Urteil
2 A 146/14
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2014:0829.2A146.14.0A
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Leitsätze
Der Begriff Kurzumtriebsplantage schließt weder bestimmte Baumarten aus noch stellt er auf ein bestimmtes Ziel des Kurzumtriebs ab.(Rn.22)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2014 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff Kurzumtriebsplantage schließt weder bestimmte Baumarten aus noch stellt er auf ein bestimmtes Ziel des Kurzumtriebs ab.(Rn.22) Der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2014 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 LWaldG. Danach überwachen die Forstbehörden die Erfüllung der nach den forstrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Sicherung der Funktionen des Waldes. Tatbestandliche Voraussetzung für die streitgegenständliche Beseitigungsaufforderung ist mithin, dass der Kläger Verpflichtungen aus den forstrechtlichen Vorschriften zuwider gehandelt hat. Daran fehlt es. Der Beklagte wirft dem Kläger vor, zum einen unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 S. 1 LWaldG eine Erstaufforstung ohne die erforderliche Genehmigung der Forstbehörde vorgenommen zu haben. Zum zweiten wirft der Beklagte dem Kläger einen Verstoß gegen das Abstandsgebot des § 16 Abs. 2 LWaldG vor. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 LWaldG bedürfen Erstaufforstungen der Genehmigung der Forstbehörde. § 24 Abs. 1 LWaldG definiert den Begriff Erstaufforstung als die Neuanlage von Wald auf bisher nicht als Wald geltenden Grundflächen. Die Abstandsgebotsvorschrift des § 16 Abs. 2 LWaldG stellt darauf ab, dass Grundflächen erstmalig aufgeforstet werden und verlangt für diesen Fall, dass mit der Pflanzstelle ein Mindestabstand von 4 Metern, bei Pappelanpflanzungen von 8 Metern, zum Nachbargrundstück einzuhalten ist. Die Berechtigung beider von dem Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe setzt mithin voraus, dass die Bestockung auf dem klägerischen Flurstück 71/2 Wald im Sinne des LWaldG ist. Daran fehlt es. Der Kläger hat vorgebracht, ab Herbst 2010 Samen von unterschiedlichen Baumsorten ausgesät zu haben mit dem Ziel, die Bäume ab einer Größe von ca. 1 Meter für Heckenbepflanzungen bei verschiedenen Landwirten zu verwenden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort in A-Stadt ist festgestellt worden, dass sich auf dem Flurstück 71/2 neben teilweise bis zu mittlerweile ca. 3 Meter hohen Birken etwa kniehohe Rotbuchen und Fichten befinden. Der Kläger hat angegeben, in der Vergangenheit bereits Bäume entnommen, und bei Landwirten und Privatpersonen angepflanzt zu haben. Umstände, die diese Absicht des Klägers in Zweifel zu ziehen geeignet sind, sind weder vorgetragen noch sonst festgestellt worden. Die Bestockung auf dem Flurstück 71/2 stellt sich danach nicht als Wald im Sinne des LWaldG dar. Wald ist nach § 2 Abs. 1 S. 2 LWaldG jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Waldgehölze sind nach Satz 2 der Bestimmung alle Waldbaum- und Waldstraucharten. Nach Satz 3 der Bestimmung ist Bestockung der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen, unabhängig von Regelmäßigkeit und Art der Entstehung. Zwar werden diese Voraussetzungen von der auf dem klägerischen Flurstück befindlichen Bestockung erfüllt. Mit einer bestockten Grundfläche von ca. 0,4 ha wird auch die Anforderung des § 2 Abs. 3 4. Spiegelstrich LWaldG erfüllt, wonach eine Mindestgröße von 0,2 ha für die Annahme von Wald erreicht sein muss. Allerdings bestimmt § 2 Abs. 3 5. Spiegelstrich LWaldG, dass nicht als Wald gelten Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen). Ein solcher Fall liegt hier vor. § 2 Abs. 3 5. Spiegelstrich LWaldG definiert den Begriff Kurzumtriebsplantage wortlautidentisch mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG). Zwar wird die Anlage einer Kurzumtriebsplantage durch Saat vom Wortlaut der Vorschrift („angepflanzt“) nicht erfasst. Indessen ist davon auszugehen, dass jede Form der aktiven Anlage und damit auch die Saat, wie sie hier vom Kläger vorgenommen worden ist, aus dem Waldbegriff ausgeschlossen werden soll (vgl. Endres, BWaldG, 1. Auflage 2014, § 2 Rn. 24). Hauptziel der Anlage muss die baldige Holzentnahme sein, was die Verwendung schnellwachsender