen wortwörtlich gem. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO hingewiesen. Insoweit wird auf Bl. 49 f. d. GA verwiesen. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO steht der Zurückweisung vorliegend auch nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt Satz 1 nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Die geforderten Verwaltungsvorgänge waren nur bei dem Beklagten vorhanden und konnten sich durch das Gericht grundsätzlich nicht auf einem anderen Wege verschafft werden. Nach dem Wortlaut des § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO um eine Ermessensnorm. Das Gericht hat sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass es in Anbetracht der langen Verfahrensdauer und der bis zuletzt anhaltenden mangelhaften Mitwirkung seitens des Beklagten die Zurückweisung der in anderen Verfahren genannten Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes und dem Recht auf effektiven Rechtsschutzes der Klägerseite auch in diesem Verfahren für geboten erachtet. Der Beklagte ist trotz wiederholter Aufforderung seinen sich aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergeben Mitwirkungspflichten über vier Jahre nicht nachgekommen. Durch dieses Verhalten wurde das Verfahren zu Lasten der Klägerseite in erheblichem Maße verzögert. Eine weitere Verzögerung durch eine Zulassung der in den anderen Verfahren vorgelegten Unterlagen war vor diesem Hintergrund – auch mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG – im vorliegenden Verfahren nicht hinzunehmen. Die ansonsten fristgerecht vorgelegten und seitens des Gerichts geprüften Unterlagen geben indes keinen Anlass zur Beanstandung bezogen auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Weder wurde Entsprechendes durch die Beteiligten hierzu vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 ff. VwGO). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Niederschlagswassergebühren. Der Beklagte erlies jeweils am 20.10.2020 den streitgegenständlichen Gebührenbescheid für das Jahr 2019 für das Grundstück des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bl. 5f. d. Gerichtsakte (GA) verwiesen. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30.10.2020 Widerspruch ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7 d. GA verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2021 – dem Kläger am 06.02.2021 zugestellt (vgl. Bl. 12 d. GA) – wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bl. 9 bis 11 d. GA verwiesen. Mit Schriftsatz vom 02.03.2021 – eingegangen bei Gericht am 04.03.2021 – hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bl. 3f. d. GA und den Schriftsatz vom 01.07.2025 Bl. 75 f. d. GA Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 18.07.2025 wurde mitgeteilt, dass dem Kläger Kalkulationsunterlagen erst mit Schreiben vom 10.07.2025 und 15.07.2025 überreicht worden seien. Gründe für die späte Übersendung seien nicht dargelegt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.07.2025 verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den jeweiligen Schriftsatz verwiesen. Der Kläger beantragt, der Gebührenbescheid des Beklagten für das Jahr 2019 vom 20.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 14.07.2025 teilte der Beklagte mit, dass zwischenzeitlich „sämtliche Satzungsunterlagen und Kalkulationsunterlagen“ dem Gericht nachgereicht worden seien und die gesetzte Ausschlussfrist nicht greife. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bl. 78f. d. GA verwiesen. Mit Schriftsätzen jeweils vom 22.07.2025 trug der Beklagte weiter vor und legte zudem weitere Unterlagen u. a. Kalkulations- und Satzungsunterlagen vor. Wegen der jeweiligen Einzelheiten wird auf den jeweiligen Schriftsatz verwiesen. Mit Eingangsverfügung vom 10.03.2021 wurde die Beklagte seitens des Gerichts u. a. aufgefordert den vollständigen Verwaltungsvorgang vorzulegen. Da eine Vorlage auch nach wiederholter Aufforderung ausblieb, rief der nunmehr zuständige Berichterstatter am 19.05.2025 bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten an und fragte diesbezüglich nach. Seitens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde mitgeteilt, dass die Unterlagen bereits übersandt worden sein müssten, er sich darum jedoch kümmern und zurückmelden werde. Insoweit wird auf den Vermerk vom 19.05.2025 (Bl. 47 f. d. GA) verwiesen. Da bis zum 05.06.2025 keine weitere Rückmeldung erfolgte, forderte der Berichterstatter unter Setzung einer Frist nach § 87b VwGO und unter Angabe der Folgen den Beklagten zur Vorlage der angeforderten Verwaltungsvorgänge auf. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 45 ff. und 49 ff. d. GA verwiesen. Am 18.06.2025 wurde der als Beiakte Nr. 1 erfasste Verwaltungsvorgang seitens des Beklagten vorgelegt. Darin enthalten war jedoch weder die Hauptsatzung noch die Kalkulationsunterlagen. Mit Beschluss der Kammer vom 24.06.2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Ladung zum Termin wurde am 25.06.2025 für den 23.07.2025 verfügt. Insoweit wird auf die entsprechenden Unterlagen Bl. 59 ff. d. GA verwiesen. Laut Empfangsbekenntnis (EB) erhielt sie der Beklagten am 30.06.2025. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.