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Beschluss

3 B 262/09

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Mai 2009 gegen die mit Bescheid vom 13. Mai 2009 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Dem Antragsteller wurde im Jahre 2007 die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er eine Anordnung des Antragsgegners zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 41 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) nicht nachgekommen war. Auf seinen entsprechenden Antrag hin erteilte der Antragsgegner ihm im Mai 2008 die Fahrerlaubnis neu, und zwar die der Klassen B, M, L und S. 2 Am 21. Februar 2009 führte der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,45 mg je Liter. Gegen den daraufhin im Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangenen Bescheid legte er nach eigenen Angaben Einspruch ein, das Verfahren sei noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. 3 Am 8. März 2009 wurde er im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle kontrolliert; nachdem ein durchgeführter Drogenschnelltest positiv verlaufen war, wurde ihm (ca. eine halbe Stunde später) eine Blutprobe entnommen. Nach dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Rostock vom 18. März 2009 wurden im Serum ermittelt: 9,0 ng/ml Amphetamin und 9,3 ng/ml Tetrahydrocannbinol-Carbonsäure (THC-COOH). Nach der zusammenfassenden Beurteilung des Befundberichtes zeigten die Untersuchungen die geringfügige bzw. länger zurückliegende Aufnahme von Cannabis und von amphetamin-haltigen Betäubungsmittelzubereitungen. 4 Nach entsprechender Anhörung entzog der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Mai 2009 die Fahrerlaubnis des Antragstellers und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung ist aufgeführt, der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Es sei der Beweis erbracht, dass er unter Einfluss von Amphetaminen bzw. unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe und den Konsum von berauschenden Mitteln und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausreichend trennen könne. Bei der nachgewiesenen THC-Konzentration und dem Nachweis von Amphetamin im Blut eines Fahrzeugführers sei eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als gesichert im Hinblick auf eine Nichteignung im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen. Der nachgewiesene Mischkonsum reiche aus, um einen Verstoß gegen das Trennungsgebot hinreichend zu belegen. 5 Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 26. Mai 2009 Widerspruch ein. Bei der nachgewiesenen Konzentration von THC-COOH - einem Abbauprodukt des THC - könne nicht einmal auf gelegentlichen Konsum geschlossen werden. Der Alkoholvorfall sei unabhängig zu beurteilen und dürfe nicht kumuliert werden. Er datiere auf den 21. Februar 2009. Danach könne der Vorwurf eines Mischkonsums einen Verstoß gegen das Trennungsgebot und eine dadurch dokumentierte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht begründen. Dies gelte auch in Bezug auf den festgestellten Amphetaminwert von 9,0 ng/ml. Hier fehle es bereits subjektiv an einem Verstoß gegen das Trennungsgebot. Der Antragsteller habe bewusst keine Amphetamine zu sich genommen, er könne sich dies nur so erklären - und dies führt er in der Folgezeit weitergehend aus -, dass ihm bei einem Besuch in einer Diskothek in Schwerin diese Droge in seinem Getränk untergeschoben worden sein müsse. Darüber hinaus erreiche der festgestellte Wert von 9,0 ng/ml den Grenzwert der von der Bundesregierung eingesetzten Grenzwertkommission nicht. Da sich die beim Antragsteller festgestellte Konzentration nicht mal an diesen Grenzwert von 25 ng/ml annähere, könne von einer Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen nicht ausgegangen werden. 6 Am 26. Mai 2009 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 7 Der Antragsgegner erachtet den Antrag als unbegründet. Auch die einmalige - bewusste - Einnahme sogenannter harter Drogen rechtfertige im Regelfall die Schlussfolgerung der Nichteignung. Eine bewusste Einnahme einer harten Droge liege hier vor, der Vortrag des Antragstellers sei nicht nur äußerst detailarm, letztlich handele es sich insoweit um eine Schutzbehauptung. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er den Amphetaminkonsum nicht bemerkt haben wolle. Es seien Cannabis, Amphetamine und Alkohol konsumiert und unter Einfluss von Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden. Eine weitergehende Aufklärung der Behörde sei daher nicht geboten gewesen. Ungeeignetheit bei Drogenkonsum wirke für mindestens ein Jahr fort. 8 Selbst wenn der Drogenkonsum allein den Fahrerlaubnisentzug nicht rechtfertigen würde, sei dieser aus § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gerechtfertigt. Dem Antragsteller sei im Oktober 2007 die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er durch Ordnungswidrigkeiten eine erhebliche Anzahl von Punkten zu verzeichnen gehabt habe und der Aufforderung zur Teilnahme an einen besonderen Aufbauseminar nicht nachgekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien unter anderem auch zwei Ordnungswidrigkeiten wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss zu verzeichnen gewesen. Nach seiner Haftentlassung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis habe der Antragsteller seine früheren Verhaltensweisen offensichtlich nicht geändert. Neben dem festgestellten Drogenkonsum, wobei zumindest der Amphetaminkonsum im Zusammenhang mit Alkoholkonsum erfolgt sei, und dem Führen eines Fahrzeuges unter Einfluss von Drogen habe er am 21.02.2009 ein Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol geführt und damit eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen. II. 9 Der (zulässige) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen kann, ist begründet. 10 Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Bürger grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht, diesen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet. 11 Vorliegend erachtet die Kammer die angefochtene Verfügung bei gegebenem Aufklärungsstand mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig; die sodann erforderliche Interessenabwägung führt (auch bei Betrachtung des bisherigen, auch verkehrsrechtlich wahrlich nicht unauffälligen Verhaltens des Antragstellers) nicht zu einem derartigen Überwiegen öffentlicher Interessen am Sofortvollzug, dass gleichwohl - entgegen der gesetzlichen Systematik, die für den Fahrerlaubnis-entzug nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (anders etwa bei Fällen der Entziehung wegen Überschreitens von 17 Punkten, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 Satz 2 StVG) eine gesetzliche sofortige Voll-ziehung nicht vorsieht - eine sofortige Vollziehung zu verfügen wäre. 12 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraft-fahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel u.a. nach Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. 13 Vorliegend sind es drei Gesichtspunkte, die für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehung relevant sind: 14 1. Nach dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Rostock vom 18. März 2009 wurden in der Blutprobe des Antragstellers (u. a.) 9,0 ng/ml Amphetamin festgestellt. Bei Amphetamin handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. §1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). 15 Nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV hat die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) eine Fahrungeeignetheit zur Folge. 16 Zum Problemkreis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Konsum von Betäubungsmitteln geht das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern 17 " ... nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 10. Dezember 2003 - 1 M 2/04 - .... von folgenden Grundsätzen aus ...: 18 Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des BtMG konsumiert hat, ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (nachfolgend: Anlage 4 FeV) im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen. 19 Nr. 9.1 Anlage 4 FeV verneint die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 FeV gilt diese Bewertung für den Regelfall, wobei Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind. Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, kann danach eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegen, ist gemäß Vorbemerkung Nr. 2 Anlage 4 FeV in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4). 20 Unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 7 FeV bedeutet dies: Für die Feststellung der Nichteignung nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln ist nur ausnahmsweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) erforderlich. 