Beschluss
6 B 244/07
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Bescheid zur Heranziehung zu vierteljährlichen Stichprobenerhebungen nach dem Verdienststatistikgesetz ist zulässig und vollziehbar.
• Das VerdStatG enthält die notwendigen Angaben gemäß § 9 Abs. 1 BStatG; die Auswahl von Erhebungseinheiten obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
• Die Wiederholte Heranziehung derselben Betriebe (Stichprobenfortschreibung) ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Art. 3, Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1, Art.12 oder Art.14 GG, wenn die Belastung verhältnismäßig bleibt.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zu vierteljährlicher Verdiensterhebung nach VerdStatG zulässig • Ein Bescheid zur Heranziehung zu vierteljährlichen Stichprobenerhebungen nach dem Verdienststatistikgesetz ist zulässig und vollziehbar. • Das VerdStatG enthält die notwendigen Angaben gemäß § 9 Abs. 1 BStatG; die Auswahl von Erhebungseinheiten obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. • Die Wiederholte Heranziehung derselben Betriebe (Stichprobenfortschreibung) ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Art. 3, Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1, Art.12 oder Art.14 GG, wenn die Belastung verhältnismäßig bleibt. Die Antragsteller, eine Rechtsanwaltssoziät, wurden durch Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2007 auf Grundlage des Verdienststatistikgesetzes zur Teilnahme an der vierteljährlichen Verdiensterhebung ab dem 1. Quartal 2007 herangezogen. Sie hatten bereits in früheren Jahren an vergleichbaren Erhebungen teilgenommen und rügten insbesondere Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und mangelnde gesetzliche Ermächtigung für wiederholte Heranziehung sowie fehlende Regelung des Berichtszeitraums. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen; die Antragsteller suchten vorläufigen Rechtsschutz und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Hauptsacheklage. Der Antragsgegner verlagerte, die Auswahl beruhe auf einem bundeseinheitlichen mathematisch-statistischen Stichprobenplan und berücksichtigte frühere Berichtspflichten bei der Auswahl nicht, da solche der Sozietät nicht oblegen hätten. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch erfolglos, weil eine Interessenabwägung zugunsten der sofortigen Vollziehung spricht. • Ermessen und Gesetzesauslegung: Das VerdStatG spricht von vierteljährlichen Erhebungen bei bis zu 40.500 Betrieben; es regelt die Periodizität und Erhebungsmerkmale nach § 3 und § 8, lässt aber die Frage offen, in welchen Abständen Erhebungseinheiten neu auszuwählen sind, sodass dies dem pflichtgemäßen Ermessen der Statistikbehörde unterliegt. • Rechtmäßigkeit der Stichprobenfortschreibung: Die erneute Heranziehung (Stichprobenfortschreibung) ist durch das Gesetz gedeckt und dient der statistischen Verlässlichkeit; eine quartalsweise Neuauswahl würde die Aussagekraft gefährden. • Verfassungskonforme Rechtsfolge: Die Maßnahme verletzt weder den Gleichheitsgrundsatz noch Grundrechte der Antragsteller (informationelle Selbstbestimmung, Berufsfreiheit, Eigentum), weil das öffentliche Interesse an verlässlichen amtlichen Statistiken schwerer wiegt und die Belastung der Sozietät verhältnismäßig ist. • Formelle Bestimmtheit: Die Bescheide sind hinreichend bestimmt, da sich durch Auslegung feststellen lässt, wer unter der Sammelbezeichnung konkret erfasst ist. • Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz: Da die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos sein wird und die sofortige Vollziehung gesetzlich angeordnet ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchführung der Erhebung; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit, die eine Aussetzung gerechtfertigt hätten. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; die Bescheide sind voraussichtlich materiell und formell rechtmäßig und sofort vollziehbar. Die Heranziehung zur vierteljährlichen Verdiensterhebung entspricht dem VerdStatG und dem BStatG, die Auswahl der Erhebungseinheiten obliegt dem Ermessen der zuständigen Behörde und kann wiederholt erfolgen. Eine Verletzung verfassungsrechtlicher oder gleichheitsrechtlicher Maßstäbe liegt nicht vor, zumal die Belastung der Antragsteller als zumutbar bewertet wurde. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.