Urteil
16 A 396/17 As SN
VG Schwerin 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2018:0409.16A396.17.00
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Leitsätze
1. Der zuständige Mitgliedstaat ist nicht zur Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person verpflichtet, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Für den Fristbeginn ist auf die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat bzw. die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, falls diese aufschiebende Wirkung hat, abzustellen.(Rn.29)
(Rn.30)
2. Die Frist für die Überstellung wird durch den fristgemäßen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung und das damit bewirkte Abschiebungsverbot unterbrochen.(Rn.31)
3. Wurde ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung rechtzeitig gestellt, so darf eine Abschiebung bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vollzogen werden.(Rn.32)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2017, Geschäftszeichen: ---, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der zuständige Mitgliedstaat ist nicht zur Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person verpflichtet, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Für den Fristbeginn ist auf die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat bzw. die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, falls diese aufschiebende Wirkung hat, abzustellen.(Rn.29) (Rn.30) 2. Die Frist für die Überstellung wird durch den fristgemäßen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung und das damit bewirkte Abschiebungsverbot unterbrochen.(Rn.31) 3. Wurde ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung rechtzeitig gestellt, so darf eine Abschiebung bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vollzogen werden.(Rn.32) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2017, Geschäftszeichen: ---, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist und des hierdurch bedingten Zuständigkeitsüberganges auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung rechtswidrig geworden und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Nach diesen Vorgaben ist das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und den Erlass der Abschiebungsanordnung nach Italien liegen nicht (mehr) vor. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Hiernach ist derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung eines Asylverfahrens zuständig, dessen Land-, See oder Luftgrenze von der Klägerin illegal überschritten worden ist. Aus dem Umstand, dass die der Klägerin zugeordnete Eurodac-Nummer nach dem Länderkürzel „IT“ die Ziffer 2 aufweist, ergibt sich, dass die Klägerin von Italien als illegal Eingereiste erfasst worden ist. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nimmt explizit auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-VO) Bezug. Gemäß Art. 24 Abs. 4 Eurodac-VO wird die Kennziffer „2“ (nach den Kennbuchstaben „IT“ für Italien) für Personen vergeben, die nach Art. 14 Abs. 1 Eurodac-VO erfasst wurden. Nach dieser Vorschrift nimmt jeder Mitgliedstaat jedem mindestens 14 Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der – aus einem Drittstaat kommend – beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses nicht durch Haft, Gewahrsam oder Festnahme beschränkt wurde, unverzüglich den Abdruck aller Finger ab. Soweit das VG Wiesbaden (Beschluss vom 21.09.2017, 6 L 3805/17) neuerdings davon ausgeht, dass Zugriffe auf das Eurodac-System rechtswidrig seien und deren Verwendung zur Feststellung eines Schutzstatus‘ unzulässig, ist das Gericht dem nicht gefolgt (kritisch zur Entscheidung des VG Wiesbaden: Berlit, ZAR 2018, 69, 70 ff.). Überdies kam es in der vorliegenden Entscheidung hierauf auch nicht an, da die Klägerin bei ihren persönlichen Anhörungen bei der Beklagten ihre Einreise in das Territorium der Mitgliedstaaten der Dublin-III-Verordnung über Italien bestätigt hat. Insgesamt bestanden für das Gericht nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt daher keine Zweifel, dass die Klägerin illegal nach Italien eingereist ist. Somit war Italien gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung verpflichtet, die Klägerin spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen. Nachdem die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Beklagten vom 19.12.2016 nicht reagiert haben, ist die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 19.02.2017 auf Italien übergegangen. Eine formelle Übernahmeerklärung ist nicht erforderlich. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung ist der zuständige Mitgliedstaat indes nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. In diesen Fällen geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf den ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) über. Für den Fristbeginn ist dabei auf die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat bzw. die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung – wenn diese aufschiebende Wirkung hat – abzustellen (Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-Verordnung). Die Frist für die Überstellung wurde dann durch den fristgemäßen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG und das damit bewirkte gesetzesunmittelbare Abschiebungsverbot des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG unterbrochen. Denn bei dem Antrag – welcher zu einem normierten Hindernis zur Vollstreckung der Abschiebung führt – handelt es sich um einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung (vgl. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-Verordnung, Var. 2.). Bei einem rechtzeitigen gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung darf eine Abschiebung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vollzogen werden (siehe dazu: BVerwG, Beschluss vom 27.04.2016 – 1 C 22.15, Rn. 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 – 1 C 15/15). Denn die Überstellungsfrist wird erneut in Lauf gesetzt, wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG) ablehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 – 1 C 15/15 und Beschluss vom 27.04.2016 – 1 C 22/15; VGH München, Urteil vom 29.03.2017 – 15 B 16.50080, juris Rn. 14). Es ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-II-Verordnung, dass dem Mitgliedstaat in Fällen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz stets die volle Überstellungsfrist zur Vorbereitung und Durchführung zur Verfügung stehen muss und die Frist für die Durchführung der Überstellung daher erst zu laufen beginnt, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung erfolgen werde und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dem Mitgliedstaat ist stets eine zusammenhängende sechsmonatige Überstellungsfrist zuzubilligen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.01.2009 – C-19/08 „Petrosian“, juris Rn. 43 ff.). Damit entfällt die Rechtfertigung für einen weiteren Aufschub des Fristablaufs und es ist sichergestellt, dass den Mitgliedstaaten – ausgehend von dem Ziel der Bestimmung, ihnen in beiden Alternativen die gleiche Frist von sechs Monaten zur Durchführung der Überstellung einzuräumen – keine kürzere, aber auch keine längere Frist zur Regelung der Modalitäten zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6/16 und BVerwGE 156, 9). Die Frist zur Überstellung ist damit nach sechs Monaten nach Ergehen des Beschlusses 16 B 397/17 As SN, am 30.03.2017, mithin am 30.09.2017 um Mitternacht, abgelaufen. Insbesondere hat weder die Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch die Klägerin noch die Aussetzungsentscheidung der Beklagten die Überstellungsfrist erneut unterbrochen. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde hat zu keiner erneuten Unterbrechung der Überstellungsfrist geführt, da es sich bei ihr bereits nicht um einen „zusätzlichen“ Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren handelt. Der Rechtsbehelf ist nach deutschem Recht der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, welcher zunächst zu einem Abschiebungsverbot führt (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Die verfassungsrechtliche Klärung ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – davon nicht umfasst. Die im § 32 BVerfGG geregelte einstweilige Anordnung selbst würde zwar die Beklagte und die Ausländerbehörde verpflichten, keine Abschiebung vorzunehmen, hätte aber ebenfalls keine aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung, denn das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz gegenüber den Fachgerichten, sodass es nicht im selben Rechtszug über den ersten Antrag auf Aussetzung der Überstellung entscheidet (Art. 27 Abs. 3 lit. c Satz 2 Dublin-III-Verordnung). Die Überstellungsfrist ist auch nicht durch die Aussetzungsentscheidung der Beklagten nach § 80 Abs. 4 VwGO vom 17.08.2017 unterbrochen worden (vgl. VG Schwerin, Kammerurteil vom 17. Juli 2017 – 16 A 2667/16 As SN). Zwar kann eine Unterbrechung der Überstellungsfrist grundsätzlich durch eine behördliche Aussetzungsentscheidung des Bundesamts nach § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6/16, juris Rn. 18) hat dies „jedenfalls in Fällen, in denen aufgrund der Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der [behördlichen] Entscheidung bestehen“ als zulässig erachtet. Die behördliche Entscheidung soll in diesen Fällen nach Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts „in ihren Wirkungen einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ gleichstehen und damit zur Folge haben, „dass die Verfügung weiterhin nicht vollzogen werden darf (vgl. § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) und damit die Überstellungsfrist erneut unterbrochen wird“. Insoweit war vorliegend aber einschränkend zu beachten, dass die Voraussetzungen