Beschluss
2 B 1913/25 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0919.2B1913.25SN.00
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Leitsätze
1. Ein Dritter kann nicht mit Erfolg gegen eine Zulassung nach § 8a BImSchG einwenden, diese führe zu einer Vorfestlegung für das Hauptgenehmigungsverfahren. (Rn.45)
2. Ob durch § 8a Abs. 1 S. 1 BImSchG insoweit Drittschutz vermittelt wird, als diese Norm nur den Beginn von Errichtungsmaßnahmen erlaubt, kann offenbleiben. (Rn.49)
3. Der Dritte kann nur Einwendungen bezogen auf die Zulassung von Errichtungsmaßnahmen nach § 8a BImSchG geltend machen. (Rn.51)
4. Eine Klagebegründung im Sinne von § 6 S. 1 UmwRG setzt voraus, dass die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vorgetragen werden. (Rn.53)
5. Für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 S. 1 BImSchG besteht keine UVP-Pflicht. (Rn.66)
6. Es kann dahinstehen, ob auch im Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 6 BImSchG eine UVP durchzuführen ist oder eine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVPG ausreicht. Sollte eine UVP im Genehmigungsverfahren durchzuführen sein, wären im Verfahren über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG im Rahmen der Prognose der Genehmigungsfähigkeit lediglich die Erkenntnisse aus der UVP, soweit sie vorangeschritten wäre, zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verleiht hinsichtlich der Prognose der Genehmigungsfähigkeit keinen Drittschutz.(Rn.68)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 80.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Dritter kann nicht mit Erfolg gegen eine Zulassung nach § 8a BImSchG einwenden, diese führe zu einer Vorfestlegung für das Hauptgenehmigungsverfahren. (Rn.45) 2. Ob durch § 8a Abs. 1 S. 1 BImSchG insoweit Drittschutz vermittelt wird, als diese Norm nur den Beginn von Errichtungsmaßnahmen erlaubt, kann offenbleiben. (Rn.49) 3. Der Dritte kann nur Einwendungen bezogen auf die Zulassung von Errichtungsmaßnahmen nach § 8a BImSchG geltend machen. (Rn.51) 4. Eine Klagebegründung im Sinne von § 6 S. 1 UmwRG setzt voraus, dass die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vorgetragen werden. (Rn.53) 5. Für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 S. 1 BImSchG besteht keine UVP-Pflicht. (Rn.66) 6. Es kann dahinstehen, ob auch im Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 6 BImSchG eine UVP durchzuführen ist oder eine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVPG ausreicht. Sollte eine UVP im Genehmigungsverfahren durchzuführen sein, wären im Verfahren über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG im Rahmen der Prognose der Genehmigungsfähigkeit lediglich die Erkenntnisse aus der UVP, soweit sie vorangeschritten wäre, zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verleiht hinsichtlich der Prognose der Genehmigungsfähigkeit keinen Drittschutz.(Rn.68) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 80.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Bioziden. Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 2. August 2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Produktionsstätte zur Herstellung von technischen Konservierungsstoffen und Desinfektionsmitteln (VV Bl. 4422). Dieser Antrag enthalte den Antrag auf Erteilung einer Teilgenehmigung "gemäß § 8 BImSchG [Bundes-Immissionsschutzgesetz][,] der sich ausschließlich auf die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen […]" beziehe. Laut "Kurzbeschreibung" (VV Bl. 59) sollten "[i]n der geplanten Betriebsstätte […] Aktivsubstanzen zur Konservierung von technischen Produkten synthetisiert und deren Mischung hergestellt werden. Ferner [ist] eine entsprechende Menge an Desinfektionsmitteln zur Hand[-] und Oberflächendesinfektion geplant. Mit der Errichtung der Produktionsstätte entstehen bis zu 45 Arbeitsplätze." Laut Prozessbeschreibung (VV Bl. 188) dient die geplante Anlage der Synthese von Formaldehyd-Depotstoffen sowie dem Herstellen und Abmischen von technischen Konservierungsmitteln. Mit Schreiben vom 1. August 2023 beantragte die Beigeladene die Anordnung der sofortigen Vollziehung "der Baugenehmigung" sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung der "BImSchG-Genehmigung (d.h. in der Zulassung nach § 8a BImSchG als auch im finalen Verwaltungsakt selbst)" (VV Bl. 4808). Bereits am 13. März 2023 wurde die Auslegung der Antragsunterlagen öffentlich bekannt gemacht (VV Bl. 5211 f.). Hierbei wurde auch auf den Antrag nach § 8a BImSchG ebenso wie auf die Frist zur Einreichung von Einwendungen sowie den am 13. Juni 2023 geplanten Erörterungstermin hingewiesen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wandte die Antragstellerin ein, sie betreibe ein Werk zur Herstellung von Kaffeeprodukten in der Nachbarschaft und sei damit Schutzobjekt im Sinne von §§ 4 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 5c S. 1 BImSchG. Die Genehmigungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Die Errichtung der geplanten Anlage der Beigeladenen führte zu erheblichen Eingriffen in Schutzgüter der Antragstellerin und riefe damit möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und erhebliche Nachteile sowie Belästigungen hervor. Mit der Erteilung einer Genehmigung könne nicht gerechnet und damit auch nicht der vorzeitige Baubeginn nach § 8a BImSchG zugelassen werden. Konkret rügt sie, dass die vom Vorhaben ausgehenden Emissionen nicht hinreichend geprüft worden seien. Der Einfluss der Emissionen auf die Frischluftansaugung des Werks der Antragstellerin und dessen Lebensmittelproduktion sei nicht