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Urteil

15 A 4249/17 As SN

VG Schwerin 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2018:0503.15A4249.17.00
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Leitsätze
1. Eine an den als Amtsvormund bestellten Landkreis (Jugendamt) erfolgte Zustellung eines Bescheides für einen minderjährigen Asylbewerber ist wirksam.(Rn.15) 2. Eine Klagefrist läuft erst an, wenn der Bescheid dem nach § 55 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ) mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtsvormundes beauftragten Bediensteten des Jugendamtes tatsächlich zugegangen ist.(Rn.21) 3. Ein im Alter von neun Jahren ausgereister heute zwölfjähriger Eritreer muss nicht damit rechnen, wegen illegalem Verlassen des Landes und Entziehung vom Nationaldienst politisch verfolgt zu werden oder ernsthaften Schäden im Sinne des subsidiären Schutzes ausgesetzt zu sein.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine an den als Amtsvormund bestellten Landkreis (Jugendamt) erfolgte Zustellung eines Bescheides für einen minderjährigen Asylbewerber ist wirksam.(Rn.15) 2. Eine Klagefrist läuft erst an, wenn der Bescheid dem nach § 55 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ) mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtsvormundes beauftragten Bediensteten des Jugendamtes tatsächlich zugegangen ist.(Rn.21) 3. Ein im Alter von neun Jahren ausgereister heute zwölfjähriger Eritreer muss nicht damit rechnen, wegen illegalem Verlassen des Landes und Entziehung vom Nationaldienst politisch verfolgt zu werden oder ernsthaften Schäden im Sinne des subsidiären Schutzes ausgesetzt zu sein.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden. II. Die Klage ist entgegen der vorläufigen Wertung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zulässig, insbesondere nicht verspätet erhoben worden. 1. Der streitgegenständliche Bescheid ist dem Landkreis Nordwestmecklenburg am 23. Oktober 2017 als Amtsvormund des Klägers mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches VIII ist gesetzlich die gesetzliche Vertretungsmacht dem Bediensteten zugewiesen, dem gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Aufgaben des Amtsvormundes konkret übertragen worden ist (sog. Realvormund). Danach könnte geschlossen werden, dass den Mündel betreffende Bescheide nicht dem Landkreis zuzustellen sind, sondern dem jeweiligen Realvormund. Die Rechtsprechung hat indessen gefolgert, dass die Zustellung an den Amtsvormund (hier: Landkreis) wirksam ist. Da das Jugendamt Amtsvormund bleibe, geböten es Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, dieses selbst im Falle der Übertragung der Ausübung der Amtsvormundschaft als richtigen Zustellungsadressaten anzusehen. So Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. November 2000 – 9 UZ 3294/00.A –, juris LS 1 und Rn. 5 ff. mwN; dem folgend; Fröschle in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 55 SGB VIII Rn. 27. Vgl. zum Problem bereits zu § 32 JWG: BSG, Urteil vom 23. Juni 1960 – 4 RJ 70/58 –, SozR Nr. 2 zu § 7 VwZG, juris LS und Rn. 15; ferner KG, Beschluss vom 26. Februar 1974 - 1 W 60/74 - FamRZ 1976, 371; zum Zeitpunkt der Zustellung: DIJuF-Gutachten v. 04.12.2009, JAmt 2010, 80; ferner DIJuF-Rechtsgutachten 11.02.2013, V 6.000 Ka, JAmt 2013, 95-97. Nach Auffassung des Gerichts folgt indessen aus der Rechtsstellung des Bediensteten als gesetzlicher Vertreter des Kindes (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII), dass Zustellungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) grundsätzlich an ihn vorzunehmen sind. So auch ohne nähere Begründung Ivanits, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 55 Rn. 20; ebenso Kinkel/Leonhardt, in: LPK-SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 55 Rn. 16 mwN; Walther, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 55 Rn. 85 Nach dem Rechtsgedanken des § 8 VwZG ist in diesen Fällen anzunehmen, dass ein Schriftstück erst als zugestellt gilt, wenn es dem zuständigen Bediensteten zugegangen ist. Erst die tatsächliche Entgegennahme des Schriftstücks setzt damit die Frist in Lauf. Damit ist die Zustellung an den Landkreis als Amtsvormund zwar wirksam. Die Klagefrist beginnt aber erst zu laufen, wenn der zuständige Realvormund den Bescheid tatsächlich erhalten hat. Diese Auslegung verhindert, dass wegen der Postlaufzeiten innerhalb des Landkreises als Amtsvormund es bei den zum Teil recht kurzen Klagefristen im Asylrecht zu verspäteten Klageerhebungen kommt. Die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) läuft mithin erst, wenn der zuständige Realvormund (oder bei dessen Abwesenheit sein Vertreter) den Bescheid tatsächlich erhalten