Beschluss
2 B 1124/24 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0607.2B1124.24SN.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 8. Mai 2024 gegen die Nutzungsuntersagung zu Ziffer 1 nebst Zwangsgeldandrohung gemäß Ziffer 3 im Bescheid des Antragsgegners vom 30. April 2024 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage wiederzustellen, bleibt ohne Erfolg. Entgegen dem wörtlichen Antrag ist hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft – und nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO entsprechend auszulegen –, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 99 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) entfällt. Der danach statthafte und zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung entspricht den Anforderungen an deren Begründung nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner stellt in seinem Bescheid dar, weshalb im vorliegenden konkreten Einzelfall der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht hingenommen werden könne. Daraus wird deutlich, dass er sich der Warnfunktion des Begründungserfordernisses bewusstgeworden ist. 2. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (dazu a.). Im Widerspruchsverfahren und in einem eventuell nachfolgenden Klageverfahren würde die Antragstellerin voraussichtlich die Aufhebung der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht erreichen können (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher überwiegt im Rahmen der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Abwägungsentscheidung das Interesse des Antragsgegners am sofortigen Vollzug der Nutzungsuntersagungsverfügung das Interesse der Antragstellerin, vorerst vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Auch die Zwangsgeldandrohung erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig (dazu b.). a. Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung erweist sich nach dem Prüfungsmaßstab des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 S. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein solcher Widerspruch ist hier schon deshalb gegeben, weil die Errichtung des Obergeschosses des streitgegenständlichen Objekts zumindest teilweise nicht der Baugenehmigung entspricht und damit formell illegal ist. Die genehmigten Bauvorlagen sahen vor, dass das Obergeschoss sich über etwa die Hälfte der Fläche der ehemaligen Scheune erstreckt und die andere Hälfte offen bis unter das Dach sein sollte. Im Gegensatz dazu – und neben weiteren Abweichungen – verfügt das Gebäude nach Abschluss der Baumaßnahmen nunmehr über ein durchgehendes Obergeschoss. Der Antrag auf eine Nachtragsbaugenehmigung wurde bislang noch nicht beschieden. Allein das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung rechtfertigt regelmäßig eine Nutzungsuntersagung (OVG Greifswald, Beschluss vom 9. März 2004 – 3 M 224/03 – Rn. 8, juris). Denn das Erfordernis der vor Baubeginn (§ 72 Abs. 7 LBauO M-V) und damit auch vor Aufnahme der hier in Rede stehenden Nutzung einzuholenden Baugenehmigung soll Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausschließen, die dadurch entstehen, dass bauliche Anlagen und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht widersprechen. Ob eine Nutzungsuntersagungsverfügung ausnahmsweise dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn die formell illegale Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. OVG Greifswald, a. a. O.; Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, 2006, Rn. 1149), kann offenbleiben. Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit könnte nur dann gesprochen werden, wenn für die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen ersichtlich und damit geradezu handgreiflich wäre, dass die in Rede stehende Nutzung dem öffentlichen Baurecht in jeder Hinsicht entspricht (OVG Greifswald, a. a. O.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere mit Blick auf den 7. Prüfbericht des Prüfingenieurs für Baustatik (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. Juni 2024) kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden. Es lässt sich nicht beurteilen, ob das Bauvorhaben aufgrund der von der Baugenehmigung abweichenden Realisierung den Anforderungen an die Standsicherheit (§ 12 LBauO M-V) offensichtlich entspricht, die vorliegend auch relevant sind, weil das Vorhaben bereits verwirklicht ist und die Nutzung aufgenommen wurde. Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin beantragten Abweichungen von den Bestimmungen des Brandschutzes (§§ 26 ff. LBauO M-V) ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner gegenwärtig offensichtlich zur Genehmigung des geänderten Bauantrages verpflichtet wäre. Dies gilt bereits vor dem Hintergrund des dem Antragsgegner nach § 67 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V insoweit eröffneten Ermessensspielraums. Dies gilt auch mit Blick auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. Juni 2024 weiterhin. In diesem hat sie weitgehend zugestanden, dass bisher noch nicht alle der von dem Antragsgegner verlangten Nachweise erbracht worden seien. Abgesehen vom Fall einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit ist im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der Nutzungsuntersagung weder vom Gericht noch von der Behörde ein Genehmigungsverfahren gleichsam vorweg zu nehmen; das Genehmigungsverfahren ist in diesem Sinne nicht unselbständiger Bestandteil des Verfahrens der Nutzungsuntersagung (OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 3 M 264/17 –; zur Beseitigungsverfügung OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 3 L 151/08 – und zur Nutzungsuntersagung OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 3 L 161/11 –, Rn. 21, juris). Der Antragsgegner hat auch das ihm in § 80 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V bei Vorliegen der Untersagungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Bei einer bauordnungsrechtlichen Verfügung genügt es regelmäßig, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass die Nutzungsuntersagung wegen der Rechts- und Bauordnungswidrigkeit des Vorhabens erfolgt. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, das heißt der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes bestehen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. Februar 1995 – 3 L 73/94 –, amtlicher Umdruck S. 9). Solche besonderen Umstände sind für das Gericht nicht ersichtlich, vorgetragen sind solche ebenfalls nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner die Nutzungsuntersagung hätte befristen müssen, wie die Antragstellerin aber meint. Es versteht sich von selbst, dass die Nutzungsuntersagung bei Erreichung der Genehmigungsfähigkeit im Zeitpunkt der Genehmigung des Nachtrags sich erledigt bzw. aufzuheben sein dürfte. Weshalb es weiterer Fristsetzung zur Nachreichung von Unterlagen zwingend bedurft hätte, ist nicht erkennbar. Dies gilt, zumal die Aufforderungen zur Nachreichung in der Vergangenheit bereits wiederholt fruchtlos geblieben sind. Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, im Falle der illegalen (Teil-) Errichtung eines Gebäudes eine Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen. Sofern die Antragstellerin von einem „gezielten“ Eingriff in ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 und 2 Grundgesetz) ausgeht, sind Anhaltspunkte weder für eine subjektive noch für eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar. Selbst wenn man von einem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ausginge, wäre dieser zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz) gerechtfertigt. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung auch nicht auf die materielle Illegalität des Vorhabens gestützt, sodass es für die gerichtliche Prüfung auf Ermessensfehler hierauf ankäme (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 3 M 38/11 –, amtlicher Umdruck S. 9; VG Schwerin, Beschluss vom 4. September 2020 – 2 B 310/20 SN – Rn. 9, juris). Wäre das Vorhaben tatsächlich materiell legal, d. h. genehmigungsfähig, hätte der Antragsgegner seine Entscheidung auf eine fehlerhafte Annahme gestützt und sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Ausweislich der Begründung des Bescheides hat der Antragsgegner die Nutzungsuntersagung auf die formelle Illegalität gestützt und nur hinsichtlich der Frage einer etwaigen offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit im vorstehenden Sinn Bedenken ob der Einhaltung der Vorschriften über die Standsicherheit und den Brandschutz artikuliert. Schließlich kann der Antragsgegner sich auch auf ein besonderes – über das öffentliche Interesse am Erlass der Nutzungsuntersagung hinausgehende – Vollziehungsinteresse berufen. Er hat plausibel Gefahren für Leib und Leben von Personen, die sich in dem Gebäude aufhalten, aufgrund der etwaigen Verletzungen von Vorschriften über die Standsicherheit und den Brandschutz dargelegt. Das hieraus abgeleitete Interesse daran, nicht eine Entscheidung über den Hauptsacherechtsbehelf und dessen aufschiebende Wirkung abzuwarten, begründet ein besonderes Vollziehungsinteresse. b. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Bestimmungen der §§ 79 ff. SOG M-V. Insbesondere kann die Androhung nach § 87 Abs. 3 SOG M-V mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, der vollzogen werden soll. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich (noch) im unteren Bereich des in § 88 Abs. 3 SOG M-V eingeräumten Rahmens von mindestens 10,- Euro, höchstens 50.000,- Euro und ist deshalb, gerade auch im Blick auf den wirtschaftlichen Wert der betrieblichen Tätigkeit, nicht unangemessen hoch. Zudem durfte der Antragsgegner auch das mit der formellen illegalen Nutzung verbundene Risiko bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift auf ihre Kooperationsbereitschaft hinweist, lässt dies außer Acht, dass sie die formelle Illegalität durch die Abweichung von der Baugenehmigung herbeigeführt hat und sie spätestens seit dem 4. Prüfbericht Anlass zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen hatte. Sofern sie die fehlende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rügt, musste sich dies dem Antragsgegner nicht aufdrängen. Die Antragstellerin hätte diesen Einwand im Rahmen der Anhörung vor Erlass des angefochtenen Bescheides erheben können, hat dies – soweit ersichtlich – jedoch nicht getan. Auch führt das Fehlen einer Fristsetzung hinsichtlich der Zwangsandrohung nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Denn nach § 87 Abs. 2 S. 2 SOG M-V braucht eine solche Frist nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder – wie hier – eine Unterlassung erzwungen werden soll. 3. Auch bei Annahme offener Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wäre der Antrag abzulehnen gewesen. Im Rahmen einer dann im Zuge einer allgemeinen Interessensabwägung erfolgenden Folgebetrachtung wäre in diesem Fall den durch die Vorschriften der Standsicherheit und des Brandschutzes geschützten Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit der Mitarbeiter und potentiellen Kunden Vorrang vor den Interessen der Antragstellerin an der uneingeschränkten Fortführung ihres Betriebes einzuräumen gewesen. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin hat nicht nur mit Blick auf den hohen Wert der vorgenannten Rechtsgüter zurückzutreten, sondern auch, weil es der Antragstellerin seit der teilweisen formell illegalen Errichtung des Gebäudes möglich und sie dazu verpflichtet war, die erforderlichen Nachweise zur Standsicherheit und Brandschutz einzuholen und vorzulegen, worum sie sich erst jetzt in selbst verschuldeter Zeitnot und bislang zum Teil erfolglos bemüht. 4. Wenngleich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nach dem Vorstehenden nicht wiederherzustellen bzw. anzuordnen war, bleibt es dem Antragsgegner unbelassen, von einer Vollstreckung abzusehen bzw. die sofortige Vollziehung auszusetzen und die Vorlage der angeforderten Nachweise abzuwarten. Seine Erklärung durch den Schriftsatz vom 7. Juni 2024, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung ggf. aufzuheben nach entsprechender Bestätigung des Prüfers zur Einhaltung der Anforderungen der Standsicherheit und des Brandschutzes wird dahingehend verstanden. Dem Schriftsatz lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Antragsgegner bereits jetzt die Aufhebung der sofortigen Vollziehung erklären und auf die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung verzichten wollte. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Positionen 9.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) sowie den Angaben der Antragstellerin ersichtlich zur Höhe des Schadens bzw. der Aufwendungen. Die Androhung des verhältnismäßig geringen Zwangsgeldes durfte nach Position 1.7.2 bei der Streitwertfestsetzung außer Acht bleiben.