21 Basis der normativen Regelfallannahme der Nichteignung ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV). Nicht ausreichend ist im Umkehrschluss regelmäßig beispielsweise das Auffinden von Amphetamin anlässlich einer Verkehrskontrolle im PKW eines Kraftfahrzeugführers, auch wenn etwa ein Polizeibeamter in dessen Person drogenbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt hat (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 05.12.2001 - 7 B 11762/01 -, Blutalkohol 2002 , S. 385). Grundsätzlich notwendig, aber auch hinreichend ist vielmehr eine - im Gegensatz zu Gutachten nach § 11 Abs. 3, 4 FeV - "schlichte" ärztliche (vgl. zur erforderlichen Qualifikation des Arztes § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 - 5, Satz 5 FeV) Feststellung des Drogenkonsums, vergleichbar der medizinischen Diagnose einer eignungsbeeinflussenden Gesundheitsstörung bzw. Krankheit, wie sie ebenfalls in Anlage 4 FeV aufgelistet sind. Deshalb ist dem Verwaltungsgericht Leipzig darin zuzustimmen, wenn es meint, die rechtsmedizinische (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 FeV) Feststellung einer Konzentration von Amphetamin im Blut eines Kraftfahrzeugführers stelle ein ärztliches Gutachten in diesem Sinne bzw. nach Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 4 FeV dar (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 21.02.2001 - 1 K 176/01 -, Blutalkohol 2001 , S. 480, 482). Dabei kann sich die Fahrerlaubnisbehörde ein bereits von der Polizei in Auftrag gegebenes Gutachten zu Eigen machen bzw. ihrer Eignungsbeurteilung zugrunde legen. Ein Gutachten wird im Übrigen - was auf der Hand liegen dürfte - nicht erforderlich sein, wenn die Drogeneinnahme von einem Kraftfahrzeugführer eingeräumt wird. 22 Steht nach diesem Maßstab ein Regelfall der Nichteignung fest, kann dieser grundsätzlich nur durch Kompensationen im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 FeV relativiert bzw. eine weitergehende Aufklärung durch die Behörde und einzelfallbezogene Eignungsprüfung erforderlich werden. Eine solche Kompensation wird im Falle des Konsums von Betäubungsmitteln grundsätzlich durch besondere - der Drogeneinnahme nachfolgende - Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sein. 23 An die schon mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich mögliche Kompensation sind dabei prinzipiell umso höhere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger der Mangel ist. Bei Drogeneinnahme ist der Mangel etwa umso gewichtiger, je häufiger eine solche erfolgt ist oder je enger der Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen ist. In derartigen Fällen wird der Nachweis, dass kein Regelfall oder - anders gewendet - die Eignung dennoch gegeben ist, im Grundsatz ausgeschlossen sein. 24 Mit Beschluss vom 28. Juli 2004 - 1 M 149/04 - hat der Senat im Übrigen entschieden, dass auch die einmalige Einnahme so genannter "harter Drogen" im Regelfall die Schlussfolgerung der Nichteignung rechtfertigt (vgl. auch Beschluss des Senats v. 22.07.2005 - 1 M 76/05 -) " 25 (so Beschluss vom 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, NordÖR 2006, 355). 26 Seine Rechtsprechung, wonach auch die einmalige Einnahme sogenannter "harter Drogen" im Regelfall die Schlussfolgerung der Nichteignung rechtfertigt, hat das Oberverwaltungsgericht zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 9. März 2009 - 1 M 5/09 -, unveröffentlicht. 27 Dieser Rechtsauffassung ist das erkennende Gericht bislang gefolgt. Indessen meint es nunmehr angesichts des festgestellten (geringen) Wertes des konsumierten Betäubungsmittels seine Rechtsprechung insoweit präzisieren zu müssen - letztlich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) Rechnung tragend. 28 Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befasste sich mit der Substanz Tetra-hydrocannabinol (THC) des Cannabis, welches in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt war, und der Regelung des § 24 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 StVG, die wie folgt lauten: 29 Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. 30 Das Bundesverfassungsgericht hat die erfolgten Verurteilungen (zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot) aufgehoben; sie seien mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, weil sie bei Auslegung und Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG allein darauf abstellten, dass im Blut des Beschwerdeführers THC im Spurenbereich von weniger als 0,5 ng/ml festgestellt worden war. Vielmehr bedürfe es einer einschränkenden Auslegung: 31 "... (2) (c) (bb) Allerdings kann die Regelung inzwischen auch zu Ergebnissen führen, die dem Einzelnen nicht mehr zugemutet werden können und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt sind. Nach Satz 1 des § 24 a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig nur, wer "unter der Wirkung" eines der in der Anlage zu der Vorschrift genannten berauschenden Mittel wie Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung soll nach Satz 2 