geprüft worden. Die von ihr eingesetzten Filteranlagen seien nicht imstande, größere Mengen an Schadstoffen aus der Luft herauszufiltern. Ferner werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Schließlich sei die Kampfmittelsondierung nur oberflächlich und damit unzureichend gewesen. Am 30. Mai 2023 machte die Antragsgegnerin öffentlich bekannt, dass sie eine Vorprüfung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP – § 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVPG) vorgenommen habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine solche nicht erforderlich sei (VV Bl. 4419). Am 15. September 2023 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen einen "Immissionsschutzrechtlichen Bescheid nach § 8a BImSchG für die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Bioziden am Standort ……… im Industriegebiet ……………". Unter dem Gliederungspunkt "A. Entscheidung" heißt es auszugsweise: "1. Der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß § 4 BImSchG beantragte vorzeitige Beginn für die Errichtung der Anlage zur Herstellung von Bioziden wird wie folgt zugelassen: - Errichtung der Gebäude 112, 120, 122, 130, 140, 310, 320, 330, 410, 412, 414, 420, 428, 430, 432 und 434 inklusive jener, die keine Gebäude sind, sowie der technischen Anlagen, der Erschließungsanlagen und innerbetrieblichen Verkehrswege Das Lagern von Gefahrstoffen, die im späteren Betrieb eingesetzt werden, und das Befüllen von Anlagen mit diesen Gefahrstoffen sowie die Inbetriebnahme von Anlagenteilen sind ausgeschlossen. 2. Die unter C. aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Tenors. 3. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. 4. Die Anlagenbetreiberin ist verpflichtet, alle bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. […]" Unter "C. Nebenbestimmungen" werden sodann unter dem Gliederungspunkt "I. Auflagen" erteilt: "3. Bauordnung 3.3 Alle Erdarbeiten ab einer Tiefe, die als kampfmittelbelastet eingestuft wird, dürfen nur in Abstimmung mit dem Munitionsbergungsdienst oder erst nach Freigabe durch den Munitionsbergungsdienst begonnen werden. Der Abschlussbericht und, sofern vorhanden, die separaten Arbeitsberichte über die Kampfmittelräumarbeiten sind der unteren Bauaufsichtsbehörde zeitnah nach deren Erhalt vorzulegen." In der Begründung ("D.") wird unter I. zum Sachverhalt ausgeführt, dass eine negative UVP-Vorprüfung erfolgt sei. Die Zulassung nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sei zu erteilen gewesen, weil eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der nicht nur vorläufigen Vorhabenzulassung bestehe. Die ergänzende Kampfmittelbeseitigung erfolge im Auftrag der Beigeladenen nach den bereits bei der Erschließung des Gebietes durchgeführten Maßnahmen und der Auftrag hierzu sei der Genehmigungsbehörde vorgelegt worden. Einwendungen zu der durchgeführten "UVP-Vorprüfung" seien unbeachtlich, weil diese das Genehmigungsverfahren und nicht den vorzeitigen Beginn beträfen. Das negative Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung werde auch unter Beachtung der zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten zu Schornsteinhöhe und Luftschadstoffen als belastbar für eine positive Prognose angesehen. Diese wiesen die Einhaltung der Anforderungen der TA Luft nach. Schutzobjekte im Sinne von § 3 Abs. 5d BImSchG befänden sich in Form von Wohngebäuden weit außerhalb des ermittelten Sicherheitsabstands von 200 Metern. Die benachbarten Industriebetriebe bildeten keine Schutzobjekte. Vernünftigerweise nicht auszuschließende Szenarien (zu verhindernde Störfälle) dürften außerhalb des Betriebsgeländes zu keinen ernsten Gefahren führen. In den Gutachten würden für eine exotherme Reaktion, Stofffreisetzungen, Brände und Explosionen Abstände für reversible Einwirkungen auf Menschen bestimmt, wobei der maximale Abstand vom Ereignisort ca. 35 Meter betrage. Für "Dennoch-Störfälle" und das zeitgleiche Wirksamwerden mehrere voneinander unabhängiger Gefahrenquellen sei ein maximaler Abstand von ca. 175 Metern bei der Freisetzung von Formalaldehyd ermittelt worden. Ferne bestehe auch das nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erforderliche öffentliche Interesse und ein berechtigtes Interesse der Beigeladenen. Hierzu verweist der Antragsgegner auf die von der Beigeladenen angeführten betriebswirtschaftlichen Gründe sowie das öffentliche Interesse an der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Beigeladene habe auch die nach § 8a Abs. 1 Nr. 3 BImSchG erforderliche Verpflichtungserklärung abgegeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet der Antragsgegner damit, dass ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers regelmäßig bereits dann zu bejahen sei, wenn, wie hier, ein wirtschaftliches Interesse bestehe, nicht auf unabsehbare Zeit an der Errichtung und, bei der späteren Genehmigung, dem Betrieb der Anlage gehindert zu sein. Bei eventuellen Drittwidersprüchen und ggf. anschließenden Gerichtsverfahren sei damit zu rechnen, dass sich die Ausnutzung der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns und die Vorhabenrealisierung um Jahre verzögere. Diese Verzögerung sei mit erheblichen Kosten verbunden. Daneben sei auch das öffentliche Interesse an der Schaffung von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen. Überwiegende Interessen privater Dritter seien nicht zu konstatieren, weil die Verletzung der nachbarschützenden Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht ersichtlich sei. Denn der vorzeitige Beginn beträfe nur die Errichtung der Anlage und nicht deren Betrieb, weshalb es nicht zu Emissionen oder Störfällen kommen könne. Unter dem Gliederungspunkt "E. Hinweise" wird in Ziffer 2 auf Folgendes hingewiesen: "Der hier nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG getroffenen Prognose einer stattgebenden Hauptentscheidung, die auf einer Einschätzung nach Maßgabe einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit basiert, ist keine Bindungswirkung beizumessen. Aus diesem Grund kann aus dieser Prognose weder ein Anspruch auf Erteilung der Hauptgenehmigung hergeleitet werden, noch wird ein Dritter durch diese prognostizierende Beurteilung der Behörde in seinen Rechten auch nur potentiell verletzt." Dieser Bescheid wurde im Amtlichen Anzeiger Nr. 40/2023 am 2. Oktober 2023 öffentlich bekannt gemacht. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit per Fax am 1. November 2023 übersandtem Schreiben Widerspruch. Die Zulassung sei rechtswidrig, weil nicht anzunehmen sei, dass eine Genehmigung erteilt werden könne. Des Weiteren seien Belange der Umwelt berührt. Zudem sei die Kampfmittelfreiheit des Baufeldes nicht sichergestellt, wodurch auch Gefahren zuungunsten der Antragstellerin bestünden. Die Gefahren durch den Eintritt eines Störfalles seien nicht hinreichend untersucht worden und der Sicherheitsabstand zum Werk der Antragstellerin werde nicht eingehalten. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22. März 2024 zurückgewiesen. Wegen der geltend gemachten Bedenken ob der Kampfmittelfreiheit des Baufeldes werde auf die entsprechenden Auflagen im Bescheid verwiesen. Eigene Kontrollen der Baustelle am 23. November 2023 und am 1. Februar 2024 hätten zudem gezeigt, dass jeweils ein Unternehmen zur Kampfmittelberäumung die Tiefbauarbeiten begleite. Durch die Errichtung der Anlage komme es nicht zum Einsatz von Gefahrstoffen. Auch ein Verstoß gegen § 15 Baunutzungsverordnung liege nicht vor. Vielmehr müsse die Antragstellerin damit rechnen, dass sich im Geltungsbereich des durch Bebauungsplan Nr……. (Industriepark …………………) festgesetzten Industriegebiets Betriebe ansiedeln, deren Anlagen der Störfallverordnung unterliegen. Am 3. Mai 2024 erhob die Antragstellerin Klage (Az. 2 A 1045/24 SN) gegen die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung der Anlage. Diese begründete sie mit Schriftsatz vom 9. Juli 2024. Die Voraussetzung des § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG liege nicht vor. Der Antragsgegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehe. Eine Zulassung nach § 8a BImSchG könne aber nur erteilt werden, wenn die UVP im Hauptgenehmigungsverfahren einen Stand erreicht habe, der eine substantielle Bewertung etwaiger Umweltauswirkungen zulasse. Die Antragstellerin sei hierdurch auch in eigenen Rechten verletzt, weil sie sich mangels Durchführung einer UVP und der dabei notwendigen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht zu Umweltauswirkungen des Vorhabens habe äußern können. Davon unabhängig sei das Ergebnis der Vorprüfung nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden. Wegen wasserwirtschaftlicher und bodenschutzrechtlicher Aspekte verweist sie auf eine als Anlage beigefügte Stellungnahme des B… M-V. Des Weiteren fehle es an einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage, auch mit Blick auf die nicht ausreichende Ermittlung der von der Anlage ausgehenden Emissionen. Im Rahmen der nach § 8a BImSchG erforderlichen Prognose seien die von der Nutzung der Anlage ausgehenden Emissionen bereits zu berücksichtigen. Die zugrunde gelegten Sicherheitsabstände seien nicht sorgfältig geprüft worden. Die Achtungsabstände nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) seien nicht eingehalten worden. Außerdem sei das Werk der Antragstellerin ein benachbartes Schutzobjekt im Sinne von § 3 Abs. 5d BImSchG. Zudem sei sie durch die Kampfmittelbelastung des Grundstücks der Beigeladenen gefährdet. Jedenfalls sei das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) verletzt. Insbesondere sei der Antragstellerin die geplante Nutzung ihres südlichen Grundstücksteils nicht mehr möglich; die vom Betrieb der Anlage des Beigeladenen ausgehenden unzumutbaren Störungen verhinderten die Erweiterung des Werks der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 ersuchte die Antragstellerin sodann um einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, dass sie antragsbefugt bzw. im Hauptsacheverfahren klagebefugt sei. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung folge aus der faktischen Vorfestlegung durch die Zulassung nach § 8a BImSchG. Insbesondere die Platzierung der sicherheitsrelevanten Anlagen sowie die Führung dazugehöriger Zu- und Abluftanlagen würden damit bereits festgelegt, was eine faktische Bindung der Genehmigungsbehörde bewirke. Sie sei ferner dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die Beigeladene sich nicht zum Ersatz für entstandene Schäden nach § 8a Abs. 1 Nr. 3 BImSchG verpflichtet habe. Entsprechende Dokumente seien nicht unterschrieben worden. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft von der Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 2 S. 3 BImSchG abgesehen. Die Antragstellerin sei ferner durch die fehlende Anordnung einer Kampfmittelsondierung gefährdet. Hinsichtlich wasser- und bodenschutzrechtlicher Bedenken habe es genügt, in der Klageschrift auf die Stellungnahme des B… M-V Bezug zu nehmen. Bereits durch Baumaßnahmen könne es zu Verunreinigungen des Grundwassers kommen. Außerdem sei aufgrund des hohen Frischwasserbedarfs der Anlage der Beigeladenen mit Engpässen bei der Grundwassernutzung und Konflikten mit den bisherigen Nutzern zu rechnen. Sie sei im Hauptsacheverfahren auch nicht mit ihrem Vortrag zur Gefährdung durch etwaige Störfälle nach § 6 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) präkludiert. Ferner gingen die vom Antragsgegner für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angegebenen Gründe nicht über die für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns hinaus. Außerdem vertieft sie ihren Vortrag aus dem Klageverfahren zur Verletzung einer etwaigen UVP-Pflicht. Sie beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. November 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. September 2023, Az. …………….. wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Denn die Antragstellerin sei nicht klagebefugt. Sie könne nur die Verletzung eigener Rechten durch die Zulassung der Errichtung der Anlage und nicht durch ihren Betrieb rügen. Eine faktische Vorfestlegung gehe mit der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG nicht einher. Die Genehmigungsbehörde habe die Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 4 und 6 BImSchG zu prüfen. Wenn diese nicht vorlägen, sei der frühere Zustand wiederherzustellen, was durch § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG abgesichert werde. Die entsprechende Verpflichtungserklärung sei von der Beigeladenen abgegeben worden. Die Entscheidung, keine Sicherheitsleistung anzuordnen gem. § 8a Abs. 2 S. 3 BImSchG, vermittle keinen Drittschutz. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ordnungsgemäß begründet worden. Auf die Vorschriften des Kampfmittelrechts könne die Antragstellerin sich nicht berufen, weil diese die Allgemeinheit schützten. Die Kampfmittelberäumung sei mittlerweile ohnehin abgeschlossen. Die von der Antragstellerin gerügten Verstöße gegen Wasser- und Bodenschutzrecht seien nicht hinreichend substantiiert worden. Dasselbe gelte für die von der Antragstellerin angenommenen von Störfällen ausgehenden Gefahren. Rügen zu vermeintlichen Verstößen gegen das UVP-Recht beträfen betriebliche Auswirkungen der Anlage, die nicht Gegenstand der Zulassung seien. Die bauplanungsrechtlichen Rügen seien ebenfalls betriebsbezogen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin sei bereits nicht antragsbefugt. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns entfalte keine Gestaltungswirkung, sondern befreie nur vorübergehend vom präventiven Verbot der Anlagenerrichtung. Die behördliche Prognose nach § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG sei für sich genommen nicht drittschützend. Eine Verletzung von Rechten Dritter könnten daher nur durch die zugelassenen Errichtungsmaßnahmen hervorgerufen werden. Eine Gefährdung des Grundstücks bzw. der Anlage der Antragstellerin durch eine unzureichende Kampfmittelbeseitigung habe diese nicht nachvollziehbar dargetan. Es sei zu berücksichtigen, dass Detonationsgefahren auf dem Gelände eines ehemaligen Truppenübungsplatzes anders zu bewerten seien als diejenigen, die von im Zuge von Baumaßnahmen aufgefundenen Fliegerbomben aus dem Zweiten Weltkrieg ausgingen. Im Übrigen habe das Richtfest stattgefunden, die wesentlichen Anlagen seien errichtet. Gefahren durch Kampfmittel bestünden nicht. Zudem legt die Beigeladene ein Teilabnahmeprotokoll des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz M-V – Munitionsbergungsdienst – vom 10. Oktober 2024 (Anlage BG 1) vor. Inzwischen sei auch der restliche Teil des Grundstücks sondiert worden. Soweit die Antragstellerin von einer Vorwirkung der Anlagenerrichtung auf das Genehmigungsverfahren ausgehe, sei sie mit diesem Vortrag nach § 6 UmwRG präkludiert. Dasselbe gelte für ihren Vortrag zur fehlenden Verpflichtungserklärung der Beigeladenen – eine solche sei im Übrigen abgegeben worden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung sei nicht erforderlich gewesen, weil keine errichtungsbedingten Schäden gedroht hätten. Die Antragsbefugnis fehle auch, soweit die Antragstellerin die Verletzung der UVP-Pflicht rüge. Denn auf eine fehlende UVP könne sich nur berufen, wer bereits anderweitig klagebefugt sei. Außerdem sei die Zulassung des vorzeitigen Beginns keine Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) bzw. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG. Sofern man annähme, es handle sich um ein UVP- oder vorprüfungspflichtiges Vorhaben, wären die Erkenntnisse aus dieser Prüfung nur im Rahmen der nicht drittschützenden Prognose nach § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG zu berücksichtigen. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die formalen Begründungserfordernisse des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO seien eingehalten worden. Mit den von der Antragstellerin vorgetragenen wasser- und bodenschutzrechtlichen Bedenken sei sie im Klageverfahren nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. Auch hinsichtlich der von ihr angenommenen Störfallgefahr sei sie präkludiert, da diese nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist hinreichend substantiiert dargetan worden sei. Selbst wenn das Ergebnis der Vorprüfung bekanntzumachen gewesen wäre, folgte hieraus keine subjektive Rechtsverletzung. Eine Pflicht zur Auslegung der Prüfergebnisse bestehe nach § 10 Abs. 3 S. 2 BImSchG bzw. § 10 Abs. 1 S. 2 der 9. BImSchV nicht. II. Der Antrag war bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) so auszulegen, dass er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 3. Mai 2024 (nicht des Widerspruchs) gerichtet ist. 1. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Verletzung der Antragstellerin in ihren eigenen Rechten durch die angegriffene Zulassungsentscheidung offensichtlich und eindeutig von vornherein nach allen in Betracht kommenden Sichtweisen ausgeschlossen wäre. Das kann hier nicht angenommen werden. 2. Der Antrag ist unbegründet. a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Der Begründungspflicht kommt eine "Warn- bzw. Signalfunktion" zu; Sie soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Erforderlich ist grundsätzlich die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles, warum das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung zurücktreten soll. Die Begründung der behördlichen Vollziehungsanordnung ist allerdings nicht losgelöst von der Begründung des Bescheides, sondern im Zusammenhang mit ihr zu betrachten. Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse – bis hin zur Identität – vorgeprägt sein. Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 3 M 84/09 –, Rn. 7, juris, m. w. N.; vgl. auch VG C-Stadt, Beschluss vom 12. November 2024 – 2 B 2114/24 SN –, Bl. 7 d. amtl. Umdrucks) In dem Bescheid vom 15. September 2023 führt der Antragsgegner aus, dass sich ohne die Anordnung im Falle eines Drittwiderspruchs die Umsetzung des Vorhabens verzögern würde und dies mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Diese ergäben sich aus dem verzögerten Baubeginn, resultierenden Preissteigerungen sowie laufenden Kosten. Daneben bestehe auch ein öffentliches Interesse an der zeitnahen Schaffung von Arbeitsplätzen. Damit werden die konkreten Umstände des Einzelfalls benannt. Hieraus wird deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Unschädlich ist es nach dem Vorstehenden, dass dieselben Erwägungen, die die Zulassung nach § 8a Abs. 1 BImSchG tragen, auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung angeführt werden. Das nach § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BImSchG öffentliche oder berechtigte Interesse des Antragstellers an der Zulassung des vorzeitigen Beginns deckt sich jedenfalls teilweise notwendigerweise mit dem Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. b. Das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt nicht das Vollziehungsinteresse. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Suspensivinteresse), und auf der anderen Seite das entsprechende private sowie öffentliche Vollziehungsinteresse. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleibt; ein besonderes materielles öffentliches Vollziehungsinteresse bedarf es nicht (OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 1 M 664/18 –, NVwZ-RR 2020, 120 Rn. 26). Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Suspensivinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. Külpmann, in: Dombert/ders., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 47 Rn. 17). Daher ist in Fällen der Drittanfechtung die objektive Rechtswidrigkeit nicht entscheidend. Maßgeblich ist die Frage einer Verletzung subjektiver Rechte (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, Rn. 22, juris; vgl. hierzu insgesamt OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 1 M 664/18 –, Rn. 17, juris). Bei summarischer Prüfung lässt sich weder ein Verstoß gegen drittschützende Bestimmungen des § 8a Abs. 1 S. 1 BImSchG (dazu [aa] u. [bb]) noch gegen § 8a Abs. 2 S. 3 BImSchG (dazu [cc]) noch gegen sonstige drittschützende Normen (dazu [dd]) feststellen. aa. Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 S. 1 BImSchG nicht vorlagen. (1) Ihr Einwand, die Zulassung des vorzeitigen Beginns führe zu einer Vorfestlegung im weiteren Genehmigungsverfahren, greift nicht durch. § 8a Abs. 1 S. 1 BImSchG vermittelt jedenfalls im Ansatz keinen Drittschutz gegenüber einer etwaigen faktischen Vorfestlegung im Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 6 BImSchG. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns von Errichtungsmaßnahmen nimmt die endgültige Zulassung des Vorhabens nicht vorweg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 4 VR 1/23 –, Rn. 13, juris; vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1991 – 7 C 35/90 –, Rn. 7, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. April 2025 – 10 S 68/25 –, Rn. 12, juris; OVG Greifswald, Urteil vom 30. November 2021 – 5 K 148/21 OVG –, Rn. 41, juris). Ihre (Beschleunigungs-)Funktion und rechtliche Wirkung erschöpfen sich darin, vor einer abschließenden Entscheidung über die Genehmigung vom präventiven Errichtungsverbot (§ 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG) zu befreien. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns erfolgt ohne Präjudiz für das Genehmigungsverfahren. Dies ergibt sich bereits aus § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG. Danach muss sich der Antragsteller dazu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn das Vorhaben nicht endgültig genehmigt wird. Auch aus der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit nach § 8a Abs. 2 S. 1 BImSchG wird deutlich, dass eine abschließende Zulassungsentscheidung in diesem Verfahren weder erfolgt noch vorweggenommen wird. Drittschutz wird auch nicht dadurch vermittelt, dass nach § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG eine positive Prognose zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens vorausgesetzt wird. Die teilweise drittschützenden Voraussetzungen für die endgültige Genehmigung nach §§ 4, 6 BImSchG sind zwar im Rahmen dieser Prognose von der Genehmigungsbehörde zu prüfen. Ein Dritter kann sich gleichwohl bei der Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 S. 1 BImSchG nicht auf diese berufen, weil diese