Urteil
3 A 1391/07
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufforderung der Beklagten, das in ihrem Alleineigentum befindliche, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Gemarkung G., Flur 1, Flurstück 316 an den im Straßenkörper vor dem Grundstück verlaufenden Kanal des Zweckverbandes anzuschließen und anfallendes Abwasser einzuleiten. 2 Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde dem Ehemann der Klägerin seitens des Landrates des Landkreises N. (als unterer Wasserbehörde) unter dem 13. Juni 2000 eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, wonach die Einleitung von häuslichem Abwasser über eine Mehrkammerabsetzgrube - Weitergehendes ist im Einzelnen geregelt - erlaubt wurde. Die Erlaubnis erging unter dem Vorbehalt des Widerrufes und nachträglicher Anordnungen und Maßnahmen, sie wurde "bis zum 30.06.2010 befristet". Hintergrund dieser Entscheidung war die damalige Vorstellung des Zweckverbandes, wonach ein Anschluss der Ortslage an die öffentliche Kanalisation nicht vor 2012 erfolgen werde. 3 Nachdem die Kanalisation zur Schmutzwasserbeseitigung in der Ortslage G. fertig gestellt worden war, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2007 die Klägerin zur Anschlussnahme an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 18. Mai 2007. Auf einen offenbar fernmündlichen Hinweis der Klägerin, ihr sei eine Anschlussbefreiung bis zum 30. Juni 2010 erteilt, änderte die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2007 den Termin zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage auf den 1. Juli 2010. 4 Hiergegen legte die Klägerin unter dem 8. Mai 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf die vorhandene wasserrechtliche Erlaubnis und die von ihr betriebene moderne vollbiologische Kleinkläranlage. Aufgrund der Auskunft des Zweckverbandes im Jahr 1999, ein Anschluss an die Kanalisation sei nicht vor 2012 möglich, habe sie, die Klägerin, eine nicht unerhebliche Investition zur Errichtung dieser Abwasseranlage getätigt, diese wäre in diesem Umfang nicht getätigt worden, wenn die Beklagte damals eine korrekte Auskunft gegeben hätte. 5 Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen der einschlägigen Satzung zum Anschluss- und Benutzungszwang seien gegeben. Da die Klägerin eine wasserrechtliche Erlaubnis mit einer Gültigkeit bis zum 30. Juni 2010 für ihre Kleinkläranlage habe, sei der Termin zur Anschlussnahme erst nach Ablauf dieser wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzt worden. 6 Die Klägerin hat am 18. Oktober 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Anschluss- und Benutzungszwang könne erst ab dem Jahre 2012 gefordert werden, denn die Beklagte habe der Klägerin zugesichert, dass frühestens in diesem Jahre ein Anschluss ihres Grundstücks an die Kanalisation erfolgen solle. Eine entsprechende Auskunft habe die Beklagte schriftlich, und zwar mit Datum vom 2. Mai 1999, gegeben, sowie auch dem Ehemann der Klägerin anlässlich eines Telefonates mündlich so mitgeteilt; auch gegenüber einem Nachbarn habe der Verband dies schriftlich geäußert. Die Klägerin hätte die erhebliche Investition in eine zu bauende Kleinkläranlage nicht getätigt, wenn ihr eine ordnungsgemäße Auskunft durch die Beklagte erteilt worden wäre. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2007, geändert durch Bescheid vom 18. April 2007, und ihren Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. 12 Die Kammer hat mit Beschluss vom 25. Januar 2008 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 15 Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2007, geändert durch Bescheid vom 18. April 2007, und ihr Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Die Bescheide sind rechtmäßig, denn die hierin ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin zum Anschluss ihres Grundstücks an die zentrale Entwässerungsanlage beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (dazu unter 1.); die sachlichen Voraussetzungen für den Anschluss des Grundstücks der Klägerin liegen vor (dazu unter 2.). 17 1. Die vom Beklagten angeordnete Anschlussverpflichtung beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, nämlich § 3 der Satzung des Zweckverbandes R. über den Anschluss an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen und ihre Benutzung - Schmutzwassersatzung - vom 29.4.2002, nunmehr in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 23.10.2006. Ermächtigungsgrundlage der Satzung ist § 15 Abs. 1 i.V.m. § 154 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern - KV M-V -, wonach der Zweckverband für die Grundstücke seines Verbandsgebietes durch Satzung den Anschluss u.a. an die Abwasserbeseitigung vorschreiben kann, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. Dies ist hier der Fall. Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, namentlich der Volksgesundheit; die Sicherung dieses Rechtsgutes stellt den maßgeblichen Grund der Rechtfertigung des Anschluss- und Benutzungszwanges dar (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997, Az: 8 B 234/97, NVwZ 1998, 1080ff). 18 Die Rechtmäßigkeit der Ursprungsfassung der Schmutzwassersatzung war Gegenstand mehrerer gerichtlicher Überprüfungen; diese haben Rechtsfehler nicht ergeben. Auch hinsichtlich der Änderungssatzungen sind Rechtsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich - zudem befassen sich diese Satzungsänderungen nicht mit der Regelung in § 3 der Satzung. 