vorliegen, wenn im Blut eine in dieser Anlage genannte Substanz - bei Cannabis THC - nachgewiesen wird. Diese Regelung beruht auf der Annahme, dass bei einem solchen Nachweis die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsteilnehmers gegeben ist, der durch das Verbot des § 24 a Abs. 2 StVG entgegengewirkt werden soll (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 4 f.). Dabei ist der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgegangen, dass "die Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen", weil die Feststellung der in der Anlage genannten Substanzen im Blut im Hinblick darauf, dass sie dort nur wenige Stunden nachgewiesen werden könnten, eine Aussage über den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einnahme des berauschenden Mittels und Blutentnahme gestatte (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 5). Solange im Blut Substanzen eines der vom Gesetzgeber genannten Rauschmittel nachweisbar sind, sollte also nach dieser Vorstellung angenommen werden können, dass dieses Rauschmittel auf den Kraftfahrzeugführer so einwirkt, dass die der Ordnungswidrigkeitenvorschrift zugrunde liegende Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung eingetroffen und eine Sanktionierung nach dieser Vorschrift gerechtfertigt ist. 32 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme unter Hinweis auf neueres Schrifttum (insbesondere Bönke, BA 2004, Supplement 1, S. 4 ) ausgeführt hat, haben sich insoweit infolge des technischen Fortschritts inzwischen die Verhältnisse geändert. Danach hat sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC aufgrund von Blutproben wesentlich erhöht. Spuren der Substanz ließen sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. Die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit treffe deshalb für Cannabis nicht mehr zu. Dies hat zur Folge, dass auch dann noch ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung festgestellt werden kann, wenn der Konsum des Rauschmittels schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgte und von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit deshalb nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. Bönke, wie vor). Der Vorstellung des Gesetzgebers, die in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten Wirkstoffe seien nur in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut nachweisbar (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 5), ist damit für THC die Grundlage entzogen. 33 Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreichen. Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Das wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen, wie in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren deutlich geworden ist, das mit dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, S. 2378) geendet hat (vgl. die dort eingeholten Stellungnahmen von Berghaus, BA 2002, S. 321 , und Krüger, BA 2002, S. 336 ). Andere gehen, wie sich aus gutachterlichen Äußerungen ergibt, die vom Bundesverkehrsministerium im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind, dagegen davon aus, dass schon, aber auch erst ab dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 20. November 2002 angegebenen Grenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr auszuschließen sei, während im Bereich darunter eine solche Wirkung nicht belegt werden könne." 34 Demgemäß wird auch bei den anderen in der Anlage zu § 24a StVG genannten Substanzen nicht mehr der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bei einer Konzentration "oberhalb des Nullwertes" bejaht, vielmehr setzt die erforderliche einschränkende Auslegung von Satz 2 des § 24a Abs. 2 StVG voraus, dass eine Wirkstoffkombination der betreffenden Substanz zumindest in einer Höhe festgestellt ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt (so König in Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVG § 24a Rdnr. 21a) 35 Die von der sog. Grenzwertkommission festgesetzten analytischen Grenzwerte kennzeichnen die Schwelle des Beginns von jeglichen Wirkungen von Drogeninhaltsstoffen auf verkehrsrelevante Verhaltensweisen eines Kraftfahrers (Gehrmann, Grenzwerte für Drogeninhaltsstoffe im Blut und die Beurteilung der Eignung im Fahrerlaubnisrecht, NZV 2008, 265, 266); dieser analytische Grenzwert beträgt für Amphetamin 25 ng/ml. Auch wenn ein wissenschaftlich abgesicherter Erfahrungssatz, dass unterhalb des analytischen Grenzwertes keine die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen auftreten können, nicht existieren dürfte (König, a.a.O., Rdnr. 21b), kann bei Werten unterhalb des Grenzwertes in der Regel keine Ahndung mehr erfolgen. Sind aber verkehrs-relevante Leistungsbeeinträchtigungen gerade aufgrund des Rauschmittels vorhanden, so hat die psychoaktive Substanz zur Zeit der Tat gewirkt; die Lage ähnelt damit stark der Situation bei der 'relativen Fahrunsicherheit' im Rahmen des §§ 315c, 316 StGB (König, a.a.O., Rdnr. 21b). 