OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 612/14

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom … - Az.: - wiederherzustellen, 3 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in der unter 1. genannten Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine vom Antragsgegner mit Bescheid vom … verfügte Untersagung der Nutzung einer auf den Flurstücken … und … der Flur … der Gemarkung … betriebenen Golffußballanlage. Die genannten Flurstücke sind Teil eines von der Antragstellerin … betriebenen Golfplatzes. Sie befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans … der Gemeinde …. Der Bebauungsplan setzt für das Flurstück … eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Golfplatz und für das Flurstück … ein sonstiges Sondergebiet … nach § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. 6 Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und des privaten Interesses der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren davon verschont zu bleiben, vorzunehmen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Im Widerspruchsverfahren und in einem eventuell nachfolgenden Hauptsacheklageverfahren würde die Antragstellerin demnach die Aufhebung der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht erreichen können (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher überwiegt im Rahmen der von dem Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung im vorliegenden Fall das Interesse des Antragsgegners am sofortigen Vollzug der Nutzungsuntersagungsverfügung das Interesse der Antragstellerin, vorerst von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. 7 1. Die Nutzungsuntersagungsverfügung vom … erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. 8 Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagungsverfügung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Das ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Golffußballanlage auf den Flurstücken … und … der Flur … in … der Fall. Der Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt sich daraus, dass es sich bei der von der Antragstellerin seit Sommer 2013 praktizierten Nutzung des sog. Gofu-Parks gegenüber der früheren Nutzung des Geländes als Übungsfläche für den von ihr betriebenen Golfplatz um eine gemäß § 59 Abs. 1 LBauO M-V genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung handelt. 9 a. Die Antragstellerin kann sich dabei zunächst nicht darauf berufen, dass das Bauvorhaben insgesamt gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 8 und 9 Buchstabe c) LBauO M-V genehmigungsfrei sei. Die Gesamtanlage bedarf vielmehr einer Baugenehmigung. Bei ihr handelt es sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBauO M-V um eine bauliche Anlage, für die die Genehmigungspflicht des § 59 Abs. 1 LBauO M-V gilt. § 61 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c) LBauO M-V stellt nur solche baulichen Anlagen von der Baugenehmigungspflicht frei, die der "zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel- und Sportplätzen dienen". Die Gesamtanlage selbst, also die Nutzung der Fläche als Sport- oder Spiel-, Bolz- oder Abenteuerspielplatz, bedarf der Genehmigung (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 26. März 2001 - 8 G 681/01 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 1991 - 4 TH 1130/89 -, juris). 10 b. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10/09 -, BVerwGE 138, 166-181). 11 Nach diesen Vorgaben handelt es sich bei der von der Antragstellerin aufgenommenen Nutzung der Golffußballanlage um eine gegenüber der ursprünglichen Nutzung als Übungsfläche für die Golfanlage eigenständige und andersartige Nutzungsart, für die sich die Genehmigungsfrage neu stellt. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung der Antragstellerin, dass die Golffußballanlage ohne weiteres mit der Zweckbestimmung "Golfplatz" der für das Flurstück … festgesetzten privaten Grünfläche zu vereinbaren ist. 12 Golffußball (auch Fußballgolf oder Soccergolf) ist eine Ballsportart, die Elemente von Fußball und Golf kombiniert. Ziel ist es, wie beim Golf einen Ball mit möglichst wenig Schlägen in ein Loch oder z.B. in ein Netz zu spielen. Als Ball dient ein Fußball, als Schläger der eigene Fuß. Eine Golffußball-Runde besteht in der Regel aus 18 Spielbahnen, die nacheinander auf einer Golffußballanlage absolviert werden. Gespielt wird nach Golfregeln (vgl. Wikipedia - die freie Enzyklopädie, www.wikipedia.de; Fußballgolf - Das Infoportal -, www.fußballgolfen.de). Damit ist zwar eine gewisse Anlehnung an den klassischen Golfsport gegeben, jedoch unterscheiden sich beide Sportarten in wesentlichen Punkten. Insbesondere wird Golffußball - im Gegensatz zu den Golfvarianten Swingolf und Crossgolf - nicht mit einem Schläger gespielt. Bereits aufgrund der Spielweise - Schlagen des Balles mit dem eigenen Fuß und Nutzung des im Gegensatz zum Golfball wesentlich größeren Fußballes - wird deutlich, dass es sich hier um zwei unterschiedliche Sportarten handelt. So werden im Verhältnis zum klassischen Golf beim Golffußball erheblich mehr Lärmimmissionen verursacht. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass die einzelnen Bahnen einer Golffußballanlage in der Regel Hindernisse aufweisen, die umspielt bzw. überwunden werden müssen. Darüber hinaus zielt Golffußball auf eine andere Zielgruppe ab als der klassische Golfsport. Auch wenn seit dem Jahre 2007 regelmäßig Weltmeisterschaften im Golffußball stattfinden, handelt es sich doch vor allem um eine Freizeitunterhaltung bzw. eine Funsportart, für die weder besondere Vorkenntnisse noch eine bestimmte Ausrüstung notwendig sind. Auf den Internetseiten der Betreiber von Golffußball-, Fußballgolf- bzw. Soccergolfanlagen wird die Sportart regelmäßig als Freizeitvergnügen für alle Altersklassen, insbesondere auch für Schulklassen, Betriebsfeiern/ausflüge, Geburtstagsfeiern etc. beschrieben. Damit stehen in der Regel - sofern nicht Meisterschaften durchgeführt werden - der Eventcharakter des Ereignisses und der Freizeitspaß im Vordergrund. Im Gegensatz zum klassischen Golf existiert auch keine Golfetikette, deren geschriebene oder ungeschriebene Regeln das sportliche Verhalten auf dem Golfplatz über die Spielregeln hinaus beschreiben und den klassischen Golfsport als eine ruhige und wenig Lärmimmissionen verursachende Sportart charakterisieren. Demgegenüber sind dem Golffußball solche Etiketteregeln fremd. So heißt es beispielsweise auf der Internetseite www.fußballgolfen.de bei "Regelkunde" zum Stichwort Etikette ausdrücklich: "Wir befinden uns nicht beim Golf, sondern Fussballgolf: Wir spielen Fussballgolf, weil es Spaß macht und unheimlich begeistert. Da darf auch mal nach erfolgreichem Einlochen laut gejohlt werden!". 