Beschluss
15 B 1344/24 SN
VG Schwerin 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0719.15B1344.24SN.00
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Leitsätze
1. Entscheidungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wonach ein zulässiger Folgeantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist , sind nur gerechtfertigt, wenn tatsächlich eindeutige Aussichtlosigkeit des Antrags gegeben ist.(Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93, Rn. 89 f., juris, auch zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung der offensichtlichen Unbegründetheit , im Anschluss an VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2024 W 8 S 24.30857 , Rn. 20, juris; vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2024 10 AE 1473/24 , Rn. 15, juris).(Rn.15)
2. Das Spannungsverhältnis zwischen der auf den ersten Blick zwingenden Entscheidung bei sog. einfach unbegründeten Asylanträgen und dem weiterhin geforderten Eindeutigkeitsurteil ist dahin aufzulösen, dass die (zwingende) Entscheidung als offensichtlich unbegründet auf einer die Rechtsfolge rechtfertigenden Sachverhaltsaufklärung und Begründung beruhen muss.(Rn.20)
3. a) Praktische Schwierigkeiten bei dem Erreichen eines solchen Begründungserfolgs muss ggf. zunächst das Bundesamt auflösen, wofür eine reduzierte Anwendung von § 30 Abs. 1 (Nr. 8 Var. 1) AsylG (juris: AsylVfG 1992) oder auch von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in Betracht kommt.(Rn.23)
b) Es ist zweifelhaft, dass jedweder erneute Asylantrag ein Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sein soll, unabhängig von Umständen wie größerem Zeitablauf oder zwischenzeitlicher Rückkehr (offengelassen).(Rn.30)
4. Begründungsanforderungen hier trotz intensiver Auseinandersetzung mit dem Antragstellervortrag und umfangreichster Begründung des Bescheids nicht erfüllt.(Rn.28)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des Bescheides vom 15. Mai 2024 (Az. - 160) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wonach ein zulässiger Folgeantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist , sind nur gerechtfertigt, wenn tatsächlich eindeutige Aussichtlosigkeit des Antrags gegeben ist.(Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93, Rn. 89 f., juris, auch zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung der offensichtlichen Unbegründetheit , im Anschluss an VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2024 W 8 S 24.30857 , Rn. 20, juris; vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2024 10 AE 1473/24 , Rn. 15, juris).(Rn.15) 2. Das Spannungsverhältnis zwischen der auf den ersten Blick zwingenden Entscheidung bei sog. einfach unbegründeten Asylanträgen und dem weiterhin geforderten Eindeutigkeitsurteil ist dahin aufzulösen, dass die (zwingende) Entscheidung als offensichtlich unbegründet auf einer die Rechtsfolge rechtfertigenden Sachverhaltsaufklärung und Begründung beruhen muss.(Rn.20) 3. a) Praktische Schwierigkeiten bei dem Erreichen eines solchen Begründungserfolgs muss ggf. zunächst das Bundesamt auflösen, wofür eine reduzierte Anwendung von § 30 Abs. 1 (Nr. 8 Var. 1) AsylG (juris: AsylVfG 1992) oder auch von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in Betracht kommt.(Rn.23) b) Es ist zweifelhaft, dass jedweder erneute Asylantrag ein Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sein soll, unabhängig von Umständen wie größerem Zeitablauf oder zwischenzeitlicher Rückkehr (offengelassen).(Rn.30) 4. Begründungsanforderungen hier trotz intensiver Auseinandersetzung mit dem Antragstellervortrag und umfangreichster Begründung des Bescheids nicht erfüllt.