36 Nach Auffassung der Kammer können diese Erkenntnisse (zu § 24 a StVG) für das Fahrerlaubnisrecht nicht ohne Relevanz bleiben. Zwar ist zutreffend, dass die bezeichnete Norm sich repressiv mit einem Fehlverhalten im Straßenverkehr befasst, die prognostische Feststellung einer Fahrungeeignetheit (zukunftsgerichtet) hingegen eine andere Zielsetzung aufweist. 37 Gleichwohl erschiene es der Kammer als einen nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch, wenn dasselbe Verhalten im Straßenverkehr zwar nicht einmal als Ordnungswidrigkeit anzusehen ist, es aber gleichwohl (und zwar ohne weitergehende Abklärung) zur Feststellung einer Fahrungeeignet-heit führen soll. 38 Der Kammer ist keine obergerichtliche Rechtsprechung bekannt, die sich mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit in einem Fall befasst hätte, in dem der fragliche Grenzwert nicht überschritten war, die Teilnahme am Straßenverkehr also den Tatbestand des § 24 a StVG erfüllt hätte. Der erstinstanzlichen Entscheidung des VG Ansbach (Urteil vom 27.04.2009 - AN 10 K 09.00028 -, juris), die zu der gegenteiligen Auffassung kommt, vermag die Kammer nicht zu folgen: Gerade wenn, wie dort ausgeführt, die Sicherstellung der zumindest möglichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsteilnehmers die Feststellung bestimmter Wirkstoffkonzentrationen erfordert, kann für die Frage einer generellen Fahrungeeignetheit nicht jede nachgewiesene Wirkstoffkonzentration ausreichen. Denn auch bezogen auf die anderen in der Anlage zu §24a StVG bezeichneten "berauschende(n) Mittel" sind die Nachweismethoden zwischenzeitlich deutlich verfeinert möglich. Liegen die nachgewiesenen Werte unter dem jeweiligen analytischen Grenzwert, sind ihre Wirkungen auf verkehrsrelevante Verhaltensweisen eines Kraftfahrers nicht generell zu besorgen. 39 Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung geben der Kammer keine Veranlassung zu einer anderen Einschätzung. Ziffer 3.12 befasst sich insoweit mit 'Betäubungsmittel(n) und Arzneimittel(n)', die (einzig einschlägige) Untergruppe 3.12.1 mit, wie ihr Titel bereits ausweist, mit 'Sucht (Abhängigkeit) und Toxikationszustände(n)'. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller von der Einnahme von Drogen abhängig wäre, bietet der vorliegende Fall nicht. 40 Da das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr erfasst und ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG in einem angemessenen Verhältnis zu der Intensität der Rechtsgutgefährdung stehen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378), steht in Fällen einer Unterschreitung des maßgeblichen Grenzwertes die Nichteignung des Betroffenen für die Kammer noch nicht fest; eine Anordnung zur Beibringung eines die konkrete Eignung des Fahrerlaubnis-inhabers weiter aufklärenden Gutachtens kann nicht unterbleiben, § 11 Abs. 7 FeV. 41 Demgemäß ist die Kammer der Überzeugung, dass Nr. 9.1 Anlage 4 FeV dergestalt einschränkend auszulegen ist, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) eine Fahrungeeignetheit gesichert nur dann zur Folge hat, wenn die jeweiligen von der Grenzwertkommission festgesetzten analytischen Grenzwerte erreicht oder überschritten worden sind. 42 Ob anderes zu gelten hätte, wenn trotz Unterschreitens des Grenzwertes Ausfallerscheinungen beim Kraftfahrer zu konstatieren wären, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden - die Kammer tendiert indessen hierzu. Denn solche Ausfallerscheinungen waren beim Antragsteller - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht feststellbar. Soweit der Antragsgegner auf die polizeilichen Feststellungen verweist, geben diese an, dass die Augen gerötet und glasig waren, die Pupille verkleinert, deren Reaktion verlangsamt und die Bewegung stark verlangsamt; Angaben zum Fahrverhalten, Mimik/Gestik, Gedankenablauf enthalten sie keine. Auch die im unmittelbaren zeitlichen Anschluss erfolgte ärztlichen Feststellungen dokumentieren eine enge Pupillenstellung und deren träge Reaktion. Angesichts der weiteren Feststellungen wie sicherer Gang, normale Ansprechbarkeit, deutliche Sprache, sichere Orientierung, ruhiges Verhalten, klares Bewusstsein, normaler Denkablauf, sichere Urteilsfähigkeit, aber auch 'lückenhafte