Urteil
2 A 645/21 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0909.2A645.21SN.00
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Leitsätze
1. Ein Baugesuch ist unbestimmt, wenn die Nutzung eines Gebäudes sowohl als im WA regelhaft zulässiges Wohnhaus als auch temporär als ausnahmsweise zulassungsfähiger nicht störender Gewerbebetrieb beabsichtigt ist.(Rn.17)
2. Zur Nichtanwendbarkeit von § 13a BauNVO auf vor seinem Inkrafttreten beschlossene und in Kraft getretene Bebauungspläne.(Rn.21)
3. Zur Reichweite einer nach Inkrafttreten von § 13a BauNVO in Kraft getretenen Änderung des Bebauungsplans.(Rn.22)
4. Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO um 16,22 % ist nicht geringfügig.(Rn.24)
5. Zum Einzelfallerfordernis in § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitslistung in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Baugesuch ist unbestimmt, wenn die Nutzung eines Gebäudes sowohl als im WA regelhaft zulässiges Wohnhaus als auch temporär als ausnahmsweise zulassungsfähiger nicht störender Gewerbebetrieb beabsichtigt ist.(Rn.17) 2. Zur Nichtanwendbarkeit von § 13a BauNVO auf vor seinem Inkrafttreten beschlossene und in Kraft getretene Bebauungspläne.(Rn.21) 3. Zur Reichweite einer nach Inkrafttreten von § 13a BauNVO in Kraft getretenen Änderung des Bebauungsplans.(Rn.22) 4. Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO um 16,22 % ist nicht geringfügig.(Rn.24) 5. Zum Einzelfallerfordernis in § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitslistung in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung (dazu nachfolgend unter a)) noch auf die begehrte Befreiung von der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) (nachfolgend unter b)). a) Als Anspruchsgrundlage für die im Wege der isolierten Abweichung nach § 67 Abs. 2 LBauO M-V beantragte Ausnahme hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für die temporäre Ferienvermietung kommt zwar grundsätzlich § 31 Abs. 1 BauGB in Betracht. Nach dieser Bestimmung können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Auch sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO (in dem Bebauungsplan) etwas anderes bestimmt ist. Auch ist im hier festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) – wie die Klägerin es richtig sieht – in dem Bebauungsplan die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO an sich ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit von sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben nicht ausgeschlossen worden. aa) Allerdings scheitert die begehrte Ausnahme bereits daran, dass mit dem Antrag auf isolierte Abweichung nach § 67 Abs. 2 LBauO M-V ein nicht bescheidungsfähiges Vorhaben zur Genehmigung gestellt worden ist. Die Klägerin begehrt die Ausnahme für die Nutzung ihres im Rahmen des genehmigungsfreien Bauens nach § 62 LBauO M-V als Wohnhaus errichteten Gebäudes (insgesamt) sowohl zur Dauerwohnzwecken als auch temporär als Ferienhaus. Damit bleibt ihr Begehren unbestimmt. Mit dem vom Beklagten so bezeichneten „temporären Nutzungsmix“ als Antragsgegenstand vermeidet die Klägerin die klare Festlegung einer nach der BauNVO zulassungsfähigen Nutzung ihres Gebäudes. Das ist indessen unstatthaft. Denn soweit die Klägerin mit der beantragten Erlaubnis hinsichtlich der Ferienwohnnutzung – unter der klägerischen Prämisse, dass die begehrte Ferienwohnnutzung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen sei - eine lediglich ausnahmsweise zulassungsfähige Nutzungsart genehmigt erhalten will, kommt es darauf an, dass durch das Hinzutreten der ausnahmsweise beabsichtigten Nutzung der Charakter des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets gewahrt bleibt. Das wäre etwa dann nicht der Fall, wenn bereits so viele nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in einem WA vorhanden sind, dass mit Aufnahme einer weiteren nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung der Charakter des WA in Richtung eines Mischgebiets (MI) zu „kippen“ droht. Zur Beantwortung dieser Frage kann nicht