Beschluss
2 D 4449/15 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2016:0826.2D4449.15SN.0A
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Leitsätze
Mit Existenz des Beschlusses über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 769 Abs. 1 ZPO ist einem Vollstreckungsantrag der Boden entzogen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Vollstreckung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Januar 2011 zum Aktenzeichen 2 A 2151/06 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit Existenz des Beschlusses über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 769 Abs. 1 ZPO ist einem Vollstreckungsantrag der Boden entzogen.(Rn.5) Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Vollstreckung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Januar 2011 zum Aktenzeichen 2 A 2151/06 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld bis zu 5.000,00 € für den Fall anzudrohen, dass sie die Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 des Tenors des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Januar 2011 nicht binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist erfüllt, hat, ebenso wie der Hilfsantrag, keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 24. August 2016 zum Aktenzeichen 2 B 1907/15 SN hat das Verwaltungsgericht Schwerin auf Antrag der Antragsgegnerin die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 20. Januar 2011 zum Aktenzeichen 2 A 2151/06 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Urteilstenors bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage der Antragsgegnerin (Az.: 2 A 1908/15 SN) gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 769 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) angeordnet. Die Konsequenzen dieser Einstellungsentscheidung bestimmen sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 775 Nr. 2 ZPO. Danach verbietet sich (bereits) mit der Existenz des Beschlusses über die Einstellung der Zwangsvollstreckung jede Vollstreckungstätigkeit (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 775 Rn. 13). Die von der Antragstellerin beantragte Zwangsvollstreckung darf daher nicht mehr beginnen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Vollstreckung nach den §§ 167 ff., 172 VwGO bzw. nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 887 ZPO gestellt ist, ist daher mit der Einstellungsentscheidung dem Vollstreckungsantrag der Boden entzogen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen (vgl. auch K. Schmidt/Brinkmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 2, 4. Auflage 2012, § 775 Rn. 26). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO