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Beschluss

2 A 1879/23 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:1218.2A1879.23SN.00
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Leitsätze
Nachbarbegehren auf nachträgliche Anordnungen zur Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen betreffen den Betrieb i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO.(Rn.1)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Schwerin ist sachlich unzuständig. Das Verfahren wird an das zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachbarbegehren auf nachträgliche Anordnungen zur Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen betreffen den Betrieb i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO.(Rn.1) Das Verwaltungsgericht Schwerin ist sachlich unzuständig. Das Verfahren wird an das zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Verfahren ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten an das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern zu verweisen. Denn das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist mit Blick auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO sachlich zuständig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug unter anderem über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich vorliegend. Denn der Kläger wendet sich gegen die Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen, die eine Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben. Zum einen ist der Klageantrag des Klägers damit auf eine nachträgliche Anordnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 11 S 45/21 –, juris Rn. 15 zur Zuständigkeit des OVG im Falle der Anfechtung einer nachträglichen Anordnung), mithin eine Änderung der Windenergieanlagen gerichtet. Zum anderen betrifft die Nachtkennzeichnung den Betrieb von Windenergieanlagen. Der Begriff des Betriebs ist – wie der § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO generell (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2023 – 22 B 984/23.AK –, juris Rn. 1 ff. zur Hinzuziehung eines Dritten zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; Berstermann in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 67. Edition, Stand: 1. Januar 2023, § 48 Rn. 11a m. W. N.) – weit auszulegen. Dass die Vorschrift zur Verkürzung des Instanzenzugs und zu schnelleren rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen führen sollte (vgl. BR-Drs. 456/20, S. 15), steht der Auslegung nicht entgegen. Vorliegend steht zwar nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung als solche im Streit. Gleichwohl ist auch vorliegend, nämlich in Bezug auf die Nachtkennzeichnung, eine schnelle rechtskräftige Entscheidung geboten, um etwa eine Klärung in Bezug auf einen uneingeschränkten Nachtbetrieb zu gewährleisten. Das Erreichen von Ausbauzielen für Windenergie an Land ist für die Energiewende von zentraler Bedeutung (vgl. BR-Drs. 456/20, S. 15). Das entspricht auch § 2 des Erneuerbare-Energiengesetzes.