offenbleiben, ob in einem Gebäude insgesamt eine regelhafte oder eine nur ausnahmsweise zulässige Nutzung aufgenommen werden soll. Das wäre aber der Fall, wenn – wie hier beabsichtigt - beide Nutzungen - unter Ausschluss der jeweils anderen - lediglich temporär stattfinden sollen. Mit anderen Worten: Könnte für ein Gebäude in seiner Gesamtheit sowohl eine regelhaft zulässige Nutzung als auch eine nur ausnahmsweise zulässige Nutzung in der Weise genehmigt werden (letztere im Wege der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB), dass jeweils zeitweise entweder nur die eine oder die andere Nutzung etabliert werden soll, so stellt sich für die baubehördliche Prüfung zukünftiger Anträge nach § 31 Abs. 1 BauGB (und ebenso nach § 31 Abs. 2 BauGB) die Frage, ob das Baugebiet durch Hinzutreten weiterer ausnahmsweise zulässiger Nutzungen „kippen“ könnte. Die Beantwortung dieser Frage könnte dann davon abhängig sein, als was ein als „temporärer Nutzungsmix“ genehmigtes Gebäude „zählt“, nämlich als Wohnhaus (mit der Folge, dass es zu den das Baugebiet prägenden Nutzungen zählt) oder als ein solches mit ausnahmsweise zulässiger Nutzung (mit der Folge, dass es der Erteilung von weiteren Ausnahmen tendenziell entgegenstehen könnte, nämlich, wenn mit ihm das „Kontingent“ ausnahmsweise zulassungsfähiger Nutzungen gewissermaßen „erschöpft“ wäre). bb) Unabhängig davon scheitert die von der Klägerin begehrte Ausnahme auch daran, dass es sich bei der hier (auch) beantragten Ferienwohnnutzung nicht um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt. Zwar gehören nach § 13a Satz 1 BauNVO Räume oder – worum es hier geht – Gebäude in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben u. a. nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, so dass sie im – wie hier - durch Bebauungsplan festgesetzten WA ausnahmsweise zugelassen werden können (zur nach § 13a Satz 1 BauNVO nicht möglichen Einordnung von im WA gelegenen Ferienwohnungen als Betrieb des Beherbergungsgewerbes vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 4. September 2024 – 3 KM 572/23 – juris Rn. 27). Allerdings ist § 13a BauNVO auf Bebauungspläne, die vor seinem Inkrafttreten am 13. Mai 2017 beschlossen wurden und in Kraft getreten sind, weder unmittelbar anwendbar noch – anders als es die Klägerin meint - als Auslegungshilfe heranziehbar (vgl. zum Ganzen VG Schwerin, Urteil vom 16. August 2018 – 2 A 3543/17 SN – juris Rn. 31 ff. mwN; zuletzt VG Schwerin, Urteil vom 1. Dezember 2023 – 2 A 546/19 – amtl. Umdruck S. 11 sowie VG Schwerin, Urteil vom 26. April 2024 – 2 A 1814/20 SN – juris Rn. 34 mwN). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Dass der Bebauungsplan durch die am 31. Mai 2017 - und damit unter Geltung von § 13a BauNVO - in Kraft getretene Satzung über die 1. Änderung geändert worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ungeachtet des Umstands, dass sich der Geltungsbereich der 1. Änderung des Plans nicht auf das klägerische Grundstück erstreckt, waren mit ihr jedenfalls keine Veränderungen der bisherigen Festsetzungen in den von der 1. Änderung räumlich nicht erfassten Bereichen verbunden. Das folgt nicht nur aus dem räumlich beschränkten Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung, sondern auch explizit aus „Teil B Text“ des Änderungsplans, wo es zu Anfang, in Kursivschrift gesetzt, heißt: „Änderungen oder Ergänzungen der textlichen Festsetzungen, Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen werden mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5.2 nicht vorgenommen.“ Dem entspricht auch die Formulierung der Planungsziele für die 1. Änderung unter Ziffer 7 der Planbegründung (S. 8). Ob die sich aus der Begründung (auch) ergebende Absicht „Im Teilbereich 1 (Änderungsbereich) gilt die mit dem Ursprungsplan Nr. 5.2 getroffene Festsetzung zum Allgemeinen Wohngebiet für die 1. Änderung fort“ mit der im Teil B des Änderungsplans unter Ziffer I. 1. enthaltenen Festsetzung eines WA umgesetzt worden ist oder ob insoweit – bezogen auf den Geltungsbereich (des Teilbereichs 1) der 1. Änderung - § 13a BauNVO Anwendung zu finden hat, ist mangels Belegenheit des klägerischen Grundstücks im Geltungsbereichs der 1. Änderung nicht zu entscheiden. b) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Erteilung der beantragen Befreiung von der in dem Bebauungsplan Nr. 5.2 festgesetzten Grundflächenzahl von 0,3. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BauNVO noch aus § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO und auch nicht aus der allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 2 BauGB. Bei einer maßgeblichen Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 3 BauNVO) von 676 m2 unterschreitet das Wohngebäude (121 m2) einschließlich Terrasse (64,16 m2), zusammen 185,16 m2, die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO von 202,80 m2 um 17,64 m2. Die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden Nebenanlagen sind, wie zutreffend im Widerspruchsbescheid errechnet, mit insgesamt 168,40 m2 (und nicht, wie die Klägerin meint, mit 166,18 m2) zu berücksichtigen. Nach der Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf durch Nebenanlagen die zulässige Grundfläche (hier von 202,80 m2) bis zu 50% überschritten werden, hier mithin um 101,40 m2 auf insgesamt 304,20 m2. Tatsächlich ergibt sich für das klägerische Grundstück eine Nutzung durch bauliche Anlagen mit einer Grundfläche von insgesamt 353,56 m2 (185,16 m2 + 168,40m2). Damit liegt eine Überschreitung der für Haupt- und Nebenanlagen insgesamt zulässigen Grundfläche von 304,20 m2 um 49,36 m2 vor. Diese Überschreitung kann nicht nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BauNVO zugelassen werden, weil es sich bei ihr nicht um eine Überschreitung in geringfügigem Ausmaß handelt. Eine Überschreitung um mehr als 10% wird in keinem Fall mehr als geringfügig angesehen (vgl. Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 19 Rn. 26). Vorliegend beträgt die Überschreitung indes 16,22%. Für das Grundstück der Klägerin kann auch nicht auf der Grundlage des § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO von der Einhaltung der nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässigen Grenzen abgesehen werden. Dafür fehlt es schon an der Voraussetzung eines Einzelfalls. Ein solcher kann nicht in Konstellationen angenommen werden, die ohne erhebliche Unterschiede auf mehreren Grundstücken vorliegen (vgl. Ziegler/Seith, in: Brügelmann, BauGB, 104. Lfg. September 2017, § 19 BauNVO Rn. 59). Erforderlich ist vielmehr eine im Vergleich zu anderen Grundstücken atypische Grundstückssituation (vgl. Schönenbroicher/Held, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BauNVO, 2. Aufl. 2021, § 19 Rn. 48). Eine solche lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Insbesondere sind auch andere Grundstücke im Baugebiet nicht rechteckig geschnitten. Zudem liegen auch die weiteren Voraussetzungen von § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO nicht vor. Dass die Einhaltung der unter Einschluss von § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO regelhaft zulässigen Grundfläche zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde (§ 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BauNVO) ist fernliegend. Auch handelt es sich nicht um Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens (§ 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 BauNVO). Insoweit wird nach § 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2021, dort S. 12 bis 14, gefolgt. Eine Befreiung auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil mit ihr die Grundzüge der Planung berührt würden. Auch diesbezüglich wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2021, dort S. 14 bis 15, gefolgt. 