Zulassung und die dabei anzustellende Prognose keine Bindungswirkung für das nachfolgende Verfahren über die endgültige Genehmigung entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 4 VR 1/23 –, Rn. 13, juris; zustimmend Roth, IR 2023, 165 [166]; für § 8a Abs. 1 S. 1 BImSchG ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 2. April 2025 – 10 S 68/25 –, Rn. 12, juris; OVG Greifswald, Urteil vom 30. November 2021 – 5 K 148/21 OVG –, Rn. 42 f., juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. April 1991 – 7 C 35/90 –, Rn. 10, juris). (2) Ob § 8a Abs. 1 S. 1 BImSchG insoweit Drittschutz vermittelt, als er nur den "Beginn" von Errichtungsmaßnahmen erlaubt, kann dahinstehen (dafür: Hohnerlein, NVwZ 2022, 750 [753 f.]; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 4 VR 1/23 –, Rn. 22, juris; ebenso OVG Greifswald, Urteil vom 30. November 2021 – 5 K 148/21 OVG –, Rn. 49, juris). Der "Beginn" von Errichtungsmaßnahmen meint nur solche Maßnahmen, die reversibel sind und bei denen das Risiko der Rückabwicklung den weiteren Entscheidungsprozess nicht unangemessen belastet. Dabei ist neben der technischen Möglichkeit der Rückgängigmachung vor allem zu berücksichtigen, in welchem Maße getätigte Investitionen entwertet würden (BVerwG, Beschluss vom 30. April 1991 – 7 C 35/90 –, Rn. 13, juris). Erfasst werden entsprechend nur solche Maßnahmen, deren Rückgängigmachung sowohl technisch möglich als auch wirtschaftlich vertretbar ist (OVG Greifswald, Urteil vom 30. November 2021 – 5 K 148/21 OVG –, Rn. 49, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2020 – OVG 11 S 8/20 –, Rn. 15, juris). Dem Verwaltungsvorgang dürfte zu entnehmen sein, dass der Antragsgegner die Errichtung von Gebäuden und Anlagen in sehr großem Umfang zugelassen hat. Ob deren Rückbau im Falle der Versagung der endgültigen Genehmigung technisch unmöglich wäre oder wirtschaftlich unvertretbar, lässt sich jedoch bei summarischer Prüfung nicht bestimmen. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Denn nach dem vorstehend dargestellten Maßstab sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu bestimmen. Zu beachten ist insoweit, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nach § 6 S. 1 UmwRG einer zehnwöchigen Klagebegründungsfrist unterliegt (vgl. VG C-Stadt, Beschluss vom 19. August 2024 – 2 B 1685/24 SN –, Rn. 7, juris). Die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 S. 1 BImSchG stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2021 – 11 S 78/21 –, Rn. 21 ff., juris). Bezogen auf die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Vertretbarkeit des Rückbaus der bereits errichteten Gebäude und Anlagen wurden von der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren keine zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 6 S. 1 UmwRG angegeben. Die Klage dürfte bei summarischer Prüfung insoweit keinen Erfolg haben. Zwar sind für die Klagebegründung keine erschöpfenden Ausführungen zu den jeweiligen Themenkomplexen erforderlich. Den Anforderungen an die Klagebegründung wird jedoch erst dann Rechnung getragen, wenn der Prozessstoff so festgelegt wird, dass dem Gericht und den übrigen Beteiligten klar ist, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Dies schließt späteren, lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus. Die maßgeblichen Tatsachen müssen aber mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vorgetragen werden (VG München, Urteil vom 6. Mai 2022 – M 2 K 20.3844 –, Rn. 31, juris). Beweismittel sind für einen späteren förmlichen Beweisantrag innerhalb der Frist anzugeben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 –, Rn. 14, juris). Mit ihrer Klagebegründung hat die dortige Klägerin und hiesige Antragstellerin vorgetragen, dass bereits mit dem Bau bezüglich der Achtungsabstände Tatsachen geschaffen würden, die im Rahmen der Hauptgenehmigung nicht mehr verändert werden könnten (Klagebegründung vom 9. Juli 2024, S. 7, 21 – 2 A 1045/24 SN). Hiermit wird weder der Umfang der Errichtungsmaßnahmen konkret angesprochen noch wird dem Gericht oder den Beteiligten hinreichend klar, unter welchem Gesichtspunkt (namentlich der tatsächlichen Möglichkeit und wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Rückbaus oder die von ihr später näher ausgeführte Annahme einer [psychischen] Vorfestlegung im Genehmigungsverfahren) der Prozessstoff festgelegt würde. Auch auf den Verbrauch eines erheblichen Teils der Investitionssumme weist die Antragstellerin erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist hin. Beweismittel werden zu dem gesamten Vortrag ebenso wenig benannt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vortrags, die von der Lüftungsanlage der Anlage ausgehenden Gefahren gingen bereits von ihrer Errichtung aus, weil sie später nur noch schwerlich planerisch und bautechnisch ertüchtigt werden könne (Klagebegründung vom 9. Juli 2024, S. 23, 24 – 2 A 1045/24 SN). Die nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgebrachten Erklärungen, unter anderem auch mit dem hier verfahrenseinleitenden Schriftsatz, sind auch nicht nach § 6 S. 2 u. 3 UmwRG zuzulassen. In Betracht käme allein § 6 S. 