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Urteil

6 A 857/07

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei teilweisem Erfolg im Widerspruchsverfahren hat die Widerspruchsbehörde eine dem Obsiegen und Unterliegen entsprechende Kostengrundentscheidung zu treffen. • Ein Kläger kann die Behörde im Wege der Verpflichtungsklage zur Ergänzung des Widerspruchsbescheids um eine Kostengrundentscheidung in Anspruch nehmen (§§ 72, 73 Abs.3 VwGO; § 113 Abs.5 Satz1 VwGO). • Die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Vorverfahren setzt zusätzlich eine ausdrückliche Notwendigkeitserklärung nach Landesrecht voraus (§ 80 Abs.2 VwVfG M-V). • Eine Notwendigkeit der Rechtsbeistandsbeauftragung liegt nicht vor, wenn der Bürger durch einfache, zumutbare Mitteilungen (z.B. Angabe im Abmeldeformular oder kurze Antwort auf Nachfrage) den Verwaltungsakt hätte vermeiden können.
Entscheidungsgründe
Kostengrundentscheidung bei teilweisem Widerspruch; Anwaltskosten nur bei notwendiger Vertretung • Bei teilweisem Erfolg im Widerspruchsverfahren hat die Widerspruchsbehörde eine dem Obsiegen und Unterliegen entsprechende Kostengrundentscheidung zu treffen. • Ein Kläger kann die Behörde im Wege der Verpflichtungsklage zur Ergänzung des Widerspruchsbescheids um eine Kostengrundentscheidung in Anspruch nehmen (§§ 72, 73 Abs.3 VwGO; § 113 Abs.5 Satz1 VwGO). • Die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Vorverfahren setzt zusätzlich eine ausdrückliche Notwendigkeitserklärung nach Landesrecht voraus (§ 80 Abs.2 VwVfG M-V). • Eine Notwendigkeit der Rechtsbeistandsbeauftragung liegt nicht vor, wenn der Bürger durch einfache, zumutbare Mitteilungen (z.B. Angabe im Abmeldeformular oder kurze Antwort auf Nachfrage) den Verwaltungsakt hätte vermeiden können. Die Klägerin meldete bei der GEZ Abmeldung von Radio und Fernseher; im Formular ließ sie die Frage nach einem im Kfz bereitgehaltenen Autoradio offen. Die GEZ bestätigte die Abmeldung des Fernsehgeräts, forderte aber wegen der unklaren Angabe zum Autoradio Rückmeldung. Die Klägerin antwortete nicht; daraufhin setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für Zeiträume nach der Abmeldung fest. Die Klägerin legte Widerspruch ein; der Beklagte gab dem Widerspruch überwiegend statt und erließ am 20.04.2007 einen entsprechenden Widerspruchsbescheid. Die Klägerin forderte erstattungsfähig 46,41 Euro Anwaltskosten aus dem Widerspruchsverfahren. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 15.06.2007 mit der Begründung ab, die Hinzuziehung eines Anwalts sei nicht erforderlich. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn die Widerspruchsbehörde eine gebotene Kostengrundentscheidung unterlässt (§§ 72, 73 Abs.3 VwGO; § 113 Abs.5 Satz1 VwGO). • Auslegung des Klagebegehrens: Die Klage ist dahin auszulegen, dass die Ergänzung des Widerspruchsbescheids um eine Kostengrundentscheidung und um eine Feststellung der Notwendigkeit der Bevollmächtigten verlangt wird (§ 88 VwGO). • Beschränkung des Anspruchs: Die Klägerin hat nur insoweit Anspruch auf eine positive Kostengrundentscheidung, als ihre Widersprüche erfolgreich waren; bei teilweisem Unterliegen ist die Kostentragung entsprechend aufzuteilen (§§ 72, 73 Abs.3 VwGO). • Voraussetzung für Erstattung der Anwaltskosten: Nach Landesrecht (§ 80 Abs.2 VwVfG M-V) bedarf es einer besonderen Notwendigkeitserklärung, damit Anwaltskosten im Widerspruchsverfahren zu erstatten sind; das Landesrecht gilt für die angegriffene Verwaltungsstelle. • Fehlen der Notwendigkeit: Die Klägerin konnte ohne anwaltliche Hilfe tätig werden, indem sie im Abmeldeformular das Nein-Feld zum Autoradio angekreuzt oder auf die Nachfrage der GEZ kurz geantwortet hätte; daher war die Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht unzumutbar oder notwendig. • Kostenfolge: Wegen des überwiegenden Obsiegens im Widerspruchsverfahren ist die Klägerin im Hauptsacheprozess als Gesamtklägerin zur Tragung der Gerichtskosten zu verurteilen (§ 155 Abs.1 Satz3 VwGO). Der Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruchsbescheid vom 20.04.2007 ergänzend um eine Kostengrundentscheidung zu versehen, die die Kostenverteilung entsprechend dem Erfolg der Widersprüche regelt; insoweit wird der Bescheid vom 15.06.2007 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf eine Feststellung hat, dass die Hinzuziehung ihres Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig gewesen sei. Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens, da sie nur in geringem Umfang unterlag. Eine Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Anwaltsgebühren wird nicht zugesprochen, weil die erforderliche Notwendigkeitserklärung fehlt und die Angelegenheit durch einfache Mitteilungen vermeidbar war.