19 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 der Schmutzwassersatzung sind gegeben - was auch seitens der Klägerin nicht infrage gestellt wird. Sie wendet sich vielmehr gegen den verfügten Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme - indes ohne Erfolg: 20 a) Soweit die Klägerin auf Erklärungen von Mitarbeitern des Zweckverbandes aus dem Jahre 1999/2000 verweist, wonach eine Kanalisation der Ortslage nicht vor 2012 erfolgen werde, lässt sich hieraus kein Vertrauensschutz für sie ableiten, erst zu diesem Zeitpunkt die von ihr betriebene Kleinkläranlage außer Betrieb setzen und sich an die öffentliche Kanalisation anschließen zu müssen. Einen entsprechenden Vertrauensschutz gewährt im öffentlichen Recht grundsätzlich allein eine entsprechende Zusicherung im Sinne von § 38 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG M-V. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 bedarf indes eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Dass eine solche Zusicherung gegenüber der Klägerin (oder ihrem Ehemann) ergangen wäre, lässt sich nicht feststellen; ein (schriftlicher) Vermerk des Ehemannes der Klägerin über eine entsprechende fernmündliche Erklärung reicht insoweit nicht aus, dem Formerfordernis Genüge zu tun. Soweit in der Klagebegründung eine entsprechende schriftliche Auskunft, und zwar mit Datum vom 2. Mai 1999, behauptet wird, wurde diese nicht vorgelegt; auf eine - gleichfalls lediglich behauptete, nicht aber nachgewiesene - Zusicherung gegenüber einem Nachbarn kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn sie wäre nicht Adressatin einer solchen Zusicherung und damit nicht von ihr begünstigt. Soweit die Klägerin eine Seite einer Unterlage vorgelegt hat, die sich mit einer Abwassereinleitung befasst und in der unter der Überschrift "Stellungnahme der Gemeinde/des Amtes" seitens eines Mitarbeiters des Zweckverbandes - mit Stempel und Unterschrift und wohl unter dem Datum vom 7.9.99 - festgehalten ist, der Anschluss der Ortslage werde nicht vor 2012 erfolgen, hat die Klägerin - obwohl im Vorfeld darauf hingewiesen - eine entsprechende ihr gegenüber erteilte Erklärung nicht vorlegen können. Die vorgelegte Unterlage dürfte allem Anschein nach aus den Akten des Baugenehmigungsverfahrens herrühren, in dem es der Anhörung der Träger öffentlicher Belange bedurfte - auch bezogen auf eine sichergestellte (abwassermäßige) Erschließung des Grundstücks. 21 b) Auch die Bestimmung einer Anschlussverpflichtung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 ist nach Auffassung des Gerichts letztlich nicht zu beanstanden, auch wenn diese Verpflichtung zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch knapp drei Jahre in die Zukunft gerichtet ist. 22 Allerdings stellt sich im Rahmen der Eingriffsverwaltung grundsätzlich die Notwendigkeit der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im weiteren Sinne) gewahrt ist. Denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und ist stets zu beachten (vgl. etwa Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 15. Aufl., § 10 Rn 17). Diese Prüfung beschränkt sich nicht auf die Frage, ob (überhaupt) die Maßnahme ergriffen werden soll, sondern auch auf die Frage des "Wie". Während die Eignung der Maßnahme zum angestrebten Zweck unproblematisch erscheint, unterliegt es durchaus Bedenken, ob die Heranziehung zu einem derartigen Zeitpunkt "erforderlich" bzw. "notwendig" ist. 23 Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass der angegriffene Verwaltungsakt nicht nur belastender, sondern auch begünstigender Natur ist. Denn er dokumentiert die Entscheidung der Beklagten, die seitens des Landrates des Landkreises N. als unterer Wasserbehörde erteilte wasserrechtliche Erlaubnis bis zu ihrem Auslaufen am 30. Juni 2010 zu akzeptieren. Diese Erlaubnis ist, wie der Bescheid auch ausdrücklich ausweist - den Regelungen in § 7 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (i.V.m. dessen § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 8 Abs. 2 Landeswassergesetz) entsprechend -, lediglich unter dem Vorbehalt des Widerrufes erteilt. In der Anschlussverfügung der Beklagten wird demgemäß inzidenter verfügt, dass sie einen solchen Widerruf nicht initiieren wird. Demgemäß schafft der angefochtene Bescheid Planungssicherheit auch für die Klägerin, nicht vor Juli 2010 - wohl aber dann - sich an das öffentliche Abwassernetz anschließen zu müssen, hierauf kann sie sich frühzeitig einstellen. 24 Schließlich ist keine zusätzliche Beschwer für das Gericht erkennbar, die mit einer Anschlussverpflichtung verknüpft wäre, dessen innere Wirksamkeit auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch weit in der Zukunft liegt. Im Falle einer Änderung der der Heranziehung zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage (zugunsten der Klägerin) bis zum verfügten Anschlusstermin gibt § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V der Klägerin einen Rechtsanspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. 25 Damit verbleiben für das Gericht keine Gesichtspunkte, die letztlich gegen die Zulässigkeit (und damit die Rechtmäßigkeit) der erfolgten Heranziehung für den gewählten Zeitpunkt sprechen. 26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.