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Urteil

4 A 2150/06

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger ficht einen Bescheid über Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2006 an. 2 Die Gemeinde Papendorf erließ durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 1. September 2005, vom Bürgermeister ausgefertigt am gleichen Tag, eine Straßenreinigungssatzung (StrRS), veröffentlicht in "Der Landbote" vom 4. Oktober 2005, S. 4 ff., und - nachträglich betreffend das "Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung" für den Winterdienst - vom 17. Oktober 2005, S. 4. Nachfolgend wurde die Gebührensatzung für die Straßenreinigung (StrGS) durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 10. November 2005, vom Bürgermeister ausgefertigt am gleichen Tag, erlassen, veröffentlicht in "Der Landbote" vom 12. Dezember 2005, S. 5. 3 Der Kläger ist Mitglied der Gemeindevertretung von Papendorf und Eigentümer des im Grundbuch von Papendorf, Blatt 31, eingetragenen Grundstücks, bestehend u. a. aus dem 10.909 m² großen Flurstück 74/6 der Flur 1, Gemarkung Papendorf. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger weiterhin Eigentümer des im nachfolgend genannten Bescheid zusätzlich aufgeführten Flurstücks 135/48 der Flur 1, Gemarkung Papendorf, ist. 4 Mit Gebührenbescheid für die Straßenreinigung/[den] Winterdienst im Abrechnungszeitraum des Kalenderjahres 2006 vom 31. August 2006 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Gebühren in Höhe von insgesamt 107,43 EUR fest, davon für die dort jeweils genannte Abrechnungseinheit "Dorfstr." 40,15 EUR, "Hohlweg" 23,84 EUR, "Schulstraße" 23,84 EUR und "Schulstraße 1" 19,60 EUR. Für die drei erstgenannten Abrechnungseinheiten benennt der Bescheid das Flurstück 74/6 der Flur 1, Gemarkung Papendorf, mit einer Vorteilsfläche von 5345,9995 m² und 73 Flächenmetern (Quadratwurzel aus Vorteilsfläche), wobei bei den Abrechnungseinheiten "Hohlweg" und "Schulstraße" die Gebühr jeweils um 1/3 ermäßigt wurde. Die Abrechnungseinheit "Schulstraße 1" ist laut Bescheid das Flurstück 135/48 der Flur 1, Gemarkung Papendorf, mit einer Vorteilsfläche von 1.607 m² und 40 Flächenmetern. 5 Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 25. September 2006 Widerspruch ein; wegen der Einzelheiten der nachfolgenden Widerspruchsbegründung wird auf das anwaltliche Schreiben vom 11. Oktober 2006 verwiesen. 6 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 zurück. 7 Am 20. November 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Ein kurze Zeit danach eingeleitetes Eilverfahren wurde mit Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags gemäß Beschluss vom 15. November 2007 zur Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren beendet (Aktenzeichen 4 B 814/06). 8 Der Kläger trägt vor: 9 Die Satzung beinhalte - was näher ausgeführt wird - keine dem § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V genügende Definition des die Gebührenerhebung begründenden Tatbestands. 10 Der in § 3 StrGS gewählte Gebührenmaßstab sei rechtswidrig. Die Gebührenbemessung anhand der Grundstücksgröße verletze - was näher ausgeführt wird - das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. 11 Der Gebührenmaßstab sei auch mangels Bestimmtheit rechtswidrig. Es sei unklar, wann die in § 3 Abs. 1 Satz 2 StrGS vorgesehene Tiefenbegrenzung tatbestandlich eingreife. Auch sei keine Regelung enthalten, wie und in welcher Art und Weise diese Tiefenbegrenzung anzusetzen sei, ebenso wenig, ob und ggf. wovon dann die Quadratwurzel nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrGS zu ziehen sei. Unklar sei schließlich, wie und ob Tiefenbegrenzungen anzusetzen seien, wenn ein mehrfach erschlossenes Grundstück i. S. des § 3 Abs. 3 StrGS vorliege. 12 Auch liege nach § 6 Abs. 2 StrGS eine unzulässige antizipierte Gebührenerhebung vor. 13 Weiter fehle in der Gebührensatzung eine dem Bestimmtheitsgrundsatz genügende Regelung zum Entstehungszeitpunkt der Gebühr. 