Baumarten mit hohem Stockaustriebsvermögen, wie zum Beispiel Pappel, Weide, Erle, Robinie, Birke oder Blauglockenbaum, nahe legt, aber nicht zwingend voraussetzt. Eine Gewinnung anderer Erzeugnisse ist unbedenklich, solange sich dies als Nebenzweck darstellt. Zum Zeitpunkt der Begründung genügt die Absicht der baldigen Holzentnahme, welche dann aber innerhalb von 20 Jahren auch tatsächlich erfolgen muss (vgl. Endres, a. a. O.). Die gesetzliche Definition des Begriffs Kurzumtriebsplantage schließt weder bestimmte Baumarten aus noch stellt sie auf ein bestimmtes Ziel des Kurzumtriebs, etwa ein solches der Energiegewinnung („Energiewald“, vgl. Thomas, BWaldG, 1. Auflage 2013, § 3 Anm. 7.1), ab. Entscheidend ist vielmehr der bei der Anpflanzung geplante Erntezeitpunkt (vgl. Möckel, NVwZ 2011, S. 663). Erst wenn die Nutzung einer Kurzumtriebsplantage aufgegeben und die Umtriebszeit von 20 Jahren überschritten wird, entsteht Wald im Sinne des Gesetzes mit der Folge, dass – nachträglich – eine genehmigungspflichtige Erstaufforstung anzunehmen ist (vgl. Endres, a. a. O., Rn. 28; Möckel, a. a. O.). Kommt es mithin maßgeblich auf den geplanten Erntezeitpunkt an, so ist hier im Blick auf das nicht in Zweifel zu ziehende Vorbringen des Klägers hinsichtlich der von ihm geplanten Ernte vom Vorliegen einer Kurzumtriebsplantage auszugehen. Selbst wenn dem Begriff der Kurzumtriebsplantage die Verwendung schnellwachsender Baumarten immanent wäre, was freilich im Gesetzeswortlaut keinen Anklang gefunden hat, würde dieses Erfordernis jedenfalls im Hinblick auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort festgestellten Birken zutreffen. Diese plant der Kläger zudem nach seinen im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen zu verfeuern und mithin auch zur Energiegewinnung zu nutzen. Unabhängig davon stellt sich die auf dem Flurstück 71/2 vorfindliche Bestockung auch deshalb nicht als Wald dar, weil sie – jedenfalls auch – als in der Feldflur gelegene Baumschule im Sinne von § 2 Abs. 3, 2. Spiegelstrich LWaldG anzusehen ist. Als Baumschule werden erwerbsmäßig bewirtschaftete Anbauflächen für Bäume, Sträucher, Zier- und Obstgehölze sowie Forstpflanzen bezeichnet (vgl. die Definition in Wikipedia.org). Nach der Konzeption von LWaldG und BWaldG sollen Flächen, die der Erzeugung von forstlichem Saat – und Pflanzgut dienen, nur dann vom Waldbegriff erfasst werden, wenn sie mit Wald verbunden sind (vgl. Endres, a. a. O., Rn. 37). Das Flurstück 71/2 des Klägers befindet sich nicht im Wald, sondern in der Feldflur. Der Kläger verkauft die herangewachsenen Bäume nach seinen Angaben ab einer Größe von ca. 1 Meter an Landwirte und Privatpersonen für Heckenbepflanzung. Das Flurstück 71/2 dient mithin der Erzeugung von Pflanzgut und erfüllt damit die Voraussetzungen für die Annahme einer Baumschule. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, erscheint es billig, sie ihre eigenen Kosten selbst tragen zu lassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger wehrt sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihm aufgegeben worden ist, näher bezeichneten Baumbestand zu entfernen. Das Forstamt Schönberg stellte im Mai 2012 fest, dass auf dem Flurstück 71/2 der Flur 2 der Gemarkung A-Stadt, das im Eigentum des Klägers steht, eine Fläche von ca. 0,4 ha mit Waldbäumen bestockt ist. Das Forstamt wertete diese Bestockung als ungenehmigte Erstaufforstung und hörte den Kläger dazu mit Schreiben vom 11. Mai 2012 erstmals an. Der Kläger wandte ein, dass unter Erstaufforstung die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund- und Bodens zur Gewinnung von Walderzeugnissen zu verstehen sei, wobei der Eigentümer eine selbstständige und nachhaltige Betätigung mit der Absicht ausüben müsse, Gewinne unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu erzielen. Dieses sei von ihm auf dem Flurstück 71/2 nicht beabsichtigt. Aufgrund einer fehlenden Zufahrt habe er das Flurstück auf Dauer der Verwilderung ausgesetzt, was nicht genehmigungspflichtig sei. Nachdem der Kläger sich in der Folgezeit geweigert hatte, einen Antrag auf Genehmigung einer Erstaufforstung zu stellen, hörte ihn der Beklagte mit Schreiben vom 22. Mai 2013 zur von ihm beabsichtigten Aufforderung zur Entfernung derjenigen Bäume, die 4 Meter oder weniger mit ihrem Standfuß von der Grundstücksgrenze entfernt seien, an. Der Kläger antwortete, dass er eine Forstwirtschaft nicht anstrebe und eine Nutzung des Flurstücks für gärtnerische oder landwirtschaftliche Zwecke in Zukunft nicht ausschließe. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. September 2013 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Beseitigung derjenigen Bäume auf dem Flurstück 71/2 der Flur 2 an, die 4 Meter oder weniger mit ihrem Standfuß von der Grenze benachbarter Flurstücke – mit Ausnahme des klägereigenen Flurstücks 71/1 – entfernt stehen (Ziff. 1). Unter Ziff. 2 des Bescheides setzte der Beklagte eine Frist von 8 Wochen ab Zugang. Unter Ziff. 3 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- € für den Fall angedroht, dass der Kläger der Anordnung nicht fristgemäß nachkommt. Unter Ziff. 4 schließlich setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 450,- € unter Berufung auf die Tarifstelle 2.18 der Anlage zur Forstverwaltungskostenverordnung vom 5. März 2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2010 (GVOBl. M-V, S. 599), fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe das Flurstück auf einer Größe von 0,4 ha mit Waldbäumen bepflanzt, was zur Waldeigenschaft gem. § 2 Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG) führe. Erstaufforstungen bedürften der Genehmigung durch die untere Forstbehörde gemäß § 25 LWaldG. Ein entsprechender Antrag sei bei der unteren Forstbehörde nicht eingegangen. Er – der Kläger – habe bis an die Grundstücksgrenzen gepflanzt und verstoße damit auch gegen § 16 Abs. 2 LWaldG, wonach mit der Pflanzstelle ein Mindestabstand von 4 Metern zu benachbarten Grundstücken einzuhalten sei. Als Eigentümer der aufgeforsteten Fläche sei der Kläger verantwortlich für deren rechtskonformen Zustand. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 29. September 2013. Er stellte in Abrede, eine Erstaufforstung vorgenommen zu haben und erachtete die Anwendung des Landeswaldgesetzes als nicht gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014, dem Kläger zugestellt am 21. Januar 2014, wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Die Rechtslage sei dahingehend eindeutig, dass die durchgeführte Pflanzung von 0,4 ha Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes sei und somit als genehmigungspflichtige Erstaufforstung im Sinne des § 25 LWaldG zu werten sei. Die unter Ziff. 2 des Widerspruchsbescheids festgesetzte Widerspruchsbescheidgebühr sei in gleicher Höhe wie im Ausgangsbescheid erhoben worden, weil der Widerspruch vollumfänglich zurückgewiesen worden sei. Der Kläger hat am 24. Januar 2014 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Als Hauptgrund für den Bescheid vom 26. September 2013 sehe er private Interessen des Forstamtsleiters. Dieser betreibe seit geraumer Zeit einen Holzhandel mit dem Beigeladenen. Im Jahr 2010 habe er sich vom Pächter des Flurstück 71/2 trennen müssen. Eine anschließende Bewirtschaftung als Gartenland oder Tierweide sei aufgrund des hohen Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln nicht möglich gewesen. Daraufhin habe er – der Kläger – beschlossen, das Flurstück über einen Zeitraum von mehreren Jahren der Verwilderung auszusetzen. Hierzu habe er im Herbst 2010 Samen von unterschiedlichen Baumsorten ausgesät. Ab einer Größe von ca. 1 Meter sollten die Bäume für Heckenbepflanzungen bei verschiedenen Landwirten verwandt werden. Dies bedürfe nicht der Genehmigung des Forstamtes. Einen Wald anzulegen habe er nicht vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort in A-Stadt am 29. August 2014 - an seiner Auffassung vom Vorliegen einer genehmigungspflichtigen und unter Verstoß gegen das Abstandsgebot des § 16 Abs. 2 LWaldG erfolgten Erstaufforstung fest. Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Die Beigeladenen sind als unmittelbare Nachbarn der streitgegenständlichen Bestockung zu Beginn der mündlichen Verhandlung durch Beschluss des Einzelrichters beigeladen worden, nachdem sich herausgestellt hatte, dass ihnen der Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 durch den Beklagten zur Kenntnis gebracht worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der seinem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor Ort in A-Stadt gewesen ist, Bezug genommen.