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Beschluss

15 B 1371/24 SN

VG Schwerin 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0709.15B1371.24SN.00
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Leitsätze
1. § 30 Abs 1 Nr 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) können nicht dahin verstanden werden, dass entweder nur Nr 1 oder nur Nr 2 angewandt werden darf (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 13. Juni 2024 10 B 1953/24, etwas unklar bei Rn. 31 in der Subsumtion, etwas missdeutig in Leits. 1 und 4). Anderenfalls könnte ein Asylantragsteller neben offensichtlich banalsten, aber glaubhaften Umständen einfach die unglaubhafteste Behauptung einer Verfolgungsfurcht aufstellen, womit weder Nr 1 noch Nr 2 alleine eingreifen könnten. (Rn.9) 2. Dass sich die Antragsgegnerin vorliegend nur auf Nr 1, nicht aber auch auf Nr 2 des § 30 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützt hat, ist unschädlich. (Rn.11) 3. Hier: Der Vortrag des Klägers ist weitgehend banal im Sinne von § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), nämlich belanglos. Teilweise ist er es zwar nicht, aber insofern ist er offensichtlich unglaubhaft im Sinne von Nr 2 der Vorschrift, nämlich eindeutig unstimmig. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 30 Abs 1 Nr 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) können nicht dahin verstanden werden, dass entweder nur Nr 1 oder nur Nr 2 angewandt werden darf (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 13. Juni 2024 10 B 1953/24, etwas unklar bei Rn. 31 in der Subsumtion, etwas missdeutig in Leits. 1 und 4). Anderenfalls könnte ein Asylantragsteller neben offensichtlich banalsten, aber glaubhaften Umständen einfach die unglaubhafteste Behauptung einer Verfolgungsfurcht aufstellen, womit weder Nr 1 noch Nr 2 alleine eingreifen könnten. (Rn.9) 2. Dass sich die Antragsgegnerin vorliegend nur auf Nr 1, nicht aber auch auf Nr 2 des § 30 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützt hat, ist unschädlich. (Rn.11) 3. Hier: Der Vortrag des Klägers ist weitgehend banal im Sinne von § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), nämlich belanglos. Teilweise ist er es zwar nicht, aber insofern ist er offensichtlich unglaubhaft im Sinne von Nr 2 der Vorschrift, nämlich eindeutig unstimmig. (Rn.10) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (vom 31. Mai 2024 – 15 A 1372/24 SN) gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 21. Mai 2024 (Geschäftsz. ) anzuordnen, ist unbegründet. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Mai1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 189 ff. – juris Rn. 99, VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2024 – W 8 S 24.30857 –, Rn. 16, juris). Das ist hier nicht der Fall. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet durch die Antragsgegnerin stützt sich hier auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der zur Zeit des Erlasses des Bescheides wie der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung (namentlich nach Änderung der Vorschrift durch das „Rückführungsverbesserungsgesetz“). Die Rechtsfolge der Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist danach zwingend, wenn der Antragsteller im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Diese Vorschrift ist grundsätzlich dahin zu verstehen, dass die vom Asylantragsteller vorgetragenen Umstände ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit wie auch der Übereinstimmung des Vorbringens mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland zu beurteilen sind. Nicht von Belang sind Umstände beispielsweise, wenn der Asylantragsteller angibt, er habe sein Herkunftsland aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen, für bessere Bildungschancen, um in Deutschland wieder mit Familienmitgliedern vereint zu sein, oder aufgrund von Schwierigkeiten, welche nicht die Schwelle von Verfolgungshandlungen bzw. die eines ernsthaften Schadens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschreiten. (So im Ansatz überzeugend VG Hannover, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 10 B 1953/24 –, Rn. 25, juris) Trägt der Asylantragsteller hingegen asylrelevante Gefahren vor und erachtet das Bundesamt diesen Vortrag als unglaubhaft, so ist eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, sondern nur gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zulässig. Eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet allein aufgrund einer gesteigerten Überzeugungsgewissheit der entscheidenden Stelle über die Erfolgsaussichten des Asylbegehrens soll somit nicht mehr möglich, sondern die Angaben des Antragstellers müssen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG entweder offensichtlich „banal“ oder nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG offensichtlich unglaubhaft sein. (Auch insofern noch überzeugend VG Hannover, a.a.O., Rn. 27) Es kann aber nicht die genannte Vorschrift dahin verstanden werden, dass entweder nur ihre Nr. 1 oder nur ihre Nr. 2 angewandt werden darf (insofern unklar VG Hannover, vgl. a.a.O., Rn. 31 in der Subsumtion, etwas missdeutig in Leits. 