14 Zudem fehle in der Gebührensatzung eine Regelung zur Fälligkeit der Gebühr. § 7 StrGS bestimme allein den Fälligkeitszeitpunkt für Nachzahlungen, nicht aber für die Gebühr. 15 Der Gebührensatzung liege keine wirksam beschlossene bzw. ordnungsgemäße, inhaltlich richtige Kalkulation zugrunde. Es hätten nicht allen Mitgliedern der Gemeindevertretung die Berechnungsgrundlagen nebst dazugehörigen Unterlagen in ausreichender Form und rechtzeitig vorgelegen. Bei der Einschaltung eines Dritten bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben müssten den Mitgliedern der Gemeindevertretung sämtliche relevante Vertragsunterlagen vorgelegt werden. Es habe keinen Hinweis auf die entsprechende Einsichtnahmemöglichkeit im Amtsgebäude gegeben. Zudem sei es den Mitgliedern der Gemeindevertretung schlichtweg nicht zuzumuten, eigenständig die Amtsräume bzw. Archive der Gemeinde auf möglicherweise für ihre Sitzungen relevanten Unterlagen hin zu durchforsten. Bei den Sitzungen der Gemeindevertretung vom 1. September 2005 und 10. November 2005 hätten die Kalkulation, die Flächenermittlung sowie die Verträge mit dem Unternehmensberater und für den Winterdienst nicht im Sitzungsraum ausgelegen oder seien als Tischvorlage vorhanden gewesen. 16 Die Kalkulation enthalte des Weiteren - was näher ausgeführt wird - nicht umlagefähige oder nicht nachvollziehbare bzw. widersprüchliche Kostenpositionen. 17 Der Kläger beantragt, 18 den Bescheid vom 31. August 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen, 21 und trägt dazu vor: 22 Der Quadratwurzelmaßstab sei als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Rahmen der Gebührenerhebung für die Straßenreinigung allgemein anerkannt. Einer weiteren Differenzierung nach der Nutzungsart der konkreten Grundstücke habe es auch aus Gründen der Praktikabilität nicht bedurft. 23 Die Entstehung der Gebührenpflicht sei durch § 5 Abs. 1 StrGS hinreichend bestimmt. Die Satzung regele schließlich, dass die Gebühr jährlich entstehe. 24 Von der Kalkulation und den zugehörigen Unterlagen - insbesondere den Excel-Listen zur Flächenmeterberechnung, den Straßenlängen, den Kosten für den Winterdienst, dem Angebot zu den Kosten der Straßenreinigung - hätten die Gemeindevertreter in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können. Im Amtsgebäude hätten die der Satzung zugrunde liegenden Unterlagen vorgelegen. Den Gemeindevertretern sei hinreichend bekannt, dass die erforderlichen Sachverhalte durch das Amt ermittelt und aufbereitet würden und die entsprechenden Unterlagen für eine Einsichtnahme zur Verfügung stünden. Etwaig fehlende Unterlagen seien von den Mitglieder der Gemeindevertretung auch nicht gerügt worden. 25 Die Gebührenkalkulation sei - was näher ausgeführt wird - ordnungsgemäß. 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten einschließlich derjenigen des Eilverfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe 27 Die Klage hat Erfolg. 28 Der Bescheid des Beklagten über Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst vom 31. August 2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 29 Der angegriffene Gebührenbescheid kann sich nicht auf eine nach § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) erforderliche Ermächtigungsgrundlage stützen. Die auf der Grundlage des § 50 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG MV) erlassene Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Gemeinde Papendorf vom 10. November 2005 ist unwirksam. Die Gebührensatzung leidet an schwerwiegenden Mängeln in Bezug auf ihre materielle Rechtmäßigkeit. 30 Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V muss die Abgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe - dazu unter 1. - sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Jedenfalls die beiden letztgenannten Mindestvoraussetzungen erfüllt die vorliegende Gebührensatzung nicht - dazu unter 2. -. 