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Beschluss

6 B 446/07

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 4. Juli 2007 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Der Antragsteller, ein Kurde türkischer Staatsangehörigkeit aus Ç. bei B. in der Provinz Ş., wendet sich gegen die mit dem Hinweis auf eine Abschiebungsandrohung verbundene Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 2 Nach illegaler Einreise stellte er im Januar 2006 in B-Stadt einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 17. Februar 2006 unter Ausreiseaufforderung und Androhung der Abschiebung in die Türkei ablehnte. Seine Klage hiergegen nahm der Antragsteller zurück, als ihm die Berliner Ausländerbehörde am 23. März 2006 eine bis zum 23. März 2007 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - erteilte. 3 Am 8. März 2006 hatte er in L. die ortsansässige deutsche Staatsangehörige K. X. geheiratet, wobei die Brautleute den Namen des Antragstellers zum Ehenamen erklärten. Die Aufenthaltserlaubnis diente nach den Feststellungen der Berliner Ausländerbehörde der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft; der Verdacht einer Scheinehe bestehe nicht. Die Berliner Ausländerbehörde stellte auch fest, dass sich der Antragsteller auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Die Aufenthaltserlaubnis enthielt den Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet". 4 Unter dem 7. September 2006 erklärte die Ehefrau des Antragstellers, sie lebe von diesem seit dem 12. August 2006 in der gemeinsamen L.er Wohnung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dauernd getrennt. Der Landrat des Landkreises D. hörte den Antragsteller zur Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis an. Im Oktober 2006 wurde für diesen eine Berliner Wohnsitzanschrift aktenkundig.In B-Stadt beantragte er am 22. März 2007 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Unter Vorlage von Belegen machte er sinngemäß geltend, er sei seit einem Jahr beim selben Arbeitgeber, Herrn A. Y., beschäftigt und habe ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - ARB 1/80 -. Die Berliner Ausländerbehörde erteilte ihm eine bis zum 21. Juni 2007 befristete Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG und hörte ihn mehrfach zur Absicht an, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. 5 Der Antragsteller verzog Anfang Mai 2007 an die im Rubrum genannte Adresse. Am 15. Juni 2007 beantragte er beim Antragsgegner die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis; seine Fiktionsbescheinigung wurde bis zum 17. Juli 2007 verlängert. 6 Mit Bescheid vom 4. Juli 2007, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ab. Dieser erhielt eine Ausreisefrist bis zum 10. August 2007 eingeräumt und wurde darauf hingewiesen, dass "sich die Aufenthaltsbeendigung ... nach Asylverfahrensrecht richt[e]" und damit der Erlass einer Abschiebungsandrohung entbehrlich sei. 7 Am 11. Juli 2007 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch. Der Antragsgegner änderte in der Folgezeit mehrfach den Termin des spätesten Ausreisetermins, den er in einem dem Antragsteller ausgehändigten "Grenzübertrittsbescheinigungs"-Formular eingetragen hatte. 8 Am 3. August 2007 hat sich der Antragsteller wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Unter Vorlage eines Arbeitsvertrags, von Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsnachweisen und Arbeitgeberbescheinigungen sowie von Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren macht er im Wesentlichen geltend, während der einjährigen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ein Jahr lang ordnungsgemäß beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen zu sein und damit über das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht zu verfügen; hilfsweise sei das fingierte Fortgelten der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. 9 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 4. Juli 2007 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. 