Urteil
2 A 1968/21 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0711.2A1968.21SN.00
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Leitsätze
1. Das Rechtschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer (isolierten) Naturschutzgenehmigung nach § 40 Abs. 1 S. 1 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV) setzt voraus, dass das Vorhaben nicht einer Baugenehmigung bedarf und die Baubehörde nach § 42 Abs. 1 S. 1 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV) insoweit auch über die Naturschutzgenehmigung zu entscheiden hat.(Rn.33)
2. Der Verfahrensfreiheit eines Stegs als Anlage zur Freizeitgestaltung im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. f LBauO M-V (juris: BauO MV 2015) steht nicht entgegen, dass der Steg von einem Unternehmen bzw. seinen Mitarbeitern genutzt oder dass die Freizeitgestaltung von einem gewerblichen Anbieter offeriert werden soll.(Rn.36)
3. Aufbauten auf einem Steg im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. f LBauO M-V (juris: BauO MV 2015) sind Gebäudeteile, Bauteile oder sonstige Anlagen, die auf der Stegoberfläche befestigt sind und über diese hinausragen, ohne Bestandteil des Stegs zu sein.(Rn.37)
4. § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. f LBauO M-V (juris: BauO MV 2015) trifft keine abstrakte Aussage dazu, bis zu welcher Größe ein Steg verfahrensfrei ist.(Rn.42)
5. Eine Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 3 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV) ist auch dann erforderlich, wenn die Errichtung der Anlage einen Eingriff in Natur oder Landschaft darstellt.(Rn.47)
6. Zum Begriff des Küstengewässers im Sinne von § 3 Nr. 2 WHG.(Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer (isolierten) Naturschutzgenehmigung nach § 40 Abs. 1 S. 1 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV) setzt voraus, dass das Vorhaben nicht einer Baugenehmigung bedarf und die Baubehörde nach § 42 Abs. 1 S. 1 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV) insoweit auch über die Naturschutzgenehmigung zu entscheiden hat.(Rn.33) 2. Der Verfahrensfreiheit eines Stegs als Anlage zur Freizeitgestaltung im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. f LBauO M-V (juris: BauO MV 2015) steht nicht entgegen, dass der Steg von einem Unternehmen bzw. seinen Mitarbeitern genutzt oder dass die Freizeitgestaltung von einem gewerblichen Anbieter offeriert werden soll.(Rn.36) 3. Aufbauten auf einem Steg im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. f LBauO M-V (juris: BauO MV 2015) sind Gebäudeteile, Bauteile oder sonstige Anlagen, die auf der Stegoberfläche befestigt sind und über diese hinausragen, ohne Bestandteil des Stegs zu sein.(Rn.37) 4. § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. f LBauO M-V (juris: BauO MV 2015) trifft keine abstrakte Aussage dazu, bis zu welcher Größe ein Steg verfahrensfrei ist.(Rn.42) 5. Eine Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 3 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV) ist auch dann erforderlich, wenn die Errichtung der Anlage einen Eingriff in Natur oder Landschaft darstellt.(Rn.47) 6. Zum Begriff des Küstengewässers im Sinne von § 3 Nr. 2 WHG.(Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist unzulässig. Es fehlt am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. An diesem fehlt es unter anderem dann, wenn sich die Rechtsstellung des Klägers bei Klagestattgabe nicht verbessern könnte (vgl. etwa VG Schleswig, Urteil vom 6. Juni 2025 – 8 A 154/22 –, BeckRS 2025, 15988 Rn. 25). Dies ist anzunehmen, wenn feststeht, dass der Ausnutzung der begehrten Genehmigung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 – 4 C 3/78 –, BVerwGE 61, 128-136, Rn. 16). Das ist etwa der Fall, wenn die ausdrücklich begehrte Genehmigung deshalb nicht ausgenutzt werden kann, weil sie nur notwendiger Bestandteil einer von einer anderen Fachbehörde zu erteilenden Genehmigung sein kann. Sofern die Naturschutzgenehmigung nach § 42 Abs. 1 S. 1 NatSchAG M-V im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde durch die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch Erteilung einer erforderlichen Baugenehmigung ersetzt wird, kann kein schützenswertes Interesse an einer isolierten Naturschutzgenehmigung bestehen. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 S. 1 NatSchAG M-V liegen vor. Bei der Schwimmsteganlage handelt es sich um eine bauliche Anlage, deren Errichtung und Nutzung einer Baugenehmigung bedarf und die nicht verfahrensfrei nach § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. f Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ist. Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedarf einer Baugenehmigung nach § 59 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V nur, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. f LBauO bestimmt, dass folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung (baugenehmigungs-)verfahrensfrei sind: Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern. Der von der Klägerin errichtete Schwimmsteg ist keine solche Anlage. Andere Ausnahmen von dem Baugenehmigungserfordernis sind nicht ersichtlich. 1. Der Schwimmsteg dient zwar der Freizeitgestaltung. Entscheidend ist insoweit nicht, ob der Steg von einem Unternehmen errichtet und genutzt wird und ob er gewerblichen Zwecken dient (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2013 – OVG 2 S 69.12 –, Rn. 7, juris). Wenn die Landesbauordnung auf gewerbliche Zwecke abstellt, dann verwendet sie eben diese Formulierung (vgl. etwa § 85 Abs. 5 S. 1 LBauO M-V). Entsprechend kommt es nur darauf an, ob die tatsächliche oder geplante Nutzung einer typischen Freizeitaktivität zugeordnet werden kann – auch wenn die Freizeitaktivität durch einen Gewerbetreibenden offeriert wird. Hierunter fallen jedenfalls Badestege und Anlegestege für Boote, soweit die Boote bspw. dem Angeln oder Segeln in der Freizeit dienen sollen. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin stellt die Anlage ihren Mietern, ungeachtet der etwaigen Notwendigkeit des Abschlusses gesonderter vertraglicher Vereinbarungen, zur Freizeitgestaltung zur Verfügung (vgl. Anlage K 23). Davon unabhängig nutzen die Geschäftsführer der Klägerin den Steg als Liegeplatz für ein Holzmotorboot, das erkennbar nur der Freizeitgestaltung dienen kann (vgl. Anlage K 14 S. 14). 2. Bei der Schwimmsteganlage handelt es sich aber nicht um einen Steg an und in einem Gewässer ohne Aufbauten. Denn die auf dem Steg errichtete Sperrwand und die Brüstung stellen Aufbauten dar. Aus dem Begriff "Aufbauten" ergibt sich, dass damit Konstruktionen erfasst werden, die auf eine bestehende bauliche Anlage aufgesetzt und mit ihr verbunden werden. Entsprechend sind Aufbauten auf Stegen Gebäudeteile, Bauteile oder sonstige Anlagen, die auf der Stegoberfläche befestigt sind und über diese hinausragen, ohne Bestandteil des Stegs zu sein (vgl. zum Begriff der Dachaufbauten Kraus/Harant, in: BayBO, 157. EL – Stand: Jan. 2025, Art. 6 Rn. 243 m. w. N.). Hierzu zählen auch Geländer und sonstige Umwehrungen. Der Ansicht der Klägerin, wonach als Aufbauten nur "Baulichkeiten wie z.B. Schuppen, Hütten, Gebäude o.ä." zu verstehen seien, die dem Steg eine andere Nutzbarkeit oder Nutzungsintensität vermittelten, kann nicht gefolgt werden. Die aufgezählten Beispiele unterfallen dem Begriff der "Gebäude", den der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V legaldefiniert und an verschiedenen Stellen bewusst gebraucht, unter anderem in § 61 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 lit. d LBauO M-V. Im Unterschied hierzu verwendet er den Begriff der "Aufbauten", so bspw. auch in § 6 Abs. 4 und 6 LBauO. Hätte der Gesetzgeber nur "Schuppen, Hütten, Gebäude o.ä." von der Verfahrensfreiheit von Stegen ausnehmen wollen, hätte er den Gebäudebegriff verwendet. Gegen diese Auslegung ließe sich auch nicht mit Erfolg einwenden, dass nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V eine Pflicht zur Umwehrung besteht und damit Stege regelmäßig nicht verfahrensfrei seien. Denn die Pflicht zur Umwehrung oder Errichtung einer Brüstung besteht nach dieser Vorschrift nur für Flächen u. a. auf baulichen Anlagen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als einen Meter tiefer liegende Flächen angrenzen, sofern eine Umwehrung nicht dem Zweck der Fläche widerspräche. Die Oberfläche von Stege an oder in Gewässer dürfte regelmäßig nah der Wasseroberfläche sein, auch unter Berücksichtigung von natürlich auftretenden Pegelschwankungen von Gewässern. Es erscheint daher fernliegend, dass bei einem weiten Verständnis des Begriffs der Aufbauten der Vorschrift des § 61 Abs. lit. f LBauO M-V kaum Anwendungsspielraum verbliebe – auch wenn die im Streit stehende Anlage wohl teilweise die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 N. 1 LBauO M-V erfüllen dürfte. Schließlich streitet auch der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 61 LBauO M-V für diese Auslegung. Sie soll Vorhaben von baurechtlich geringerer Bedeutung (LT-Drs. 1/3832 S. 107) bzw. baurechtlich unbedeutende Vorhaben (LT-Drs. 4/1810 S. 2) von der grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 Abs. 1 LBauO M-V ausnehmen. Eine baurechtlich geringere Bedeutung dürfte der Gesetzgeber für Steganlagen angenommen haben, weil deren sichtbare Teile nah über der Wasseroberfläche errichtet werden und bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Belange regelmäßig nur geringfügig berühren. Sobald allerdings Anlagen oder Bauteile über die Stegoberfläche hinausragen, ändert sich diese Bewertung. In diesem Fall tritt die Anlage häufig bereits optisch stärker aus ihrer Umgebung hervor. Hierdurch drängt sich eine Prüfung unter anderem der Einhaltung des Abstandsflächenrechts, des Gebots der Rücksichtnahme und der Standsicherheit stärker auf. Dies gilt nicht nur für Bootshäuser oder andere gebäudegleiche Aufbauten, sondern etwa auch für Sitzbänke, Springtürme, Bootsverschläge sowie Tore und Umwehrungen. Dass der Gesetzgeber bspw. in § 61 Abs.1 Nr. 10 lit. b LBauO M-V Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu zehn Metern verfahrensfrei gestellt hat, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn im Fall von § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. f LBauO M-V hat er davon abgesehen, Aufbauten bis zu einer bestimmten Höhe zuzulassen. 3. Es kommt vorliegend nicht mehr darauf an, ob der von der Klägerin errichtete Schwimmsteg aufgrund seiner Dimensionierung nicht der Verfahrensfreiheit des § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. f LBauO M-V unterfällt. Keiner Erörterung bedarf daher, ob diese Vorschrift (grundsätzlich) nur unbedeutende Brücken für Fußgänger erfasst. Hiervon geht das Innenministerium in seinen Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 2015 (Stand: 15. Juli 2025; § 61 Rn. 22) aus. Jedenfalls ließe sich aus einem Vergleich zu anderen Bestimmungen der Verfahrensfreiheit (bspw. § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. a oder g, Nr. 10) keine abstrakte Größe verfahrensfreier Stege herleiten. Im Gegenteil wäre bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber von der Festsetzung einer abstrakten Größe gerade abgesehen hat. II. Die Klage wäre auch unbegründet. Wie bereits dargestellt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 NatSchAG M-V nicht erfüllt. Denn das Vorhaben ist nicht baugenehmigungsfrei und ein Anspruch auf isolierte Naturschutzgenehmigung besteht nicht (vgl. § 42 Abs. 1 S. 1 NatSchAG M-V). Es kommt auch keine Umdeutung in einen Bauantrag und des Verpflichtungsbegehrens in Betracht. Dem steht bereits der eindeutig formulierte Klageantrag entgegen. Selbst bei unterstellter Umdeutung wäre die Klage auch