(Rn.28) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des Bescheides vom 15. Mai 2024 (Az. - 160) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die Antragsteller sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie erstreben Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet. Frühere Asylanträge waren bereits im Jahr 2013 abgelehnt worden. Daraufhin reisten die Antragsteller offenbar entsprechend der damaligen Abschiebungsandrohung zunächst nach Polen zurück und von dort wiederum nach Tschetschenien. Im August 2023 stellten Sie erneut Asylanträge. Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge unter Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG als offensichtlich unbegründet ab, weil es sich um Folgeanträge handele, auf die ein erneutes Asylverfahren durchgeführt worden sei. Die Entscheidung erging mit Bescheid vom 15. Mai 2024, der den Antragstellern ausweislich entsprechender anwaltlicher Angabe am 22. Mai 2024 zugestellt wurde. Der Sachvortrag der Antragsteller wird in dem Bescheid, der insgesamt 46 Seiten dichtgedruckten sachhaltigen Text enthält, eingehend gewürdigt. Der 1975 geborene Antragsteller zu 1 befürchtet neben erneuten Nachstellungen, Drohungen, Gewaltanwendungen und Verhaftungen durch die Polizei in Tschetschenien die Einberufung zum Militärdienst. Letzteres wird als eher informelle Maßnahme dargestellt („dahin geschickt, wohin jetzt alle geschickt werden“). Der Antragsteller zu 4 hat gesundheitliche bzw. konstitutionelle und/oder geistige Probleme. Das Bundesamt hält den Vortrag der Antragsteller betreffend die geltend gemachten Gefahren für unglaubhaft, und zudem verweist es auf die Möglichkeit internen Schutzes. Auf den Bescheid wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Antragsteller beantragen mit ihrem zugleich mit der entsprechenden Klage am 29. Mai 2024 angebrachten Eilrechtsschutzgesuch, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt (formularmäßig) den Antrag abzulehnen. II. Es ist wie beantragt zu entscheiden, weil der Antrag zulässig und begründet ist. Die für die Zulässigkeit des Antrags von § 36 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG vorausgesetzte einwöchige Frist für den Antrag sowie für die Klage, auf die sich die angestrebte aufschiebende Wirkung bezieht, ist eingehalten. Der Antrag ist zudem begründet. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 und 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Mai1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 189 ff. – juris Rn. 99, VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2024 – W 8 S 24.30857 –, Rn. 16, juris). Solche Zweifel bestehen hier. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet durch die Antragsgegnerin stützt sich auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 AsylG in der zur Zeit des Erlasses des Bescheides wie der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung (namentlich nach Änderung der Vorschrift durch das „Rückführungsverbesserungsgesetz“). Die Rechtsfolge der Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist in für Fälle wie den vorliegenden vom Gesetzgeber vorgegeben. Gemäß der genannten Vorschrift ist ein – wie hier durch den Antragsgegner entschieden – unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn – wie hier anzunehmen – der Ausländer gemäß § 71 AsylG einen Folgeantrag gestellt hat und – wie hier – ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Es kann hier dahinstehen, ob es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass „nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut“ ein Asylantrag gestellt wird. Eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erst- und Folgeantrag bedarf es nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht (so im Ergebnis, ohne nähere Begründung auch BeckOK AuslR/Dickten, 41. Ed. 01.04.2024, AsylG § 71 Rn. 4). Es erscheint dagegen zweifelhaft, jeden weiteren Asylantrag als Folgeantrag zu behandeln, gleich ob er nach einem kleinen oder sehr großen Zeitablauf erfolgt und ob zwischenzeitlich eine Rückkehr ins Heimatland erfolgt ist oder nicht. Damit würden zum einen völlig unterschiedliche Fälle gleich behandelt werden (vgl. dagegen Art. 3 Abs. 1 GG), und zwar wegen der rechtsschutzverkürzenden Rechtsfolge des § 30 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 AsylG (Rechtsschutz erfolgt theoretisch nur in einem Eilverfahren wie dem vorliegenden) in gegenüber der Rechtschutzgarantie durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedenklicher Weise. Wegen der strikten Rechtsfolge, die § 30 Abs. 1 AsylG nunmehr dem Wortlaut nach und wenigstens in der Regel hat, erscheint es aus systematischen Gründen geboten, atypische Fälle von erneuten Asylantragstellungen nicht als „nach“ einem früheren im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufzufassen, sondern als „normale“ Asylanträge mit normalem Rechtsschutz über ein Klageverfahren zu behandeln. Dies kann aber hier dahinstehen, weil auch als Folgeantrag betrachtet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen. Generelle Bedenken an der Anwendbarkeit der maßgeblichen Vorschrift des § 30 Abs. 1 AsylG müssen allerdings nicht durchgreifen. Die infolge der Offensichtlichkeitsentscheidung bestehende Einschränkung des Rechtschutzes mag grundsätzlich trotz der aufgrund der sofort vollziehbaren Ausreiseaufforderung und des reduzierten Rechtsschutzes für (verfassungsrechtlich) gerechtfertigt gehalten werden. Das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 11. April 2024 – 10 AE 1473/24 –, Rn. 15, juris) begründet dies damit, dass, wie vom Bundesverfassungsgericht für das bisherige Recht gefordert, auch in den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG eine eindeutige Aussichtlosigkeit gegeben sei (mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93, Rn. 89 f., juris, auch zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung der „offensichtlichen Unbegründetheit“). Das Verwaltungsgericht Würzburg (VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2024 – W 8 S 24.30857 –, Rn. 20, juris) versteht diese Hamburger Entscheidung dahin, dass Entscheidungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG nicht stets wegen anzunehmender Aussichtslosigkeit gerechtfertigt ist, sondern nur „wenn“ diese tatsächlich gegeben ist: „Gleichwohl ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation des vom Gesetzgeber zwingend vorgegebenen Offensichtlichkeitsausspruchs gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG bei Ablehnung des Asylantrags nach Durchführung eines Folgeverfahrens ist eine damit verbundene Einschränkung des Rechtsschutzes – gerade auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – nur gerechtfertigt, wenn, wie vom Bundesverfassungsgericht für das bisherige Recht gefordert, auch hier eine eindeutige Aussichtslosigkeit des Asylantrages gegeben ist.“ Dieser Konkretisierung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG schließt sich der gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG erkennende Einzelrichter an. Die Gesetzgebungsmaterialien zur Änderung des § 30 Abs. 1 AsylG helfen hinsichtlich seiner neuen Nr. 8 nicht weiter (der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der am 25. Oktober 2023 verabschiedeten Fassung geht wohl von einer so indes nicht nachvollziehbaren Richtlinienumsetzungspflicht aus (S. 64 f.); noch unklarer Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. November 2023, BT-Drs 20/9463, S. 57). Sie können daher zu keiner anderen Auffassung führen. Der Wortlaut der Vorschrift („ist … abzulehnen“) spricht allerdings auf den ersten Blick für eine zwingende Entscheidung des Bundesamtes – und damit ebenso des Gerichts, das die behördliche Entscheidung zu kontrollieren hat. Ausdrückliche Anhaltspunkte, dass die Vorschrift unanwendbar bleiben solle, wenn sich kein konkretes Eindeutigkeitsurteil ergibt oder es sich um einen Ausnahmefall gegenüber den regelmäßig zum Eindeutigkeitsurteil führenden Fällen handelt, finden sich im Wortlaut der neugefassten Vorschrift nicht. Die Notwendigkeit weitere Anwendungsvoraussetzungen