Urteil
6 A 889/05
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wechsel von einem Bachelor-/Master-Studium in ein Diplomstudium kann förderungsrechtlich eine bloße Schwerpunktverlagerung und damit Teil derselben Ausbildung sein.
• Vollständige Anrechnung zuvor erbrachter Semester kann bewirken, dass das aufgenommene Diplomstudium nur einen zweiten Studienabschnitt bildet und daher förderungsfähig bleibt (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG in Verbindung mit Tz. 7.3.4 BAföGVwV).
• Ist eine entsprechende Fallkonstellation gegeben, kann § 7 Abs. 1a BAföG analog herangezogen werden, um Regelungslücken bei der Integration von Bachelor-/Master- und traditionellen Diplomstudiengängen zu schließen.
Entscheidungsgründe
Förderungsfähigkeit bei Schwerpunktverlagerung vom Bachelor- zum Diplomstudium • Wechsel von einem Bachelor-/Master-Studium in ein Diplomstudium kann förderungsrechtlich eine bloße Schwerpunktverlagerung und damit Teil derselben Ausbildung sein. • Vollständige Anrechnung zuvor erbrachter Semester kann bewirken, dass das aufgenommene Diplomstudium nur einen zweiten Studienabschnitt bildet und daher förderungsfähig bleibt (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG in Verbindung mit Tz. 7.3.4 BAföGVwV). • Ist eine entsprechende Fallkonstellation gegeben, kann § 7 Abs. 1a BAföG analog herangezogen werden, um Regelungslücken bei der Integration von Bachelor-/Master- und traditionellen Diplomstudiengängen zu schließen. Die Klägerin absolvierte zunächst eine dreijährige Berufsausbildung (Examen) und begann danach ein Bachelor-/Masterstudium der molekularen Biotechnologie, das sie nach sechs Semestern mit dem Bachelor of Science abschloss. Zum Wintersemester 2004/2005 wechselte sie in das Diplomstudium Biologie an einer anderen Universität und ließ alle bislang erbrachten Leistungen vollständig anrechnen; der Bachelor wurde als Vordiplom anerkannt. Sie beantragte BAföG für das im siebten Fachsemester aufgenommene Diplomstudium. Der Beklagte lehnte ab und wertete den Wechsel als Aufnahme einer weiteren, bereits durch den Bachelor abgeschlossenen berufsqualifizierenden Ausbildung, weshalb keine weitere Förderung gewährt werde. Die Klägerin rügte, es handele sich um eine förderungsrechtlich unschädliche Schwerpunktverlagerung und begehrt gerichtlich die Bewilligung der Ausbildungsförderung bis zum Ende der Förderungshöchstdauer. • Die Klage ist begründet; die Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG wird für eine einzige weitere Ausbildung gefördert, wenn zuvor eine dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde; im vorliegenden Fall blieb diese Förderungsmöglichkeit offen, weil das an der Ersthochschule begonnene Studium im Diplomstudium an der Aufnahmehochschule fortgesetzt wurde. • Tz. 7.3.4 BAföGVwV sieht vor, dass ein Wechsel förderungsrechtlich unschädlich ist, wenn die Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder die zuvor erbrachten Semester auf den neuen Studiengang voll angerechnet werden. Dies war hier der Fall, weshalb das Diplomstudium nur einen zweiten Studienabschnitt darstellt und nicht eine neue vollständige Ausbildung. • Die Tatsache, dass die Klägerin zwischenzeitlich den Bachelorgrad erlangt hat, steht dem nicht entgegen; der Bachelorabschluss wurde vorliegend nicht als abschließender berufsqualifizierender Abschluss gewertet, zumal § 7 Abs. 1a BAföG-systematisch eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG nahelegt und die Integration der neuen Studienstrukturen berücksichtigt werden muss. • Selbst bei Zweifel an der direkten Anwendbarkeit wäre eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG zur Schließung einer Regelungslücke gerechtfertigt, um den Zweck der Förderung (Integration von Bachelor/Master in die Hochschullandschaft) nicht zu unterlaufen. Die Klägerin hat gewonnen. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, der Klägerin für das zum Wintersemester 2004/2005 aufgenommene Diplomstudium Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe bis zum Ende der Förderungshöchstdauer zu bewilligen; die Bescheide vom 17.12.2004 und 17.02.2005 sind aufzuheben. Begründend stellte das Gericht fest, dass der Wechsel förderungsrechtlich eine bloße Schwerpunktverlagerung darstellt, weil die Universität die zuvor erbrachten Semester vollständig angerechnet und der Bachelor das Vordiplom ersetzt hat; damit blieb die Förderungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG bestehen. Ferner ist eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG möglich, um eine Regelungslücke bei der Umstellung von Studienstrukturen zu vermeiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.