Beschluss
8 B 198/07
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 8 A 507/07 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2007 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.757,36 € festgesetzt. Gründe 1 Zum Sachverhalt: 2 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage [...] gegen den Bescheid des Antragsgegners, einem Zweckverband, vom 26. Februar 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2007. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks. Er wurde mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 unter der Anschrift L-Allee in W. zur beabsichtigten Erhebung von Herstellungsbeiträgen zur Schmutzwassererschließung angehört. Mit "endgültigem Beitragsbescheid Schmutzwasser" vom 26. Februar 2007 zog ihn der Antragsgegner zu einem Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Grundstück in Höhe von 23.029,44 € heran. Dieser Bescheid ging dem Antragsteller ausweislich einer Zustellungsurkunde am 28. Februar 2007 unter der Anschrift "L-Allee, [...] W." zu. Die Zustellung wurde durch ein privates Briefzustellunternehmen vorgenommen, dessen Alleingesellschafter Inhaber einer Lizenz nach § 6 des Postgesetzes (PostG) ist. Danach hat der Lizenznehmer die Erlaubnis, nach Maßgabe des Postgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere zu befördern. 4 Mit Faxschreiben erhob der Antragsteller am 30. März 2007 gegen den Bescheid Widerspruch und bat um Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Der Antragsgegner wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 2007 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der Widerspruch unzulässig sei, weil die Widerspruchsfrist nicht eingehalten sei. Gleichzeitig lehnte er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. 5 Der Antragsteller wiederholte unter dem 11. April 2007 seinen Widerspruch und beantragte die Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er nicht in W., L-Allee 9, sondern in B. wohne und geschäftsansässig sei. Dies sei dem Antragsgegner auch bekannt, weil er unter dieser Anschrift ihm - dem Antragsteller - bereits mehrere Bescheide übersandt habe. Der offenbar durch einen Boten überbrachte streitgegenständliche Ausgangsbescheid sei in den Briefkasten am Hause L-Allee 9 eingeworfen worden. Weder am Briefkasten noch sonst sei am Haus ein Namensschild angebracht. Zudem sei das Tor zum Grundstück verschlossen gewesen. Der Bote müsse das Tor geöffnet oder den Zaun überstiegen haben, um den Brief in den Briefkasten zu werfen. Er - der Antragsteller - habe für seine ihm in W. zugehende Post bei der Deutschen Post AG ein Postfach eingerichtet. Die dort gesammelte Post werde ihm nach B. nachgesandt. Den Bescheid habe er nur deshalb zufällig im Briefkasten gefunden, weil er am 30. März 2007 anlässlich eines Aufenthalts in Wismar auf dem Grundstück in W. "nach dem Rechten" gesehen habe. Da entweder ein Bote sich Zugang zum Grundstück verschafft habe, um den Brief einzuwerfen oder die Deutsche Post AG den Brief entgegen dem ihr erteilten Nachsendeauftrag nicht nachgesandt habe, habe er dessen verspätete Kenntnisnahme nicht zu vertreten. Der Antragsteller trägt weiter zur Begründetheit des Widerspruchs vor. 6 Der Antragsteller hat am 11. April 2007 die Klage 8 A [...] erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und untermauert es durch eine eidesstattliche Versicherung. 7 Der Antragsgegner hat durch Bescheid vom 1. August 2007 den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid unter dem 17. August 2007 Widerspruch erhoben. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Es fehle auch deshalb an einer wirksamen Zustellung des Bescheides, weil der benutzte Briefkasten seinem Haus nicht eindeutig habe zugeordnet werden können. Es sei keine Klingel an der Pforte vorhanden und der Briefkasten sei nicht beschriftet gewesen. 8 Auf Nachfrage des Gerichts hat der Bürgermeister der Stadt G. mitgeteilt, dass unter der Anschrift "L-Allee 9, [...] W." unter anderem der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. 9 Aus den Gründen: 10 [...] 11 Bei summarischer Wertung spricht im vorliegenden Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage des Antragstellers keinen Erfolg haben wird. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat den Widerspruch des Antragstellers zu Recht als verfristet angesehen und als unzulässig zurückgewiesen. 12 1. Der angegriffene Ausgangsbescheid vom 26. Februar 2007 ist dem Antragsteller am 28. Februar 2007 wirksam zugegangen. 13 a) Der vom Antragsgegner für die Zustellung des streitigen Bescheides verwendete private Zustelldienst ist als Lizenznehmer gemäß §§ 5 f. PostG auf Grund § 33 Abs. 1 PostG verpflichtet (und damit auch berechtigt), unabhängig vom Gewicht der Postsendungen förmliche Zustellungen nach den Gesetzen, welche die Verwaltungszustellung regeln (hier also § 122 Abs. 5 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VwZG), vorzunehmen. 14 Vgl. entsprechend zur wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheides durch einen privaten Zustelldienst: OLG Rostock, Beschl. v. 6. März 2002 - 2 Ss (Owi) 143/01 I 167/01 -, JURIS - Ls.; Beschl. v. 12. März 2002 - 2 Ss (Owi) 144/01 I 157/01 - JURIS Rn. 5 f. 15 Der Mitarbeiter dieses privaten Zustelldienstes konnte daher gemäß § 180 ZPO eine Ersatzzustellung vornehmen, indem er den Bescheid in den Briefkasten des Antragstellers am Hause L-Allee 9 einwarf. Er durfte dazu auch das Grundstück betreten. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung war das Tor zum Grundstück nur durch einen Bolzen gesichert. Zudem musste der Antragsteller nach den verkehrsüblichen Gepflogenheiten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass ihm Sendungen zugehen können, 16 - vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - V ZB 7/90 -, JURIS Rn. 6; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2000, § 41 Rn. 23 a. E. - zumal er nach einer beim Antragsgegner am 30. April 2007 eingegangenen melderechtlichen Auskunft seit 1. Januar 1997 mit Hauptwohnsitz in W. gemeldet ist. 17 b) Eine wirksame Zustellung scheiterte entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daran, dass es am Tor keine Klingel gibt und der Briefkasten am Haus nicht beschriftet ist. Denn nach § 180 ZPO, der nach § 122 Abs. 5 AO, § 3 Abs. 3 VwZG anzuwenden ist, genügt für die Zustellung das Einlegen der Briefsendung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten. Der genutzte Briefkasten gehört im vorliegenden Fall zur Wohnung, weil nach der eidestattlichen Versicherung des Antragstellers der Briefkasten am Hause L-Allee 9 angebracht war. 18 2. Der Antragsteller hat die Widerspruchsfrist versäumt. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass die Monatsfrist zur Widerspruchseinlegung mit der Zustellung in Lauf gesetzt wurde. Diese hat am 28. März 2007 geendet. Das Widerspruchsschreiben des Antragstellers ist erst am 30. März 2007 und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Antragsgegner per Fax eingegangen. 19 3. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist scheidet aus. 20 a) Die Wiedereinsetzung richtet sich nach § 60 VwGO, da es im vorliegenden Fall nicht mehr um das Verwaltungsverfahren zum Erlass des Beitragsbescheides geht, in dem nach Maßgabe des § 12 KAG M-V grundsätzlich die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung finden. Der Landesgesetzgeber kann zwar bundesgesetzliche Regelungen für landesrechtlich geregelte Verwaltungsverfahren für anwendbar erklären. Er kann aber mangels ausdrücklicher Zulassung keine abweichende Regelungen für das bundesgesetzlich in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren abweichende Bestimmungen treffen. Im vorliegenden Fall geht es um die (versäumte) Widerspruchsfrist des § 70 VwGO, dessen Abs. 2 auf die Regelungen der Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO ausdrücklich verweist. 