2. Sind nach dem unter Ziffer 1 Gesagten der Ablehnungsbescheid 17. Februar 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 12. März 2021 rechtmäßig, so liegt entgegen der Auffassung der Klägerin keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungskostengesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) mit der Folge vor, dass der Beklagte die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr nicht hätte erheben dürfen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Ausnahme und einer Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans der Beigeladenen für ihr Änderungsvorhaben „Nutzung als Wohnhaus sowie als Ferienhaus (zeitweilige Vermietung des Hauses an Feriengäste)“. Für das auf dem Grundstück A. in K., katasteramtliche Bezeichnung Flurstück der Flur der Gemarkung K., aufstehende, im Wege des genehmigungsfreien Bauens errichtete Wohnhaus der Klägerin stellte der Beklagte eine ungenehmigte Ferienwohnnutzung fest. Er hörte die Klägerin zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Ferienwohnungsnutzung an, die er in der Folge mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. August 2020 aussprach. Zuvor, im September 2019, beantragte die Klägerin auf der Grundlage von § 67 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), ihr im Wege der isolierten Abweichung eine Ausnahme (§ 31 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB) von der im Bebauungsplan Nr. 5.2 „Ortsmitte“ vom 3. Mai 2015 festgesetzten Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) für die (temporäre) Umnutzung des Hauses (auch) zu Ferienwohnzwecken sowie eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 zu erteilen. Dabei ging sie von der Anwendbarkeit der am 31. Mai 2017 in Kraft getretenen 1. Änderung des Bebauungsplans aus. Diese Änderung erfasst räumlich einen (kleinen) Bereich nördlich der Straße A. und damit nicht das klägerische Grundstück. Planungsziel war, in einem Teilbereich auf die Festsetzung von Flächen für Geh,- Fahr- und Leitungsrechte zu verzichten und damit verbunden eine Vergrößerung der Baugrenzen auf den Grundstücken vorzunehmen (Teilbereich 1) sowie den Plangeltungsbereich im Norden (geringfügig) zu reduzieren (Teilbereich 2). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Februar 2020 ab. Den dagegen am 5. März 2020 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2021, zugestellt am 13.März 2021, ab. Zugleich erhöhte er die für den Ablehnungsbescheid festgesetzte Gebühr von 172 Euro auf 675 Euro. Die Klägerin hat am 8. April 2021 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: § 13a Baunutzungsverordnung (BauNVO) sei auf den Bebauungsplan anwendbar. Die 1. Änderung sei dahin zu verstehen, dass sie mit dem Ursprungsplan eine Einheit in dem Sinne bilde, dass der Bebauungsplan nunmehr insgesamt als nach Inkrafttreten des § 13a BauNVO ergangen anzusehen und diese Vorschrift daher anzuwenden sei. Auch für den Fall der Nichtanwendbarkeit des § 13a BauNVO sei die Ferienwohnnutzung im Wege der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zulässig, weil es sich bei ihr um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele. Sonstige nicht störende Gewerbetriebe seien in dem Bebauungsplan nicht nur nicht ausgeschlossen, wie die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 BauNVO, sondern nach dessen Begründung neben den Betrieben des Beherbergungsgewerbes ausdrücklich zugelassen und damit ausdrücklich und positiv festgesetzt worden. Die festgesetzte GRZ werde entgegen dem Widerspruchsbescheid nicht um 49,36 m2, sondern nur um 47,14 m2 überschritten; es handele sich nur um eine geringfügige Überschreitung. Der Gebührenbescheid sei wegen unrichtiger Sachbehandlung aufzuheben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2021 zu verpflichten, ihr die auf das Grundstück A. in K. bezogene Nutzungsänderung „Nutzung als Wohnhaus sowie als Ferienhaus (zeitweilige Vermietung des Hauses an Feriengäste)“ gemäß dem (Bau-)Antrag auf isolierte Abweichung zu genehmigen sowie die auf das vorgenannte Grundstück bezogene Befreiung von den Festsetzungen über die 1. Änderung des B-Plans der Gemeinde K. für den Bereich „Ortsmitte“ gemäß dem Antrag auf Abweichung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich auch nicht zur Klage geäußert. Mit Beschluss vom 6. Mai 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor Ort in K. gewesen sind.