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Urteil

3 A 2408/04

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger, die ihren Hauptwohnsitz in G. (südwestlich von C.) haben, wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2003 und 2004 für ein in R. gelegenes Objekt. 2 In seiner Sitzung vom 27. Mai 1999 beschloss die Stadtvertretung eine "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt R." sowie die "Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt R.". Diese Satzungen, nach entsprechenden Genehmigungen des Landrates des Landkreises B. als unterer Rechtsaufsichtsbehörden ausgefertigt unter dem 14. Juli 1999, wurden, der damaligen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung der Stadt R. entsprechend, im amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises B. Nr. 9/1999 bekanntgemacht. 3 Die Satzung enthält in § 6 folgende Regelung 4 "Steuerbefreiung: 5 Von der Steuer kann auf Antrag befreit werden: 6 - wer eine Zweitwohnung ausschließlich zum Zwecke der Berufsausübung, Berufsausbildung oder aus vergleichbaren Gründen inne hat oder aus sozialen Gründen, 7 - die Nutzer von Kleingartenanlagen, soweit die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes § 3 eingehalten werden." 8 (Gemäß der "Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt R." vom 22. Juni 2004, rückwirkend in Kraft gesetzt zum 1.1.2004, wurde der Geltungsbereich auf weitere Ortsteile ergänzt und eine Ausnahmeregelung gestrichen. Gemäß der "Dritten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt R." vom 12. September 2005 wurde die Regelung in § 4 Abs. 4 der Satzung gestrichen und ersetzt durch die Regelung "Der Mietwert wird durch Beschluss der Stadtvertretung festgesetzt.".) 9 Mit Bescheid vom 17. August 2004 zog der Beklagte die Kläger für die Jahre 2003 und 2004 zu Zweitwohnungssteuern in Höhe von jeweils 153,39 Euro (insgesamt 306,78 Euro) heran. Der Beklagte legte eine Flächenangabe von 40 Quadratmetern und einen Gebührensatz von 2,56 Euro je Quadratmeter zugrunde; dies ergab einen jährlichen Mietaufwand, der zum Ansatz der niedrigsten Steuersatzstufe (des § 5 Abs. 1 Nr. 1, in Höhe von 300 DM) führte. 10 Die Kläger legten hiergegen unter dem 26. August 2004 Widerspruch ein und beantragten die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer, wie sie ihnen im Jahre 2002 erteilt worden sei. Ihr Bungalow sei auch in den Jahren 2003 und 2004 von ihnen ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt worden, als freiberufliche Künstler seien sie das ganze Jahr über im Raum Mecklenburg-Vorpommern tätig; insoweit verwiesen sie auf beigefügte Veranstaltungslisten in den Jahren 2003 und 2004. Der Bungalow diene als Unterkunft und erspare die Kosten von weiten Heimfahrten oder Übernachtungen in einem Hotel. 11 Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2004 als unbegründet zurück. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Kläger nicht ausschließlich zur Ausübung ihres Berufes sich im R. aufhielten. Genau wie jeder andere Nutzer eines Wochenendhauses nutzten sie dieses zu Erholungszwecken, insoweit seien sie den Zweitwohnungssteuerpflichtigen gleichzustellen, die nur an Wochenenden bzw. im Urlaub ihre Zweitwohnung nutzten. 12 Die Kläger haben am 17. September 2004 die vorliegende Klage erhoben. 13 Sie machen geltend, dass das Grundstück in R. ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt werde. Die Klägerin sei selbstständig und als freiberufliche Künstlerin tätig, zum Kläger (Rentner) bestehe ein Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung. Gegenstand der Tätigkeit seien Unterhaltungsprogramme für Kurheime, Kliniken und Einrichtungen der Altersbetreuung. Der Kläger betreue dabei die Unterhaltungstechnik und sei auch Fahrer des dafür benutzten Kleinbusses. Die berufliche Veranlassung könne auch aus den Listen der Vertragspartner und der Reisekostenanlagen entnommen werden. 14 Die Satzung des Beklagten sei im Übrigen verfassungswidrig, das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer nicht erhoben werden dürfe, wenn der Wohnsitz aus beruflichen Gründen angemeldet worden sei, dies gelte auch vorliegend. Da die Kläger verheiratet seien, sei es ihnen im Gegensatz von Nichtverheirateten verwehrt, ihren Hauptwohnsitz (Hauptwohnung) in R. anzumelden. Die Wohnung werde nicht vermietet und diene ausschließlich dem Aufenthalt der Kläger während ihrer freischaffenden Tätigkeit in R. und Umgebung. Eine Besteuerung der Unterkunft würde zu einer ökonomischen Entwertung der Berufstätigkeit der Kläger an ihrem Wohnort in R. führen, was mit dem Leitbild der Ehe nicht vereinbar sei. 15 Soweit die Satzung in § 6 bei beruflicher Veranlassung lediglich eine ins Ermessen des Beklagten gestellte Befreiungsmöglichkeit eröffne, verstoße dies gegen Art. 6 GG. Die Voraussetzung der Ausschließlichkeit der beruflichen Nutzung sei ungeeignet, abzustellen sei vielmehr auf eine überwiegende berufliche Nutzung. 