Urteil
2 A 692/11
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2014:0613.2A692.11.00
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Leitsätze
1. Zum Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag(Rn.22)
2. Die Festsetzung einer "höchstzulässigen überbaubaren Fläche" in einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB verstößt gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO.(Rn.25)
Tenor
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2011 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das bei der Beklagten unter dem Aktenzeichen 10863-11-12 geführte Vorhaben des Klägers keiner Abweichung von den Festsetzungen der „Satzung der Gemeinde D. über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles D. – 2. Änderung“ bedarf.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu ½ und die Beklagte und die Beigeladene zu je ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene zur Hälfte; im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen jeweils die Hälfte. Im Übrigen tragen Beklagte und Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag(Rn.22) 2. Die Festsetzung einer "höchstzulässigen überbaubaren Fläche" in einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB verstößt gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO.(Rn.25) Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das bei der Beklagten unter dem Aktenzeichen 10863-11-12 geführte Vorhaben des Klägers keiner Abweichung von den Festsetzungen der „Satzung der Gemeinde D. über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles D. – 2. Änderung“ bedarf. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu ½ und die Beklagte und die Beigeladene zu je ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene zur Hälfte; im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen jeweils die Hälfte. Im Übrigen tragen Beklagte und Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1.a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu 1. zulässig, obwohl ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durchgeführt worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob das Begehren auf Verpflichtung zur Erteilung einer Abweichung nach § 67 LBauO M-V ein Anwendungsfall von § 13a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes (AGGerStrG) ist. Das wäre allerdings zu bejahen, wenn es sich bei der isolierten Beantragung einer Abweichung bei einem – wie hier – baugenehmigungspflichtigen Vorhaben der Sache nach um einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids handelt, weil dann ein Fall von § 13a Nr. 3, 2. Alt. AGGerStrG gegeben wäre. Jedenfalls aber hat sich die Beklagte auf die Klage in der Sache eingelassen mit der Folge, dass die Nichtdurchführung eines Vorverfahrens nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 – 11 C 2.93 – BVerwGE, 95, 321; kritisch dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 68 Rn 161 ff.). b) Der – erstmalig mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 – gestellte, als Hilfsantrag zum Hauptantrag (Klagantrag zu 1.) formulierte Feststellungsantrag stellt sich in Wahrheit nicht als Hilfs-, sondern als zweiter Hauptantrag dar. Denn die mit diesem Antrag begehrte Feststellung bezieht sich nicht auf das dem Abweichungsantrag und damit dem Verpflichtungsantrag im Klagantrag zu 1. zugrundeliegende Vorhaben. Die begehrte Feststellung bezieht sich vielmehr auf das mit dem Bauantrag vom 7. März 2011 beantragte und bei dem Beklagten unter dem Aktenzeichen 10863-11-12 geführte, derzeit im Widerspruchsverfahren befindliche Vorhaben. Mangels Eventualverhältnisses zwischen beiden Vorhaben stellt der nunmehrige Feststellungsantrag mithin eine zulässige, weil jedenfalls sachdienliche Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO in der Form der Klageerweiterung um ein zusätzliches Klagebegehren dar. Wegen dieses Feststellungsantrags kann der Kläger auch nicht auf die Subsidaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO verwiesen werden, weil die das streitige Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter bildende Frage der Abweichungsnotwendigkeit auf der Basis der Rechtsauffassung des Klägers nicht durch ein stattgebendes Verpflichtungsurteil geklärt werden kann. Trifft die Rechtsauffassung des Klägers zu, würde ihn der Verweis auf § 43 Abs. 2 VwGO zur Verfolgung eines aussichtlosen Verpflichtungsbegehrens zwingen. Mangels wirksamer Festsetzung könnte nämlich die Beklagte nicht gerichtlich zur Erteilung einer Abweichung hiervon verurteilt werden. 2.a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu 1. aus der Klageschrift unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von der Festsetzung der Abrundungssatzung zur höchstzulässigen bebauten Fläche, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für die begehrte Abweichungsentscheidung ist § 67 Abs. 2 LBauO M-V. Nach dieser Bestimmung ist die Zulassung von unter anderem auch Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung gesondert schriftlich zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung einer solchen – hier mangels Ausnahmeregelung in der Abrundungssatzung selbst allein in Rede stehenden – Befreiung von der eine städtebauliche Satzung auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 BauGB bildenden Abrundungssatzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Befreiungsfall vorliegt. Daran fehlt es, wenn die Festsetzung, von der eine Befreiung begehrt wird, unwirksam ist. So liegt der Fall hier. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid ist daher lediglich aus Klarstellungsgründen aufzuheben. Die Festsetzung in § 3 Abs. 2 Satz 1 Abrundungssatzung ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 10 Abs. 3 Satz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Bestimmung legt im Sondergebiet Wochenendnutzung die „höchstzulässige überbaute Fläche“ mit 49 m2 fest. Eine solche Festsetzung kann – so sie im Rahmen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 auf der Grundlage von § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB überhaupt zulässig ist – ihre Rechtsgrundlage nur in § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO finden. Danach ist in Wochenendhausgebieten die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen. Dabei geht es nicht um die in § 19 Abs. 2 BauNVO gemeinte Abhängigkeit der Grundfläche von der Grundstücksfläche, sondern um die anlagenbezogene, absolute Festlegung der Obergrenze der Grundfläche des Wochenendhauses selbst (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 10 Rn. 23). Während die Grundfläche der Wochenendhäuser allein das Wochenendhaus als solches in Bezug nimmt, erfasst der Begriff der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO neben dem Wochenendhaus selbst noch weitere auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Garagen. Die Festsetzungen zur Grundfläche aller baulichen Anlagen geben den Umfang der Bebauung des Grundstücks und damit die Baudichte vor (§ 19 Abs. 4 BauNVO). Der Sinn und Zweck der zwingend erforderlichen Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO liegt indes in erster Linie darin, dem Dauerwohnen entgegenzuwirken. Denn durch die Beschränkung der zulässigen Grundfläche kann unmittelbar die Größe der Wochenendhäuser in Abgrenzung zu Wohngebäuden vorgegeben werden. Diese Zweckrichtung wird daran deutlich, dass § 10 Abs. 3 BauNVO nach seiner systematischen Stellung die Art der baulichen Nutzung bestimmt. Die Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses dient mithin primär der Absicherung dieser Nutzungsart und nicht der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18.04.2012 – 3 L 12/08 – juris, Rn. 78 ff.). Diese Zielrichtung lag offenbar auch der erstmaligen Festlegung durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. September 2003 zugrunde. Das folgt jedenfalls aus der Begründung zur zweiten Änderung der Abrundungssatzung, wonach mit Bezug auf den Gemeindevertretungsbeschluss vom 11. September 2003 ausgeführt ist, dass das Gebiet nicht für das dauerhafte Wohnen und Keller-, Tiefgeschosse nicht für Wohnzwecke zugelassen, sondern ausschließlich als Wochenendgrundstücke genutzt werden sollen. Mit der tatsächlich getroffenen Festsetzung einer höchstzulässigen überbauten Fläche hat die Beigeladene diese Absicht jedoch nicht zutreffend umgesetzt. Vielmehr lässt sich diese nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt nur so verstehen, dass von ihr die gesamte Bebauung auf dem Wochenendgrundstück, insbesondere auch Terrassen und sonstige bauliche Anlagen, nicht also (nur) das Wochenendhaus selbst und (allein) dessen (Grund) Fläche, erfasst sind. Das indes verstößt gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 10 Abs. 3 Satz 3 BauMVO, weil danach eine Einbeziehung von anderen Flächen als derjenigen des Wochenendhauses selbst, unter Ausschluss insbesondere von Terrassen, unzulässig ist (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). b) Der auf die Feststellung des Nichtbedürfens einer Abweichung von den Festsetzungen der Abrundungssatzung für das bei der Beklagten unter dem Aktenzeichen 10863-11-12 geführte Vorhaben gerichtete Feststellungsantrag ist begründet. Aus der unter 2.a) dargelegten Unwirksamkeit der Festsetzung einer höchstzulässigen bebauten Fläche in § 3 Abs. 2 Satz 1 der Abrundungssatzung folgt zugleich, dass der Kläger auch für das bei der Beklagten unter dem Aktenzeichen 10863-11-12 im Rahmen eines Bauantragsverfahren geführte Vorhaben keiner Abweichung nach § 67 Abs. 2 LBauO M-V von der in Rede stehenden Festsetzung bedarf. 3.a) Über die hilfsweise gestellten Klaganträge zu 2. hat keine Entscheidung mehr zu ergehen, da der Kläger mit seinem (hilfsweisen) Antrag zum Klagantrag zu 1. obsiegt und die Klaganträge zu 2. in ein Hilfsantragsverhältnis zum (gesamten) Klagantrag zu 1. gestellt sind. b) Unabhängig davon sind der Hilfsantrag zu 2. aus der Klageschrift und der hierzu im Schriftsatz vom 6. Juni 2014 formulierte weitere Hilfsantrag auch unzulässig. Ihnen steht § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, weil der Kläger die Klärung der Fragen, ob „das geplante Bauvorhaben materiell baurechtsmäßig ist“ (Hilfsantrag des Klägers im Antrag zu 2. aus der Klageschrift) und ob dem „aktuell im Widerspruchsverfahren befindlichen Bauantrag … keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen“ (weiterer Hilfsantrag zum hilfsweise gestellten Antrag zu 2. in der Klageschrift gemäß dem Schriftsatz vom 6. Juni 2014) mittels der jeweils statthaften Verpflichtungsklage verfolgen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, wobei das Gericht für den Hauptantrag aus dem Klagantrag zu 1. und den (als Hilfsantrag dazu gestellten) Feststellungsantrag jeweils den Auffangstreitwert zugrunde gelegt und daher sich ein hälftiges Obsiegen und Unterliegen des Klägers ergibt. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und war daher an den Kosten zu beteiligen. Die weiteren (hilfsweise) gestellten Klaganträge sind außer Betracht geblieben, § 45 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die von ihm beantragte Abweichung von der Festsetzung der höchstzulässigen überbauten Fläche in einer Klarstellungs- und Abrundungssatzung der Beigeladenen zu genehmigen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück der Flur 1 der Gemarkung D.. Das Grundstück ist 365 m2 groß und mit einem Wochenendhaus bebaut. In der näheren Umgebung befinden sich überwiegend Wochenendhäuser, vorwiegend im nördlichen Bereich befinden sich wenige Wohnhäuser. Die „Satzung der Gemeinde D. über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles D. – 2. Änderung“ (im Folgenden: Abrundungssatzung) setzt für den mit Wochenendhäusern bebauten Bereich ein Sondergebiet Wochenendnutzung fest. In § 3 Abs. 2 bestimmt die Satzung: „Im Sondergebiet für Wochenendnutzung wird die höchstzulässige überbaute Fläche mit 49 m2 festgesetzt. Keller- oder Tiefgeschosse dürfen nicht für Wohnzwecke nutzbar sein.“ Der Kläger beantragte bei der Beklagten im Jahre 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Schließung/ Einhausung einer Terrassenüberdachung“ (Az. 91915-09-12). Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 2. November 2009 mit der Begründung ab, durch die Schließung der Terrasse werde die Grundfläche des vorhandenen Wochenendhauses auf 58,51 m2 erweitert. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2011 zurück, unter anderem unter Hinweis darauf, dass das klägerische Wochenendhaus einschließlich der teilunterkellerten und überdachten Terrasse sowie eines Treppenanbaus eine Fläche von 72,02 m2 aufweise. Einen weiteren Bauantrag des Klägers vom 7. März 2011 für das Vorhaben „Schließung einer Terrassenüberdachung“ (Az. 10863-11-12) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2011 unter Hinweis auf eine von der Beigeladenen erlassene – zwischenzeitlich außer Kraft getretene – Veränderungssperre ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte noch nicht beschieden. Bereits mit Schreiben vom 18./ 26. Oktober 2009 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung/ Ausnahme nach § 67 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) von der Festsetzung zur höchstzulässigen überbauten Fläche in der Abrundungssatzung mit dem Hinweis darauf, dass 60 m2 nicht erreicht würden. Mit Bescheid vom 23. März 2011, zugestellt am 25. März 2011, lehnte die Beklagte den Antrag unter Berufung auf die in der Satzung festgesetzte höchstzulässige überbaute Fläche ab. Der Kläger hat am 20. April 2011 Klage erhoben. Er hält die Abrundungssatzung der Beigeladenen für unwirksam und sieht das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. März 2011 (Az. 92687-09-12) antragsgemäß eine Abweichung von den Festsetzungen der Abrundungssatzung der Gemeinde D. zu genehmigen, hilfsweise, festzustellen, dass das aktuelle Vorhaben, behandelt bei der Beklagten unter dem Aktenzeichen 10863 -11-12, keiner Abweichung von den Festsetzungen der „Satzung der Gemeinde D. über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles D.“ bedarf, 2. hilfsweise: festzustellen, dass das geplante Bauvorhaben materiell baurechtmäßig ist, hilfsweise, festzustellen, dass dem aktuell im Widerspruchsverfahren befindlichen Bauantrag, behandelt bei der Beklagten unter dem Aktenzeichen 10863-11-12 bei Antragstellung keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegenstanden.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Grundfläche des klägerischen Gebäudes summiere sich unter Einbeziehung der überdachten Terrasse mit einer Grundfläche von 22,72 m2 nach dem vom Kläger selbst beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf 70,99 m2 und nach den der Anlage K7 entnommen Angaben des Klägers auf 69,33 m2. Die Erweiterung sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die ihr – der Beklagten - eingeräumte Ermächtigung, Abweichungen zu erteilen, sei gemäß § 67 Abs. 1 LBauO M-V auf eine bauordnungsrechtliche Regelung beschränkt, während es hier um eine bauplanungsrechtliche Satzung und Frage gehe. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe im Jahre 1998 das Grundstück an die damaligen Erwerber mit der Bedingung verkauft, das Grundstück nur zur Erholungszwecken im bisherigen Umfang zu nutzen. Mit Beschluss vom 17. Mai 2013 ist Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die von der Beigeladenen vorgelegten Vorgänge zum Erlass der Abrundungssatzung, die sämtlichst ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor Ort in D. am 13. Juni 2014 gewesen sind, Bezug genommen.