Urteil
4 A 1507/10
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Straßenbaubeitragsbescheid ist rechtswidrig, wenn die Bemessung auf einer für das konkrete unbebaute Grundstück nicht prägenden Zahl von Vollgeschossen beruht.
• Die sachliche Beitragspflicht kann durch ein anhängiges Umlegungsverfahren bis dessen Abschluss hinausgeschoben werden; daher beginnt die Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 2 KAG M-V) erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens.
• Für unbebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich ist bei der Veranlagung nach Vorteilsgesichtspunkten nur die tatsächlich prägenden Umgebungsbebauungen zu berücksichtigen; Bebauungsplangebiete in der Nähe und Bebauungen, die aufgrund nicht realisierter Planungen entstanden sind, sind in der Regel nicht maßgeblich.
• Ein teilweiser Straßentrassenverlauf, der im Rahmen einer Gesamtmaßnahme geändert wurde, stellt nicht notwendigerweise eine erstmalige Herstellung der Straße dar und kann beitragsfähig sein, sofern es sich um eine unwesentliche Verlegung handelt.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung eines Straßenbaubeitrags wegen fehlerhafter Geschossannahme • Ein Straßenbaubeitragsbescheid ist rechtswidrig, wenn die Bemessung auf einer für das konkrete unbebaute Grundstück nicht prägenden Zahl von Vollgeschossen beruht. • Die sachliche Beitragspflicht kann durch ein anhängiges Umlegungsverfahren bis dessen Abschluss hinausgeschoben werden; daher beginnt die Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 2 KAG M-V) erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens. • Für unbebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich ist bei der Veranlagung nach Vorteilsgesichtspunkten nur die tatsächlich prägenden Umgebungsbebauungen zu berücksichtigen; Bebauungsplangebiete in der Nähe und Bebauungen, die aufgrund nicht realisierter Planungen entstanden sind, sind in der Regel nicht maßgeblich. • Ein teilweiser Straßentrassenverlauf, der im Rahmen einer Gesamtmaßnahme geändert wurde, stellt nicht notwendigerweise eine erstmalige Herstellung der Straße dar und kann beitragsfähig sein, sofern es sich um eine unwesentliche Verlegung handelt. Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft und Miteigentümer eines unbebauten Grundstücks an der S-Straße in Schwerin. Die Beklagte setzte gegen den Kläger zu 1 mit Heranziehungsbescheid einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 42.015,66 € fest; zuvor war eine Vorausleistung von 49.516,45 € erhoben worden. Die Straße war technisch bereits früher erneuert worden; wegen eines anhängigen Umlegungsverfahrens konnte das Abrechnungsgebiet zunächst nicht endgültig bestimmt werden. Der Kläger rügte insbesondere die unzutreffende Annahme einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen, Verjährung der Beitragspflicht und fehlende Rechtsgrundlage für Teile der Baumaßnahme. Die Kläger zu 2 und 3 nahmen ihre Klage zurück; der Kläger zu 1 focht den Bescheid und Säumniszuschläge an. • Zulässigkeit: Die Klage des Klägers zu 1 ist zulässig; die Klagen der Kläger zu 2 und 3 wurden zurückgenommen und das Verfahren gegen sie eingestellt. • Rechtsgrundlage: Die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Ausbaubeitragssatzung (ABS 2002) bildet eine hinreichende Rechtsgrundlage; die spätere Satzung von 2013 ist zeitlich nicht anwendbar. • Beitragsfähigkeit: Die Straßenausbaumaßnahme ist gem. § 8 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig; es handelte sich um eine grundständige Erneuerung und Verbesserung einer öffentlichen Straße. Die teilweise Verlegung der Trasse stellt eine unwesentliche Verlegung dar, die keiner gesonderten Widmung bedurfte (§ 7 Abs. 5 StrWG-MV). • Beginn der Beitragspflicht/Verjährung: Die sachliche Beitragspflicht begann nicht bereits mit Abschluss der Bauarbeiten, sondern erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens; daher war Festsetzungsverjährung nicht eingetreten (§ 12 Abs. 2 KAG M-V). • Bemessung der Beiträge: Für unbebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich ist nach § 5 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. b) der Satzung auf die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl von Vollgeschossen abzustellen. Maßgeblich sind jedoch nur solche Umgebungsbebauungen, die die Bebaubarkeit des konkreten Grundstücks tatsächlich prägen. • Untereichnung der Prägung: Bebauungen, die in beplanten Gebieten festgesetzt sind, sind für die Veranlagung eines unbeplanten Grundstücks regelmäßig nicht zu berücksichtigen; ebenso wenig sind Bebauungen, die aufgrund nicht realisierter Planungen entstanden sind, ohne weiteres maßgeblich. • Konsequenz: Die Beklagte hat bei der Veranlagung auf nicht maßgebliche Bebauungen abgestellt; stattdessen ist die Zahl von zwei Vollgeschossen als relevant anzunehmen und der Bescheid insoweit zu ändern (§ 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO). • Säumniszuschläge: Der Leistungsbescheid über Nebenforderungen (Säumniszuschläge) vom 13.01.2010 ist bestandskräftig, weil kein fristgerechter Widerspruch erhoben wurde; die Klage dagegen ist unzulässig (Vorverfahren nicht durchgeführt). • Kosten und Vollstreckung: Die Kosten wurden anteilig verteilt; die Entscheidung ist in Bezug auf Kosten vorläufig vollstreckbar, Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Klage der Kläger zu 2 und 3 wurde zurückgenommen und das Verfahren gegen sie eingestellt. Hinsichtlich des Klägers zu 1 wurde der Bescheid vom 18.05.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 04.10.2010 in dem Punkt geändert, dass die Bemessung des Straßenbaubeitrags nicht auf mehr als zwei Vollgeschossen erfolgen darf; die Beklagte wird verpflichtet, den Beitrag nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, insbesondere bleibt der Heranziehungsbescheid in den sonstigen Teilen rechtmäßig. Die Klage gegen den Leistungsbescheid über Säumniszuschläge ist unzulässig, da kein Widerspruch eingelegt wurde und der Bescheid bestandskräftig ist. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.