Urteil
2 A 474/19 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:1207.2A474.19SN.00
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Leitsätze
1. Der nach Rechtshängigkeit erfolgte Übergang des Grundstückseigentums von dem von einer bauordnungsrechtlichen Verfügung Betroffenen führt nicht zum Wegfall der Klagebefugnis.(Rn.12)
2. Ein solcher Eigentumswechsel stellt kein die Ordnungsverfügung erledigendes Ereignis dar.(Rn.13)
3. Der Rechtsnachfolger des von der Ordnungsverfügung Betroffenen ist nicht notwendig beizuladen.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nach Rechtshängigkeit erfolgte Übergang des Grundstückseigentums von dem von einer bauordnungsrechtlichen Verfügung Betroffenen führt nicht zum Wegfall der Klagebefugnis.(Rn.12) 2. Ein solcher Eigentumswechsel stellt kein die Ordnungsverfügung erledigendes Ereignis dar.(Rn.13) 3. Der Rechtsnachfolger des von der Ordnungsverfügung Betroffenen ist nicht notwendig beizuladen.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig (dazu nachfolgend unter 1.). Über sie konnte das Gericht entscheiden, ohne den Rechtsnachfolger der Kläger zum Verfahren beizuladen (nachfolgend unter 2.). 1. a) Die Kläger sind zwar trotz des Eigentumswechsels (weiterhin) klagebefugt, § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern führt in den Fällen der bauordnungsrechtlichen Ordnungsverfügung der Übergang des Eigentums an einem Grundstück von dem als Besitzer und Eigentümer und damit als Zustandsstörer Herangezogenen auf einen Dritten nicht zum Wegfall der Klagebefugnis des eine solche Ordnungsverfügung anfechtenden bisherigen Eigentümers (anders indes für die Widerspruchsbefugnis bei Eigentumswechsel während des Widerspruchsverfahrens, vgl. dazu VG Schwerin, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 2 A 2681/15 – juris Rn. 94 f.). Vielmehr bleibt der bisherige Inhaber des Grundstückseigentums nach § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Verfahrensbeteiligter und damit klagebefugt, solange der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit nicht übernommen hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. April 2016 – 3 L 86/09 – amtl. Umdruck S. 7). Letzteres ist hier nicht der Fall. b) Der geänderte, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtete Klagantrag ist jedoch unstatthaft. Voraussetzung für seine Statthaftigkeit ist, dass mit dem Wechsel im Eigentum an dem Wochenendhausgrundstück in Bezug auf den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt, hier die Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2019, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Denn der hier mit dem nunmehrigen Klagantrag erfolgte Wechsel von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage setzt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraus, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Eine Rücknahme der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ist nicht erfolgt. Die Ordnungsverfügung hat sich auch nicht auf andere Weise erledigt. Der Wechsel des Eigentums an dem in Rede stehenden Wochenendhausgrundstück führt nicht zur Erledigung der von den Klägern angefochtenen Ordnungsverfügung. Nach der Rechtsprechung Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern lässt der Wegfall des Adressaten eines Verwaltungsakts Erledigung nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Wirkungen für den Rechtsnachfolger hat, also höchstpersönlich ist. In den Fällen der bauordnungsrechtlichen Ordnungsverfügung ordnet jedoch § 58 Abs. 2 LBauO M-V an, dass bauaufsichtliche Maßnahmen auch für und gegen den Rechtsnachfolger gelten (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. April 2016 – 3 L 86/09 – amtl. Umdruck S. 7; OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 3 M 77/14 – NordÖR 2016, 263, 264). Das gilt ungeachtet dessen, ob der Betroffene als Zustands- oder als Handlungsstörer in Anspruch genommen wurde (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 2 A 2681/15 – juris Rn. 95 mit Hinweis auf OVG Greifswald, Beschluss vom 18. September 2006 – 3 M 92/06 – NordÖR 2007, 171). Der Feststellungsantrag der Kläger kann daher auch nicht nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft sein. Einem solchen Antrag stünde der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. 2. Der Erwerber des in Rede stehenden Wochenendhausgrundstücks war nicht nach § 65 VwGO zu dem Verfahren beizuladen. Weil die Veräußerung auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss hat und die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung auch ohne die Beiladung auf den Rechtsnachfolger erstreckt wird, fehlt es an der Notwendigkeit, diesen nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 65 Rn. 29 m. w. N.). Das gilt erst recht, wenn, wie hier, ein Prozessurteil ergeht. Der, wie hier, den Rechtsstreit nicht übernehmende Rechtsnachfolger ist trotz der Regelung des § 58 Abs. 2 LBauO M-V jedenfalls insoweit geschützt, als die Bauaufsichtsbehörde vor Einleitung von Zwangsmaßnahmen diesem die Ordnungsverfügung zur Kenntnis zu geben hat und von ihm dagegen jedenfalls auf die Rechtsnachfolge bezogene Einwände geltend gemacht werden können und er sich auch gegen eine Zwangsmittelandrohung zu Wehr setzen kann (vgl. auch Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 97). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wandten sich ursprünglich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Februar 2016, mit der ihnen als Zustands- und Verhaltensstörer der Rückbau eines Wintergartenanbaus an ein vorhandenes Wochenendhaus, belegen in einem faktischen Wochenendhausgebiet, unter Androhung von Zwangsgeld aufgegeben worden ist. Ihren Widerspruch wies der Beklagte mit am 12. Februar 2019 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2019 zurück. In dessen Ziffer 1 konkretisierte er die Rückbauverpflichtung, in Ziffer 2 änderte er den Ausgangsbescheid dahin, dass der Rückbau innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu erfolgen hat. Die Kläger haben am 12. März 2019 Klage erhoben und zunächst die Aufhebung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid begehrt. Zur Begründung stellten Sie unter anderem darauf ab, dass der Beklagte das (faktische) Wochenendhausgebiet willkürlich in zwei unterschiedliche Abschnitte einteile. Auch im engeren Bereich in unmittelbarer Nachbarschaft befänden sich Bungalows, die erkennbar größer seien als der seinerzeitige DDR-Standard von 49 m2 Grundfläche. Nachdem das Wochenendhaus im Jahre 2020 verkauft und der Erwerber im Januar 2021 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden war, änderten die Kläger ihren Klagantrag mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2023. Sie begehren nunmehr die Feststellung, dass die Rückbauverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig gewesen sei. Nach dem Eigentumswechsel könnten sie nicht mehr Adressat der Ordnungsverfügung sein. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2019 rechtswidrig war und die Kläger in ihren Rechten verletzte. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und weist im Hinblick auf den geänderten Klagantrag auf die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) hin. Zugleich beantragt er die Beiladung des Rechtsnachfolgers. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor Ort gewesen sind.