16 Die Kläger beantragen, 17 den Abgabenbescheid des Beklagten vom 17. August 2004 über die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2003 und 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 6 der Satzung könne von der Steuer auf Antrag befreit werden, wer eine Wohnung ausschließlich zum Zwecke der beruflichen Ausübung, Berufsausbildung oder vergleichbaren Gründen inne habe oder aus sozialen Gründen. Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen sei der Antrag auf Befreiung abzulehnen, da die Kläger sich nach ihren Unterlagen nicht ausschließlich zur Ausübung ihres Berufes in R. aufhielten und ihren Beruf auch gerade nicht in R. ausübten. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe 22 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 17. August 2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Den Klägern steht ein Anspruch auf Befreiung nach § 6 der "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt R", hier anzuwenden in der Fassung der "Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt R." vom 22. Juni 2004 (im Folgenden als 'Satzung' bezeichnet) nicht zu, weil diese Regelung unwirksam ist (im Folgenden: 1.). Aus dieser Unwirksamkeit folgt keine Nichtigkeit der gesamten Satzung (2.). Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 folgt weder eine Unwirksamkeit der Satzung (3a.) noch eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide (3b.). 24 1. Aufwandsteuern - und bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine solche - sind nach der ständigen Rechtsprechung (hier zitiert aus der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 u. a. -, BVerfGE 114, 316, und NJW 2005, 3556) 25 "... Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, NVwZ 1998, S. 178; BFHE 182, 243 ). Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 ). ... 26 Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 ). Eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt vor, wenn - wie in den vorliegenden Fällen - der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt. Dass das Innehaben der Zweitwohnung durch die Berufsausübung an einem anderen Ort als dem der Hauptwohnung veranlasst worden ist und daher die Kosten der Zweitwohnung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden können, ist ohne Einfluss auf die verfassungsrechtliche Einordnung der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG. " 27 Dass eine Differenzierung von Zweitwohnungen nach dem mit ihnen verfolgten Zweck mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss von 6. Dezember 1983 (- 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, und NJW 1984, 785), mit dem es sich erstmals mit der Zweitwohnungssteuer befasst hat, ausgeführt: 28 "... Auch im Vergleich zu den auswärtigen Zweitwohnungsinhabern, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken eine Zweitwohnung im Gemeindegebiet innehaben, fehlt ein sachlicher Grund aus dem Wesen und Zweck der Zweitwohnungssteuer für die Beschränkung der Steuerpflicht auf den durch § 2 Abs. 2 der Satzung erfaßten Personenkreis. 29 Der Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen besteht lediglich im Zweck des besteuerten Aufwandes. Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aber aus, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen. Maßgeblich darf allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Die unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium und hat vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand." 30 Angesichts dieser Rechtslage ist es dem örtlichen Satzungsgeber nicht möglich, über eine Befreiungsregelung, wie sie § 6 der Satzung vorsieht, genau das zu bestimmen, was das Bundesverfassungsgericht verworfen hat. Soweit dieses in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1983 (im Anschluss an die zitierte Passage) ausgesprochen hat, es bleibe dem Satzungsgeber unbenommen, unter Beachtung des Gleichheitssatzes Ermäßigungstatbestände oder Befreiungstatbestände vorzusehen, hat er die Regelung in der zur Überprüfung anstehenden Satzung angesprochen, wonach die Steuer auf Antrag um die Hälfte ermäßigt wurde, wenn der Steuerschuldner mehr als zwei minderjährige Kinder hat. 31 2. Die Unwirksamkeit dieses Teil der Regelung der Befreiungsvorschrift des § 6 der Satzung - ja ihre Unwirksamkeit insgesamt - führt nicht zur Annahme der Nichtigkeit der gesamten Satzung. Eine solche ist - abgesehen von dem Fall, dass die Unwirksamkeit sich auf die Essentialen des § 2 KAG M-V bezieht - nur dann zu bejahen, wenn Ansätze für die Überlegung besteht, der Satzungsgeber hätte die Satzung bei Kenntnis der Unwirksamkeit nicht auch ohne die nichtige Regelung erlassen (vgl. etwa Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand Mai 2007, § 2 Anm 10.3). Hierfür sieht die Kammer nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte. Die