Urteil
3 A 772/05
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die (Ausgestaltung der) Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation. Sie ist Alleineigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, gelegen in der Gemarkung S , Flur 1 Flurstück 85/8, postalische Anschrift S Straße 22b. 2 Mit der Verwaltungshelferin (Fa. E N GmbH) des Beklagten erfolgte vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide eine Korrespondenz, in erster Linie über die Notwendigkeit einer Druckentwässerung. Nachdem diese mitgeteilt hatte, im öffentlichen Bereich der Straße sei von der S Str. 22a bis zur S Str. 24 eine Abwasserdruckrohrleitung verlegt worden, der Freigefällesammler beginne ab der Haus-Nr. 22a in Richtung Ortslage S , und die Auffassung vertreten hatte, es sei nur die Möglichkeit gegeben, das Grundstück an eine Grundwasserdruckleitung anzuschließen, machte die Klägerin geltend, der Verwaltungshelferin sei bei den Angaben der notwendigen Höhe ein Fehler unterlaufen. Eine Überprüfung durch ein unabhängiges Vermessungsbüro habe ergeben, dass die Notwendigkeit einer Druckentwässerung nicht bestehe. Hieraufhin teilte die Fa. E mit, aufgrund der geodätischen Höhenlage sei der Freigefällesammler nur bis zum Haus 22a geplant worden, danach falle die Straße in Richtung Autobahnbrücke ab. Aus wirtschaftlichen Gründen seien alle danach folgenden Grundstücke über eine Grundwasserentsorgungsanlage zu entsorgen. 3 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 forderte der Beklagte die Klägerin zur Anschlussnahme an die öffentliche Schmutzwasserdruckleitung bis zum 30.04.2005 auf. 4 Ihren Widerspruch vom 2. Januar 2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 als unbegründet zurück. 5 Die Klägerin hat am 9. März 2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der Beklagte sei bei der Festlegung, ob das Haus der Klägerin an den Freigefällesammler oder an die Abwasserdruckrohrleitung anzuschließen sei, von unzutreffenden Höhenangaben bezüglich des klägerischen Grundstücks ausgegangen. Aufgrund dieser fehlerhaften Höhenangaben habe der Beklagte augenscheinlich den Freiwassersammler nur bis an das benachbarte Grundstück S Straße 22a geführt. Der Beklagte gehe, wie sich auch aus der Vorkorrespondenz mit seiner Verwaltungshelferin ergebe, fehlerhaft davon aus, dass der Abwasseranschluss des Hauses nur bei 34,64 m liege. Unabhängig von der geodätischen Höhenlage, auf die sich die Verwaltungshelferin bezogen habe, sei ein Anschluss des Hauses der Klägerin an einen Freigefällesammler sowohl wirtschaftlich als auch technisch möglich gewesen. 6 Der angefochtene Bescheid beinhalte die definitive Aufforderung an die Schmutzwasserdruckleitung mit allen wirtschaftlichen Konsequenzen. Diese seien Kosten der Errichtung einer Grundstücksentwässerungsanlage sowie die in Zukunft anfallenden ständigen Betriebs- und Wartungskosten. Die auf einer fehlerhaften Planung basierenden Mehrkosten müsse die Klägerin sich nicht zurechnen lassen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung macht er geltend, die Klägerin sei zur Überlassung ihrer Abwässer an den Beklagten verpflichtet. Der Anschluss an das öffentliche Entwässerungsnetz sei ihr auch zumutbar. Unstrittig sei, dass die Druckentwässerung allen Anforderungen einer ordnungsgemäßen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage genüge. Bei der Auswahl der Entwässerungsvariante komme dem Beklagten regelmäßig ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Er habe hierbei eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten, aber auch ein Geflecht teilweiser widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Demgemäß sei der Beklagte nicht gehindert gewesen, bei seiner Entscheidung für das gewählte Entwässerungssystem vorrangig die kostengünstigste Lösung zu wählen und das gegenläufige Kosteninteresse der daran angrenzenden Grundstückseigentümer hintanzustellen. Vorliegend habe sich der Beklagte auch aus wirtschaftlichen Gründen für die gewählte Kombination aus Freigefälle- und Druckentwässerung zur Schmutzwasserentsorgung im Ortsteil S der Gemeinde D am See entschieden. 