hat. 2. Im vorliegenden Fall hat die für den Kläger verantwortliche Bedienstete den angegriffenen Bescheid ausweislich des Eingangsstempels des Fachdienstes Jugend auf dem Anschreiben des Bundesamtes an den Landkreis vom 18. Oktober 2017 nicht am 23. Oktober 2017, sondern erst am 24. Oktober 2017 erhalten. Die Klagefrist lief damit nach dem Vorstehenden nicht bereits bis zum 6. November 2017, einem Montag, sondern bis zum 7. November 2017. Die Klage ist nach allem an diesem Tag bei Gericht per Fax fristgerecht eingegangen. Die in der Klageschrift mitgeteilten Annahme der mit der Wahrnehmung der Amtsvormundschaft beauftragten Bediensteten, dass die Klagefrist sich um einen Tag verlängert, weil ihr der Bescheid verspätet vorgelegt worden ist, ist damit zutreffend. III. Die Klage ist indessen in der Sache erfolglos. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz. 1. Die Voraussetzungen der vom Kläger mit dem Hauptantrag begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. a) § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Furcht der Kläger vor Verfolgung unbegründet, weil ihm im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen, die i.S.d. § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Dabei kommt es aus der Sicht des Gerichts nicht darauf an, ob der Kläger Eritrea verfolgt oder unverfolgt verlassen hat, sondern allein auf die Frage, mit welchen Maßnahmen er im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätten. Bezüglich dieser Prognose kann auch nicht allein auf ein bei objektiver Betrachtung dem Kläger zuzurechnendes Verhalten – z.B. eine exilpolitische Betätigung – abgestellt werden, sondern es ist vielmehr in den Blick zu nehmen, wie die eritreischen Staatsorgane unter Berücksichtigung der Erkenntnislage wahrscheinlich das Verhalten des Klägers würdigen würden. b) In Fall des Klägers konnte sich das Gericht indessen nicht davon überzeugen, dass er bei einer Rückkehr aus den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen verfolgt würde. Er hat 2015 im Alter von neun Jahren Eritrea verlassen. Dadurch dürfte er den Straftatbestand der Desertation auch in den Augen der Staatsorgane Eritreas nicht erfüllt haben, weil die Dienstpflicht erst mit 18 Jahren beginnt. Jedenfalls ist bei lebensnaher Betrachtung mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen schon deshalb nicht zu rechnen, weil nach den Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die eritreischen Behörden annehmen würden, der Kläger habe als Kind Eritrea bewusst verlassen, um dem Nationaldienst zu entgehen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Personen, die als Kinder Eritrea verlassen haben, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verfolgt werden. Insoweit auch VG Trier, Urteil vom 11. Mai 2017 - 5 K 2317/16.TR -, Umdruck S. 12; abrufbar bei www.asyl.net. c) Nach der Erkenntnislage werden eritreische Behörden den Kläger voraussichtlich nicht bestrafen, da dieser bereits als Neunjähriger auf Veranlassung seiner Familie, also nicht aus freien Stücken ausgereist ist. Es liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die eritreische Regierung auch Personen verfolgt, die sich - wie der Kläger - dem Nationalen Dienst lediglich dadurch (bisher) entzogen haben, indem sie sich im wehrpflichtigen Alter außerhalb Eritreas befunden haben. Solche Personen werden zwar im Falle einer Einreise nach Eritrea mit einer Einberufung zum Nationalen Dienst zu rechnen haben, aber anders als Deserteure, Fahnenflüchtige oder Wehrdienstverweigerer insoweit keine Inhaftierung, Folter, unmenschliche Behandlung und/oder sonstige Repressalien seitens des eritreischen Staates befürchten müssen. Dazu auch Auswärtiges Amt Auskunft vom 10. Oktober 2017 an das erkennende Gericht im Verfahren 15 A 528/17, S. 2.; siehe ferner VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – VG 6 K 1995/15.A –, juris Rn. 18; ebenso VG Schwerin, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 4193/15 As SN –, juris LS 3 und Rn. 51 f.; VG Schwerin, Urteil vom 23. Februar 2018 - 15 A 244 -, Umdruck S. 6 f. d) Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich nicht ersehen, dass zwölfjährige Kinder bereits zum Nationaldienst herangezogen werden. Der Kläger hat auch selbst keine Situation angegeben, aus der geschlussfolgert werden könnte, dass nicht nur sein Vater, sondern auch er in den Fokus der Soldaten geraten wäre. Vielmehr ist die wirtschaftliche Situation seiner Familie nach der Flucht seines Vaters so schlecht geworden, dass man sich entschlossen habe, Eritrea zu verlassen. Er könne nicht nach Eritrea zurück, weil seine Familie dort nicht mehr lebe. Das Gericht nimmt mangels konkreter Hinweise ferner an, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht wegen illegalem Verlassen des Landes im Alter von zwölf Jahren verfolgt wird und auch keinen Nationaldienst wird leisten müssen. Nach seiner körperlichen Konstitution muss er auch nicht damit rechnen, bei einer Giffa (Razzia) zum Nationaldienst eingezogen zu werden. In diesem Zusammenhang haben Kläger anderer Verfahren dem Gericht mehrfach berichtet, dass bei solchen Razzien Soldaten ohne Rücksicht auf das tatsächliche Alter darauf aus sind, solche Personen zu fassen, die nach ihrer körperlichen Konstitution für den Wehrdienst geeignet erscheinen. Diese Gefahr besteht nach Einschätzung des Gerichts im Falle des Klägers derzeit (noch) nicht. Die (alleinige) Asylantragstellung führt ebenfalls zu keiner Verfolgung. Vgl. Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017) vom 25. Februar 2018, S. 5 und 18. 2. Deshalb besteht im Falle des Klägers auch kein - hilfsweise geltend gemachter - Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Nach dessen Abs. 1 Satz Nr. 2 AsylG besteht ein Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme von Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sprechen. Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte, zumal bei einer zeitnahen Rückkehr nach Eritrea der Kläger angesichts seines Alters nach Einschätzung des Gerichts in absehbarer Zeit auch mit keiner Einberufung rechnen muss. Auch für eine Bestrafung bestehen - wie oben ausgeführt - keine Anhaltspunkte. 3. Nach allem verbleibt es beim Kläger bei dem vom Bundesamt festgestellten subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG. IV. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gemäß § 155 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Von einer Erklärung der Vollstreckbarkeit des Urteils sieht das Gericht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab. Der Kläger begehrt über das zu seinen Gunsten festgestellte Abschiebungsverbot hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz. Der am […] 2006 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya. Er hat zum Reiseweg ausgeführt, dass er Ende 2015 aus Eritrea ausgereist sei. Er sei über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien nach Deutschland gereist, das er im Juni 2016 erreicht habe. Seinen durch seinen Amtsvormund am 5. August 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gestellten Asylantrag begründete er schriftlich wie folgt: Er habe in einem Ort namens […] gewohnt. […] Sie hätten eine kleine Landwirtschaft gehabt, die vor allem vom Vater bewirtschaftet worden sei. Das Land sei mit Hirse, Tafe und Mais bebaut worden. Sein Vater sei auch Soldat gewesen, aber immer wieder gekommen, um das Land zu bestellen. Eines Tages im Jahre 20[…] sei er nicht mehr zu den Soldaten zurückgegangen, weil er es nicht mehr schaffen könne, auch noch die Landwirtschaft zu betreiben. Er sei dann aus Eritrea geflohen und lebe heute in […]. Zweimal sei er danach bei der Familie gesucht worden. Nachdem der Vater weg gewesen sei, habe die Familie nur mit Hilfe der Verwandtschaft überleben können. Ende 2015 sei er zusammen mit […] anderen Personen ausgereist, ohne dass dazu ein konkreter Anlass bestanden habe. Er habe sich verantwortlich gefühlt für die Familie. Die Flucht sei von anderen finanziert worden. Er könne nicht zurück nach Eritrea, weil seine Familie heute nicht mehr dort lebe. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger ein nationales Abschiebungsverbot zu, lehnte aber den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, auf Grund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass dem Kläger im Herkunftsland zwar kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Jedoch sei anzunehmen, dass bei ihm im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea die Verletzung des Art. 3 EMRK drohe, da seine Familie nicht mehr in Eritrea wohne und er minderjährig sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23. Oktober 2017 über den Landkreis Nordwestmecklenburg als Amtsvormund zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am 7. November 2017 Klage erhoben. Die Klage sei zulässig. Der Bescheid sei der mit den Aufgaben des Amtsvormunds beauftragten Bediensteten nicht am 23. Oktober 2017, sondern erst am 24. Oktober 2017 vorgelegt worden. Deshalb ende die Klagefrist erst am 7. November 2017. Der Kläger hat hinsichtlich der inhaltlichen Begründung auf die Ausführungen in der Anhörung verwiesen. Wegen der unerlaubten Ausreise, Entziehung vom Nationaldienst und Asylantragstellung würde der Kläger flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen von Seiten Eritreas ausgesetzt sein. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise: die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.