für eine erneute Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung nicht gegeben sind. Denn insoweit fehlt es bereits am Vorliegen der Voraussetzung für eine behördliche Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO. Gemäß dieser Norm ist die Behörde grundsätzlich befugt, bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts eine Aussetzungsentscheidung zu treffen. Sie hat die Vollziehung auszusetzen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Vollziehung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht oder nicht mehr gegeben sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 113). Sodann soll die Behörde in analoger Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nach pflichtgemäßen Ermessen die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Abs. 1 S. 1 VwGO aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2013, § 80 Rn. 126, Putter in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 107, Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL. 2014, § 80 Rn. 303; a.A. Kopp/Schenke, § 80 Rn. 116). Darauf stellt auch das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6/16, juris Rn. 18) ab. Dem entspricht auch die unionsrechtliche Regelung des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung, wonach die Behörden zu einer eigenen Aussetzungsentscheidung ermächtigt werden, wenn sie eher als Gerichte Informationen über das Vorliegen systemischer Mängel nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-Verordnung erhalten oder bestimmte humanitäre Erwägungen im Einzelfall ein solches Vorgehen sofort notwendig machen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Stand: 01.02.2014, Art. 27, Rn. K19). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben, wenn überhaupt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen und mit der behördlichen Aussetzung einzig der Ablauf der Überstellungsfrist verhindert werden soll. Denn im vorliegenden Fall geht die Beklagte weiterhin von der Rechtmäßigkeit des eigenen Verwaltungsakts und der – zumindest materiell-rechtlichen – Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Denn es geht hier um die Problematik der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts und damit ausschließlich um einen den Verwaltungsakt nicht betreffenden (behaupteten) gerichtlichen Verfahrensmangel. Die Aussetzung nach § 80 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung kann jedoch – ohne das Vorliegen von jeglichen Zweifeln an der eigenen Entscheidung – nicht ausschließlich dazu dienen, das Überstellungsverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem Schwebezustand zu halten. Es ist insoweit nicht allein ausreichend, dass diese Entscheidung nicht abzusehen ist und die Überstellungsfrist daher sehr wahrscheinlich abläuft, zumal die Beklagte sich verpflichtet hat, keine Über-stellung vorzunehmen. Darin ist vielmehr eine Zweckentfremdung von § 80 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung zu sehen, welche nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist führen kann. Entgegen der Zielrichtung dieser Normen soll die Aussetzung hier nicht den Interessen der Klägerin als Schutz vor einer Abschiebung (z. B. aus humanitären Erwägungen) gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Beklagten dienen, sondern ausschließlich den bevorstehenden Ablauf der Überstellungsfrist entgegen dem klägerischen Begehren verhindern. Diese Handhabung zum bloßen Hinauszögern der Überstellung widerspricht insbesondere auch dem dem Dublin-System innewohnenden Beschleunigungsgedanken (Erwägungsgrund [5] der Dublin-III-Verordnung: „rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats […] und das Ziel einer zügigen Bearbeitung“). Mit dem Ablauf der Überstellungsfrist ist die Zuständigkeit für die Prüfung des klägerischen Antrags auf internationalen Schutz somit nunmehr auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Es liegt neben der durch den Ablauf der Überstellungsfrist eingetretenen objektiven Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids auch eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin vor. Sie kann sich auf die eingetretene Zuständigkeit der Beklagten berufen und hat nach materiellem Asylrecht einen Anspruch darauf, dass die nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung zuständige Beklagte das Asylverfahren durchführt. Der EuGH (Urteile 07.06.2016 – C-63/15 „Ghezelbash“ und C-155/15 „Karim“) hat bestätigt, dass ein Asylantragsteller mit Einwendungen gegen die Zuständigkeitsbestimmung nicht ausgeschlossen ist, wenn sich eine Zuständigkeitsbestimmung nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-Verordnung als fehlerhaft erweist und insoweit einen umfassenden Individualrechtsschutz anerkannt. So kann sich nach der Entscheidung des EuGH vom 26.07.2017 (C-670/16, Rn. 41 ff., insbesondere Rn. 62) eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung – unabhängig davon, ob der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat seine Aufnahmebereitschaft positiv erklärt hat oder nicht – auf den Ablauf einer in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung genannten Fristen berufen. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht (mehr) vor, da die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden) ist. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG war infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids, mit welchem ihr Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Italien angeordnet worden ist. Die am 22.08.1982 geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Tigrinya zugehörig. Sie verließ Eritrea im Januar 2012 und reiste sodann über den Sudan, den Libanon und die Republik Italien nach Deutschland, wo sie am 24.11.2016 eintraf. Asylanträge stellte die Klägerin, die am 14.07.2016 in Italien eingereist war, noch am selben Tag in Messina (Italien) sowie zuletzt am 30.11.2016 in Deutschland. Ein Abgleich der Fingerabdrücke am 30.11.2016 führte zu dem Eurodac-Treffer zur Eurodacnummer IT2… für die Antragstellung in Italien am 14.07.2016. Mit Schreiben vom 19.12.2016 ersuchte die Beklagte die italienischen Behörden, die Klägerin nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Die italienischen Behörden bestätigten den Empfang des Übernahmeersuchens der Beklagten gemäß der Dublin-III-VO, erteilten aber keine Antwort. Mit Bescheid vom 11.01.2017, ausweislich der Empfangsbestätigung am 23.01.2017 ausgehändigt, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheids), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (Ziffer 2 des Bescheids), und ordnete die Abschiebung in die Republik Italien an (Ziffer 3 des Bescheids). Des Weiteren wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, da die Republik Italien auf Grund des dort gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nach den Erkenntnissen der Beklagten nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Ebenso fehlten Gründe für die Annahme, dass bei Ab-schiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 4 EU-Grundrechtecharta vorliege. Auch drohe der Klägerin keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25.01.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erhoben sowie einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Abschiebung nach Italien unzulässig sei und die Befristungsentscheidung zur Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids ermessensfehlerhaft. Ferner stehe nicht sicher fest, dass ein anderer Mitgliedstaat nach den Regelungen der Dublin-III-VO zuständig sei. Anhaltspunkte reichten insofern nicht aus. Ein Eurodac-Treffer sei strukturell nicht in der Lage, die Zuständigkeit eines anderen Staates zu belegen, sondern nur die Registrierung in diesem. Notwendige Konsequenz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu den subjektiven Rechten wäre die vollständige Überprüfung der Zuständigkeit des anderen Staates durch die Beklagte. Außerdem scheine sich die Beklagte nicht einmal sicher zu sein, ob die Dublin-III-VO überhaupt anwendbar sei, da der Bescheid insoweit auch eine Hilfsbegründung enthalte. Abschließend könne sich eine Zuständigkeit der Beklagten auch nicht aus Art. 18 Dublin-III-VO ergeben, weil diese Norm keine zuständigkeitsregelnden Bestimmungen enthalte. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.01.2017 … aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug. Das Gericht hat mit Beschluss vom 30.03.2017, 16 B 397/17 As SN, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 07.04.2017 Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben. Diese ist darauf gestützt worden, dass das Gericht mit einem Richter auf Zeit nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Mit Bescheid vom 17.08.2017 hat die Beklagte die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 11.01.2017 gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Klägerin oder ihres beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt. Da eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht absehbar sei, werde von der Möglichkeit der förmlichen Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungs-anordnung Gebrauch gemacht. Im Einklang mit dem Konzept des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems solle die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht zu Folgen bei der Möglichkeit zum Überstellungsvollzug in den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat führen. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung könnten die Mitgliedstaaten von Amts wegen die Durchführung der Überstellung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aussetzen. Die Aussetzungsentscheidung unterbreche den Ablauf der Überstellungsfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6/16). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.