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 S. 3 VwGO, wonach der Ausschluss dann nicht gilt, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln. Die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Vertretbarkeit des Rückbaus würden bei derzeit summarischer Prüfung umfangreiche Ermittlungen im Hauptsacheverfahren erfordern. (3) Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, die fehlende Verpflichtungserklärung der Beigeladenen zum Schadensersatz und zur Wiederherstellung des früheren Zustands gem. § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG verletze sie in ihren Rechten. Unabhängig davon, ob die Vorschrift drittschützend ist (so etwa Wirths, in: GK-BImSchG, 3. Aufl. 2024, § 8a Rn. 127), wurde eine solche Erklärung jedenfalls von der Beigeladenen (Anlage zum Schriftsatz vom 2. Juli 2025) und dem Antragsgegner (Anlage AG 3) vorgelegt. Eine Verletzung in eigenen Rechten wäre zumindest deshalb bei summarischer Prüfung ausgeschlossen. bb. Die Antragstellerin dürfte auch nicht durch die Zulassung von Errichtungsmaßnahmen gem. § 8a Abs. 1 S. 1 BImSchG in eigenen Rechten verletzt sein. (1) Weil die Zulassung von Errichtungsmaßnahmen – wie bereits dargestellt – ohne Präjudiz für das spätere (endgültige) Genehmigungsverfahren erfolgt, kann ein Dritter von dieser nur wegen konkreter Errichtungsmaßnahmen in eigenen Rechten verletzt sein (vgl. etwa OVG Greifswald, Urteil vom 30. November 2021 – 5 K 148/21 OVG –, Rn. 41, juris; vgl. etwa auch Enders, in: BeckOK-UmwR – BImSchG, 74. Edn. – Stand: Apr. 2025, § 8a Rn. 28). Nur die Zulassung von Errichtungsmaßnahmen ist Gegenstand der angegriffenen Entscheidung. Wie unter Gliederungspunkt A.1. des Bescheids klargestellt wird, werden die Lagerung von Gefahrstoffen und das Befüllen der Anlage mit diesen sowie die Inbetriebnahme ausdrücklich ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Antragstellerin mit ihren betriebsbezogenen Einwendungen in diesem Verfahren nicht zu hören ist. Soweit sie etwa geltend macht, der spätere (erst noch zu genehmigende) Betrieb der Anlage der Beigeladenen gefährde die Gesundheit der Mitarbeiter der Antragstellerin, ist dies unbeachtlich. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich dabei auf das Immissionsschutzrecht (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG) oder das Bauplanungsrecht (§ 15 BauNVO) oder sonstige Vorschriften beruft. (2) Eine Verletzung in eigenen Rechten macht die Antragstellerin demgegenüber geltend, wenn sie eine Beeinträchtigung ihres Eigentums (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30. November 2021 – 5 K 148/21 OVG –, Rn. 51, juris) sowie der Gesundheit ihrer Angestellten befürchtet, die durch Errichtungsmaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen, einem Teil eines ehemaligen Truppenübungsgeländes, hervorgerufen werden könnten. Aus mehreren Gründen erscheint es allerdings nahezu ausgeschlossen, dass durch Errichtungsmaßnahmen der Beigeladenen etwaige auf dem Grundstück noch vorhandene Kampfmittel oder Kampfmittelrückstände zur Explosion gelangen, mit der Folge, dass die Antragstellerin hiervon betroffen wäre. Diese Annahme stützt sich zunächst auf die räumliche Distanz von etwa zweihundert Metern zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem Grundstück der Antragstellerin. Wird die Entfernung zwischen dem bebauten und befestigten Werksgelände der Antragstellerin und der nördlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen mithilfe der Messwerkzeuge des GeoPortal.MV bestimmt, ergibt sich sogar eine Distanz von annähernd vierhundert Metern. Des Weiteren ist die Auflage Nr. 3.3 zum Zulassungsbescheid zu berücksichtigen, wonach Errichtungsmaßnahmen, sofern die kampfmittelbelastete Bodentiefe betroffen ist, in Abstimmung mit dem Munitionsbergungsdienst bzw. erst nach dessen Freigabe erfolgen dürfen. Dass damit etwas Anderes gemeint sein könnte als die notwendige vorherige fachliche Untersuchung und Freigabe durch den Munitionsbergungsdienst – wie die Antragstellerin zu meinen scheint –, erscheint nicht plausibel. Schließlich sind auch der vom Antragsgegner vorgelegte Abschlussbericht zur Kampfmittelberäumung und das Endabnahmeprotokoll des Munitionsbergungsdienstes vom 11. Juni 2025 zu berücksichtigen (Anlage AG 4). Danach wurden achthundert Kampfmittel mit einer Gesamtmasse von etwa zwei Kilogramm detektiert und die Kampfmittelfreiheit wird bestätigt. Diese Erkenntnisse sind auch vorliegend zu berücksichtigen, weil es sich um nachträgliche Erkenntnisse zur ursprünglichen Sachlage – d. h., der Sachstand im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids – handelt (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 6 Rn. 93). (3) Soweit die Antragstellerin in ihrer Klagebegründung im Hauptsacheverfahren hinsichtlich wasserwirtschaftlicher und bodenschutzrechtlicher Bedenken auf eine Stellungnahme des B…. aus dem Verwaltungsverfahren verweist, bleibt dabei unklar, ob sie errichtungsbezogene Einwendungen geltend macht. Davon unabhängig dürften die hier zu berücksichtigenden Erfolgsaussichten der Klage insoweit nicht zu bejahen sein, weil in dieser Hinsicht keine ausreichende Klagebegründung im Sinne von § 6 S. 1 UmwRG vorliegt. Es bleibt unklar, welcher Tatsachenkomplex dadurch zum Gegenstand des Klageverfahrens werden soll. Beweismittel werden nicht benannt – eine Beweiserhebung wäre allerdings, die hinreichende Geltendmachung drittschützender Vorschriften des Boden- und Wasserrechts unterstellt, wohl erforderlich. Durch die bloße Inbezugnahme wird auch nicht deutlich, inwieweit die Antragstellerin durch eine etwaige Belastung des Grundwassers und dessen Entnahme gegenüber der Allgemeinheit in qualifizierter Weise betroffen sein könnte. cc. Es kann dahinstehen, ob § 8a Abs. 2 S. 3 BImSchG insoweit Drittschutz gewährt, als die Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde über die Anforderung einer Sicherheitsleistung auch der Absicherung von Schadensersatzansprüchen Dritter dient (so etwa OVG Greifswald, Urteil vom 30. November 2021 – 5 K 148/21 OVG –, Rn. 50, juris; zweifelnd etwa VGH München, Beschluss vom 23. September 2021 – 22 A 20.40011 –, Rn. 7, juris; ebenso Enders, in: BeckOK-UmwR – BImSchG, 74. Edn. – Stand: Apr. 2025, § 8a Rn. 28). Jedenfalls hat die Antragstellerin diesen Einwand nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist im Hauptsacheverfahren erhoben gem. § 6 S. 1 UmwRG, so dass ihrer Klage auch insoweit der Erfolg versagt bleiben dürfte. Davon unabhängig ist nach dem Vorstehenden nicht zu erkennen, inwieweit die Anforderung einer Sicherheitsleistung mit Blick auf etwaige Schadensersatzansprüche der Antragstellerin erforderliche gewesen wäre. Die einzige denkbare Grundlage für Schadensersatzansprüche aufgrund von Errichtungsmaßnahmen der Beigeladenen kann derzeit nur in Schäden durch detonierte Kampfmittel gesehen werden. Dass eine Betroffenheit der Antragstellerin insoweit nahezu ausgeschlossen erscheint, wurde bereits ausgeführt. Auch dürfte die Antragsgegnerin dieser Gefahr hinreichend durch die Auflage C.3.3 begegnet und ihr Ermessen insoweit im Rahmen des nach § 114 S. 1 VwGO gerichtlich Nachprüfbaren fehlerfrei ausgeübt haben. dd. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns verstößt auch nicht gegen sonstige drittschützende Normen oder beeinträchtigt die Antragstellerin in ihren Rechtsgütern. (1) Die Antragstellerin rügt die Verletzung von Bestimmungen des Bauplanungsrechts. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Denn der hier angegriffene Zulassungsbescheid trifft keine verbindlichen Feststellungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage (VGH Mannheim, Beschluss vom 2. April 2025 – 10 S 68/25 –, Rn. 13, juris). (2) Sie kann sich auch nicht auf eine etwaige Verletzung von Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. (a) Für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 S. 1 BImSchG selbst besteht keine UVP-Pflicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2021 – 11 S 78/21 –, Rn. 19 ff., juris; Mann, in: Landmann/Rohmer, UmwR–BImSchG, 106. EL – Stand: Jan. 2025, § 8a Rn. 54 ff.; Wirths, in: GK-BImSchG, 3. Aufl. 2024, § 8a Rn. 60; wohl auch Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 8a Rn. 12). Der UVP-Pflicht unterliegen nur abschließende Entscheidungen über die Zulassungsvoraussetzungen (vgl. § 1 Abs. 2 S. 3 der 9. BImSchV, § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG). Selbst, wenn man dies anders sähe, könnte die Antragstellerin nicht die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Denn nach § 4 Abs. 1 S. 1 UmwRG kann die Antragstellerin sich nicht auf eine Verletzung von Verfahrensfehlern unabhängig von einer Verletzung eigener Rechte berufen. Diese Norm gewährt bei näher bezeichneten Verfahrensfehlern einen Aufhebungsanspruch nur in den Fällen eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG und nicht, wie im Falle der Zulassung des vorzeitigen Beginns, im Falle eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2021 – 11 S 78/21 –, Rn. 21 ff., juris). Dies betrifft auch den Fall einer erforderlichen, aber unterbliebenen UVP (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a UmwRG). (b) Es kann dahinstehen, ob auch im Zulassungsverfahren nach §§ 4, 6 BImSchG eine UVP durchzuführen ist oder eine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVPG, wie vom Antragsgegner vorgenommen, ausreicht. Sollte eine UVP in diesem Verfahren durchzuführen sein, wären im hier angegriffenen Verfahren über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG im Rahmen der Prognose der Genehmigungsfähigkeit lediglich die Erkenntnisse aus der UVP, soweit sie vorangeschritten wäre, zu berücksichtigen (vgl. etwa Mann, in: Landmann/Rohmer, UmwR–BImSchG, 106. EL – Stand: Jan. 2025, § 8a Rn. 56; Wirths, in: GK-BImSchG, 3. Aufl. 2024, § 8a Rn. 63; vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 8a Rn. 12). Wie bereits zuvor ausgeführt, verleiht die Vorschrift des § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hinsichtlich der Prognose der Genehmigungsfähigkeit der Antragstellerin keine Rechte, auf die sie sich berufen könnte. Im hier maßgeblichen Verfahren wird nicht mit Bindungswirkung für das Hauptgenehmigungsverfahren über die Notwendigkeit einer UVP entschieden. Vielmehr bleibt es der Antragstellerin unbenommen, sich in dem Hauptgenehmigungsverfahren dagegen zu wenden. (c) Ebenso wenig vermag sich die Antragstellerin mit Erfolg darauf zu berufen, das Ergebnis der Vorprüfung zur UVP-Pflicht nach §§ 7 Abs. 1, 5 Abs. 2 UVPG sei nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gemacht worden. Aus einer unterbliebenen Bekanntmachung oder verspäteten Vorprüfung folgt bereits nicht die Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11/07 –, BVerwGE 131, 352-369, Rn. 39 f.; Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 5 UVPG Rn. 13). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 sowie hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit ins Kostenrisiko begeben hat. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz sowie Positionen 19.2, 9.6.1 und wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache auf Position 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025). Aufgrund der Erklärung der Antragstellerin in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz, wonach im von ihr befürchteten Störfall Vermögensschäden von 900.000 Euro pro Tag anfielen, hielt die Kammer es für angemessen, den von Position 9.6.1 des gen. Streitwertkatalogs vorgegebenen Rahmen im Falle der geltend gemachten Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebes auszuschöpfen.