12 Die Klägerin erwidert insoweit, der Beklagte habe Beweise und konkrete Belege für die angebliche Richtigkeit seiner Planung nicht vorgelegt; dass die gewählte Variante die kostengünstigste sei, sei nicht belegt, werde auch bestritten. An die Verlegung von Leitungen, die einem Druck standhalten müssten, seien höhere Anforderungen zu stellen als an gewöhnliche Leitungen, in denen das Medium lediglich abfließe. Auch an die Materialbeschaffenheit von Druckrohren seien zwangsläufig höhere Anforderungen zu stellen, so dass derartige Leitungen insgesamt kostenintensiver seien. Ausschlaggebend für die Entscheidung sei nicht die Frage der Kosten, sondern fehlerhafte Ausgangswerte seitens der Verwaltungshelferin gewesen, wie die Vorkorrespondenz belege. Bei einer sach- und fachgerechten Planung seitens der Verwaltungshelferin, deren Fehler sich der Beklagte zurechnen lassen müsse, wäre die nunmehr geforderte kostenintensive Druckentwässerungsanlage zur Entsorgung des Grundstücks der Klägerin nicht notwendig geworden. 13 Weiter macht der Beklagte geltend, zur Abwendung unbilliger Härten, die sich für die Klägerin als Grundstückseigentümerin aus der uneingeschränkten satzungsrechtlichen Errichtungs- und Betreibungsverpflichtung der Grundstücksentwässerungsanlage ergeben könne, sei mit dieser eine Vereinbarung zur Herstellung, Finanzierung und Betreibung der Schmutzwasser-Druckentwässerungsanlage zur Grundstücksentwässerung abgeschlossen worden; die Klägerin habe sich hierin zur Errichtung und Betreibung der Grundstücksentwässerungsanlage verpflichtet, der Beklagte sich im Gegenzug zur Zahlung eines einmaligen Zuschusses in Höhe von bis zu 1.280,- €. 14 Weiterhin biete der Beklagte Grundstückseigentümern, vor deren Grundstück aus technischen Erfordernissen eine öffentliche Druckentwässerung liege, eine Vereinbarung zur Finanzierung und Betreibung der Grundstücksentwässerungsanlage an; dieses Angebot gelte gleichfalls für die Klägerin, so dass diese auch dadurch kostenmäßig entlastet werden könne. Der Beklagte habe die Kosten, wie sie bei Abschluss dieser Vereinbarung für die Klägerin anfallen würden, ermittelt, diese betrügen für den Pumpenschacht und die Anschlussdruckleitung 2.125,56 €. Hinzu kämen für die Klägerin die Kosten für die Bereitstellung des Starkstromanschlusses, die mit 1.200,- € geschätzt würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anschlusskosten sich in einer Größenordnung von 3.400,- € bewegen würden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Die die Klägerin zum Anschluss an die anschlussbereite Druckleitung (für Schmutzwasser) verpflichtenden streitigen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Grundlage für die ausgesprochene Anschlussverpflichtung sind die Regelungen der Abwasserentsorgungssatzung des Zweckverbandes vom 15. Mai 2001 (AES), gegen deren Rechtswirksamkeit Bedenken nicht bestehen (vgl. auch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3.7.2002 - 4 K 36/01 -). § 7 Abs. 3 Satz 1 AES, regelt - jedenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 1 AES - ausdrücklich die Heranziehung anschlusspflichtiger Grundstückseigentümer zum Anschluss ihres Grundstücks an eine bestehende Abwasserentsorgungsanlage durch Verwaltungsakt. 19 Da das klägerische (bebaute) Grundstück an die öffentliche Straße angrenzt, unterfällt es grundsätzlich, die Frage der (Un-) Zumutbarkeit einmal ausgeklammert, der Anschlussverpflichtung, §§7 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 AES. 20 Dass aufgrund der Ermächtigung in § 15 Abs. 1 der Kommunalverfassung bei der nachträglichen Herrichtung der zentralen Abwasserentsorgung auch die Betreiber von "funktionstüchtigen" Kleinkläranlagen rechtmäßig zum Anschluss ihrer Grundstücke verpflichtet (wie es die Abwasserentsorgungssatzung in § 7 Abs. 3 tut) und herangezogen werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997, - 8 B 234.97 -, DVBl 1998, 1222; Beschluss vom 22.12.1997, - 8 B 250.97 -, Buchholz 415.1 Allg KommR Nr. 143). Für "abflusslose Gruben" kann nichts anderes gelten. 21 Nach der angeführten Regelung § 7 Abs. 1 Satz 3 AES entfällt der Anschlusszwang nur dann, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Dabei mag offenbleiben, ob eine Unzumutbarkeit im Einzelfalle bereits die Anschlusspflicht entfallen lässt (also ein Fall der Unmöglichkeit ist) oder allein einen Befreiungsanspruch im Sinne von § 8 AES begründet. Jedenfalls sind die hier in Rede stehenden Anschlusskosten, die der Beklagte unwidersprochen mit ca. 3.400 Euro beziffert, weitab von der Höhe, bei der eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit in Erwägung zu ziehen wäre. Zur Festlegung der Unzumutbarkeitsgrenze bei einem Wohnhaus hatte die Kammer bislang zwar keine Veranlassung. Immerhin sind nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl 2003, 435) bei einem Wohnhaus Anschlusskosten von etwa 25.000 noch nicht unzumutbar. 