Beschluss
6 A 1369/12
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Fortsetzung eines zuvor für erledigt erklärten und eingestellten Verfahrens kann durch zurücknahme des Fortsetzungsantrags wieder zur Einstellung des Verfahrens führen.
• Bei Rücknahme des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
• Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Einstellung fortgeführten Verfahrens nach Rücknahme des Fortsetzungsantrags • Ein Antrag auf Fortsetzung eines zuvor für erledigt erklärten und eingestellten Verfahrens kann durch zurücknahme des Fortsetzungsantrags wieder zur Einstellung des Verfahrens führen. • Bei Rücknahme des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. • Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Kläger beantragte die Fortsetzung eines früher unter dem Aktenzeichen 6 A 1757/99 für erledigt erklärten und mit Beschluss vom 29. Mai 2000 eingestellten Verfahrens. Das Gericht setzte das Verfahren unter neuem Aktenzeichen 6 A 1369/12 fort. Später machte der Kläger geltend, die frühere Einstellung sei nicht wirksam gewesen. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2012 nahm der Kläger den Antrag auf Fortsetzung jedoch zurück. Die Parteien hatten das ursprüngliche Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Es ging damit lediglich um die Fortsetzung der früheren Streitigkeit, nicht um neue materiell-rechtliche Ansprüche. • Das Verfahren war ursprünglich erledigt und vom Gericht eingestellt; die Fortsetzungsbitte des Klägers führte lediglich zur Wiederaufnahme unter neuem Aktenzeichen. • Durch die ausdrückliche Rücknahme des Fortsetzungsantrags am 28.10.2012 liegt ein Rücktritt vom Fortsetzungsverlangen vor. • Nach entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Rücknahme des Antrags als Anlass zur Einstellung des Verfahrens zu werten. • Die Kostenfolge richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO: Der Kläger trägt die durch die Fortsetzung entstandenen Kosten. • Die Gerichtskosten entfallen gemäß § 188 Satz 2 VwGO. Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger hat durch die Rücknahme des Fortsetzungsantrags die Einstellung bewirkt und trägt die durch die Fortsetzung des Verfahrens (6 A 1757/99 fortgeführt unter 6 A 1369/12) entstandenen Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Damit verliert die Fortsetzungsabsicht ihre Wirkung und der ursprüngliche Zustand der Einstellung wird wiederhergestellt, wobei die Kostenlast beim Kläger verbleibt.