31 1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Kammer allerdings keine Bedenken im Hinblick auf den gewählten Gebührenmaßstab. Die Gebühren sind gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Dabei kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf, § 6 Abs. 3 Satz2 KAG M-V. Den danach zu erfüllenden Voraussetzungen des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern wird die Maßstabsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Gebührensatzung gerecht. Vorliegend wurde nicht der hierzulande weitgehend übliche sog. Frontmeter-, sondern der sog. Flächenmeter-, Quadratwurzelflächen- oder Grundflächenmaßstab gewählt (vgl. auch jüngst Driehaus, KStZ 2008, 44 ff.). Zur Zulässigkeit dieses Gebührenmaßstabs hat die Kammer bereits im Urteil vom 4. Dezember 1998 - 4 A 1375/97 - Folgendes ausgeführt: 32 "... Die Veranlagung nach dem in der Gebührensatzung vorgesehenen Flächenmeter, der sich aus der Quadratwurzel der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche ergibt, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit um einen - insbesondere im Straßenreinigungsgebührenrecht - zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme - hier: der öffentlichen Einrichtung 'Straßenreinigung' - steht, § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V. Als Grundflächenmaßstab stellt dieser ein zulässiges rechnerisches Hilfsmittel zur Bemessung der für die fingierte Inanspruchnahme der Straßenreinigung (vgl. zur Fiktion des Benutzungsverhältnisses § 50 Abs. 4 Nr. 3, zweiter Halbsatz StrWG M-V) zu zahlenden Benutzungsgebühren dar, das an die gedachte Aufteilung einer unterstellten eigenen Reinigung durch den Pflichtigen anknüpft, ohne damit eine bestimmte Kehrstrecke der Örtlichkeit im Auge zu haben (vgl. OVG NW, Urteil v. 27. Juni 1984 - 2 A 2289/83 -, KStZ 1985, S. 35 ; Hess. VGH, Beschluß v. 16. Oktober 1985 - 5 N 1/83 -, DVBl. 1986, S. 778; Erikson/Weßling, Gleichbehandlung der Anlieger und Hinterlieger im Gebührenrecht der Straßenreinigung, KStZ 1987, S. 226 ff.). Insoweit trägt der Maßstab dem Interesse der Grundstückseigentümer (und gleichgestellten Personen) an der Reinhaltung der an ihren Grundstücken entlangführenden Straße in ihrer gesamten Ausdehnung Rechnung, das Anlieger und Hinterlieger gleichermaßen haben ..." 33 An dieser Rechtsprechung (siehe auch Kammerbeschl. v. 11. November 2002 - 4 B 890/02 -, S. 3 ff. des amtlichen Umdrucks; zustimmend auch Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2008, § 6 Anm. 10.8.1.; Stemshorn, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2008, § 6 Rn. 486 m. w. N.; ebenso VGH Kassel für das dortige Landesrecht, siehe die Nachweise bei Aussprung, a. a. O.) hält die Kammer fest. 34 Dieser folglich anzuerkennende Maßstab wird hier zulässigerweise kombiniert mit der Bildung von Reinigungsklassen, die an die Reinigungshäufigkeit anknüpfen. Damit wird dem gebührenrechtlichen Gebot der Leistungsproportionalität entsprochen, wonach die Gemeinden für gewichtig unterschiedliche Leistungen eine unterschiedliche Entgeltregelung zu treffen haben. Die Anknüpfung der Gebührenhöhe an die Reinigungsfrequenz erscheint nicht nur rechtlich zulässig, sondern sogar geboten (vgl. Aussprung, a. a. O., § 6 Anm. 10.4.3 m.w.N. zum Streitstand und Anm. 10.8.8; Stemshorn, a. a. O., § 6 Rn. 470 m. w. N.). 35 2. a) Die Gebührensatzung verstößt jedoch gegen die entsprechende Mindestvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, weil sie keine hinreichend bestimmte Aussage zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr trifft. Gemäß der Vorschrift des § 6 Abs.2 StrGS entsteht die Jahresgebührenschuld jeweils zum Beginn des Erhebungszeitraums. 