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Urteil

7 A 1141/13

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Veranlagung zu IHK-Grundbeiträgen. 2 Laut Bekanntmachung vom 17. April 2009 wurde sie am 14. April 2009 beim Amtsgericht Schwerin in das Handelsregister B unter Nr. xxx wie folgt eingetragen: 3 „A. UG (haftungsbeschränkt), A-Stadt, A-Straße, A-Stadt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.03.2009. Geschäftsanschrift: A-Straße, A-Stadt. Gegenstand: Die Produktion von Waren, der Handel mit Waren sowie Dienstleistungen in der Landwirtschaft und in den Forsten. Stammkapital: 400,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: […]. Geschäftsführer: D., E., A-Stadt, *xx.xx.19xx, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung […]“ 4 Nach ihren Angaben, auch in im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüssen (zuletzt für das Jahr 2012), hat die Klägerin seit ihrer Gründung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen. Laut mitveröffentlichten, im Jahr 2010 in F-Stadt sowie 2011 und 2013 in A-Stadt gefassten Entlastungsbeschlüssen sind E. und G. D. und H. B. Gesellschafter. 5 Die Geschäftsanschrift bezeichnet das Haus im Ortszentrum von A-Stadt, Amt I.-Land, in dem auch die Fa. J. GmbH ihren Geschäftssitz hat, die als landwirtschaftliche Milch- und Fleischerzeugerin tätige, 1991 umgewandelte LPG J. A-Stadt; Geschäftsführerinnen sind E. und G. D.. Die veröffentlichten Jahresabschlüsse erwähnen das Darlehen eines Gesellschafters B.. 6 Die Beklagte erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – IHKG –. Weitere Einzelheiten regelte sie in ihrer 2007 zuletzt geänderten Beitragsordnung von 2004. Nach deren § 1 Abs. 3 wurde in den Wirtschaftssatzungen für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 festgelegt, dass jeweils gemäß Abschnitt 7 2. [a]ls Grundbeiträge […] von 2.2 IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 49.100,00 EUR 8 230 € zu erheben sind. Bemessungsgrundlage ist jeweils nach Abschnitt 4. das laufende Jahr 2012 bzw. 2013; soweit jedoch Gewinn oder Gewerbeertrag nicht bekannt sind, wird jeweils nach Abschnitt 5. Buchst. a eine Vorauszahlung von Grundbeitrag und Umlage auf der Grundlage des der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids bekannten Werts „des jüngsten Kalenderjahrs“ erhoben. 9 Mit dem angegriffenen, unter deren genannter Adresse an die Geschäftsführung der Klägerin gerichteten Beitragsbescheid vom 4. März 2013 veranlagte die Beklagte die Klägerin vorläufig zu IHK-Grundbeiträgen in Höhe von jeweils 230 € für die Geschäftsjahre 2012 und 2013, wobei ein Gewerbeertrag aus dem Jahre 2010 von 0 € als Bemessungsgrundlage diente. Sie forderte die Klägerin zur Zahlung von 460 € binnen Monatsfrist auf. 10 Den durch deren Bevollmächtigten per Telefax am 4. April 2013 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2013 zurück. 11 Mit der Klage vom 5. August 2013 verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter. Sie macht ihre fehlende „Beitragszugehörigkeit zur IHK“ geltend. Sie habe keine gewerbliche Niederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle im Bezirk der Beklagten; dies sei auch nicht Voraussetzung für eine Eintragung im Handelsregister. Die Anschrift der Fa. J. GmbH habe sie angegeben, um die Gründung zu ermöglichen und eine postalische Erreichbarkeit sicherzustellen. Eine Geschäftstätigkeit und auch Werbung finde nicht statt. Die Räumlichkeiten in A-Stadt unterlägen nur der Verfügungsmacht der genannten GmbH. Sie, Klägerin, erhalte von der Beklagten auch keinerlei Gegenleistung für ihre angebliche Mitgliedschaft. Auch wegen ihrer Kapitalausstattung mit lediglich 100 € Grund- oder Kapitalvermögen dürfte das Beitragsrecht der Beklagten auf sie nicht anzuwenden sein. Wenn ihre Rechtsform ein Stammkapital von lediglich 1 € zulasse, sei die differenzierungslose Erhebung eines Jahresgrundbeitrags von 230 € unrechtmäßig, zumal die Satzungen und das IHKG die UG (haftungsbeschränkt) auch nicht aufführten. Sie beantragt, 12 den Bescheid vom 4. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2013 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt 14 Klageabweisung 15 und verteidigt den Bescheid. Die Klägerin sei allein wegen ihrer Rechtsform immer objektiv gewerbesteuerpflichtig und unterliege als Sonderform der GmbH und als juristische Person unproblematisch § 2 Abs. 1 IHKG und dem Satzungsrecht der Beklagten. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen. 18 Die angegriffene vorläufige Veranlagung der Klägerin unterliegt nicht der beantragten gerichtlichen Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, denn sie ist rechtmäßig und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten. 19 Die Beklagte handelte in Ausübung ihrer behördlichen Zuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG und § 3 Abs. 1 des ergänzenden Landesgesetzes vom 18. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 98) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG M-V – sowie der Abgabenordnung – AO – (zu Letzterem s. § 3 Abs. 8 IHKG). 20 Die Veranlagung der Klägerin zur Zahlung jährlicher Grundbeiträge in Höhe von jeweils 230 € für die beiden Veranlagungsjahre setzte die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben um. Die Klägerin fiel jeweils unter den Beitragstarif gemäß Abschnitt 2./2.2 der für das Veranlagungsjahr einschlägigen Wirtschaftssatzung, da sie mit einem letzten bekannten Gewerbeertrag von 0 einen solchen von weniger als 49.100,01 € erwirtschaftet hatte; die Beklagte berücksichtigte bei ihrer vorläufigen Veranlagung satzungsgemäß die ihr über ihr Kammerleitstellen-Verfahren verfügbaren Angaben über das klägerische Unternehmensergebnis aus dem Jahr 2010, dem „jüngsten Kalenderjahr“, zu dem bei Bescheidserlass solche Angaben vorhanden waren. 21 Anders, als die Klägerin meint, war sie jedenfalls in den streitgegenständlichen Veranlagungsjahren sehr wohl Kammerzugehörige der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 IHKG und ist als solche zu einem Grundbeitrag heranzuziehen. Denn der Tatbestand der Kammerzugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 1 IHKG wurde durch sie erfüllt. Nach dieser Vorschrift gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, u. a. juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten. 22 Obwohl die Klägerin nach dem publizierten Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG Land- oder Forstwirtschaft oder damit verbundene Nebengewerbe betreiben soll, gilt für sie § 2 Abs. 1 IHKG; denn sie ist im Handelsregister eingetragen. 23 Es handelt sich bei ihr nach § 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG – auch um eine juristische Person des privaten Rechts. Das GmbHG ist auf sie, mit einer geringen Zahl von Sondervorschriften in § 5a GmbH, in gleicher Weise anwendbar wie auf sonstige Gesellschaften mit beschränkter Haftung; die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist nämlich nur eine die Unternehmensgründung erleichternde Variante dieser Rechtsform, die durch das Stammkapital erhöhende Rücklagen zur „normalen“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufwachsen soll (vgl. nur Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, Rdnr. 2, 7, 32 zu § 5a). 24 Die Klägerin wurde auch im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt. Ausweislich der der Beklagten nach § 9 Abs. 2 und 3 IHKG unter der klägerischen Steuernummer bereitgestellten Bemessungsgrundlagen erfolgte tatsächlich aufgrund einer (später korrigierten) Schätzung eine Gewerbesteuerveranlagung durch das zuständige Finanzamt. Für die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG genügt aber bereits der Umstand, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG – die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, der, soweit im Inland und nicht im Reisegewerbe betrieben, in jedem Fall objektiv gemäß § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt. Für die Kammerzugehörigkeit kommt es bei Kapitalgesellschaften im Unterschied etwa zu sonstigen Handelsgesellschaften (vgl. zum Fall einer Kommanditgesellschaft den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 11. Juli 2011 – 8 C 23.10 –, bei Buchholz – Buchh. – Nr. 24 zum IHKG [451.09]) nicht darauf an, ob und inwieweit deren Tätigkeit zu Einnahmeüberschüssen oder steuerlich zu berücksichtigenden Einkünften führt oder das Finanzamt dazu Feststellungen traf (s. das auch von der Beklagten vorgelegte Urteil des BVerwG vom 19. Januar 2005 – 6 C 10.04 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 122, S. 344 [346], und etwa Jahn, Thüringer Verwaltungsblätter 2012, S. 49 f.). 