Urteil
3 A 354/12
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bewertung, ob eine Prüfungsleistung durch Täuschung beeinflusst werden sollte, ist zwischen handwerklichen Zitierfehlern und einem vorsätzlichen Täuschungsversuch zu unterscheiden.
• Die bloße Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung führt nicht automatisch zum Nachweis eines Täuschungsversuchs bei einzelnen Zitierfehlern.
• Bei einer Bachelorarbeit (geringerer Anspruch an Neuheitsgehalt) können Zitiermängel eher als handwerkliche Defizite zu werten sein; die Gesamtwürdigung der Umstände ist entscheidend.
Entscheidungsgründe
Keine Versuchte Täuschung bei handwerklichen Zitiermängeln in Bachelorarbeit • Bei der Bewertung, ob eine Prüfungsleistung durch Täuschung beeinflusst werden sollte, ist zwischen handwerklichen Zitierfehlern und einem vorsätzlichen Täuschungsversuch zu unterscheiden. • Die bloße Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung führt nicht automatisch zum Nachweis eines Täuschungsversuchs bei einzelnen Zitierfehlern. • Bei einer Bachelorarbeit (geringerer Anspruch an Neuheitsgehalt) können Zitiermängel eher als handwerkliche Defizite zu werten sein; die Gesamtwürdigung der Umstände ist entscheidend. Der Kläger legte fristgerecht eine ca. 25-seitige Bachelorarbeit vor, die von den Gutachterinnen wegen unvollständiger oder ungenauer Quellenangaben an mehreren Stellen als Plagiat gewertet und mit 5,0 bewertet wurde. Der Kläger war außerdem in einem Diplomstudiengang eingeschrieben und hatte kurz vor Abgabe eine andere Studienarbeit abzugeben. Die Betreuerin hatte einen Entwurf am Tag vor Abgabe gesehen und auf mangelhafte Quellenarbeit hingewiesen; der Kläger bearbeitete daraufhin die Arbeit in knapp 24 Stunden nach. Gutachterinnen und Prüfungsausschuss sahen in den fehlenden oder falsch gesetzten Fundstellen einen Täuschungsversuch, stützten darauf die Nichtbestehensentscheidung und verweigerten den Prüfungsanspruch. Der Kläger rügte mangelhafte Abwägung, fehlenden Vorsatz und verwies auf Zeitdruck und unterschiedliche Zitieranforderungen der Lehrstühle. Das Gericht überprüfte, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 PO (Versuch, Ergebnis durch Täuschung zu beeinflussen) vorlagen. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 4 S.1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften; Rechtsfrage, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, ist voll überprüfbar. • Die eidesstattliche Versicherung des Klägers ist nicht als Automatismus für einen Täuschungsnachweis zu werten; die Prüfungsordnung verlangt nur eine einfache schriftliche Versicherung. • Zitierfehler sind grundsätzlich handwerkliche Mängel und können bei Bachelorarbeiten wegen des geringeren Anspruchs an neue Erkenntnisse weniger leicht als Täuschungsversuch gewertet werden. • Ein Täuschungsversuch setzt Vorsatz bzw. bedingten Vorsatz voraus; dieser ist anhand einer Gesamtwürdigung der Art und des Umfangs der Zitierfehler, des Verhaltens vor und nach Abgabe und der Umstände der Arbeitserstellung zu prüfen. • Die in der Synopse aufgezeigten acht Mängelstellen betreffen überwiegend fehlerhafte oder ungenaue Fundstellenangaben (falsch gesetzte Fußnoten, Seitenzahlfehler, unpräzise Verweise) und nicht das Verschweigen der verwendeten Quellen im Literaturverzeichnis. • Die Abgabe des Entwurfs an die Betreuerin am Tag vor Abgabe und der nachgewiesene Hinweis der Betreuerin auf Mängel sowie die knapp bemessene Nachbearbeitungszeit sprechen als Indizien gegen einen vorsätzlichen Täuschungsversuch und für sorgfaltsbedingte Fehler. • Der Beklagte hat den Nachweis eines Täuschungsversuchs nicht erbracht; der Prüfungsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind daher rechtswidrig aufzuheben. Die Klage ist begründet: Die Bescheide vom 25.08.2011 und 01.02.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Für die Kammer sind die festgestellten Zitiermängel handwerkliche Fehler und kein Nachweis eines vorsätzlichen Täuschungsversuchs nach § 12 Abs. 4 S.1 PO; eine Sanktionierung als Plagiat und die Aberkennung des Prüfungsanspruchs sind daher nicht zu tragen. Die Arbeit ist inhaltlich neu zu bewerten; angesichts der inhaltlichen Einstufungen der Gutachterinnen ist eine Gesamtnote deutlich schlechter als »ausreichend« nach derzeitiger Sachlage jedoch eher unwahrscheinlich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.