ergibt sich aber aus systematischen, insbesondere verfassungsrechtlichen Erwägungen, die ihrerseits im Wortlaut der Vorschrift immerhin noch eine Anknüpfung finden können. § 30 Abs. 1 AsylG ist dahin geändert worden, dass anstelle der alten grundsätzlichen Regelung, wonach ein Asylantrag offensichtlich unbegründet war, wenn die Voraussetzungen für eine Stattgabe offensichtlich nicht vorliegen (vgl. § 30 Abs. 1 AsylG a. F.), was „insbesondere“ in näher genannte Fällen anzunehmen war (Abs. 2 a. F.), nunmehr eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet in bestimmten Fällen zwingend ist. In vielen Fällen wird sich mit Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen auch ein Eindeutigkeitsurteil betreffend die Erfolgsaussichten des Asylantrags annehmen lassen. Zum Beispiel können Folgeantragsteller gar nicht erst zurückgekehrt sein und daher von neu vorgebrachten Umständen gar nicht selbst betroffen (gewesen) sein; oder ein Folgeantrag kann gerade erst in Bezug auf eine drohende Abschiebung gestellt sein, so dass er sich als missbräuchlich darstellen kann. In fast allen anderen Fällen des § 30 Abs. 1 AsylG geht es um missbräuchliche Asylantragstellungen (vgl. Nrn. 1 bis 6). In diesen Fällen mag (regelmäßig) auf eindeutige Erfolglosigkeit des Antrags geschlossen werden, denn wer gute Gründe für seinen Antrag hat, wird das Anerkennungsverfahren nicht durch mangelnde Mitwirkung oder Täuschung behindern oder verfälschen. Der Fall des § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG ist eine Ausnahme derart, dass nicht missbräuchliche Handlungen im Verfahren, sondern ein (früher festgestellter und weiter bestehender) Status als Gefährder vorliegt. Eine Asylantragstellung unter diesen Umständen mag für wenigstens missbrauchsähnlich gehalten werden. Jedenfalls das in § 30 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 AsylG geregelte Stellen eines Folgeantrages begründet als solches nicht zwingend die Annahme missbräuchlicher und damit eindeutig erfolgloser Asylantragstellung. Zwar mag üblicherweise angenommen werden, dass, wer bereits einmal einen erfolglosen Antrag gestellt hat und einen erneuten Antrag mit wiederum nicht zureichenden Gründen stellt, dafür andere Motive als ein wirkliches Schutzgesuch hat, wie z. B. die Verzögerung einer drohenden Abschiebung. Anders ist es jedoch, wenn es ausnahmsweise besondere Gründe für die frühere Erfolglosigkeit gibt oder besondere Gründe für die erneute Antragstellung vorliegen, die über das gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Zulässigkeit des Folgeantrags Erforderliche (kurz: beachtlich Neues) hinausgehen. Es gibt keinen ersichtlichen Grund dafür, denjenigen, der weit weniger als andere im Verdacht steht, Missbrauch zu betreiben, ohne Weiteres wie Missbrauchsfälle zu behandeln. § 30 Abs. 1 AsylG bewirkt auch weiterhin nicht unmittelbar den reduzierten Rechtsschutz bei beschleunigten Ausreisemaßnahmen, sondern zunächst eine Entscheidung als „offensichtlich unbegründet“. Das Spannungsverhältnis zwischen der auf den ersten Blick zwingenden Entscheidung auch eigentlich nur normal unbegründeten (sog. einfach unbegründeten) Asylanträgen und dem weiterhin geforderten Offensichtlichkeitsurteil ist dahin aufzulösen, dass die (zwingende) Entscheidung auf einer die Rechtsfolge rechtfertigenden Sachverhaltsaufklärung und Begründung beruhen muss. Deswegen muss es mit dem Verwaltungsgericht Würzburg wegen der bereits dort angeführten verfassungsrechtlichen Gründe, namentlich, um nicht Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen, wenigstens nachvollziehbar sein, dass das Offensichtlichkeitsurteil nicht zu Unrecht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht (a. a. O., Rn. 21) folgert zunächst, dass sich das Bundesamt intensiv mit umfassendem Vorbringen des Asylantragstellers auseinanderzusetzen hat, wenn solches dem Folgeantrag zugrunde liegt. Dies muss sich auch in seiner Begründung niederschlagen, wobei es letztlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, welche Begründungstiefe und -weite geboten ist (insofern mit Verweis auf Heusch, in: BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 41. Ed. Stand 1. April 2024, § 30 AsylG Rn. 50). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts muss die Begründung der Ablehnung eines Folgeantrags als offensichtlich unbegründet nicht nur eine intensive Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragstellers enthalten, sondern diese muss auch ernstliche Zweifel daran ausschließen, dass der Schluss von der erneuten Antragstellung (wie bei anderen Missbrauchfällen) auf eindeutige Erfolglosigkeit gerechtfertigt ist. Die Intensität der Auseinandersetzung des Bundesamtes kann sich sinnvollerweise nicht nur mengenmäßig bestimmen, sondern muss, um den Zweck des Begründungserfordernisses zu erreichen, vor allem hinreichend überzeugend sein. Zwar ist insofern Folgendes problematisch. Es können die Begründungsanforderungen an das Bundesamt ins Unermessliche steigen, wenn es sich um sehr schwierig zu beurteilenden neuen Vortrag oder sehr komplexe oder unsichere neue Verhältnisse handelt, die bereits für eine normale Antragsablehnung als „einfach unbegründet“ besonderen Begründungsaufwand erfordert. Darüber hinaus könnte sich die Ablehnung eines „nur knapp“ erfolglosen erneuten Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ sogar als (praktisch) unmöglich darstellen. Solche Folgen der aktuellen Rechtslage können aber nicht dem Asylantragsteller und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz zur Last fallen. Dem Bundesamt bleiben Auswege aus einem solchen Problem. Das Bundesamt hat die Möglichkeit, entgegen dem Wortlaut von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG, Folgeanträge, die nur „knapp unbegründet“ sind, als einfach unbegründet abzulehnen. Die Vorschrift mag etwa als (ausnahmsweise) widerlegliche Vermutung, nicht als Fiktion aufgefasst werden, nötigenfalls eine verfassungskonforme Reduktion der Vorschrift sich rechtfertigen. Auch könnte, wie oben angeführt, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG dahin verstanden werden, dass die Stellung eines erneuten Asylantrags „nach“ unanfechtbarer Ablehnung (gerade wegen § 30 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 AsylG) eine Ausschlusskomponente enthält, so dass nach Ablauf von sehr viel Zeit und/oder sehr starker Veränderung der Umstände der erneue Antrag nicht „nach“ oder nicht „erneut“ ist. Dies ergäbe ohne Weiteres die Befugnis zur normalen, „einfach unbegründeten“ Ablehnung. Als demgegenüber weit untauglichere Ausgleichsmöglichkeit für die verfassungsrechtlich bedenklich weitgehende Regelung bliebe dem Asylantragsteller nur die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn zwar am Offensichtlichkeitsurteil Zweifel bestehen, nicht aber am Vorliegen der ausdrücklichen gesetzlichen Voraussetzungen. Denn der alleine Rechtsschutz ermöglichende Eilrechtschutzbeschluss ist gemäß § 80 AsylG nicht anfechtbar. Bei der bekannten Belastung des Bundesverfassungsgerichts und angesichts der praktischen Schwierigkeiten, eine zulässige Verfassungsbeschwerde zu erheben, zumal bei vollziehbarer Ausreisepflicht, kann dies nicht Absicht des Gesetzgebers bei Neufassung von § 30 Abs. 1 AsylG gewesen sein. Im vorliegenden Fall bestehen die für die Aussetzung der Abschiebung im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, also die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Die Zweifel betreffen nicht die Ablehnung des Asylantrags an sich (als sog. einfach unbegründet), sondern die Ablehnung als offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen, notwendigen Begründungsvoraussetzungen sind trotz des sehr umfangreich begründeten Bescheides nicht erfüllt. Zwar hat sich das Bundesamt hinsichtlich vieler Aspekte des Vortrags und mengenmäßig intensiv mit dem