unbegründet, weil die Antragsunterlagen nicht den Voraussetzungen der Bauvorlagenverordnung (bspw. § 9) entsprächen. Mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten weist das Gericht darauf hin, dass eine vertragliche Anspruchsklage für das verfolgte Klagebegehren nicht ersichtlich ist und den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden kann. Insbesondere lag dem notariell beurkundeten Vertrag zwischen den Beteiligten aus dem Jahr 2017 (Anlage K 7) eine wesentlich andere Planung der Steganlage (bzw. seinerzeit: der Landnase) zugrunde. Auch ist nicht erkennbar, dass – die Zulässigkeit einer isolierten Naturschutzgenehmigung nach § 40 Abs. 1 S. 1 NatSchAG M-V unterstellt – ein Anspruch auf Erteilung einer Naturschutzgenehmigung nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 NatSchAG M-V in Folge einer Ermessensreduzierung vorliegt. Die Beklagte dürfte aber verkannt haben, dass die Entscheidung über den klägerischen Antrag in ihrem Ermessen stand (vgl. § 114 S. 1 VwGO) – die Anwendbarkeit von § 40 Abs. 1 S. 1 NatSchAG M-V weiterhin unterstellt. Der Beklagten dürfte nicht in ihrer Ansicht zu folgen sein, dass die Annahme eines Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG, § 12 NatSchAG M-V u. U. zur Versagung eines Antrags nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 NatSchAG M-V zwinge und eine Ermessensentscheidung sich in diesem Fall erübrige. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeführt, dass die Schutzwirkung der Eingriffsregelung über die des § 29 Abs. 1 NatSchAG M-V hinausgehe, bspw. hinsichtlich des Artenschutzes. Für den Fall einer von § 29 Abs. 1 NatSchAG M-V nicht erfassten Eingriffswirkung zulasten von Natur oder Landschaft sei von einem unzulässigen Eingriff nach § 12 NatSchAG M-V auszugehen und über eine Ausnahme nach § 29 Abs. 3 NatSchAG M-V nicht mehr zu entscheiden. Diesem Verständnis entspricht allein § 61 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, wonach Ausnahmen nur für geringfügige, die Eingriffsschwelle unterschreitende bauliche Anlagen erteilt werden können (vgl. statt vieler Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 61 Rn. 18 m. w. N.). Alle anderen Ausnahmetatbestände setzten jedoch nicht auf Tatbestandsebene das Fehlen eines Eingriffs voraus. Dies gilt sowohl für § 61 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG als auch für die landesrechtlichen, zusätzlichen Ausnahmetatbestände des § 29 Abs. 3 NatSchAG M-V (vgl. LT-Drs. 5/3026 S. 73). Hierfür spricht auch, dass den speziellen Schutzvorschriften des 4. Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes (wozu § 31 a. F. und jetzt weiterhin § 61 BNatSchG trotz Veränderung seiner systematischen Stellung zählt, vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 106. EL – Stand: Jan. 2025, § 61 BNatSchG Rn. 1) im Kollisionsfall der Vorrang vor den allgemeinen Eingriffsbestimmungen zu gewähren ist (vgl. Lütkes, in: ders./Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 13 Rn. 5). Die Eingriffsfolgen einer Ausnahme vom Verbot des § 29 Abs. 1 NatSchAG M-V für Natur und Landschaft sind entsprechend im Rahmen der Ermessensausübung nach § 29 Abs. 3 NatSchAG M-V zu berücksichtigen. Die Beklagte dürfte ihr Ermessen zudem dadurch nicht ordnungsgemäß (vgl. § 114 S. 1 VwGO) ausgeübt haben, dass sie von der Erforderlichkeit des Einvernehmens des StALU gem. § 118 Abs. 3 LWaG M-V ausging. Dies ergibt sich aus § 107 Abs. 4 Nr. 1 lit. b LWaG M-V. Danach ist das StALU nicht zuständig für Anzeigen und Maßnahmen nach den §§ 82 und 118 LWaG M-V. Diese Norm bezieht sich nur auf die §§ 82 und 118 LWaG M-V, nicht jedoch auf die §§ 82 bis 118 LWaG M-V. Das Erfordernis des Einvernehmens wird vorliegend aber – zu Unrecht – mit § 89 LWaG M-V begründet. § 89 LWaG M-V bezieht sich bereits aufgrund seiner systematischen Stellung auf den Küstenschutz (vgl. auch § 107 Abs. 4 Nr. 2 LWaG M-V). § 82 LWaG M-V