10 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und verteidigt seine Entscheidung, an der festzuhalten sei. Insbesondere lägen nicht ausgeräumte Anzeichen für das Vorliegen einer Schein- oder Zweckehe vor, mit der die Aufenthaltserlaubnis erlangt worden sei; daher habe keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des ARB 1/80 vorgelegen. 11 Der Antragsteller und Frau X.-Y. sind zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat in der tenorierten Fassung Erfolg. 14 Statthaft ist er gemäß der ersten Variante der Vorschrift; denn nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hatte und hat der Widerspruch gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. 15 An deren Anordnung besteht auch ein die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs begründendes Interesse; hiernach liegt ein "Fall des § 80" im Sinne von § 123 Abs. 5 VwGO vor, obwohl in der Hauptsache mit dem Widerspruch das Antragsbegehren vom 15. Juni 2007 weiterverfolgt wird und damit bei Anrufung des Gerichts eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt zum Wiederaufleben der Fiktion des Fortbestehens der am 23. März 2007 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis, bis über den Antrag auf deren Verlängerung eine vollziehbare (andere) Entscheidung ergehen wird; diese Fiktionswirkung fiel durch den angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 4. Juli 2007 zunächst fort (§ 81 Abs. 4 AufenthG). 16 Der Antrag ist begründet, da ein überwiegendes Interesse des Antragstellers daran besteht, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von den Folgen des Fortfalls eines die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts bescheinigenden Aufenthaltstitels verschont zu bleiben und nicht Rückführungsbemühungen des Antragsgegners ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse ist höher zu veranschlagen als das im gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung manifestierte öffentliche Interesse; denn an der Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung, deren Vollziehbarkeit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begünstigt, bestehen im Streitfall ernstliche, nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auszuräumende Zweifel. 17 Es liegt nämlich nahe, dass dem Antragsteller tatsächlich das geltend gemachte Recht auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Seite steht. Diese diente der deklaratorischen Bescheinigung eines nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - mit unmittelbarer innerstaatlicher Wirkung aus Art. 6 ARB 1/80 folgenden Aufenthaltsrechts (vgl. etwa das Urteil in der Sache S. Z. Sevince gegen Staatssecretaris van Justitie vom 20. September 1990 - C-192/89 -, Slg. 1990 I-3461, Rdnr. 22, 26, § 4 Abs. 5 AufenthG sowie Abschnitt 1.5 der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum ARB 1/80 vom 2. Mai 2002). Davon, dass dem Antragsteller ein solches zusteht, ist nach summarischer Prüfung entgegen der Auffassung des Antragsgegners zunächst auszugehen. 18 Denn der Antragsteller war nach den vorgelegten Unterlagen wohl im Sinne von Art. 6, erster Spiegelstrich, ARB 1/80 für ein Jahr bei dem gleichen (demselben) Arbeitgeber, nämlich seinem Bruder, dem L.er Gastronomieunternehmer A. Y., beschäftigt. Nach dem im Gerichtsverfahren vorgelegten Arbeitsvertrag vom 22. März 2006 begann die Beschäftigungszeit unmittelbar am Tage der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in B-Stadt am Folgetag, so dass die erforderliche einjährige Beschäftigungszeit insgesamt innerhalb von deren Geltungsdauer liegen konnte. Der Nachweis über die Meldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ab dem 23. März 2006 stützt diese Annahme. Eventuellen Zweifeln, die darauf gründen mögen, dass der Nachweis für die Zeit vom 23. bis 31. März 2006 erst als Berichtigung und in einem späteren Stadium des Antragsverfahrens nachgereicht wurde, als nämlich behördlich auf die fehlende Eignung des Zeitraums der Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG für die Vermittlung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einjährige Beschäftigung hingewiesen worden war, wäre entgegenzuhalten, dass auch bereits die anfänglich in B-Stadt vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung den 23. März 2006 als Tag des Beginns des Beschäftigtenverhältnisses benannte. Auch der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis "punktgenau" mit Beginn der Geltung der Aufenthaltserlaubnis begann und eine Arbeitstätigkeit in größerer Entfernung von B-Stadt, dem zugewiesenen Wohnort des damaligen Asylbewerbers, beinhaltete, erscheint unverfänglich, hatte der anwaltlich beratene Antragsteller doch durch eine Terminsvereinbarung mit der Ausländerbehörde eine zeitliche Vorgabe für die notwendigen Vorbereitungen. Gegenüber der Berliner Ausländerbehörde trug er unter dem 18. Mai 2007 schlüssig und durchaus lebensnah vor, wie zur Zeit der Abmeldung nach B-Stadt zwischen Oktober 2006 und Mai 2007 (von Erheblichkeit nur: bis zum 23. März 2007) ihm die Befolgung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis möglich und ein "Stützpunkt" in B-Stadt sogar für die Versorgung der gastronomischen Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern von Vorteil war; auf die Einhaltung des Melderechts kommt es für die Feststellung einer einjährigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nicht an. 19 Gleichfalls kommt es nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht auf Zeiten der bloßen Begünstigung des Antragstellers durch die Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG an; zu Recht allerdings dürften ihm die Ausländerbehörden entgegengehalten haben, dass solche nicht zu den Zeiten einer "ordnungsgemäßen" Beschäftigung auf gesicherter aufenthaltsrechtlicher Grundlage gehören (vgl., zu Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich, ARB 1/80, das Urteil des EuGH in der Sache Kazım Kuş gegen Landeshauptstadt Wiesbaden vom 16. Dezember 1992 - C-237/91 -, Slg. 1992 I-6781, Rdnr. 11 ff., sowie ferner allgemein die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 2007 - 11 TG 1414/07 -, juris Rdnr. 5, und der Verwaltungsgerichte Aachen vom 28. August 2007 - 8 L 50/07 -, juris Rdnr. 20 f., Ansbach vom 12. Oktober 2004 - AN 19 S 04.02203 -, juris Rdnr. 22, und Frankfurt am Main vom 28. März 2003 - 1 G 529/02 -, juris Rdnr. 18, jeweils m. w. Nachw.). 20 Unproblematisch zur Beurteilung der Beschäftigung bei Herrn Y. als "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 können dagegen die Umstände führen, dass die Beschäftigung des Antragstellers ausdrücklich erlaubtermaßen und in einer gefestigten Aufenthaltsposition auf dem regulären Arbeitsmarkt erfolgte, wobei der Sozialversicherungspflicht genügt und ein zur Sicherung der Lebensführung hinreichendes Nettoeinkommen erwirtschaftet wurde. 21 Der Antragsgegner wendet sich denn auch gegen die Annahme der assoziationsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit - neben der wohl überholten Einlassung zur Dauer der nachgewiesenen Sozialversicherung - allein unter dem Gesichtspunkt, dass er dem Antragsteller vorhält, die Aufenthaltserlaubnis vom 23. März 2006 durch Täuschung erschlichen zu haben. Dies kann in der Tat dazu führen, dass die erlangte Aufenthaltsposition in Frage gestellt werden konnte und somit nicht als Grundlage einer "ordnungsgemäßen" Beschäftigung geeignet war (s. etwa das Urteil des EuGH in der Sache Suat Kol gegen Land B-Stadt vom 5. Juni 1997 - C-285/95 -, Slg. 1997 I-3069, Rdnr. 24 ff.; vgl. hierzu auch die Präzisierung von Art und Zeitpunkt der notwendigen Täuschungshandlung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2002 - 1 K 1572/02 -, juris Rdnr. 13), während sonst dem Erlangen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht entgegenstünde, dass die ursprüngliche einjährige Beschäftigung in einer aufenthaltsrechtlichen Position erfolgte, die zu anderen Zwecken verliehen worden war (s. das Urteil Kuş des EuGH, a. a. O., Rdnr. 26). 22 Hierzu, dass also der Antragsteller Frau X. nur zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis heiratete, um die Absicht der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft vortäuschen zu können, liegen hinreichende Feststellungen jedoch nicht vor. Vielmehr führte die pflichtgemäße Prüfung sowohl durch das Standesamt L. (§ 5 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes in Verbindung mit § 1314 Abs. 2 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches) als auch, in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen aktenkundig, durch die Berliner Ausländerbehörde zu der Feststellung, dass bei Eingehung der Ehe Anhaltspunkte für deren Charakter als Zweckehe mit aufenthaltsrechtlichem Hintergrund nicht vorhanden seien. Der Antragsteller verfügte auch über deutsche Sprachkenntnisse und teilte mit seiner Ehefrau die nachfolgend bezogenen Wohnungen. Hiernach dürften eher positive als negative Anhaltspunkte bezogen auf die Absicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen; denn der Umstand allein, dass diese nach reichlich kurzer Zeit nicht vorlag, ist allein kein tragfähiges Argument dafür, dass die Herstellung der Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt oder ihre baldige Aufhebung geplant war - die kurzfristige Beendigung auch mit den besten Absichten, aber ohne große Überlegung eingegangener Ehen ist keine Seltenheit (s. auch etwa die Fallgestaltung im Fall Kuş des EuGH). Sollte die Feststellungslast wegen der Ernstlichkeit des anfänglichen Willens zu ehelichem Zusammenleben beim Antragsteller liegen (so bezüglich der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nach Änderung von § 27 AufenthG durch das Gesetz vom 19. August 2007 das Verwaltungsgericht B-Stadt im Urteil vom 5. September 2007 - 9 V 10.07 -, juris Rdnr. 14 f.), so hätte er dieser nach den Maßstäben eines summarischen Verfahrens genügt. Denn es ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beschlüsse vom 27. April 2005 - 2 M 46/05 - und vom 30. Mai 2007 - 2 M 196/05 -) grundsätzlich der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob Zweifel an der Ernstlichkeit des Willens zum ehelichen Zusammenleben oder Zweifel an dessen Umsetzung berechtigt sind. Es ist allerdings fraglich, ob angesichts des Umstands, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt wurde und es nunmehr um eine Aufenthaltserlaubnis zu einem gänzlich anderen Zweck, nämlich zur Bescheinigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, geht, die Ausländerbehörde sich mit der Einschätzung begnügen darf, Zweifel hinsichtlich der ehelichen Lebensgemeinschaft seien "nicht ausgeräumt". Ihr dürfte im weiteren Widerspruchsverfahren vielmehr die Ausschöpfung der Möglichkeiten einer diesbezüglichen amtswegigen Aufklärung obliegen, vor allem wohl die Befragung von Zeugen, darunter in erster Linie der Frau X.-Y., deren aktuelle Anschrift als Soldatin auf Zeit und Offiziersanwärterin ermittelbar sein dürfte. 23 Schließlich stellt es nach Auffassung der Kammer auch keine Beeinträchtigung der "Ordnungsgemäßheit" der Beschäftigung des Antragstellers dar, dass der gemeldete Umzug nach B-Stadt und die dadurch ausgelösten Verzögerungen beim ausländerbehördlichen Handeln (so wurden die Akten von D. nach B-Stadt erst zur Jahreswende 2006/07 überstellt) es überhaupt erst ermöglicht haben könnten, dass der Antragsteller während des gesamten ersten Jahres der Beschäftigung bei seinem Bruder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war; denn Anhaltspunkte für ein planmäßiges Vorgehen des Antragstellers liegen nicht vor, sondern er hatte aus der - wohl nicht von ihm finanzierten - ehemaligen Ehewohnung auszuziehen. 24 Die aufschiebende Wirkung ist hiernach anzuordnen, so dass der Antragsteller nicht ausreisepflichtig ist. 25 Ohne dass hierüber zu entscheiden wäre, sieht sich die Kammer jedoch zum Hinweis darauf veranlasst, dass auch bei abweichendem Ausgang des Eilverfahrens die bestandskräftig gewordene Abschiebungsandrohung aus dem Asylverfahren keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wäre. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass jene sich durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erledigte und im Bedarfsfall hätte erneuert werden müssen (vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG [Stand Oktober 2007], Rdnr. 137 zu § 59 m. w. Nachw.). 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung zum Streitwert hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; sie legt die Wertbemessung in Absatz 2 der letztgenannten Vorschrift zugrunde, berücksichtigt aber die Vorläufigkeit der erstrebten Eilentscheidung.