seitens des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung insoweit geäußerten - nicht unterlegten - Zweifel teilt die Kammer nicht; auf dem Hintergrund beengter finanzieller Verhältnisse, die nach Angaben der Terminsvertreterin des Beklagten zu einem Haushaltskonsolidierungsauftrag geführt haben, und einer offenbar im Bereich der Stadt R relativ kleinen Gruppe 'Erwerbs-Zweitwohnungsinhaber' dürfte diesen bei der Frage, ob überhaupt eine Zweitwohnungssteuersatzung erlassen werden soll, keine echte Relevanz zugekommen sein. 32 Auch wenn man zusätzlich den weiteren Befreiungstatbestände der "sozialen Gründe" als unwirksam (weil nicht hinreichend bestimmt) ansehen wollte, gälte nach Überzeugung der Kammer nichts Anderes. 33 Da der letzte genannte Befreiungsgrund (die Nutzer von Kleingartenanlagen betreffend, soweit die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes § 3 eingehalten werden) im Rechtssinne gar keiner ist, sondern dass im genannten Fall eine Heranziehung bereits nach Bundesrecht ausscheidet (vgl. etwa Holz in Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand Mai 2007, § 3 Anm 3.4.4), führt dies nicht zu einer Verringerung der Abgabenpflichtigen und damit auch nicht zu der (Abgrenzungs-)Frage, ob dennoch eine Zweitwohnungssteuersatzung geschaffen werden soll. 34 3. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seine Beschluss vom 11. Oktober 2005, a. a. O., eine Ausnahme von der Steuerpflicht für Fälle Verheirateter geschaffen, die von der Zweitwohnung aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen: 35 ... 2. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete stellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe dar. 36 a) Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen (zur ehelichen Lebensgemeinschaft als Schutzgut des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ). Staatliche Maßnahmen, die das räumliche Zusammenleben der Ehegatten erschweren, greifen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ein (vgl. Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Band 1, 5. Auflage 2005, Art. 6 Rn. 74). Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 53, 224 ; 62, 323 ) gehört, dass diese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechterhalten bleibt. Ändert sich der Beschäftigungsort eines Ehegatten, so dass dieser seiner Arbeit nicht mehr von der bisherigen gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann, hat dies in aller Regel nicht zur Folge, dass die gemeinsame Wohnung aufgegeben wird. Entweder werden die Ehegatten ihre Wohnung an den neuen Arbeitsort verlegen oder der von der beruflichen Veränderung betroffene Ehegatte wird einen zusätzlichen Wohnsitz begründen, ohne den gemeinsamen Ehewohnsitz aufzugeben. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten schon bei der Eheschließung ihrer Berufstätigkeit nicht von einer Wohnung aus nachgehen können. Auch dann ist die Begründung einer gemeinsamen Wohnung durch die Eheleute und die Nutzung der Zweitwohnung nur für die Berufsausübung eine spezifische Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens. 37 Die Innehabung einer Zweitwohnung ist sonach die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort. Gerade in der aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung manifestiert sich der Wunsch der Ehegatten nach gemeinsamem Zusammenleben. Indem die Zweitwohnungsteuer an das Halten einer Wohnung anknüpft, die im melderechtlichen Sinne eine Zweitwohnung ist, liegt ihr daher ein Steuergegenstand zugrunde, in dem sich das eheliche Zusammenleben in spezifischer Weise verwirklicht. Steuerlich belastet wird die Entscheidung, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen. Es ist nämlich durch die melderechtlichen Regelungen für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen; für sie bestimmen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NMG und § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NW zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz. 38 Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Auch auf jene Erwerbstätigen, die neben ihrer am ursprünglichen Wohnort belegenen Wohnung noch eine Wohnung am Ort der Beschäftigung halten, die entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 1 NMG und § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NW als Hauptwohnung geführt wird, erstreckt sich die Belastung nicht. 39 Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine besondere finanzielle Belastung einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens dar. Bei den finanziellen Aufwendungen für die Innehabung einer Zweitwohnung handelt es sich um einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität (vgl. BVerfGE 107, 27 ). Die Besteuerung führt zu einer ökonomischen Entwertung der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem der Ehewohnung, die sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung an unterschiedlichen Orten auswirkt (vgl. BVerfGE 107, 27 ). 