Beschluss
7 B 1479/10
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Schließung einer Einkaufshalle an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich durch Ordnungsverfügung durchsetzbar, wenn kein Ausnahmetatbestand greift.
• § 5 LöffG M-V gestattet nur für Verkaufsstellen mit den genannten Hauptsortimenten einen zeitlich engen Verkauf von max. fünf Stunden; eine gemischte Einkaufshalle mit Vollsortiment fällt nicht darunter.
• Kommunale oder behördliche Sanktionsmaßnahmen dürfen nicht über die gesetzlich vorgesehenen allgemeinen Öffnungserleichterungen hinaus einzelne Händler dauerhaft von Verkaufsaktionen ausschließen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Schließungsverfügung für Einkaufshalle • Die Schließung einer Einkaufshalle an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich durch Ordnungsverfügung durchsetzbar, wenn kein Ausnahmetatbestand greift. • § 5 LöffG M-V gestattet nur für Verkaufsstellen mit den genannten Hauptsortimenten einen zeitlich engen Verkauf von max. fünf Stunden; eine gemischte Einkaufshalle mit Vollsortiment fällt nicht darunter. • Kommunale oder behördliche Sanktionsmaßnahmen dürfen nicht über die gesetzlich vorgesehenen allgemeinen Öffnungserleichterungen hinaus einzelne Händler dauerhaft von Verkaufsaktionen ausschließen. Die Antragstellerin betreibt in Rostock eine unselbständige Zweigstelle mit einer etwa 500 m² großen Einkaufshalle sowie ein benachbartes Imbisscafé. Mitarbeiter der Ordnungsbehörde stellten mehrfach fest, dass die Einkaufshalle an Sonn- und Feiertagen durchgehend geöffnet und für Kundschaft zugänglich war. Die Behörde erließ am 1.11.2010 eine Ordnungsverfügung mit sofortiger Vollziehung, die Schließung der Einkaufshalle an Sonn- und Feiertagen (und bestimmten Heiligabendzeiten) anordnete und ein Zwangsgeld androhte. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; sie rügte, sie habe lediglich im Rahmen der nach LöffG M-V oder BädVerkVO M-V zulässigen Öffnungen gehandelt. Die Behörde beantragte Ablehnung des Eilantrags und verteidigte die Verfügung. Das Gericht entschied im Eilverfahren teilweise zu Gunsten der Antragstellerin. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. • Keine Aussicht auf Erfolg des Widerspruchs insoweit, als die Einkaufshalle außerhalb der nach § 6 Abs.1 Satz 2 LöffG M-V oder § 4 Abs.3 Satz3 BädVerkVO M-V freigegebenen Verkaufszeiten geöffnet werden durfte; die Ordnungsverfügung ist in diesem Umfang rechtmäßig. • § 5 LöffG M-V erlaubt nur für Verkaufsstellen, bei denen die aufgezählten Waren das Hauptsortiment bilden, jeweils höchstens fünfstündigen Verkauf an Sonn- und Feiertagen; die vorliegende Einkaufshalle ist ein Vollsortimentbetrieb und fällt daher nicht unter § 5 Abs.1 LöffG M-V. • § 5 Abs.4 LöffG M-V (Grenzlandregelung) kommt nicht in Betracht, weil die gesetzliche Zielsetzung auf grenznahe Orte zu Polen abzielt und nicht auf Küstenstädte wie Rostock. • § 3 und § 4 BädVerkVO M-V greifen nicht zugunsten der Antragstellerin; die Verordnungsstruktur und Anlagen schließen die Innenstadtbereiche wie die streitige Verkaufsstelle aus oder lassen keine Freigabe für die gesamte Stadt zu. • Die Ordnungsbehörde war aufgrund wiederholter, massiver Verstöße befugt, nach §§ 13, 16 SOG M-V per Ordnungsverfügung die Einhaltung der Ladenschlusszeiten zu verlangen; insbesondere war die beabsichtigte Teilöffnung (vorderer Bereich als Nebensortiment) gescheitert und nicht durchsetzbar. • Soweit die Ordnungsverfügung allgemein die Teilnahme an vom Antragsgegner freigegebenen Verkaufsaktionen nach § 6 LöffG M-V oder § 4 BädVerkVO M-V verbot, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, einzelne Händler darüber hinaus individuell aus Sanktionsgründen zu beschränken; insoweit ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Eilantrag ist teilweise erfolgreich. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung wird insoweit wiederhergestellt, dass der Antragstellerin die Teilnahme an von der Behörde nach § 6 Abs.1 Satz2 LöffG M-V oder § 4 Abs.3 BädVerkVO M-V freigegebenen Sonn- oder Feiertagsverkaufsaktionen nicht untersagt bleibt. Im Übrigen bleibt die Ordnungsverfügung wirksam; die Antragstellerin durfte die Einkaufshalle außerhalb der von den genannten Vorschriften freigegebenen Verkaufszeiten nicht offenhalten, weil § 5 LöffG M-V nur für Verkaufsstellen mit bestimmten Hauptsortimenten gilt und die hier streitige Halle ein Vollsortimentbetrieb ist. Die Behörde durfte angesichts wiederholter Verstöße nach §§ 13,16 SOG M-V die Einhaltung der Ladenschlusszeiten verlangen. Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt.