Urteil
3 A 1724/10 As
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Tatbestand 1 Die Kläger begehren in erster Linie die Verpflichtung der Beklagten, in ihren Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Voraussetzungen sekundären Flüchtlingsschutz festzustellen. 2 Der Kläger zu 1) ist 3. Dezember 2003 in Deutschland geboren. Der Kläger zu 2) ist am 17. Mai 2002 in Deutschland geboren. Beide Kläger sind Söhne von […] und […] . Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitete von Amts wegen ein Asylverfahren ein, nachdem die zuständige Ausländerbehörde die Geburt der Kläger angezeigt hatte. Die Eltern erklärten gegenüber dem Bundesamt, dass die Kläger auf die Anerkennung als Asylberechtigte verzichteten. Im Übrigen wären sie aber wegen ihrer aserbaidschanischen Herkunft in Armenien Verfolgungen ausgesetzt. 3 Mit Bescheid vom 12. November 2010 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt - das Verfahren bezüglich der Anerkennung als Asylberechtigte ein und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2, 3, 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Unter Fristsetzung wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall des Verstreichens der Frist wurde ihnen die Abschiebung nach Armenien angedroht. 4 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 1. Dezember 2010 Klage erhoben. Die Kläger tragen ergänzend vor, dass nach dem Inhalt des Bescheides nicht auszuschließen sei, dass sie entgegen Art. 6 des Grundgesetzes bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ohne ihre Eltern abgeschoben werden könnten. Es fehle zudem eine Regelung für den Fall, dass ihre Eltern sie aus schicksalhaften Gründen nicht nach Armenien begleiten könnten. 5 Die Kläger beantragen, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. November 2010 zu verpflichten, ihnen – den Klägern – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 7 hilfsweise, 8 unter entsprechend teilweiser Aufhebung des genannten Bescheides die Beklagte zu verpflichten, bei ihnen – den Klägern - die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden. 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben weder Anspruch auf die von ihnen in erster Linie verfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltgesetzes (AufenthG) (I.) noch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (II). I. 15 1. Gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juni 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) maßgebenden § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (Richtlinienumsetzungsgesetz) am 28. August 2007 geltenden Fassung darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (und übereinstimmend der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährenden Schutzes [Qualifikationsrichtlinie - QualfRL -]) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Aus der danach maßgebenden Flüchtlingsdefinition des Art. 1 A Abs. 2 GFK und des Art. 2 c) QualfRL folgt, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG besteht, wenn der Antragsteller aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der genannten Merkmale sich außerhalb des Landes aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen ständigen Aufenthalt hatte. 16 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. auch Art. 6 QualfRL), es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (näher Art. 8 QualfRL). Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeht, sofern erwiesenermaßen weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, noch internationale Organisationen in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. auch Art. 7 QualfRL). 17 Vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 - juris, Rn. 22. 18 Im Unterschied zum - in der Qualifikationsrichtlinie zum Teil nicht vorgesehenen - Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG stellt § 60 Abs. 1 AufenthG auf die Verfolgung aus bestimmten schutzrelevanten Gründen ab, während § 60 Abs. 7 AufenthG hingegen Schutz vor sonstigen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit gewährt und damit allein an eine faktische Gefährdung anknüpft, ohne eine gezielte Verfolgung vorauszusetzen. 19 Die zum 28. August 2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG stellt in Umsetzung der genannten Qualifikationsrichtlinie nunmehr klar, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, die Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 QualfRL ergänzend anzuwenden sind. 20 Bei der Prüfung der Verfolgungshandlung ist Art. 9 QualfRL zu beachten, der nach seinem Wortlaut so gestaltet ist, dass er flexibel und umfassend auszulegen ist. Danach können auch neue Formen der Verfolgung erfasst werden. Nach Art. 9 Abs. 1 QualfRL gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A GFK solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann bereits ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen ebenso wie eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, sofern diese Verfolgung gemäß Art. 9 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 2 c) QualfRL) mit einem oder mehreren der Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention verknüpft ist. Als Verfolgung gelten ausschließlich Handlungen, die absichtlich, fortdauernd oder systematisch ausgeführt werden. Zu den grundlegenden Menschenrechten gehören nach Art. 9 Abs. 1 QualfRL in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) jedenfalls das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot von Folter und von unmenschlichen und erniedrigenden Strafen (Art. 3 EMRK), das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie das Verbot der Strafe ohne Gesetz (Art. 7 EMRK). Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Als Schutzgüter kommen grundsätzlich alle in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechte in Betracht, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 6 EMRK), der Schutz von Familien- und Privatleben (Art. 8 EMRK), der Schutz der Wohnung und des Briefverkehrs (Art. 8 EMRK), die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) sowie die Eheschließungsfreiheit (Art. 12 EMRK). 21 Vgl. VG Köln, Urt. v. 12. Oktober 2007 - 18 K 6334/05.A -, juris, Rn. 32; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1698; Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG 2010, § 60 Rn. 60; Bank/ Schneider, Durchbruch für das Flüchtlingsvölkerrecht?, Beilage zum Asylmagazin 6/2006, S. 5 f. mwN; Hecht, in: Kluth/Hundt/Maaßen (Hrsg.), Zuwanderungsrecht, 1. Aufl. 2008, Abschnitt 5, Rn. 149 ff. 22 Art. 9 Abs. 2 QualfRL enthält eine - ebenfalls nicht abschließende („[…] unter anderem […]“) - Aufzählung unterschiedlicher Verfolgungshandlungen, zu denen auch Maßnahmen mit tendenziell eher geringer Eingriffsqualität gehören, wie etwa diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen oder die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung bzw. Strafverfolgung. Diese Verfolgungshandlungen können in ihrer Gesamtwirkung das Gewicht und die Intensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung aufweisen. 23 Art. 10 QualfRL erläutert hinsichtlich der Merkmale Rasse, Religion, Nationalität, Gruppe und politische Überzeugung die Grundsätze, die im Zusammenhang mit den Verfolgungsgründen zu beachten sind. Maßgebend ist nach Art. 10 Abs. 2 QualfRL, ob dem Antragsteller diese Merkmale vom Verfolger zugeschrieben werden. Art. 10 QualfRL orientiert sich an den Verfolgungsmerkmalen der Genfer Flüchtlingskonvention. Die dort genannten Verfolgungsgründe sind ebenso wie in Art. 1 A (2) GFK abschließend. 24 2. Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung geläufige Unterscheidung zwischen dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dem so genannten herabgestuften Maßstab bei Vorverfolgung 25 - vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, juris Rn. 13; v. 5. Mai 2009- 10 C 21.08 -; juris LS 1 und Rn. 22; ferner Urt. v. 05. November 1991 - 9 C 118.90 - juris Rn. 17 - 26 entspricht nicht der nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG anwendbaren Regelung in Art. 4 Abs. 4 QualfRL. 27 Vgl. nunmehr BVerwG, Urt. v. 24. April 2010 – 10 C 4.10 -, juris LS 3 und Rn. 27 ff.; Urt. v. 7. September 2010 – 10 C 11.09, juris Rn. 15; vgl. auch EuGH, Urt. v. 2. März 2010 – C – 175/08 – „Abdulla“, LS 3 und insbesondere Rn. 96 ff. 28 Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dafür sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerlegbaren Vermutung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einerseits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierte, auf die tatsächliche Gefahr ( „real risk“ ) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. 29 Vgl. nunmehr BVerwG, Urteile v. 1. März 2012 – 10 C 8.11 -, juris Rn. 12 f. mwN und – 10 C 7.11 – Rn. 12 mwN. 30 Die Verfolgungshandlungen müssen auf den genannten Verfolgungsgründen beruhen. 31 Vgl. auch Möller/Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Aufl. 2008, § 60 AufenthG Rn. 9. 32 Dem Asylsuchenden muss danach bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen haben. Hierbei darf das Gericht insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 33 Vgl. BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16 mwN. 34 Von dem Asylsuchenden muss aber gefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Art seiner Einlassung - beispielsweise ob sein Vorbringen gesteigert ist -, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Glaubwürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu. 35 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. November 1983 - 9 B 1915.82 -, juris Rn. 2 mwN.; Beschl. v. 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 6; 36 Das Vorbringen eines Asylbewerbers darf als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche, nicht überzeugend auflösbare Widersprüche enthält. 37 Vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 273.86 -, juris LS 2 u. Rn. 11 mwN; Beschl. v. 26. Oktober 1989 - 9 C 405.85 -, juris LS 2 und Rn. 8. 38 3. Bei Beachtung dieser Maßstäbe konnte sich das Gericht ohne näheren Vortrag der Kläger nicht davon überzeugen, dass diese in Armenien allein wegen ihrer azerischen Volkszugehörigkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Wenn auch Zahlenangaben im Zusammenhang mit dem Konflikt um Berg-Karabach mit Vorsicht zu genießen und umstritten sind, leben nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nur noch sehr wenige Aserbaidschaner (Aseris, Azeris) in Armenien. 39 Dazu auch Uwe Halbach/Franziska Smolnik, Der Streit um Berg-Karabach, (Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP]), SWP-Studie (Februar 2013), S. 9 Fn. 8 mwN. 40 Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 25. Januar 2013 (Stand: Dezember 2012) leben nach den Fluchtbewegungen der aserbaidschanischen Bevölkerung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Berg-Karabach-Konflikt (1988 bis 2004) heute nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nach den Angaben des AA nicht vor. 41 Auch das Bundesasylamt (BAA) der Republik Österreich ist in einer neueren Darstellung zum Ergebnis gekommen, dass in den wenigen Fällen von armenisch-aserbaidschanisch gemischten Ehen, die vor dem Beginn des Konflikts geschlossen worden seien und der daraus hervorgegangenen Kinder, schwerlich von einer systematischen Verfolgung und Diskriminierung gesprochen werden könne. Auch solche Familien seien in ihrer Gemeinschaft/Nachbarschaft akzeptiert. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass das Verhalten von Armeniern gegenüber den wenigen Azeris natürlich unterschiedlich ausfallen könne. 42 Vgl. BAA (Simone Langerer), Armenien: Situation von gemischtethnischen Paaren - Aktualisierung vom 6. April 2012, S. 7 mwN. 43 Das BAA hatte bereits zuvor an anderer Stelle ausgeführt: Nichtregierungsorganisationen würden bekannte Fälle von Mischehen besuchen. Aktuelle Problemstellungen speziell für Azeris oder Angehörige von Mischehen in Armenien seien nicht bekannt geworden. Das Thema habe nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren grundlegend seine Aktualität verloren. Weiter heißt es dort: 44 „In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Die Bevölkerung hegt jedoch nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber Azeris, egal ob in einer Mischehe lebend oder nicht. Jedoch ist die Einstellung der Bevölkerung hier einem gewissen Wandel unterworfen, besonders was die Einstellung zu Azeris betrifft, die selbst in Armenien leben. Übergriffe sind seit Jahren keine mehr bekannt geworden. 45 Auch alle internationalen Organisationen in Armenien bestätigten, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden.“ 46 BAA, Bericht zur Fact Finding Mission – Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1. November 2007, S. 11. 47 Auch ein vom Asylgerichtshof der Republik Österreich befragter Experte führte aus, ihm seien keinerlei Fälle bekannt, wo armenische Behörden eine Person, die einer ethnischen Minderheit angehört, darunter auch Personen aserbaidschanischer Herkunft, schlechter behandelt hätten als armenische Staatsangehörige. 48 Vgl. Asylgerichtshof (Österreich), Allgemeine Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien und Lage der Azeri (Juli 2011, S. 14. 49 Zwar mag es dennoch sein, dass im Einzelfall Diskriminierungen von nichtstaatlicher Seite stattfinden. Obwohl kaum Berichte oder Beschwerden über gesetzliche Diskriminierung oder über schwerwiegende Diskriminierungs- bzw. Verfolgungshandlungen seitens der armenischen Gesellschaft vorliegen, sei nach Einschätzung der Schweizer Flüchtlingshilfe anzunehmen, dass gewisse soziale Isolation, Anfeindungen, Diskriminierungen bzw. Schikanierungen existieren können. 50 Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Basisinformation Armenien (Stand: Februar 2005), S. 2. 51 So hat das Gericht in einem konkreten Ausnahmefall flüchtlingsrelevante Verfolgungen angenommen, da dazu glaubhaft Details vorgetragen worden sind. 52 Vgl. VG B-Stadt, Urt. v. 22. Oktober 2010 – 8 A 2429/06 As -, insbesondere S. 9 ff. (abrufbar bei BAMF/milo). 53 An einem solchen konkreten Vortrag fehlt es im vorliegenden Fall indes. Zudem sind keine Umstände bekannt geworden, woraus zu schließen wäre, dass der armenische Staat gegenüber azerischen Opfern von (ethnisch motivierten) Taten Dritter nicht schutzbereit wäre. II. 54 Es ist im vorliegenden Fall weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei den Klägern die hilfsweise geltend gemachten Voraussetzungen von Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnten. III. 55 Der Bescheid ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Abschiebungsandrohungen gegenüber den minderjährigen Klägern nicht durch Nebenbestimmungen rechtlich mit den Abschiebungsandrohungen ihrer Eltern, auch für den Fall der Undurchführbarkeit der Abschiebung der Eltern verknüpft sind. Zum einen gewährleisten zunächst § 60a Abs. 2 AufenthG und – worauf auch im Bescheid zutreffend hingewiesen wird - § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, dass Eltern und ihre Kinder unter Beachtung der Vorgaben des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK gemeinsam in den Zielstaat abgeschoben werden können. 56 Vgl. näher etwa Bruns, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht 2008, § 60a AufenthG, Rn. 14; sowie § 43 AsylVfG 5 ff. 57 Weiter ist auf die neue Vorschrift des § 58 Abs. 1a AufenthG hinzuweisen. Danach hat sich die zuständige Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. 58 Im Übrigen dürfte es sich beim Verlust der Eltern nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens um eine nach § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu beurteilende Änderung der Sachlage durch die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände handeln. Diese führt – nach Stellung eines Folgeantrags und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - im Rahmen eines Folgeverfahrens zu einer neuen Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft und - nach § 51 Abs. 1 VwVfG - der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Bei erheblicher Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr wäre das Ermessen des Bundesamtes „auf Null“ reduziert. Ablehnende Entscheidungen können ggf. erneut einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden. IV. 59 Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegende zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. Von der Erklärung der Vollstreckbarkeit des Urteils sieht das Gericht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.