Erinnerung an den Vorfall' und 'ausgeglichene / deprimierte Stimmung' ergibt sich ein Gesamtbild, nach dem von Ausfallerscheinungen keine Rede sein kann. 43 2. Dass weiterhin in der Blutprobe des Antragsteller 9,3 ng/ml Tetrahydrocannbinol-Carbonsäure (THC-COOH) festgestellt worden ist, ist vorliegend unerheblich. Insoweit handelt es sich nicht um ein berauschendes Mittel im Sinne des Anhangs zu § 24 a StVG, sondern um das Abbauprodukt des Cannabis, das auf die Fahrfähigkeit keinen Einfluss hat, allerdings auf eine geringfügige oder länger zurückliegende Aufnahme von Cannabis rückschließen lässt - eine solche hat der Antragsteller für seinen (drei Tage zurückliegenden) Geburtstag eingeräumt. 44 Insoweit wäre dessen Einnahme nur relevant, wenn - so Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - keine Trennung von (gelegentlichem) Konsum und Fahren erfolgt wäre, wie hier indessen erfolgt, oder zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen festzustellen wäre. Dabei muss - denn nur dies führt zu einer besonderen Gefährlichkeit, da die jeweiligen Wechselwirkungen nicht vorhersehbar sind - der Konsum der unterschiedlichen Drogen in einem zeitlichen Zusammenhang erfolgen, der eine Wechselwirkung nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. Da hinsichtlich des Cannabiskonsums der Antragsteller sich nicht mehr in der Phase befand, in der von diesem Konsum eine Wirkung ausging, ist ein ggf. kumulierende Wechselwirkung nicht mehr zu befürchten. 45 Dass dies auch für den am 21. Februar 2009 - also zwei Wochen vor der Fahrt am 8. März 2009 - erfolgten Alkoholgenuss zu gelten hat, bedarf keiner weitergehender Begründung. 46 Der anlässlich jener Trunkenheitsfahrt festgestellte Atemalkoholkonzentrationswert von 0,45 mg je Liter ist kein solcher, der für sich gesehen die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen kann, vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV. 47 3. Soweit der Antragsgegner seine Entziehungsverfügung (hilfsweise) auf § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV stützt, folgt dem die Kammer nicht. Richtig ist, dass der Antragsteller seine Fahrerlaubnis verloren hatte, nachdem er einer Aufforderung zur Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nicht nachgekommen war, zu der er aufgrund seines damaligen "Punktekontos" verpflichtet worden war. Die nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgte Trunkenheitsfahrt - die ihrerseits die rechtlich vorgesehene Folge eines Fahrverbotes nach sich ziehen dürfte - erscheint der Kammer nicht derart gewichtig, dass allein hieraus die Entziehung zu rechtfertigen wäre. Der Vorwurf des Führens eines Fahrzeugs unter Einfluss von Drogen ist nach dem Ausgeführten deutlich zu relativieren; die Behauptung, der Amphetaminkonsum sei im Zusammenhang mit Alkoholkonsum erfolgt, ist ausweislich der Feststellungen im ärztlichen Bericht vom 09.03.2009 zumindest zweifelhaft - dort ist vermerkt, dass eine 'gleichzeitige Alkoholbeeinflussung' nicht vorlag. 48 Danach erscheint die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis - ohne weitere gutachterliche Abklärung - rechtsfehlerhaft. 49 Der vorliegende Sachverhalt gibt der Kammer keine Veranlassung zu entscheiden, ob ein Drogenkonsum bei Unterschreiten der entsprechenden Grenzwerte in jedem Fall zu Zweifeln an der Fahreignung des betroffenen Anlass bieten muss oder ob es Ausnahmefälle hiervon geben mag. Denn vorliegend sind durch die in der Vergangenheit erfolgten wiederholten Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol und insbesondere aufgrund des festgestellten (und eingeräumten) Konsums von Haschisch und der festgestellten Konsumierung von Amphetaminen hinreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung der Fahreignung des Antragstellers durch ein entsprechendes Gutachten gegeben. Jedenfalls durch den eingeräumten Cannabiskonsum hat der Antragsteller eine gewisse 'Nähe zu Drogen' und seine Bereitschaft zu ihrem Konsum dokumentiert. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Die Festsetzung des Streitwerts gründet sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Absätze 1 und 2 des GKG i.V.m. den Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs, wonach der Streitwert für die Fahrerlaubnis der Klasse B in Höhe des Auffangwertes und für die Klasse T in Höhe des halben Auffangwertes (vgl. Ziffer II. 46. des Streitwertkatalogs) festzusetzen ist; die Klassen L, M und S sind in der Klasse B bzw. der Klasse T enthalten. 52 Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens ist der so ermittelte Betrag von 7.500,-- EUR zur Hälfte anzusetzen.