22 Eine Anschlussverpflichtung der Klägerin wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sie geltend macht, bei einer Weiterführung des Freileitungskanals bis vor ihr Hausgrundstück hätte sie nach den örtlichen Gegebenheiten das anfallende Schmutzwasser in diesen entsorgen können, müsste also nicht in eine (für sie kostenintensiver ausgestalteten) Druckleitung entsorgen. 23 In Konsequenz dessen, dass die Aufgabe der Abwasserbeseitigung von Gesetzes wegen den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises (§ 2 Abs. 2 KV M-V) bzw. den hiermit beauftragten Zweckverbänden (§ 149 KV M-V) zugewiesen ist, entspricht es der Rechtsprechung nicht nur der Kammer (vgl. Beschluss vom 26.4.2004 - 3 B 96/04 -, Urteil vom 6.6.2006 - 3 A 138/04 -), sondern etwa auch der des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3.4.1997 - 9 L 179/96 - NdsVBl. 1997, 261), dass die Entscheidung über die Art und Weise der örtlichen Abwasserbeseitigung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die auf politischer Ebene zuständigen Gremien zu treffen ist. Dies entspricht auch der Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 2 LWaG M-V ("... können ... bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist"). Ob insoweit andere oder auch "bessere" abwasserbezogene Lösungen möglich gewesen wären, hat das Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen, insoweit besteht ein nicht justiziabler Ermessens- und Gestaltungsfreiraum. Nur dann, wenn dieses pflichtgemäße Ermessen in sachwidriger, also unvertretbarer Weise ausgeübt würde, kann dies gerichtlich gerügt werden. 24 Dass dies vorliegend der Fall ist, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Insoweit reicht es nicht aus, dass - wie dies die Klägerin tut - die "Richtigkeit der Planung" bestritten wird. Auch ein 'Beleg', dass die gewählte Variante die kostengünstigste ist, kann vorliegend nicht gefordert werden. Denn nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die klägerische Sicht zu kurz greift, wenn etwa auf die Materialbeschaffenheit abgestellt wird. Nach dem in der Verhandlung erläuterten Kartenmaterial ist es so, dass die bis zum Nachbarhaus führende Freispiegelleitung Richtung Ortskern führt; deren Inhalt wird sodann in die Druckleitung eingeführt, die dann zurück, am klägerischen Haus vorbei und Richtung Autobahnbrücke weiter verläuft. Damit würde - die geodätische Situation und die Möglichkeit einer Freigefälleeinleitung einmal völlig dahingestellt - die klägerische Vorstellung zusätzlich eine Freispiegelleitung im Straßenkörper erfordern von einer (unbestritten gebliebenen) Länge von rund 40 m. Deren Materialkosten und die Kosten ihrer Verlegung entfallen bei der gewählten Lösung. Da die Druckleitung vor dem klägerischen Grundstück bereits vorhanden ist, bedeutete die Realisierung der klägerischen Vorstellung eine Erhöhung der Kosten des Verbandes zwecks Reduzierung eigener Kosten. Damit aber ist die Situation eines Interessenwiderstreits gegeben; dass dieser nicht nach den Vorstellungen der Klägerin gelöst wurde, führt nicht zur Feststellung, dass der Beklagte das ihm zugewiesene (pflichtgemäße) Ermessen in sachwidriger, also unvertretbarer Weise ausgeübt hätte. 25 Denn der einzelne Anschlusspflichtige hat keinen Anspruch auf Errichtung der für ihn günstigsten oder von ihm gewünschten Anschlussmöglichkeit mit der Maßgabe, dass er - zum Nachteil der Volksgesundheit und des Umweltschutzes - anderenfalls seinen Anschluss verweigern könnte. Nicht nur die kostengünstigste Schaffung von Kanalnetz, Kläranlage und konkreter Anschlussmöglichkeit begründet einen Anschluss- und Benutzungszwang des Grundstückseigentümers. Unter welchen Umständen Planungsfehler des Beseitigungspflichtigen den Anschluss- und Benutzungszwang entfallen lassen, weil sie eine Unzumutbarkeit des Anschlusses für einzelne Grundstücke begründen, ist eine Frage des Einzelfalls. Vorliegend ist - wie dargelegt - eine Unzumutbarkeit für die Klägerin eindeutig nicht gegeben, sie wird durch den Anschluss- und Benutzungszwang nicht unerträglich belastet. 26 Dies gilt um so mehr, als durch die mit dem Beklagten im Frühjahr 2004 getroffene Vereinbarung die Klägerin unter den dort geregelten Kautelen bei vereinbarungsgemäßer Erstellung der Schmutzwasser-Druckentwässerungsanlage einen Anspruch auf Bezuschussung von bis zu 1.280 € hat. Diese Vereinbarung hat Bestand - unabhängig davon, dass in der Folgezeit die seitens des Beklagten angebotenen Vereinbarungen inhaltlich anders ausgestaltet worden sind. 27 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 und §711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.