36 Der "Erhebungszeitraum" wird in der Gebührensatzung nicht ausdrücklich definiert oder ist im Rückschluss aus anderen Vorschriften hinreichend erkennbar. Dass hier vom Satzungsgeber ein jährlicher Erhebungszeitraum gelten soll, ändert nichts an der fehlenden Regelung, wann das erhebungsrelevante Jahr anfangen soll. Dies ist nicht zwingend stets das Kalenderjahr, sondern bedarf der ausdrücklichen Benennung durch den Satzungsgeber. Die Regelung in § 6 Abs. 1 StrGS, wonach die Gebühr ab "Rechtskraft" der Satzung jeweils für ein Jahr erhoben wird, spricht eher gegen die Annahme eines Kalenderjahres. Zudem stiftet der in diesem Zusammenhang unzutreffende Begriff der "Rechtskraft" zusätzliche Verwirrung, da eine Satzung nicht "rechtskräftig" werden, sondern sie als Rechtsnorm nur in Kraft treten kann. Ob der Satzungsgeber mit "Rechtskraft" das "Inkrafttreten" der Gebührensatzung - dies geschah am 13. Dezember 2005 - gemeint hat (vgl. §8 StrGS), bleibt durchgreifend zweifelhaft. 37 b) Die Gebührensatzung verstößt auch mangels einer Fälligkeitsregelung gegen die Mindestvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. § 7 StrGS regelt entgegen seiner Überschrift nicht den "Normalfall" der Fälligkeit der Straßenreinigungsgebühren, sondern in seinem Absatz 3 nur die Frage der Fälligkeit etwaig nachzuzahlender Gebühren auf diesem Gebiet. Dies reicht für die hinreichende Bestimmtheit der Fälligkeit nicht aus. 38 c) Schließlich haftet der Gebührensatzung noch ein weiterer gravierender Fehler an. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum alten Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, welche die Kammer geteilt hat (siehe Urteile vom 21. Februar 2001 - 4 A 3136/99 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks, und 4 A 1117/00, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. auch Aussprung, a. a. O., § 2 Anm. 8.3.1.2), fällt die Festsetzung und Kalkulation eines Gebührensatzes in die Kompetenz des Vertretungsorgans, hier der Gemeindevertretung (vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern). Das Vertretungsorgan hat bei der Beschlussfassung über die Satzung sein ortsgesetzgeberisches Ermessen in den Grenzen, die ihm durch das Vorteilsprinzip, das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz gezogen sind, sachgerecht auszuüben. Zur Gültigkeit eines Gebührensatzes bedarf es daher einer stimmigen Kalkulation, die vom Satzungsgeber mit der Beschlussfassung zu billigen ist. Insoweit bezieht sich die gerichtliche Überprüfung nicht bloß auf eine rechnerische "Ergebniskontrolle" des Gebührensatzes, sondern auf die ihm zugrunde gelegten Sachverhalte und Wertentscheidungen. 39 An diesen Grundsätzen ist auch nach dem Inkrafttreten des neuen Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern und damit der Neufassung des § 2 Abs. 3 KAG M-V festzuhalten. 40 Daran gemessen beruhen die festgelegten Gebührensätze schon deshalb nicht auf einer tragfähigen Kalkulation, weil die - hier als vorhanden unterstellten - Unterlagen zur Gebührenkalkulation bei der Beschlussfassung der Gemeindevertretung für die Gemeindevertreter nicht verfügbar bzw. präsent gewesen sind. Dazu hat die Kammer bereits mit Urteil vom 4. Dezember 1998 im Verfahren 4 A 1375/97 (gerade für das Gebiet des Straßenreinigungsgebührenrechts) ausgeführt: 41 ".... Jedoch ist die Gebührensatzung materiell rechtswidrig und damit insgesamt nichtig, weil jedenfalls das der Bürgerschaft zur Beschlußfassung über die Gebührensätze vorgelegte Material nicht ausreichend gewesen ist, um feststellen zu können, ob diese bei der Festsetzung der Gebührensätze ihr ortsgesetzgeberisches Ermessen sachgerecht ausüben konnte. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, der die Kammer folgt, hat das für die Festsetzung und Kalkulation eines Gebührensatzes zuständige Vertretungsorgan sein ortsgesetzgeberisches Ermessen im Zeitpunkt der Beschlußfassung in den Grenzen, die durch das Vorteilprinzip, dem Kostendeckungs- und dem Gleichheitsgrundsatz gezogen sind, sachgerecht auszuüben. Die Kalkulation ist kein bloßer Rechenvorgang im Sinne einer Teilung der ansatzfähigen Kosten durch die Zahl der Maßstabseinheiten; vielmehr schließt die Kalkulation eine Reihe von Schätzungen, Prognosen und Wertungen ein. Insoweit unterliegt die Ermessensausübung der gerichtlichen Kontrolle. Sie ist demzufolge nicht auf eine bloße rechnerische Ergebniskontrolle des Gebührensatzes beschränkt, sondern umfaßt auch die letzterem zugrundeliegenden Sachverhalte und Wertentscheidungen, die der Ortsgesetzgeber mit der Beschlußfassung gebilligt hat (vgl. OVG M-V, Urteil v. 15. März 1995 - 4 K 22/94 -, KStZ 1996, S. 114 ; Urteil v. 7. November 1996 - 4 K 11/96 -, VwRR 1997, S. 13 ff.; Urteil v. 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -; VwRR 1998, S. 227 m.w.N.). Hieraus folgt, daß eine Gebührenkalkulation die in ihr getroffenen Prognosen hinreichend aussagekräftig offenlegen muß. Diesen Erfordernissen genügt die vom Beklagten dem Gericht vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung - Straßenreinigung -, die gemäß der Beschlußvorlage vom 13. März 1996 der Bürgerschaft der Hansestadt ... zugeleitet wurde, nicht. Denn es handelt sich dabei um ein bloßes Rechenwerk, das insbesondere eine Spezifikation der dort eingesetzten Kosten nicht enthält. Allein die Einstellung von Kostenposten ersetzt jedoch keine Kalkulation. Dies gilt um so mehr, als sich der Beklagte bei der Durchführung der mit der Straßenreinigungspflicht einhergehenden Aufgaben eines Dritten, der ... GmbH, bedient. Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte die Kammer offenlassen, ob es sich dabei um einen Eigenbetrieb oder um eine 'Fremdfirma' handelt. Denn im hier gegebenen Fall der Einschaltung eines Dritten bei der Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe sind dem für die Beschlußfassung über den Gebührensatz zuständigen Vertretungsorgan entsprechende Unterlagen, namentlich Verträge, vorzulegen oder jedenfalls der für die Kostenermittlung insoweit wesentliche Inhalt solcher Bestimmungen zugänglich zu machen (vgl. dazu: OVG M-V, Urteil v. 7. November 1997, aaO.; OVG M-V, Urteil v. 25. Februar 1998, aaO., S. 235). Weitere Informationen, die zur Auslegung der ausgewiesenen Posten herangezogen werden könnten, sind nicht ersichtlich. Damit ist die Fest(st)ellung, ob die Gebührensätze auf tragfähigen Schätzungen und Prognosen beruhen, nicht möglich ..." 42 So liegen die Dinge auch hier. Bei der Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Straßenreinigungsgebührensatzung in der Sitzung vom 10. November 2005, die im "Gutshaus Groß Stove" stattgefunden hat, lag den Gemeindevertretern allein die in den Verwaltungsvorgängen so bezeichnete "Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren" vor. Die diesem Zahlenmaterial zugrunde liegenden Unterlagen sollen nach dem Vortrag des Beklagten zwar im Gebäude der Amtsverwaltung in Kritzmow vorhanden gewesen sein. Dies reicht jedoch nach dem soeben Ausgeführten ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die Verwaltung offenbar durch zwei Mitarbeiter (und/oder Gemeindevertreter? - das Sitzungsprotokoll ist dazu nicht aufschlussreich -) Fragen der Gemeindevertreter in der Sitzung beantwortet und die Beschlussvorlage zur Gebührensatzung erläutert hat (vgl. auch Aussprung, a.a.O., § 2 Anm. 8.3.2: Es reicht nicht aus, wenn ein Exemplar der Kalkulation in einer Aktentasche, einem Aktenschrank oder lediglich in einem anderen Raum als im Sitzungsraum "bereitgehalten" wird.). Entgegen der Auffassung des Beklagten muss ein solcher Mangel auch nicht von den Gemeindevertretern (vor Beschlussfassung) gerügt werden. 43 Da der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sich bereits aus den vorstehend aufgeführten Gründen als rechtswidrig erweisen, kommt es auf die weiteren Rügen des Klägers nicht mehr an und ist eine weitere Überprüfung der Straßenreinigungsgebührensatzung nicht mehr angezeigt. 44 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.