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Urteil

3 A 815/09

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Meldung der Übertragung von Zahlungsansprüchen muss binnen der vom Mitgliedstaat bestimmten Frist erfolgen; bei Versäumnis sind die Ansprüche für das laufende Antragsjahr nicht zu berücksichtigen. • Die nationale Fristregelung (§ 15 Abs.1 InVeKoSV) ist mit Unionsrecht vereinbar und dient der Verwaltungspraktikabilität. • Erkrankungen einzelner vertretungsbefugter Personen einer Kapitalgesellschaft begründen nicht ohne Weiteres höhere Gewalt; die Gesellschaft muss organisatorisch sicherstellen, dass Handlungsfähigkeit besteht.
Entscheidungsgründe
Verspätete Meldung von Zahlungsansprüchen führt zum Ausschluss für das laufende Prämienjahr • Die Meldung der Übertragung von Zahlungsansprüchen muss binnen der vom Mitgliedstaat bestimmten Frist erfolgen; bei Versäumnis sind die Ansprüche für das laufende Antragsjahr nicht zu berücksichtigen. • Die nationale Fristregelung (§ 15 Abs.1 InVeKoSV) ist mit Unionsrecht vereinbar und dient der Verwaltungspraktikabilität. • Erkrankungen einzelner vertretungsbefugter Personen einer Kapitalgesellschaft begründen nicht ohne Weiteres höhere Gewalt; die Gesellschaft muss organisatorisch sicherstellen, dass Handlungsfähigkeit besteht. Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, erwarb mit notariellem Vertrag zum Stichtag 01.03.2008 einen landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem 567,38 Zahlungsansprüche gehörten. Im Sammelantrag vom 14.05.2008 beantragte sie die Betriebsprämie für 2008 und gab 595,0429 ha an. Die formelle Mitteilung der Übertragung der Zahlungsansprüche an die Behörde erfolgte erst am 21.07.2008; eine Umbuchung in der zentralen InVeKoS-Datenbank fand nicht fristgerecht statt. Der Beklagte gewährte deshalb nur eine Prämie für 25,08 ha; der Widerspruch der Klägerin wurde abgewiesen. Die Klägerin berief sich auf Erkrankungen ihres Geschäftsführers und eines Eigentümers und rügte unions- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss. Sie begehrte Zahlung weiterer 226.859,67 € Betriebsprämie. • Rechtsgrundlagen sind vorrangig die Verordnungen (EG) Nr.1782/2003, Nr.795/2004 und Nr.796/2004 sowie die nationale InVeKoSV. • Die Gewährung der Betriebsprämie setzt das Zusammenfallen von angemeldeten Flächen und Zahlungsansprüchen voraus; Übertragungen sind nach Art.25 VO 795/2004 anzeigepflichtig und der Mitgliedstaat kann hierfür Fristen setzen. • § 15 Abs.1 InVeKoSV legt die Anzeigefrist auf einen Monat nach Übertragung fest und regelt die Folgen verspäteter Meldung; dies entspricht dem europäischen Ermessen und ist verfassungskonform, da es lediglich zur Nichtberücksichtigung im laufenden Jahr führt, nicht zu Sanktionen nach Art.51 VO 796/2004. • Die Fristregelung dient der Verwaltungspraktikabilität und verhindert doppelte Berücksichtigung sowie erhöhten Verwaltungsaufwand bei nachträglichen Änderungen. • Die Klägerin hat die Frist nicht eingehalten; die Anzeige erfolgte erst am 21.07.2008, daher war eine Berücksichtigung der übertragenen Zahlungsansprüche für 2008 ausgeschlossen. • Die geltend gemachten Erkrankungen der handelnden Personen erfüllen die Voraussetzungen für höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände nach Art.40 Abs.4 VO 1782/2003 nicht. Bei einer Kapitalgesellschaft trifft die Pflicht zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit die Gesellschaft insgesamt; ein vorübergehender Ausfall einzelner Personen ist nicht ausreichend. • Folglich war die Berechnung der Betriebsprämie durch den Beklagten unter Berücksichtigung nur der rechtzeitig nachgewiesenen Fläche rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die begehrte Berücksichtigung der verspätet gemeldeten Zahlungsansprüche für das Prämienjahr 2008 wurde zu Recht versagt, weil die gesetzliche Anzeige- und Umbuchungsfrist nicht eingehalten wurde und kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorlag. Die nationale Fristregelung (§15 Abs.1 InVeKoSV) steht im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen und ist zur Sicherung der Verwaltungspraktikabilität erforderlich. Die Behörde durfte daher die Betriebsprämie nur für die fristgerecht nachgewiesene Fläche berechnen; ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht nicht.