betrifft hingegen aufgrund seiner systematischen Stellung Anlagen an, in, unter und über (sonstigen) oberirdischen Gewässern. Die streitgegenständliche Steganlage ist nicht an einem Küstengewässer errichtet worden. Maßgeblich ist § 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeers umfasst. Nur soweit nicht Binnenwasserstraßen des Bundes betroffen sind, richtet sich die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern nach landesrechtlichen Vorschriften. Dies bedeutet, dass die Begrenzung des Küstengewässers sich grundsätzlich nach der Küstenlinie richtet, es sei denn die Küstenlinie wird durch ein oberirdisches Binnengewässer – hier die ……. – unterbrochen, die in das Meer mündet. Dann richtet sich die Begrenzung der Landseite nach der seewärtigen Begrenzung dieses Binnengewässers (vgl. hierzu Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 105. EL – Stand. Sept. 2024, § 3 WHG Rn. 40). Einfach ausgedrückt, beginnt das Küstenmeer dort, wo das Binnengewässer endet. Die seewärtige Begrenzung des Binnengewässers ……. nach Nr. … der Anlage 1 zum Wasserstraßengesetz liegt nördlich der streitgegenständlichen Anlage, mithin auf der auf der Anlage B 3 Seite 1 eingetragenen, roten, nördlichen Linie. Mangels Küstengewässer wären danach die §§ 82 und 118, 107 Abs. 4 Nr. 1 lit. b LWaG M-V anzuwenden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 Zivilprozessordnung sowie § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin begehrt die naturschutzrechtliche Genehmigung für eine an der ……., etwa auf Höhe der …….brücke, errichtete Schwimmsteganlage. Im Jahr 2017 setzte sich die Klägerin mit ihrem Konzept für die Nutzung des mit Altlasten kontaminierten Geländes des ……. A-Stadt nach erfolgter Sanierung durch. Als Teil ihres Konzepts "……." war die Wiedererrichtung einer Landnase als Bootsanleger vorgesehen. Dies war auch Gegenstand einer Besprechung der Beteiligten am 4. April 2017 (auf Anlage K 6 wird Bezug genommen). Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Konzepts "……." schlossen die Beteiligten am 10. Mai 2017 einen notariell beurkundeten Vertrag zur Umsetzung des Freiflächen- und Wegekonzepts der Hansestadt A-Stadt (Anlage K 7). Darin heißt es auszugsweise in der Präambel: "Die Hansestadt A-Stadt unterstützt das von der Vorhabenträgerin eingereichte Konzept "……." ausdrücklich. […] [Sie] stellt diesbezüglich Abweichungen von diesen Festlegungen [gemeint sind solche des Bebauungsplans] in Aussicht, sofern diese nicht die Grundzüge der Planung betreffen. Sie wird die Genehmigung des Vorhabens im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen befördern." In § 1 Abs. 1 wird festgehalten: "Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, auf dem Vertragsgrundstück auf eigene Kosten einen Geh- und Radweg (nachfolgend: Weg) gemäß dem in Anlage 1 beigefügten Wege- und Freiraumkonzept zu errichten. […]" Unter § 2 Abs. 4 heißt es sodann: "Der geplante Steg an der ……. ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Er befindet sich außerhalb des rechtskräftigen B-Planes. Bei einem entsprechenden Vorhaben sind durch die Vorhabenträgerin sowohl das Wasser- und Schifffahrtsamt als auch die Untere Naturschutzbehörde der Hansestadt A-Stadt (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege) und das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg/A-Stadt zu beteiligen. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten wird die Hansestadt die Genehmigung dieses Steges befördern." Die Anlage 1 hat den folgenden Inhalt: In einem Vermerk des Beklagten vom 19. Dezember 2017 (Anlage K 8) zum "Vorhaben: Neubau eines Bürogebäudes im B-Plan Nr. ……." heißt es auszugsweise unter "Hinweise:": "Im Bereich zwischen …….brücke und altem Anleger ist der Schilfgürtel wieder herzustellen. Derzeit wird gerade die Planung zur Ufersicherung/ Böschungssicherung im Uferbereich vom Planungsbüro ……. in Abstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) erarbeitet. Die Sicherheit und Standfestigkeit des Ufers insbesondere bei Hochwasserereignissen oder Eisgang besitzt oberste Priorität. Alle anderen Forderungen und Nutzungen, wie Herstellung eines naturnahen Ufers, Wiederherstellung der Uferlinie und Herstellung von Bepflanzungen haben sich der Ufersicherung unterzuordnen. Die Detailplanung für den öffentlich nutzbaren Geh- und Radweg fehlt noch [...]. Der dargestellte Anleger (Steg, Altbestand) wurde im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Altlastensanierung durch die GAA (Gesellschaft für Altlastensanierung und Abfallbeseitigung) als Vorhabenträger komplett entfernt. Es erfolgt eine Wiederherstellung im Zusammenhang mit der Sicherung der Uferböschung. Die Planung hierfür wird derzeit in Abstimmung mit dem WSA (Wasser- und Schifffahrtsamt) durch das Büro ……. erarbeitet. Da es sich bei dieser Wiederherstellung nicht um einen Steg sondern eher um eine Art künstliche Landzunge handelt, sollte der Begriff "Steg" auch in den Planungen nicht mehr verwendet werden." Die ……. erstellte sodann zum Zwecke der "Wiederherrichtung der Uferlinie am Standort ehemalige ……. A-Stadt nach erfolgter Bodensanierung" für die Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Altlasten Mecklenburg-Vorpommern mbH (GAA) im Juni 2018 eine "Entwurfs-/ Genehmigungsplanung – Los 1 / Objekt 1 Ufersicherung ……." (Anlage K 9) sowie im März 2019 einen "Erläuterungsbericht geänderte Planung" für die "Herstellung der Grundstücksflächen im Bereich der Landnase (Los 2) durch eine rückverankerte Auffüllung" (Anlage K 10). Hintergrund der geänderten Planung seien die Kosten der zuvor geplanten Tiefgründung im Teilbereich der Landnase, die im Vergleich zur nunmehr beabsichtigten rückverankerten Aufschüttung höher gewesen wären. Im Bereich der Böschung sei eine vollständige Sanierung nicht möglich gewesen bzw. nicht ausgeführt worden. Zu "3.6 Abstimmung bzgl. der Genehmigungsfähigkeit" heißt es: "Vom Amt für Stadtgrün, Amt für Umweltschutz/Abt. Wasser und Boden sowie dem Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft der Hansestadt A-Stadt liegen Zustimmungen für die ursprünglich eingereichte, tief gegründete Variante vor. An der grundsätzlichen Oberflächengestaltung der Landnase ändert sich im Vergleich zu der im Juli 2018 zur Genehmigung eingereichten Variante nichts Wesentliches. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die damals eingeholten Zustimmungen der Hansestadt (Grünamt, Bauamt, UWB) Bestand haben. Die Behörden werden im Rahmen der Genehmigung noch einmal informiert." In der Folgezeit prüfte die ……. erneut Alternativen zur Neuerrichtung einer Landnase. Am 6. August 2020 genehmigte das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Stralsund mit "004 Nachtrag zur strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung UwARo/265 vom 29.02.2016" (Anlage K 13) die Steganlage in der ausgeführten Variante (auf Anlage K 1 wird insoweit Bezug genommen). Die anschließend errichtete Steganlage verfügt über eine Sperrwand sowie eine Brüstung. Auf die Abbildung in Anlage B 4 wird Bezug genommen: Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 wies die Beklagte die Klägerin auf die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für die bereits errichtete Schwimmsteganlage hin. Diese beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2021. Mit Bescheid vom 21. Juli 2021 lehnt die Beklagte den Antrag ab unter Hinweis darauf, dass die Anlage bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sei. Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 Widerspruch ein. Per E-Mail vom 11. November 2021 verweigerte das von der Beklagten hierzu kontaktierte Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) sein Einvernehmen nach § 118 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) (BA 1 Bl. 27 ff.