Vortrag der Antragsteller auseinandergesetzt. Es hat zudem umfangreich und mit vielen Nachweisen dargelegt, warum die Lage im Herkunftsland die befürchteten Gefahren letztlich nicht befürchten lässt und/oder warum hilfsweise interner Schutz zu erlangen wäre. Aber der Fall der Antragsteller ist insofern lückenhaft gewürdigt, dass nicht nachvollziehbar wird, wie die Antragsteller offenbar 2013 nach der ersten ablehnenden Entscheidung wieder über Polen in ihre Heimat gegangen sind, und weshalb sie dort (zunächst) unverfolgt und ohne Schaden blieben. Mittlerweile sind über zehn Jahre vergangen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied gegenüber anderen denkbaren und wohl üblicheren Folgeantragsfällen. Danach wäre für die Beurteilung, ob der Folgeantrag nur ein üblicher erneuter Versuch eines bereits erfolglos gebliebenen Antragstellers ist, oder sich der Antrag nicht mittlerweile wie ein Erstantrag darstellt, die Heranziehung der früheren Ablehnungsgründe, der Gründe für das Gelingen der Rückkehr und der vergleichenden Betrachtung der derzeitigen und heutigen Verhältnisse und Antragsgründe nötig. Zudem hat sich die Russische Föderation, die damals noch nicht einmal die Krim annektiert hatte und partnerschaftliche Beziehungen zu Deutschland und anderen Staaten unterhielt, was eine verhältnismäßig sicherere Beurteilung der dortigen Lage zugelassen haben dürfte, zu einem nach allgemeiner Auffassung völkerrechtswidrig kriegführenden Staat entwickelt, über dessen Inneres ständig ebenfalls Schlimmstes berichtet wird. Nachdem die Antragsteller daher in gewisser Weise wie Staatsangehörige eines recht anderen Staates als im Erstverfahren betrachtet werden könnten, wäre der Vergleich mit den früheren Verhältnissen oder eine Begründung, warum der nunmehrige Antrag eindeutig aussichtslos sein soll, besonders notwendig. Ob die bereits früher als schlecht beschriebene Versorgungslage in der Russischen Föderation sich nicht wegen der allgemein bekannten Sanktionen oder des Krieges noch verschlechtert hat, ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Bescheid. Dies ist allerdings maßgeblich für die Frage internen Schutzes, der zwar regelmäßig für Tschetschenen besteht (OVG Greifswald, Urteil vom 17. Juni 2024 – 4 LB 215/20 OVG –, Rn. 56ff., juris), aber die Möglichkeit zur Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage voraussetzt (vgl. ebd. Rn. 68ff.). Angesichts der angespannteren gesundheitlichen und sozialen Lage mit dem beeinträchtigten Antragsteller zu 4 wäre die Würdigung etwaiger weiterer Hinderungsgründe hier erforderlich gewesen. Außerdem ist zwar viel dazu ausgeführt, dass die Befürchtung des 1975 geborenen Antragstellers zu 1, zum Kriegsdienst gezwungen zu werden, sich nicht als beachtlich darstellt. Die zahlreichen, nicht nur deutsch-, sondern auch englisch-, russisch- oder dänischsprachigen Quellen vermag das Gericht jedoch nicht aufgrund bloßer Verweise darauf zu würdigen. Ob die Quellen und die darin getroffenen Beurteilungen und Bewertungen belastbar sind, kann nicht einmal nachvollzogen werden. Angesichts der Vielzahl und unterschiedlichen Art der in dem Bescheid angeführten Quellen sowie der sich wohl ständig ändernden Sachlage ergibt sich jedoch nicht Hinreichendes für einen nachvollziehbaren Schluss auf die Richtigkeit der angeführten Beurteilungen. Die gesetzgeberische Wertung des § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG, wonach binnen einer Woche entschieden werden soll, spricht dagegen, dass ein über die Gründe des Bescheides wesentlich hinausgehender Versuch, dem Offensichtlichkeitsurteil erhebliche Zweifel zu entziehen, im gerichtlichen Eilverfahren geboten ist. Ob die jüngsten Hinweise der Antragstellerseite im Schriftsatz vom 5.Juni 2024 nebst Anlage zu den Erlebnissen der Familienangehörigen im Heimatland weitere Zweifel wecken, ist danach nicht entscheidend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.