Gerichtsbescheid
6 A 580/07
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Änderungsbescheid, der ohne tragfähige materielle Rechtsgrundlage eine bewilligte Zuwendung teils aufhebt, ist aufzuheben.
• Eine Klausel im Bewilligungsbescheid, die bloß einen Bewilligungszeitraum nennt, begründet keine Auflage zum spätestmöglichen Mittelabruf.
• Für den Widerruf einer Geldzuwendung nach §49 Abs.3 VwVfG M‑V muss eine Auflagenverletzung oder die Unverwendbarkeit für den bestimmten Zweck feststellbar sein; bloße Vermutungen über fehlenden Bedarf genügen nicht.
• Bei teilweisem Widerruf ist auch das Ermessen der Behörde zu prüfen; Ermessensnichtgebrauch odererheblicher Ermessensfehler macht den Bescheid rechtswidrig.
• Besteht ein Zahlungsanspruch aus einem wirksamen Zuwendungsbescheid, kann die Verwaltungsträgerbehörde zur Auszahlung verurteilt werden, auch wenn die Auszahlungsorganisation haushaltsinternere Beschränkungen kennt.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit teilweiser Aufhebung einer Zuwendung mangels Auflagenverletzung und Ermessensausübung • Ein Änderungsbescheid, der ohne tragfähige materielle Rechtsgrundlage eine bewilligte Zuwendung teils aufhebt, ist aufzuheben. • Eine Klausel im Bewilligungsbescheid, die bloß einen Bewilligungszeitraum nennt, begründet keine Auflage zum spätestmöglichen Mittelabruf. • Für den Widerruf einer Geldzuwendung nach §49 Abs.3 VwVfG M‑V muss eine Auflagenverletzung oder die Unverwendbarkeit für den bestimmten Zweck feststellbar sein; bloße Vermutungen über fehlenden Bedarf genügen nicht. • Bei teilweisem Widerruf ist auch das Ermessen der Behörde zu prüfen; Ermessensnichtgebrauch odererheblicher Ermessensfehler macht den Bescheid rechtswidrig. • Besteht ein Zahlungsanspruch aus einem wirksamen Zuwendungsbescheid, kann die Verwaltungsträgerbehörde zur Auszahlung verurteilt werden, auch wenn die Auszahlungsorganisation haushaltsinternere Beschränkungen kennt. Der Kläger (Träger von Volkshochschulen) erhielt mit Bewilligungsbescheid vom 17.07.2006 eine pauschale Zuwendung von 119.775,03 Euro für die Weiterbildungsgrundversorgung 2006. Auf einem Formblatt forderte der Kläger am 27.07.2006 die Mittel an; tatsächlich wurden im August 2006 89.831,27 Euro ausgezahlt. Der Kläger forderte daraufhin den Restbetrag von 29.943,76 Euro an. Nachdem die Kreiskasse den offenen Betrag gemahnt hatte, erließ der Beklagte zu 1) am 26.03.2007 einen Änderungsbescheid, der die Zuwendung auf 89.831,27 Euro reduzierte mit der Begründung, nicht abgeforderte Mittel würden erlöschen und eine Übertragung ins Folgejahr nicht möglich sein. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Änderungsbescheids und gegen den Beklagten zu 2) auf Auszahlung des Restbetrags. Das Gericht hat die Klage zugelassen und übernahm die Berichtigung des passiven Rechtsträgers für die Zahlungsklage. • Zulässigkeit: Die Klage verbunden aus Anfechtungs- und allgemeiner Leistungsklage ist zulässig; das Aktivrubrum wurde redaktionell berichtigt. • Formelle Fehler: Ein unterlassener Anhörungshinweis gemäß Landes-VwVfG war unbeachtlich; Heilung trat im Verfahren ein. • Materielle Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheids: Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage für den Teilwiderruf. §49 Abs.3 Satz1 Nr.2 VwVfG M‑V setzt eine Auflagenverletzung voraus; eine solche ist nicht festgestellt, da die Bewilligungs- und Nebenbestimmungen keine hinreichend bestimmte Verpflichtung zum spätesten Mittelabruf innerhalb des Haushaltsjahres enthielten. • Kein Widerrufsgrund nach §49 Abs.3 Satz1 Nr.1 VwVfG M‑V: Die bloße Annahme, der Bedarf sei weggefallen, war nicht belegt; der zweiten Mittelabruf des Klägers Anfang 2007 spricht vielmehr für fortbestehenden Bedarf. • Ermessensfehler: Der Änderungsbescheid leidet an Ermessensnichtgebrauch bzw. unzureichender Ermessensausübung; die Behörde hat Vertrauensschutz und rechtliches Gehör nicht gebührend gewürdigt. • Zahlungspflicht: Aufgrund der Bestandskraft des ursprünglichen Bewilligungsbescheids, vorgelegter Mittelabforderung und der Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Mittel besteht ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch gegen den zahlungsverantwortlichen Rechtsträger. Der Änderungsbescheid vom 26.03.2007 wird aufgehoben; der Beklagte zu 2) ist zur Zahlung von 29.943,76 Euro an den Kläger zu verurteilen. Die Klage hatte damit in vollem Umfang Erfolg, weil weder eine Auflagenverletzung noch ein nachgewiesener Wegfall des Förderbedarfs vorlag und der Bescheid darüber hinaus an Ermessensfehlern litt. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten zu tragen. Die Entscheidung ist — soweit die Zahlung verurteilt wurde — gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Begründung des Zahlungsanspruchs stützt sich auf die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids, die Mittelabforderung und die erforderliche Notwendigkeit der Mittel zur Begleichung innerhalb zweier Monate anfallender Verbindlichkeiten.