40 b) Die Benachteiligung durch die Zweitwohnungsteuer ist nicht gerechtfertigt. Allein die Tatsache, dass die Steuer als Aufwandsteuer von allen Inhabern von Zweitwohnungen ungeachtet ihres Personenstandes und des Zwecks der Innehabung erhoben wird, reicht dafür nicht aus. Die formal eheneutrale Anknüpfung der Steuer ist hier keine hinreichende Rechtfertigung. Denn es wird für den steuerlichen Tatbestand an ein Verhalten angeknüpft, das spezifischer Ausdruck einer verfassungsrechtlich geschützten Form des ehelichen Zusammenlebens ist. Die Verweisung in den Satzungen auf die melderechtlichen Regelungen über die Definition der "Hauptwohnung" bewirkt, dass verheiratete Personen anders als nicht Verheiratete zur Zweitwohnungsteuer für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung herangezogen werden, soweit die Familie im Übrigen eine andere Wohnung vorwiegend nutzt. Die melderechtlichen Regelungen, die eigentlich auf Besonderheiten familiären Zusammenlebens Rücksicht nehmen wollen, wirken sich durch ihre Inbezugnahme in den Satzungen nunmehr als eine Benachteiligung Verheirateter aus. Während nicht verheiratete Personen keine Zweitwohnungsteuer für die vorwiegend benutzte Wohnung zu entrichten haben, können Verheiratete die Besteuerung nicht vermeiden, wenn die Familie, von der sie nicht dauernd getrennt leben, die andere Wohnung vorwiegend benutzt. 41 a) Diese Rechtsprechung führt nach Überzeugung der Kammer nicht deshalb zur Nichtigkeit der Satzung, weil sie in dieser Satzung keinen Niederschlag (in Gestalt einer ihr Rechnung tragenden Änderungssatzung) gefunden hat; einer ausdrückliche positiven Satzungsregelung, dass derartige Erwerbswohnungen nicht von der Steuerpflicht erfasst werden, bedurfte es nicht (so auch VG München, Urteil vom 15. Februar 2007 - M 10 K 06.4451 -, zitiert nach juris, unter Verweis auf VGH München, Urteil vom 4. April 2006 - 4 N 05.2249 -, BayVBl 2006, 504). 42 Eine vergleichbare Situation sieht die Kammer bei Wohnungen, die als reine Kapitalanlagen dienen. Auch diese dokumentieren keinen konsumtiven Aufwand; sie dienen nicht den Zwecken persönlicher Lebensführung, sondern der Einkommenserzielung. Auch insoweit bedarf es keiner entsprechenden Klarstellung in der Zweitwohnungssteuersatzung - sie sind vielmehr als nicht steuerpflichtige Objekte bei der Satzungsanwendung auszuscheiden. 43 b) Die zitierte Rechtsprechung erfasst den vorliegenden Fall der Kläger nicht. Zwar bestimmt auch das hiesige Melderecht (in § 16 Abs. 2 Satz 2 LMG M-V), dass Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie ist. Allerdings ist diese Rechtsprechung ihrem Sinn und ihrer Begründung nach nur anwendbar auf Fälle, in denen die Berufstätigkeit eines Familienmitglieds zu einem von den übrigen Familienmitgliedern abweichenden Aufenthaltsort führt, von dem aus die Erwerbstätigkeit betrieben wird. Vorliegend üben die Eheleute (und weitere berücksichtigungsfähige Familienmitglieder sind nicht ersichtlich) indes die Erwerbstätigkeit gemeinsam und zusammen aus. Eine Trennung voneinander, die den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG tangieren könnte, findet daher nicht statt. 44 Die zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts definiert den Ausnahmefall von der grundsätzlichen Steuerpflicht, nämlich für Zweitwohnungen von Verheirateten, die diese aus rein beruflichen Gründen innehaben und die sich dort wegen der Vorgaben des Melderechts nicht mit Hauptwohnsitz melden können. Eben weil diese Rechtsprechung eine Ausnahme von der generellen Steuerpflicht darstellt, ist sie nach Überzeugung der Kammer nicht erweiternd auslegbar. Wenn die Kläger geltend machen, es seien wirtschaftliche Gründe, die sie es vorziehen ließen, nicht im Hotel zu übernachten oder weitere Heimfahrten anzutreten, so ist dies nachzuvollziehen. Wenn sie insoweit - durchaus unter Bezug auf die genannte Rechtsprechung - ausführen "eine Besteuerung der Unterkunft würde zu einer ökonomischen Entwertung der Berufstätigkeit der Kläger an ihrem Wohnort in R führen, was mit dem Leitbild der Ehe nicht vereinbar ist", so reduzieren sie diese Aussage um den zweiten Halbsatz in jener Entscheidung, "die sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung an unterschiedlichen Orten auswirkt." Dies gilt vorliegend gerade nicht. 45 4. Anhaltspunkte sonstiger Art, die die angefochtenen Bescheide rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die festgesetzte Steuer in Höhe der untersten Stufe des vorgesehenen Steuersatzes gemäß § 5 (Abs. 1) Nr. 1 der Satzung in Höhe von 300 DM (entsprechend seit der Einführung des Euro nunmehr 153,39 ) kann Rechte der Kläger nicht verletzen. 46 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 und 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.