Beschluss
2 B 515/24 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0702.2B515.24SN.00
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Leitsätze
1. Eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO muss einen hinreichenden Funktionszusammenhang mit dem Nutzungszweck des Baugebiets oder der in diesem gelegenen Grundstücke aufweisen.(Rn.29)
2. Dies ist nicht der Fall, wenn sie dem Nutzungszweck des Baugebiets nur in geringem Umfang zu- und untergeordnet ist.(Rn.29)
3. Dient eine Anlage Pendlern zum Abstellen von Fahrzeugen, damit diese eine Infrastruktureinrichtung (hier Bahnhof) außerhalb des Baugebietes nutzen können, fehlt der erforderliche Zusammenhang zum konkreten Nutzungszweck des Baugebietes.(Rn.30)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mit Bescheid vom 22. September 2023 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO muss einen hinreichenden Funktionszusammenhang mit dem Nutzungszweck des Baugebiets oder der in diesem gelegenen Grundstücke aufweisen.(Rn.29) 2. Dies ist nicht der Fall, wenn sie dem Nutzungszweck des Baugebiets nur in geringem Umfang zu- und untergeordnet ist.(Rn.29) 3. Dient eine Anlage Pendlern zum Abstellen von Fahrzeugen, damit diese eine Infrastruktureinrichtung (hier Bahnhof) außerhalb des Baugebietes nutzen können, fehlt der erforderliche Zusammenhang zum konkreten Nutzungszweck des Baugebietes.(Rn.30) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mit Bescheid vom 22. September 2023 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. 2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung und Nutzung einer Bike + Ride-Anlage. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks in der Straße in G. (Gemarkung G. Flur, Flurstück ). Östlich an dieses Grundstück grenzt das Grundstück der Beigeladenen in der Straße (Gemarkung G., Flur, Flurstück . Beide Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Auf diesem Grundstück plante die Beigeladene die Errichtung einer überdachten Fahrradstellplatzanlage für ursprünglich 64 Radeinstellungen sowie zehn Fahrradboxen, eine so genannte Bike + Ride-Anlage (im Folgenden: B+R-Anlage) und beantragte die Genehmigung hierzu mit Schreiben vom 25. August 2023. Die Radeinstellungen sind auf zwei Unterständen für je 32 Fahrräder unterteilt. Diese Unterstände weisen eine gesamte Grundfläche von 4,50m x 6,50m und eine Höhe von 2,35m auf. Die Fahrradboxen werden durch eine doppelstöckige Garage gebildet, die eine gesamte Grundfläche von 2,12m x 5,50m und eine Höhe von 2,70m aufweisen (vgl. Gestaltungslageplan, Bl. 26 VV Teil 1). Aufgrund einer geänderten Ausführungsplanung wurden dann insgesamt 48 Fahrradstellplätze sowie 12 Fahrradboxen geplant. Die B+R-Anlage ist inzwischen errichtet worden, die Fahrradboxen sind jedoch noch nicht in Benutzung. In unmittelbarer Nähe der B+R-Anlage – in ca. 80 Meter Entfernung – liegt der Bahnhof der Stadt G. (zum genauen Lageplan siehe den Auszug aus dem Geodatenportal – Landkreis R., Bl. 24 VV Teil 3). Auf der Südseite des Bahnhofs existiert eine B+R-Anlage, deren Kapazität regelmäßig ausgeschöpft ist (vgl. Projektbeschreibung, Anlage 2 der Beschlussvorlage Nr. VII/0888/23 der Beigeladenen). Mit Bescheid vom 22. September 2023 erteilte der Antragsgegner die Baugenehmigung zur Errichtung der B+R-Anlage. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 27. November 2023 Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung. Zur Begründung führte sie aus, die Errichtung der B+R-Anlage stünde im Widerspruch zu planungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere sei sie gebietsunverträglich. Das Baugebiet, in welchem die Anlage errichtet werden solle, sei in erster Linie durch eine geschlossene Bebauung mit Mehrfamilienhäusern geprägt, sodass das Gebiet primär dem Wohnen diene. Die B+R-Anlage stehe mit diesem Gebiet nicht im Zusammenhang, sondern diene ausschließlich als Abstellanlage für den Bahnhof. Die Anlage könne auch rund um die Uhr genutzt werden, sodass die Nachbarschaft dadurch beeinträchtigt werde. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 11. Januar 2024 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2024 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus, die erteilte Baugenehmigung verstoße nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften. Das Vorhaben solle im Mischgebiet realisiert werden und sei als Nebenanlage einzustufen. Insbesondere seien im konkreten Gebiet auch Gewerbebetriebe – konkret ein Friseur- und Kosmetikstudio, drei Fahrschulen, ein Schlüsseldienst, ein Hausmeisterservice, ein Möbelhersteller sowie ein Florist – ansässig. Daneben befinden sich in dem Gebiet ein Lebensmittelladen, ein Getränkeladen sowie ein Möbelhaus und ein Tierbedarfsladen. Arztpraxen, Spielplätze und ein Restaurant befänden sich ebenfalls in diesem Gebiet. Die B+R-Anlage diene insofern dazu, den Bedarf an Abstellmöglichkeiten für das gesamte Baugebiet zu decken. Darüber hinaus diene die Anlage auch dem angrenzenden Bahnhof, der selbst nicht dem Mischgebiet zuzuordnen sei. Eine Nebenanlage müsse nicht in unmittelbaren Funktionszusammenhang allein mit dem Baugebiet stehen, sondern dürfe auch über dessen Grenzen hinaus ihre Wirkung in benachbarten Baugebieten entfalten. Da die B+R-Anlage nicht ausschließlich dem Bahnhof diene, unterliege die Fläche auch nicht dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsrecht. Auch eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die Errichtung des Vorhabens wahre den Rahmen der Umgebungsbebauung und sei städtebaulich vertretbar. Die B+R-Anlage führe zu keiner unzumutbaren Störung oder Belastung. Die Abstandsflächen seien gewahrt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 26.02.2024, bei Gericht am 04.03.2024 eingegangen, Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus der Widerspruchsbegründung. Ergänzend führt sie aus, das Mischgebiet sei deutlich kleiner, als von dem Antragsgegner vorgetragen. Es handele sich eher um ein allgemeines Wohngebiet. Es seien in diesem Gebiet überwiegend Wohnungen vorhanden. Lediglich ein Schlüsseldienst, eine Fahrschule und eine leere Gaststätte seien ansässig. Eine B+R-Anlage sei nicht erforderlich. Die Anlage als Nebenanlage des Bahnhofs G. befinde sich in einem anderen Baugebiet als der Bahnhof selbst. Ein Bedarf von angrenzenden Baugebieten durch die B+R-Anlage befriedigen zu wollen, sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Vielmehr liege es im Verantwortungsbereich der Deutschen Bahn, für den Bedarf an Einstellplätzen für Fahrräder zu sorgen. Die Antragstellerin beantragt im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft dieser seinen bisherigen Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid. Zudem führt er aus, es sei für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Nebenanlagen in unbeplanten Mischgebieten ausreichend, wenn die Nebenanlage auch umliegenden Gebieten außerhalb des konkreten Baugebiets diene. Erforderlich sei nur, dass das Vorhaben geeignet sei, wenigstens auch dem Nutzungszweck des Baugebiets zu dienen, in dem sie untergebracht sei. Die B+R-Anlage diene gerade dem Mischgebiet, in welchem Menschen, die sich aufgrund des Aufsuchens von Einrichtungen nur kurzzeitig aufhalten, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder benötigen. Die mit Beschluss vom 4. März 2024 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht zur Sache geäußert. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 und 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), statthaft, weil der von der Antragstellerin eingelegten Klage nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) zukommt. b. Der Antrag ist auch nicht durch die Fertigstellung des Bauvorhabens und der teilweisen Nutzungsaufnahme (https://www.svz.de/lokales/guestrow/artikel/zaeune-sind-weg-bike-and-ride-anlage-am-bahnhof-kann-nun-genutz-47251203#:~:text=G%C3%BCstrow%20Z%C3%A4une%20sind%20weg%3A%20%E2%80%9Ebike,Bahnhof%20kann%20nun%20genutzt%20werden&text=Auf%20der%20Nordseite%20des%20G%C3%BCstrower,in%20abschlie%C3%9Fbaren%20Boxen%20abgestellt%20werden.) wegen Entfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Das Rechtsschutzbedürfnis reicht auch im Eilverfahren nur soweit, wie der vorläufige Rechtsschutz dem Antragsteller einen rechtlich relevanten Vorteil bringen kann. Wird eine Baugenehmigung angefochten und hat der Begünstigte von der Baugenehmigung bereits durch Errichtung der baulichen Anlage Gebrauch gemacht, kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beeinträchtigung, die vom Baukörper selbst ausgeht, dem Eilrechtsschutz suchenden Nachbar in aller Regel keinen Vorteil mehr bringen. Denn das mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen in Bezug auf den Baukörper zu verhindern, kann nicht mehr erreicht werden. Anders ist dies hingegen, soweit der Nachbar geltend machen kann, durch die Nutzung der baulichen Anlage in eigenen Rechten verletzt zu sein. (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 22. Februar 2024 – 2 B 1123/22 SN –, Rn. 26 f., juris, m. w. N.). Letzteres ist hier der Fall. Die Antragstellerin macht eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs und des Gebots der Rücksichtnahme durch die Nutzung der Anlage geltend. 2. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier des Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin als Drittbetroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen kann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihr gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zugunsten der Antragstellerin aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache Erfolg haben wird, weil die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sein dürfte und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. a. Es kann zunächst dahinstehen, ob eine Baugenehmigung erforderlich war. Zwar werden vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 1 Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude, ausgeschlossen. Jedenfalls davon, würde sich aus der Unanwendbarkeit der LBauO M-V ohnehin noch kein nachbarrechtsrelevanter Verstoß ergeben (vgl. auch VG München, Urteil vom 22. Januar 2004 – M 11 K 02.5045 –, Rn. 19, juris). b. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Vorhaben sei auf einer den Bahnbetriebszwecken gewidmeten Fläche errichtet worden und damit der kommunalen Bauleitplanung entzogen, dringt sie auch damit nicht durch. § 38 S. 1 BauGB sieht einen Vorrang der (eisenbahnrechtlichen) Fachplanung nur vor, soweit ein Planfeststellungsverfahren oder sonstiges Verfahren mit dieser Wirkung durchgeführt wird. Die §§ 29 ff. BauGB können einer privilegierten Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht als zwingende Versagungsgründe entgegenstehen (Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 153. EL – Stand: Januar 2024, § 38 Rn. 76). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung für die streitgegenständliche Fläche ist hier nicht ersichtlich. Auch wenn die Durchführung eines solchen Verfahrens erforderlich gewesen wäre – wofür vorliegend nichts spricht (vgl. Seegmüller, in: Ziekow, Hdb. Fachplanungsrecht, 3. Aufl. 2024, Teil II § 12 Rn. 32 zu § 18 Abs. 1 S. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) –, ergäbe sich hieraus ebenfalls unmittelbar keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin. c. Die angefochtene Baugenehmigung dürfte nach gegenwärtigem Erkenntnisstand des Gerichts die Antragstellerin allerdings in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzen. aa. Dieser beruht darauf, dass die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO) innerhalb eines Baugebiets nachbarschützend sind. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen dinglich Berechtigten diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – verhindern können (vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 6. März 2023 – 2 B 376/23 SN –, juris Rn. 15). Der Anspruch steht nur den Grundstückeigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) – Baugebiets zu, da nur in diesem Fall die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterliegen. Sind die Berechtigten der Grundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, etwa weil der Bebauungsplan unterschiedliche Baugebiete festsetzt, fehlt die Grundlage für den Gebietserhaltungsanspruch. Gebietsübergreifender Nachbarschutz kann in diesem Fall – jedenfalls im Grundsatz – nur nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme erlangt werden (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2015 – 1 B 355/14 –, juris Rn. 29 m. w. N; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2024 – 2 B 536/24 SN –, BeckRS 2024, 6672 Rn. 9). Gleiches gilt auch für Nebenanlagen nach § 14 BauNVO. Auch diese Vorschrift regelt die Art der baulichen Nutzung. Wird ein Vorhaben unter Verstoß gegen diese Norm genehmigt, kann der Nachbar auch in diesem Fall seinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10/03 –, NVwZ 2004, 1244, 1246). bb. Unstreitig befinden sich das streitgegenständliche Grundstück und das Grundstück der Antragstellerin im selben faktischen Baugebiet. Auf eine Bestimmung des Umrisses und des Typs dieses Baugebiets kommt es vorliegend nicht an. Denn das Vorhaben verstößt unabhängig davon gegen § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO. cc. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO sind außer die in den §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke (Var. 1) oder des Baugebiets selbst (Var. 2) dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Nebenanlagen sind solche Anlagen, die in der Regel nicht für sich genommen, sondern nur im Zusammenhang mit einer Hauptanlage einen Sinn ergeben. Zwischen beiden muss daher ein Funktionszusammenhang bestehen. Dies gilt auch bei baugebietsbezogenen Nebenanlagen (Var. 2). Sie müssen einen solchen Zusammenhang zum Baugebiet aufweisen und dessen Zweckbestimmung dienen (vgl. zum Ganzen statt vieler Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. 2024, § 14 Rn. 9 f. m. w. N.). Hierbei sind grundsätzlich keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 153. EL – Stand: Januar 2024, § 14 BauNVO Rn. 37). Allerdings genügt es nicht, wenn die Nebenanlage nur in geringem Umfang dem Nutzungszweck eines Baugebiets dienend zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2012 – 4 B 27/11 –, NVwZ 2012, 578, Rn. 4), sondern der von ihr verfolgte Zweck unabhängig von dem konkreten Nutzungszweck des jeweiligen Baugebiets ist (OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2005 – 10 B 2622/04 –, NvWZ-RR 2005, 608, 609). Für derartige Anlagen hat der Gesetzgeber deshalb Ausnahmen vorgesehen (§ 14 Abs. 1 S. 3, Abs. 1a, Abs. 2 BauNVO). dd. Vorliegend fehlt es an dem erforderlichen Funktionszusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Vorhaben und dem Nutzungszweck des Baugebiets oder den in diesem belegenen Grundstücke. Das Gericht geht bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon aus, dass das streitige Bauvorhaben als Nebenanlage nahezu ausschließlich und unabhängig vom Nutzungszweck des Baugebiets bzw. der umgebenden Baugebiete der Nutzung des Bahnhofs durch Pendler dient. (1) Es ist nicht erkennbar, dass die B+R-Anlage dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücken untergeordnet dient. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man mit dem Antragsgegner von einem flächenmäßig größeren Baugebiet ausgehen sollte. Zwar führt der Antragsgegner an, in diesem Gebiet befänden sich Fahrschulen, ein Ärztehaus, ein Möbelhersteller, ein Getränkehandel, ein Discounter, ein SB-Möbelwarenhaus, ein Tierfuttermarkt, ein Spielplatz, ein Florist, ein Restaurant, ein Pflegeheim und ein Schlüsseldienst, wofür Fahrradabstellmöglichkeiten benötigt würden. Nach Auswertung des Kartendienstes „Google Maps“ und „Google Maps Street View“ ist schon nur ein Teil der vorgenannten Geschäfte in einem Einzugsbereich von ca. 200 Meter Entfernung zur B+R-Anlage. Ungeachtet der Tatsache, dass es für das beschließende Gericht lebensfremd erscheint, ein Fahrrad in 150 oder 200 Meter Entfernung abzuschließen, um dann Geschäfte des täglichen Lebens zu erledigen, verfügen die meisten der soeben genannten Geschäfte bzw. Einrichtungen selbst bereits über hinreichend sichere Fahrradabstellmöglichkeiten (so etwa der Discounter und der Getränkehandel, die Fahrschulen im Vorgarten oder der Spielplatz im Vorbereich). Für einen anderen Teil der genannten Geschäfte ist die An- und Abreise per Fahrrad nahezu sinnlos (etwa für das SB-Möbelhaus oder den Tierfuttermarkt), weil der Transport etwaiger Güter mit einem Fahrrad in den allermeisten Fällen unmöglich sein dürfte. Die Geschäfte und Einrichtungen, die typischer Weise auch mit dem Fahrrad angefahren werden – wie etwa der Florist, der Schlüsseldienst, das Restaurant oder das Pflegeheim, z.B. um Angehörige oder Freunde zu besuchen –, befinden sich (fast) am äußersten Rand des durch den Antragsgegner umzeichneten Baugebiets (vgl. Bl. 24 VV Teil 3) und in zu weiter Entfernung zur B+R-Anlage, damit diese Anlage diesen Geschäften bzw. Einrichtungen noch dienen könnte. Es verbleibt höchstens das Ärztehaus, welches sich in unmittelbarer Nähe zur B+R-Anlage befindet. Aber auch dessen Nutzungszweck dient die B+R-Anlage als dem Pendlerverkehr dienende Einrichtung nicht. (2) Es ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass das Bauvorhaben dem Nutzungszweck des Baugebiets dient unabhängig davon, ob es sich um ein Mischgebiet handelt – wie der Antragsgegner meint – oder um ein allgemeines Wohngebiet – wie die Antragstellerin meint. Denn die Anlage dient stattdessen primär und wohl ausschließlich Nutzern des Bahnhofes. (a) Dies ergibt sich bereits aus dem beabsichtigten Nutzungszweck der B+R-Anlage durch die den Bauantrag stellenden Beigeladenen selbst. Auch der Antragsgegner räumt im Ablehnungsbescheid der Aussetzung der sofortigen Vollziehung vom 11. Januar 2024 ein, die B+R-Anlage diene für das Abstellen von Fahrrädern für die Benutzer des unmittelbar angrenzenden Bahnhofes. Zudem wird bereits aus der Bezeichnung des Bauvorhabens als „Bike & Ride-Anlage“ – auf Deutsch: radeln und mitfahren – deutlich, dass nach dem Abstellen des Fahrrads eine anderweitige Weiterfahrt angedacht ist. Dieses Konzept basiert im Ursprung auf dem sog. „Park & Ride“-System. Darunter versteht man eine Einrichtung, die das Abstellen privater Kraftfahrzeuge auf Parkplätzen am Stadtrand erlaubt, damit die Nutzer von dort ins Stadtzentrum (unentgeltlich) öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen können (so auch Duden, online, Stichwort: Park-and-ride-System). Dieses Prinzip wurde im Hinblick auf die Mobilitätswende gerade auf das Fahrrad weiterentwickelt. Dies bestätigt ein rechtsvergleichender Blick auf die Legaldefinition des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg vom 9. Februar 2024. Gem. dessen § 2 Abs. 14 versteht man unter einer B+R-Anlage Fahrradabstellanlagen an Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs. Dass