13 Aus alldem ist ersichtlich, dass es sich beim Golffußball nicht lediglich um eine Variante des klassischen Golfsports mit nur wenigen, nicht ins Gewicht fallenden Abwandlungen, sondern um eine eigenständige Sportart handelt, durch die bodenrechtliche Belange, insbesondere das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 BauNVO, neu aufgeworfen werden. 14 c. Das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung und die damit verbundene formelle Illegalität des Gofu-Parks führt bereits für sich genommen zu einem Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V. Allein das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung rechtfertigt regelmäßig eine Nutzungsuntersagung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. März 2004 - 3 M 224/03 - S. 4 des Umdrucks; Große-Suchsdorf u.a., Niedersächsische Bauordnung-Kommentar, 8. Auflage 2007, § 89 Rn. 27; Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, 1. Auflage 2006, Rn. 1149). Denn das Erfordernis der vor Baubeginn (vgl. § 72 Abs. 7 LBauO M-V) und damit auch vor Aufnahme der Nutzung einzuholenden Baugenehmigung soll Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausschließen, die dadurch entstehen können, dass bauliche Anlagen und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht widersprechen. 15 Ob eine Nutzungsuntersagungsverfügung ausnahmsweise dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn die formell illegale Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschuss vom 9. März 2004, a.a.O.; Dürr/Sauthoff, a.a.O., Rn. 1149), kann offenbleiben. Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit könnte nur dann gesprochen werden, wenn für die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen ersichtlich und damit geradezu handgreiflich wäre, dass die in Rede stehende Nutzung dem öffentlichen Baurecht in jeder Hinsicht entspricht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschuss vom 9. März 2004, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 16 Die Nutzung der betreffenden Teilflächen der Golfanlage … widerspricht - wie bereits dargelegt - den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 und damit öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 80 Abs. 2 LBauO M-V. Dementsprechend hat der Antragsgegner mit Bescheiden vom 16. Mai 2014 und 19. Mai 2014 die Anträge der Antragstellerin auf Genehmigung ihres Vorhabens bzw. auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgelehnt. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist damit nicht gegeben. 17 2. Der Antragsgegner hat das ihm in § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V bei Vorliegen der Untersagungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Bei einer bauordnungsrechtlichen Verfügung genügt es regelmäßig, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass die Nutzungsuntersagung wegen der Rechts- und Bauordnungswidrigkeit des Vorhabens erfolgt. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, das heißt der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes bestehen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 L 73/94 -, S. 9 des Umdrucks). Solche besonderen Umstände sind für das Gericht nicht ersichtlich. 18 Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Antragsgegner sei aufgrund einer stillschweigenden Einwilligung gehalten gewesen, mit einer Nutzungsuntersagung so lange zu warten, bis feststehe, ob die von ihr begehrte Baugenehmigung erteilt werde, mag dies so gewesen sein. Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung dementsprechend auch erst dann erlassen, nachdem er den Bau- und Befreiungsantrag der Antragstellerin abgelehnt hatte. Dabei ging er ausweislich der Begründung des Ablehnungsbescheides vom … davon aus, dass das Vorhaben der Antragstellerin sowohl den Festsetzungen des Bebauungsplans für das Flurstück … (private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Golfplatz) als auch den für das Flurstück … (…) widersprach. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang ins Feld geführte geänderte Planung, wonach, die Golffußballanlage nunmehr nur noch auf dem Flurstück … betrieben werden soll, ändert damit an der fehlenden Genehmigungsfähigkeit nichts. Dementsprechend war der Antragsgegner nicht gehalten, mit dem Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung weiter zuzuwarten. 19 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet, indem er auf den Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung hingewiesen hat. Dabei rechtfertigt es der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit denjenigen, die sich an die Vorschriften halten und die erforderliche Baugenehmigung einholen, das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegenüber dem Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung hintanzustellen. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin werden zudem öffentliche Belange durch die Nutzung der Golffußballanlage auch insoweit berührt, als durch die mit dem Spielbetrieb verbundenen Geräuschimmissionen Nachbarrechte - etwa nach § 15 BauNVO - betroffen sein können. 20 4. Die Nutzungsuntersagung ist, insbesondere im Blick auf die festgesetzte Umsetzungsfrist, nicht unverhältnismäßig. Denn die Antragstellerin konnte sich seit Erhalt des Anhörungsschreibens des Antragsgegners vom … darauf einstellen, dass dieser die Nutzung der Golffußballanlage voraussichtlich nicht hinzunehmen bereit sein würde. Die Fristsetzung in der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungsverfügung vom … bis zum … begegnet unter diesen Umständen keinen rechtlichen Bedenken. 21 5. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Bestimmungen der §§ 97 ff. Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V). Insbesondere kann die Androhung nach § 87 Abs. 3 SOG M-V mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, der vollzogen werden soll. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich im unteren Bereich des in § 88 Abs. 3 SOG M-V eingeräumten Rahmens von mindestens 10,00 Euro, höchstens 50.000,00 Euro und ist deshalb nicht unangemessen hoch. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.