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass wegen bekannter Persistenz der Schadstoffbelastung, des besonderen Beanspruchungsgrades der Standsicherheit einer Böschung einer Wasserstraße durch Wellenschlag und stetigen Wasserstandsänderungen über Jahrzehnte Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich seien. Ein Überwachsen des Ufers durch Schilf bzw. Röhricht sei durch die Art und das Material der Ufersicherung vorgesehen gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass durch die Nutzung der Anlage die Ausbildung einer uferschützenden Röhrichtzone gestört und damit die Standsicherheit und Lebensdauer des Deckwerkes des Ufers negativ beeinflusst würde. Ferner könne durch anlagenbezogenen Verkehr die kapselnde Ufersicherung herabgesetzt und mittelfristig lokale Schadstoffaustritte hervorgerufen werden. Daraufhin erließ die Beklagte mit Datum vom 24. November 2021 einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die naturschutzrechtliche Genehmigung nur bei Vorliegen des wasserrechtlichen Einvernehmens des StALU MM erteilt werden könne, woran es vorliegend fehle. Die zuvor genannte E-Mail des StALU MM wurde als Anlage beigefügt. Des Weiteren wird auf die Außenbereichslage der Anlage verwiesen. Ferner sei sie anders als beantragt ausgeführt. Das Festmachen von Booten sei nur senkrecht zum Ufer möglich. Durch Anlegevorgänge werde Sediment aufgewirbelt und ufernahe submerse Vegetation gestört. Eine natürliche Vegetationsentwicklung, insbesondere die Wiederansiedlung von Schilfröhricht werde beeinträchtigt. Die unveränderte Errichtung an einem anderen Standort sei nicht möglich. Die Ablehnung der nachträglichen Genehmigung sei auch verhältnismäßig. Insbesondere sei sie zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich und entspreche den Anforderungen des § 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Klägerin hat am 14. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das Einvernehmen des StALU MM nicht erforderlich gewesen sei und es sich bei seiner Verweigerung nur auf Vermutungen stütze. Eine Beeinträchtigung des Röhrichts sei auszuschließen ebenso wie eine Beeinträchtigung des Sedimentes durch Anlegevorgänge. Insofern verweist sie auf eine "Ökologische Einschätzung zur Möglichkeit des Aufwachsens von Schilfröhricht im Bereich des privaten Steges der Firma ……. vom 12. April 2022. Ein Eingriff im Sinne von §§ 13 f. BNatSchG und § 12 Abs. 6 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) liege nicht vor. Nördlich der Anlage sei eine Geh- und Radwegebrücke sowie eine weitere Steganlage errichtet worden. Die Errichtung der Schwimmsteganlage sei bauordnungsrechtlich verfahrensfrei. Ein Anspruch auf naturschutzrechtliche Genehmigung ergebe sich bereits aus (konkludenter) vertraglicher Vereinbarung. Das Verbot der Bebauung des Küsten- und Gewässerschutzstreifens nach § 29 Abs. 1 NatSchAG M-V greife nicht ein, weil bereits verschiedene Ausnahmetatbestände nach Abs. 2 einschlägig seien. Außerdem sei die Anlage nach Abs. 3 Nr. 3 als Gemeinschaftsanlage zu genehmigen. Sie stehe allen Mietern zur Verfügung, denen die Nutzung nach Abschluss einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung offen stünde (auf Anlage K 23 wird Bezug genommen). Derzeit nutze der Mieter "……." die Anlage neben den Eigentümern sowie die Mitarbeiter der Klägerin. Sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21. Juli 2021 (Az. 67.13-2/Gö) sowie des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2021 (Az. 67.13-2/Gö-NA00621) zu verpflichten, die beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Errichtung der Anlage einer Baugenehmigung bedurft hätte. Naturschutzfachlich sei eine Beeinträchtigung des Deckwerks der Uferanlage durch das Bauwerk und dessen Nutzung nicht auszuschließen. Einer Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 3 NatSchAG M-V sei nicht erforderlich gewesen, weil bereits von einem Eingriff im Sinne von § 12 NatSchAG M-V auszugehen gewesen sei.