1 und 4). Anderenfalls könnte ein Asylantragsteller neben offensichtlich banalsten, aber glaubhaften Umständen einfach die unglaubhafteste Behauptung einer Verfolgungsfurcht aufstellen, womit weder Nr. 1 noch Nr. 2 alleine eingreifen könnten. Dies widerspräche dem offensichtlichen und gemeinten Zweck der Vorschrift (BR-Drs. 563/23, S. 62 und BT-Drs. 20/9463, S. 33, 56f.) Die Vorschrift ist auch ihrem Wortlaut und Regelungszusammenhang nach nicht so zu verstehen. So kann es sein, dass „nur“ banale Umstände im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorgebracht sind, nachdem andere als eindeutig unglaubhaft im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ihrerseits die Ablehnung als offensichtlich unbegründet rechtfertigen. Mit anderen Worten: Nicht der gesamte Vortrag muss entweder nach der einen oder anderen gesetzlichen Variante beurteilt werden, sondern die Beurteilung muss sich für jedes Vortragselement nach der einen oder anderen (oder gegebenenfalls weiteren) Variante der Vorschrift rechtfertigen. So liegt es hier. Der Vortrag des Klägers ist weitgehend „banal“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, nämlich belanglos. Teilweise ist er es zwar nicht, aber insofern ist er offensichtlich unglaubhaft im Sinne von Nr. 2 der Vorschrift, nämlich eindeutig unstimmig. Dass sich die Antragsgegnerin vorliegend nur auf Nr. 1, nicht aber auch auf Nr. 2 des § 30 Abs. 1 AsylG gestützt hat, ist unschädlich. Es kommt darauf an, ob sich die Entscheidung auf eine Rechtsgrundlage stützen kann und damit rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht darauf, ob der Antragsgegner diese ausdrücklich herangezogen hat. Soweit problematisch ist, wenn sich durch den Austausch der Rechtsgrundlage die Art der Entscheidung ändert, ist dies hier nicht der Fall. Beide heranzuziehende Varianten der die Entscheidung tragenden Vorschrift rechtfertigen ohne Weiteres, insbesondere ohne Ermessensausübung oder behördlichen Beurteilungsspielraum, dieselbe Rechtsfolge. Die allgemeinen „rassistischen“ Diskriminierungen seit Schul- und Militärzeit, die der Antragsteller angegeben hat, sind belanglos, weil es nur Umstände sind, die keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 AsylG und keinen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 AsylG beschreiben. Soweit der Antragsteller auch (mehr oder weniger deutlich, jedenfalls mit der gerichtlichen Antragsbegründung) angibt, wegen einfacher Äußerungsdelikte eine unverhältnismäßige oder unmenschliche Inhaftierung oder gar seinen Tod zu befürchten, beruht dies auf eindeutig unstimmigen Angaben. Diese Befürchtung knüpft nämlich wider jedes Erwarten nicht an bereits genannte oder andere konkrete Umstände an. Sie steht – wie zusätzlich und lose in den Raum gestellt – für sich. Sie wird in dem Zusammenhang vorgebracht, dass in Deutschland Vertrauen in die Gesetze bestehe. Warum einer angeblichen Todesangst anderenorts nicht hätte begegnet werden können, bleibt geradezu ausdrücklich fraglich. Dies ist unstimmig. Nachdem der Antragsteller seine Verfolgungsgeschichte insgesamt in Bezug zu der asylrelevanten Furcht hätte bringen oder diese, wenn sie denn ernsthaft wäre, mit einigermaßen konkreten Umständen hätte begründen können, sind seine Angaben auch eindeutig unstimmig. Diese Annahme wird noch dadurch weiter bestätigt, dass der Antragsteller offenbar gerade in Deutschland und nicht überhaupt abseits der angegebenen Gefahren leben möchte, was zwar verständlich ist, aber in Bezug auf die Stimmigkeit seiner Angaben noch weitere Zweifel weckt: Eigentlich geht es ihm mit einem besseren Leben in Deutschland um asylrechtlich Belangloses, das wenige Belangvolle, das er vorträgt, ist ohnehin, aber zudem auch vor diesem Hintergrund unstimmig. Die Offensichtlichkeitsentscheidung der Antragsgegnerin ist auch ansonsten unbedenklich. Das Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 5. Juni 2024 – W 8 S 24.30857 –, Rn. 20, juris; vgl. außerdem BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93, Rn. 89 f., juris, zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung der „offensichtlichen Unbegründetheit“) hat bezüglich § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in auf Nrn. 1 und 2 der Vorschrift übertragbarer Weise ausgeführt, dass Entscheidungen nach dieser Vorschrift nur gerechtfertigt sind „wenn“ eine eindeutige Aussichtslosigkeit des Antrags tatsächlich gegeben ist: „Gleichwohl ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation des vom Gesetzgeber zwingend vorgegebenen Offensichtlichkeitsausspruchs gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG bei Ablehnung des Asylantrags nach Durchführung eines Folgeverfahrens ist eine damit verbundene Einschränkung des Rechtsschutzes – gerade auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – nur gerechtfertigt, wenn, wie vom Bundesverfassungsgericht für das bisherige Recht gefordert, auch hier eine eindeutige Aussichtslosigkeit des Asylantrages gegeben ist.“ Dies ist jedenfalls dann mit dem Wortlaut der durch das „Rückführungsverbesserungsgesetz“ neugefassten Vorschrift vereinbar und diese mit Verfassungsrecht (namentlich Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG), wenn für die gesetzlich nun vorgesehene Entscheidung besondere Begründungsanforderungen aufgestellt werden (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 21). Danach ist es erforderlich, dass sich das Bundesamt intensiv mit umfassendem Vorbringen des Asylantragstellers auseinanderzusetzen hat. Dies muss sich auch in seiner Begründung niederschlagen, wobei es letztlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, welche Begründungstiefe und -weite geboten ist (insofern mit Verweis auf Heusch, in: BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 41. Ed. Stand 1. April 2024, § 30 AsylG Rn. 50). Hier ergeben sich keine Begründungs- oder etwa Aufklärungslücken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.