21 Vgl. auch Beschl. der Kammer v. 26. Oktober 2007 - 8 B 903/06 - (n. v.), S. 2 f. 22 b) Die vom Antragsteller mit Erhebung der Klage auch bei Gericht beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist ist unzulässig. Ein solcher Antrag ist, was der Antragsteller auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO getan hat, an den Antragsgegner als Widerspruchsbehörde zu richten, da er gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 4 VwGO über die versäumte Rechtshandlung, nämlich den Widerspruch des Antragstellers zu befinden hat. Es spricht allerdings einiges dafür, dass der Antragsgegner nicht - wie durch Bescheid vom 1. August 2007 geschehen - über die Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist durch gesonderten, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verwaltungsakt entscheiden kann. Vielmehr dürfte es sich dabei um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO handeln, gegen die Rechtsbehelfe nur im Rahmen der gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfe geltend zu machen sind, hier also im Rahmen der Klage 8 A [...] (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, § 44a Rn. 5 mwN auch zur Gegenansicht). Deshalb kann das Gericht gemäß §§ 60 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Rahmen des nachfolgenden Klageverfahrens nur darüber entscheiden, ob die Widerspruchsbehörde zu Unrecht die Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist abgelehnt hat. 23 Vgl. BVerwG, Urt. v. 8. März 1983 - 1 C 35/80 -, JURIS Rn. 16; v. 8. März 1983 - 1 C 34/80 -, JURIS Rn. 17 je m. w. N.; Beschl. der Kammer, a. a. O., S. 3. 24 c) Dem Antragsteller kann keine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemanden Wiedereinsetzung in eine versäumte gesetzliche Frist zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, diese einzuhalten. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der versäumten Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Bürger geboten und nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zumutbar ist. 25 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 60 Rn. 9; Brockmeyer, in: Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl. 1998, § 110 Anm. 2 je m. w. N. 26 Der Antragsteller hat bei Beachtung dieser Maßstäbe die Widerspruchsfrist schuldhaft versäumt. Da er sich offensichtlich über einen längeren Zeitraum nicht in W., sondern in B. aufhielt, hätte er sicherstellen müssen, dass ihm Post, die in den Briefkasten seines Hauses in W. geworfen wird, rechtzeitig erreicht kann. Dazu genügte es nicht, den Briefkasten durch gelegentlich sich - offensichtlich in unregelmäßigen längeren zeitlichen Abständen - im Haus aufhaltende Personen kontrollieren oder eingehende Briefe von der Deutschen Post AG in einem Postfach sammeln und nach B. nachsenden zu lassen. Denn mittlerweile gibt es verschiedene private Zustelldienste, so dass die Weiterleitung von Briefen nach B. nicht im jeden Fall sichergestellt gewesen ist. Zudem hätte der Antragsgegner sich beispielsweise auch eigener Bediensteter bedienen können, um Bescheide dem Antragsteller zukommen zu lassen (vgl. § 5 VwZG). 27 Das Verschulden des Antragstellers wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Antragsgegner ihm in der Vergangenheit bereits Bescheide unmittelbar nach B. übersandt hat. Zum einen musste der Antragsteller mit der Übersendung des Beitragsbescheides rechnen. Denn ein entsprechendes Anhörungsschreiben vom 4. Dezember 2006 ist ihm nach Aktenlage nach W. übersandt worden. Zum anderen war der Antragsteller offenbar unter Verstoß gegen melderechtliche Bestimmungen (vgl. §§ 13, 16 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes Mecklenburg-Vorpommern) weiterhin mit Hauptwohnsitz in W. und nicht in B. gemeldet, obgleich er nach eigenem Vortrag in B. wohnt und geschäftsansässig ist. Nach der bereits zitierten melderechtlichen Auskunft ist der Antragsteller demgegenüber seit 1. Januar 1997 mit Hauptwohnsitz in W. gemeldet. Bei dieser Sachlage kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass sein Wohnsitz nicht mehr in W. liegt. 28 [...]