die Beigeladene mit der Formulierung ihres Bauantrags von einem anderen Begriffsverständnis ausgegangen sein soll, ist weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Auch der Sinn und Zweck dieser bereits errichteten B+R-Anlagen streitet für ein solches Begriffsverständnis. Grundsätzlich werden B+R-Anlagen errichtet, um den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren. Die Bürger sollen durch das Vorhandensein solcher Anlagen animiert werden, ein Fahrrad anstatt eines Kraftfahrzeugs für den Weg zum Bahnhof zu verwenden, um dort auf den öffentlichen Nahverkehr umzusteigen. Durch die Verknüpfung soll die Attraktivität des Personennahverkehrs gesteigert werden. Dies erkennt selbst die Beigeladene in ihrem Stadtentwicklungskonzept an (vgl. G., Integriertes Stadtentwicklungskonzept, 3. Fortschreibung 2023, S. 159; vgl. auch Zf. 2.6 der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Vorhaben im Bereich des kommunalen Straßenbaus in Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Oktober 2020, AmtsBl. M-V 2020, 514; generell s. auch Fehling, ZUR 2020, 387, 392). Zur Beschlussvorlage für den Beschluss Nr. VII/0888/23 des Hauptausschusses der Beigeladenen vom 11. Mai 2023 wurde eine Projektbeschreibung angefertigt. Innerhalb dieser geht die Beigeladene sogar selbst ausdrücklich davon aus, dass die B+R-Anlage (nur) dem Bahnhof dient. Begründet wird dies insbesondere mit der nicht ausreichenden Kapazität der bereits auf dem südlich gelegenen Bahnhofsvorplatz bestehende B+R-Anlage. Wörtlich wird das Projekt dort wie folgt beschrieben: „Die Zunahme der Radnutzung und die damit einhergehende stetig steigende Nachfrage nach sicheren und geschützten Fahrradstellplätzen begründet das Bedürfnis zusätzlicher Stellplätze. Insbesondere aufgrund der Zäsur durch die niveaugleiche Gleisquerung mit Schließzeiten bis zu 20 Minuten in den stündlichen Verkehrszeiten macht die Schaffung eines Bike+Ride-Angebots attraktiv und erforderlich. Damit wird dem Radverkehrsaufkommen aus den nördlichen Stadtteilen ein Angebot geschaffen, welches eine Gleisquerung erübrigt. Die Bahnsteige des Bahnhofs sind über die vorhandene Unterführung am Bahnübergang in ca. 80 m Entfernung bequem fußläufig erreichbar. Mit der Zunahme von Pedelecs sowie hochwertigen Fahrrädern nimmt auch das Bedürfnis nach sicheren und geschützten Abstellanlagen zu. Die vorhandene Anlage auf dem Bahnhofsvorplatz ist im Bestand werktäglich ausgelastet. Auch die sonstigen Abstellplätze sind regelmäßig voll belegt. Mit der Erweiterung des Angebots an Stellplätzen für Fahrräder wird eine nachhaltige Beeinflussung des Modal-Splits zugunsten des Rads angestrebt.“ Der Bahnhof G. ist jedoch – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht mehr im Einzugsgebiet des vorliegenden faktischen Baugebiets. (b) Die B+R-Anlage steht damit in keinem greifbaren Zusammenhang zum Nutzungszweck des Baugebietes. Ähnlich wie ein Mobilfunkmast (vgl. § 14 Abs. 1a BauNVO) dient die Anlage der Versorgung der sich im Einzugsbereich befindlichen potentiellen Nutzer (Pendler), unabhängig davon, ob die Anlage in einem Gebiet errichtet wurde, dessen Nutzungszweck (vorwiegend) auf Gewerbe oder Wohnen (vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 BauNVO) gerichtet ist. ee. Dass die B+R-Anlage als selbstständige (Haupt-)Anlage anzusehen und als solche zulassungsfähig sein könnte, nehmen die Beteiligten selbst nicht an und drängt sich derzeit auch nicht au. d. Ob die B+R-Anlage darüber hinaus auch das Rücksichtnahmegebot gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt, kann dahinstehen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig sind, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i. V. m. Positionen 9.7.1. und 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).