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Beschluss

15 A 1181/13 As

VG Schwerin 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2015:0520.15A1181.13AS.0A
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Leitsätze
Die Unterzeichnung des zu verkündenden Tenors ist nicht erforderlich.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Unterzeichnung des zu verkündenden Tenors ist nicht erforderlich.(Rn.7) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage, mit der er sein Begehren verfolgt, das nach seiner Ansicht nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren beim Verwaltungsgericht Schwerin mit dem ursprünglichen Geschäftszeichen 9 A 2897/02 As fortzuführen, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], § 114 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Dieser Sachantrag wäre abzulehnen, da das Urteil ordnungsgemäß verkündet worden ist. I. Nach Aktenlage hatte der Einzelrichter des genannten Verfahrens das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 14. Mai 2004 (Bl. 64 ff.) nach dessen handschriftlicher Korrektur unterzeichnet. Es enthält abschließend den Beschluss, eine Entscheidung werde am Ende des Sitzungstages ergehen. Danach folgt auf Bl. 67 die Passage: „Nach Wiederaufruf der Sache verkündet der Einzelrichter das nachfolgende Urteil: Schwerin, den 14. Mai 2004 Im Namen des Volkes Urteil [es folgt der handschriftlich ergänzte klageabweisende Tenor]. P.“ Der Tenor ist nicht handschriftlich unterschrieben. Auf Bl. 63 befindet sich unter dem Datum „Schwerin, den 14. Mai 2004“ der gleiche Urteilstenor, der von dem Einzelrichter handschriftlich unterschrieben worden ist. Dieses Schriftstück enthält oben rechts den Stempel. „eingegangen in der Geschäftsstelle am: 17. Mai 2004“. Das vollständige und handschriftlich unterzeichnete Urteil ist am 18. Juni 2004 in der Geschäftstelle eingegangen. II. Danach ist das Urteil entgegen der Annahme des Klägers auch ohne Unterschrift des Einzelrichters unter den verkündeten Tenor nicht prozessordnungswidrig zustande gekommen. Es ist vielmehr wirksam verkündet worden. Die Anforderungen an die Verkündung eines Urteils sind im vorliegenden Fall gewahrt. Gemäß § 116 Abs. 1 VwGO wird das Urteil, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist. Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der vorher schriftlich niedergelegten Urteilsformel (§ 173 VwGO, § 311 Abs. 2 ZPO). Unterschriften der mitwirkenden Richter unter die Urteilsformel sind entgegen der Ansicht des Klägers allerdings nicht erforderlich. Wesentlich ist (nur), dass zum Zeitpunkt der Verkündung die Urteilsformel schriftlich niedergelegt ist. Fehlt es hieran, kann der Urteilstenor weder verlesen noch eine Verkündung durch Bezugnahme auf den Tenor erfolgen. Vgl. – in Abweichung von BGH, Urteil vom 07. Oktober 1953 – II ZR 208/52 –, BGHZ 10, 327-332 - BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 – VI ZR 205/83 –, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 – IX ZR 249/96 –, BGHZ 137, 49-59 juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 116 Rn. 4 mwN; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 116 Rn. 19; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 309 Rn. 2, § 310 Rn. 2, § 310 Rn. 4 aE mwN aus der Rechtsprechung des BGH.