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Beschluss

7 B 240/12

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer naturschutzbehördlichen Ordnungsverfügung zur Wiederherstellung umgebrochenen Dauergrünlands ist zulässig, wenn dringende naturschutzrechtliche Belange dies erfordern. • Der Grünlandumbruch in einem Europäischen Vogelschutzgebiet und auf Niedermoorboden kann ohne naturschutzrechtliche Genehmigung unzulässig sein und einen Eingriff i.S. des BNatSchG darstellen (§§ 14, 15 BNatSchG; § 5 Abs.2 Nr.5 BNatSchG; §§ 12, 34 NatSchAG M-V). • Die untere Naturschutzbehörde durfte die sofortige Vollziehung anordnen und ein Zwangsgeld androhen; das Unterlassen einer vorherigen Anhörung war nach § 28 Abs.2 Nr.1 VwVfG M-V vertretbar.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug zur Wiedereinsaat umgebrochenen Grünlands in Vogelschutzgebiet rechtmäßig • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer naturschutzbehördlichen Ordnungsverfügung zur Wiederherstellung umgebrochenen Dauergrünlands ist zulässig, wenn dringende naturschutzrechtliche Belange dies erfordern. • Der Grünlandumbruch in einem Europäischen Vogelschutzgebiet und auf Niedermoorboden kann ohne naturschutzrechtliche Genehmigung unzulässig sein und einen Eingriff i.S. des BNatSchG darstellen (§§ 14, 15 BNatSchG; § 5 Abs.2 Nr.5 BNatSchG; §§ 12, 34 NatSchAG M-V). • Die untere Naturschutzbehörde durfte die sofortige Vollziehung anordnen und ein Zwangsgeld androhen; das Unterlassen einer vorherigen Anhörung war nach § 28 Abs.2 Nr.1 VwVfG M-V vertretbar. Die Antragstellerin bewirtschaftet landwirtschaftliche Flächen, darunter die als F‑Wiese bezeichneten Flurstücke im Randbereich eines Europäischen Vogelschutzgebiets und auf Flächen mit Niedermooranteil. Rund 10 ha dieser Dauergrünlandflächen wurden umgebrochen und teilweise mit Mais bestellt. Die untere Naturschutzbehörde stellte den Umbruch fest, erließ eine Ordnungsverfügung mit Auflage, die Flächen bis zum 25.05.2012 bodenschonend wieder als Dauergrünland anzusäen, und ordnete sofortige Vollziehung sowie ein Zwangsgeld von 500 Euro an. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sie rügte fehlende Anhörung, fehlende gesonderte Begründung des Sofortvollzugs, bestrittenen Niedermooranteil sowie Unverhältnismäßigkeit und berief sich auf sog. Zwischenfruchtnutzung. Die Behörde und das Gericht sahen erhebliche naturschutzrechtliche Bedenken, insbesondere wegen des Vogelschutzgebiets und der Niedermoorstandorte. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO ist zulässig; der Antrag erstreckt sich auch auf die Zwangsgeldandrohung und ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu behandeln. • Rechtmäßigkeit der Maßnahme: Die Behörde handelte als zuständige untere Naturschutzbehörde nach §§ 1, 6, 8 NatSchAG M‑V und durfte Maßnahmen nach § 15 Abs.2 BNatSchG anordnen, wenn rechtswidrige Veränderungen vorliegen. • Natura‑2000‑Rechtslage: Der Grünlandumbruch liegt im Europäischen Vogelschutzgebiet; nach § 21 Abs.2 NatSchAG M‑V und VSGLVO M‑V sind erhebliche Beeinträchtigungen unzulässig, sofern keine Zulassung nach § 34 BNatSchG vorliegt. Der Umbruch mit Maisanbau kann zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schreiadlers und seiner Lebensräume führen und hätte der Prüfung/Genehmigung nach § 34 BNatSchG bedurft. • Niedermoorschutz und Eingriffsrecht: Der teilw. auf Niedermoorflächen erfolgte Umbruch verstößt gegen § 5 Abs.2 Nr.5 BNatSchG und stellt einen Eingriff i.S. §§ 14, 15 BNatSchG dar; nach § 12 NatSchAG M‑V wären Genehmigungs- oder Untersagungsfolgen möglich. • Eilrechtliche Beurteilung: Angesichts der hinreichenden naturschutzrechtlichen Bedenken ist nicht ersichtlich, dass das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einer Zwischennutzung die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt; die Verfügung ist geeignet, das Ziel der Wiederherstellung zu erreichen. • Verfahrensfragen: Das Unterlassen einer vorherigen Anhörung war nach § 28 Abs.2 Nr.1 VwVfG M‑V vertretbar; das Übermaßverbot ist gewahrt, da die Maßnahme im Rahmen der Schutzvorschriften gerechtfertigt erscheint. • Zwangsgeld: Die Androhung eines Zwangsgeldes war zulässig und bleibt vollziehbar. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und deren sofortige Vollziehung, weil der Grünlandumbruch in einem Europäischen Vogelschutzgebiet und auf Niedermooranteilen ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Prüfung und Genehmigung unzulässig ist und einen Eingriff i.S. des BNatSchG darstellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zwangsgeldandrohung bleibt wirksam. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.