25 Entgegen ihrer Behauptung verfügt die Klägerin auch über eine Betriebsstätte. Der auch nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG für das die Gewerbesteuerpflicht begründende Betreiben eines stehenden Gewerbes maßgebliche Begriff ist in § 12 Satz 1 AO definiert als jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift ist als solche insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung anzusehen; hierbei handelt es sich gemäß § 10 AO um den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Diesen hat die Klägerin unter ihrer im Rubrum genannten Anschrift in A-Stadt, wo ihre Geschäftsführerin auch in der Geschäftsführung der Fa. J. GmbH wirkt. Denn dort ist die Klägerin, auch nach eigenen Angaben, postalisch zu erreichen, und dort fassten ihre Gesellschafter laut den Veröffentlichungen im Bundesanzeiger am 13. Oktober 2011 sowie 16. und 18. April 2013 Beschlüsse über die Genehmigung von Jahresabschlüssen und die Entlastung der Geschäftsführung. Hiernach handelt es sich bei A-Stadt um den Ort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird und wo die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen getätigt werden können, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt (zur Maßgeblichkeit dieses Orts s. Kruse, in: Tipke/ders., AO, Finanzgerichtsordnung, Stand Dezember 2013, Rdnr. 1 – 2a zu § 10 AO m. w. Nachw.); es ist daher davon auszugehen, dass von ihr für diese Zwecke auch das Büro der Fa. J. GmbH mitgenutzt wird. Besondere bauliche Vorkehrungen sind nicht notwendig, und es genügt auch eine Mitverfügungsmacht der Klägerin über die Büroeinrichtung (s. Kruse, a. a. O., Rdnr. 5, 11 ff. zu § 12 AO m. w. Nachw.); die Klägerin trägt jedenfalls nicht vor, dass ihr die Nutzung der Einrichtung ihres Betriebssitzes durch die Fa. J. GmbH, die diese offenbar in ihrer Bilanz aktivierte, streitig gemacht würde — was bei der teilweise übereinstimmenden Geschäftsführung und den wohl auch weitgehend übereinstimmenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen auch verwundern würde. Der Fall liegt insoweit anders als im von Klägerseite vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. April 1990 – 14 S 586/89 – (juris Rdnr. 15). 26 Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AO für die Erhebung der Gewerbesteuer maßgeblichen steuerrechtlichen Begriffsbestimmungen der AO sind für den Tatbestand der Kammerzugehörigkeit nach dem IHKG zu übernehmen; denn im Interesse der einfachen Handhabung sollen diesbezügliche Feststellungen der Steuerbehörden auch hier nutzbar gemacht werden können (vgl. das Urteil des BVerwG vom 19. Januar 2005, a. a. O., S. 347, mit Hinweis auf das Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 19.97, Buchh. Nr. 12 zum IHKG [451.09]; s. ferner die „hinsichtlich der […] Beiträge […]“ „für die Einziehung und Beitreibung“ angeordnete Anwendung des KAG M-V mit seiner weitreichenden Verweisung auf die AO in § 12 Abs. 1). 27 Dass die Klägerin, möglicherweise halboffen als „Vorrats-Gesellschaft“ für eine bisher nicht begonnene Unternehmenserweiterung ihrer Gesellschafter im land- und forstwirtschaftlichen Bereich gegründet, ihre Tätigkeit bisher auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt, im Wesentlichen wohl in Gestalt der Erstellung von Jahresabschlüssen, hindert nicht ihre nach dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 IHK bestehende Kammerzugehörigkeit, denn diese knüpft, wie gezeigt, kraft gesetzgeberischer Entscheidung maßgeblich an ihre Eigenschaft als objektiv gewerbesteuerpflichtiger Kapitalgesellschaft an; angesichts der den Gesellschaftern aus der Rechtsform üblicherweise erwachsenden gewerblichen Vorteile ist dies nicht zu beanstanden (s. zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 2004 – 6 A 10101/04 –, Gewerbearchiv 2004, S. 426 [427 f.], und nachfolgend des BVerwG vom 19. Januar 2005, a. a. O., S. 349 f.). 28 Aufgrund der genannten Umstände kommt die Klägerin auch nicht in den Genuss einer gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Freistellung oder Befreiung von der Zahlung des Grundbeitrags. Auch dies ist bedenkenfrei. Dass § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG (wie die diese Regelung wiederholenden § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung und Abschnitte II. 1 der Wirtschaftssatzungen der Beklagten) die Freistellung wegen geringen Ertrags oder Gewinns allein den nicht in das Handelsregister eingetragenen Kammermitgliedern vorbehält, beruht auf einer weiteren unter Gleichheitsgesichtspunkten zulässigen typisierenden Bewertung des Gesetzgebers (s. den Beschluss des BVerwG vom 14. Dezember 2011 – 8 B 38.11 –, Buchh. Nr. 32 zu den Kammerbeiträgen [430.3]); es besteht auch kein Ansatzpunkt für eine entsprechende Anwendung der Freistellungsvorschrift zugunsten der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 8 LA 16/13 –, Niedersächsische Verwaltungsblätter 2014, S. 52 [53 f.]). 29 In gleicher Weise ist schließlich für die Kammer auch gegen die in den Wirtschaftssatzungen der Beklagten vorgenommene Staffelung der Grundbeitragssätze in Bezug auf die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots nichts zu erinnern. Anders, als die Klägerin meint, findet sie durch die Verwendung des Begriffs des „IHK-Zugehörigen“ im Satzungsrecht der Beklagten die gesetzlich veranlasste Berücksichtigung. Die klägerischen Rügen fehlender Gleichheitsgerechtigkeit der Staffelung greifen nicht durch, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der klägerische Jahresbetrag im unteren Bereich der von 55 € bis 10.225 € reichenden Spannbreite angesiedelt ist. Es bedurfte insbesondere keiner Sonderregelung für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), sowohl was deren zulässiges geringes Stammkapital, als auch, was die, bei der Klägerin momentan geringe, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betrifft. Denn nach dem 1998 neu gefassten § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG sollen bei der Staffelung nicht mehr nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen, sondern soll „insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft“ ihrer Gewerbebetriebe berücksichtigt werden; dies lässt kraft gesetzgeberischer Ermächtigung eine Ermessensbetätigung der satzunggebenden Kammer dahingehend zu, dass es — wie bereits auf gesetzlicher Ebene — maßgeblich auch auf den Umstand der Eintragung im Handelsregister ankommen kann und dass — wie bei der Beklagten — auch der Umstand fehlender Gewinnerzielung keine Berücksichtigung in einer eigenen Beitragsstufe findet (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Mai 2013 – 11 A 2436/11 –, juris Rdnr. 25 ff. m. w. Nachw.). Wenn die Klägerin rügt, dass der Jahres-Grundbeitrag bei der Beklagten das 230fache des zulässigen Mindest-Stammkapitals ihrer Rechtsform(variante) beträgt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass ihre Gesellschafter auch schon bei auf dieses investierte Stammkapital (und weitere Vermögenswerte ihrer kleinen Kapitalgesellschaft) beschränktem Haftungsrisiko in den Genuss sämtlicher aus der Kammerzugehörigkeit erwachsenden Vorteile kommen könnten. Dass die Klägerin angesichts ihres Betriebsergebnisses nach der Beitragshöhe den nicht im Handelsregister eingetragenen Kammerzugehörigen gleichgestellt wurde, deren Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert und die einen Ertrag oder Gewinn zwischen 36.900,01 und 49.100 € erzielten, und dass für Kammerzugehörige der letztgenannten Art noch Abstufungen im Beitragstarif bei (positivem) Ertrag oder Gewinn von 15.340 € und 24.550 € bestanden, ist jedenfalls angesichts des insgesamt eher geringen Beitragsunterschieds von höchstens (230 € – 55 € =) 175 € bedenkenfrei; denn Beträge ähnlicher Größenordnung hatte und hat die Klägerin für Registereintragungen und Jahresabschlüsse aufzuwenden, die ihr das gewerbliche Wirtschaften erst ermöglichen. Angesichts der fehlenden Substantiierung der Angriffe, die die Klägerin in diesem Zusammenhang auch noch allgemein gegen die Zwangsmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in der Industrie- und Handelskammer sowie gegen die Annahme durch deren finanzielle Beiträge gesicherter, auch nur abstrakter Vorteile der Kammerzugehörigkeit richtet, sieht die Kammer in diesem Zusammenhang keinen Anlass zu detaillierteren Ausführungen; auch die kalkulatorische Grundlage der Satzungen der Beklagten ist klägerseits nicht angegriffen und bietet auch sonst keinen Anhaltspunkt für eingehendere Untersuchungen. 30 Nach Allem ist die Klage abzuweisen. 31 Die Kostenentscheidung zum Nachteil der unterlegenen Klägerin ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO. 33 Beschluss 34 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 460 Euro festgesetzt; eine Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 kommt mangels offensichtlicher Auswirkungen im Sinne der Vorschrift nicht in Betracht, schon weil der Kammer weitere Wirtschaftssatzungen der Beklagten nicht vorliegen.