Urteil
7 A 1582/12
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Rentenbescheids über die Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente. 2 Sie ist 196… geboren und … Muttersprachlerin und schloss in … 1992 eine ärztliche Ausbildung sowie 1998 eine Weiterbildung zur Fachärztin für Psychiatrie ab. Deutsch ist ihre erste Fremdsprache. 3 Ab Februar 1999 arbeitete sie vertretungsweise als Assistenzärztin im Zentrum für Nervenheilkunde der Universität B-Stadt; hierüber informierte die Beklagte der Ehemann der Klägerin, mit dem sie nach der Heirat 1998 nach Deutschland gezogen war. Die Beklagte bestätigte ihr ihre Pflichtmitgliedschaft, unterstützte sie bei der Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht und erhob die Versorgungsabgabe. Ab dem 15. Dezember 1999 war die Klägerin nach ihren Angaben nicht mehr ärztlich tätig; sie plante anfangs eine Promotion bei Bezug eines Promotionsstipendiums. Seitdem leistete sie die Mindestabgabe zur Ärzteversorgung durch die Beklagte. Nach einem Babyjahr arbeitete sie im Filmproduktions-Unternehmensverband ihres Ehemanns; 2006 schloss sie ein Master -Studium kaufmännische Verwaltung ( MBA ) ab und war in der Folge in den Unternehmen ihres Ehemanns als Finanzkontrolleurin und geschäftsführend tätig. Auch als sie nach … verzog, wurde sie sie nicht Mitglied einer anderen Ärztekammer. 4 Am 23. Juni 2009 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente. Sie hatte sich bei einem Treppensturz am 14./15. Mai 2008 ein schweres Schädelhirntrauma mit folgender traumatischer Subarachnoidalblutung zugezogen; es verblieb ausweislich der anfänglichen Befundberichte ein Hirnschaden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung. Zu den Akten gelangte ein für die klägerische Privatversicherung erstattetes neurologisch-neuropsychologisches Gutachten vom 18. Mai 2009 von Dr. O., Dr. S. und Dr. T. vom Universitätsklinikum H., wonach die Klägerin nur für ca. 2 – 3 Stunden in der Lage war, konzentriert zu arbeiten, und dabei nur Einzelprojekte nacheinander abarbeiten konnte, wobei eine erhöhte Fehleranfälligkeit auftrat; ihre Leistungsanfälligkeit hinsichtlich Finanzplanung und Controlling sei um 60 % reduziert; zur Filmgeschäftsführung und Finanzierung von Filmen und Firmen sei sie nicht mehr in der Lage. 5 Mit Rentenbescheid vom 11. Oktober 2010 bewilligte ihr die Beklagte ab dem 1. Juni 2009 Berufsunfähigkeitsrente (in Höhe von anfänglich 186,05 € monatlich); mit drei weiteren Rentenbescheiden gleichen Datums wurden drei Kinderzuschüsse von anfänglich je 18,61 € monatlich bewilligt. Die Renten- und Zuschussbeträge wurden später der Tarifentwicklung angepasst, zuletzt 2012 auf 190,73 € Rente und jeweils 19,07 € Kinderzuschuss. 6 Ab dem 12. Oktober 2010 prüfte die Beklagte die Erteilung eines Nachbegutachtungsauftrags an die Verfasser des Gutachtens vom 18. Mai 2009. Sie zog dann das für die Deutsche Rentenversicherung Bund erstattete Nervenärztliche Gutachten von Frau Dr. Hi., A-Stadt, vom 10. Juni 2010 bei, wonach die Klägerin stundenweise in ihrem Beruf (in der Filmwirtschaft) tätig sein könne und der Verlauf abgewartet werden müsse, und sah von einer Nachbegutachtung vorerst ab. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 forderte die Beklagte die Klägerin zur Nachbegutachtung beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. He., D., auf, und teilte mit, vorerst werde die Berufsunfähigkeitsrente unter Vorbehalt weitergewährt. Am 12. Januar 2012 ging das nervenfachärztliche Gutachten des Herrn Dr. He. vom 6. Januar 2012 bei der Beklagten ein. Dieses verneinte eine Berufsunfähigkeit der Klägerin. 7 Unter dem 31. Januar 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zu der Absicht an, aufgrund des Nachuntersuchungsergebnisses bei Dr. He. den Rentenbescheid „zurückzunehmen“ und die Rentenzahlung mit Ablauf des Februar 2012 einzustellen, da eine Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege. Die klägerischen Bevollmächtigten erhielten das Gutachten übermittelt, rügten das Vorliegen erheblicher Mängel, worauf ggf. noch eingegangen würde, und kündigten die Stellungnahme zu einem noch ausstehenden weiteren Gutachten an. Hierfür wurde ihnen eine Frist bis zum 15. Mai 2012 gesetzt. 8 Nach deren Verstreichen hob die Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2012 den Rentenbescheid vom 11. Oktober 2010 auf und verfügte, dass die Zahlung der Rente letztmalig für den Monat April erfolgt sei. Der Verwaltungsausschuss sei auf der Grundlage des Gutachtens Dr. He. zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 18 der Alterssicherungsordnung – ASO – bei der Klägerin nicht mehr vorliege. Daher sei die Berufsunfähigkeitsrente einzustellen und der Rentenbescheid aufzuheben. Die behaupteten erheblichen Mängel des Gutachtens des Herrn Dr. He. seien nicht benannt und auf die Anhörung hin seien keine neuen Erkenntnisse geliefert worden. 9 Am 30. Mai 2012 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Unter dem 31. Mai 2012 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung an. Da der Widerspruch in der Folgezeit trotz Ankündigung nicht begründet wurde, wies die Beklagte nach Befassung ihres Aufsichtsausschusses den Widerspruch mit (Widerspruchs-)Bescheid vom 10. September 2012 unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr. He. als unbegründet zurück. 10 Am 1. Oktober 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat ein für den privaten Versicherer erstattetes neurologisch-neuropsychologisches Gutachten von Prof. Dr. Z. vom 7. November 2012 nebst testpsychologischem Zusatzgutachten von Prof. Dr. R. und Priv.-Doz. Dr. W. vom 20. Juli 2012, alle Universität H., vorgelegt. Hieraus gehe hervor, dass sie auf Dauer unfähig sei, einen ärztlichen Beruf auszuüben, weshalb sie einen Anspruch auf Weitergewährung der nach dem Unfallereignis geleisteten Berufsunfähigkeitsrente habe. Sie beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2012 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt 13 Klageabweisung 14 und verteidigt ihren Bescheid. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen. 17 Der angegriffene Bescheid vom 21. Mai 2012, mit dem die Beklagte ihren zugunsten der Klägerin ergangenen Rentenbewilligungsbescheid vom 11. Oktober 2010 aufhob, so dass auch die hierauf Bezug nehmenden Rentenbescheide über Kinderzuschüsse und späteren Tarifanpassungsbescheide gegenstandslos wurden, unterliegt nicht der beantragten gerichtlichen Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, da er die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. 18 Wie im Termin und damit innerhalb des Zeitraums gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 sowie § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – erörtert worden ist, ist Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Aufhebungsentscheidung § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V (vgl., zur Aufhebung einer Rentenbewilligung vor dem Hintergrund einer der ASO der Beklagten ähnelnden niedersächsischen Satzungsregelung, den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – NdsOVG – vom 2. Februar 2012 – 8 ME 153/11 –, juris Rdnr. 4 ff.); den im Bescheid vom 21. Mai 2012 getroffenen Regelungen liegt nämlich ersichtlich und zutreffend zugrunde, dass für die — ebenfalls verfügte — Einstellung der bewilligten Rentenzahlungen die Aufhebung der bescheidlichen Rentenbewilligung notwendig ist, die sich nicht bereits allein durch den Fortfall der Berufsunfähigkeit von selbst erledigt (so indessen, unter Annahme einer der Rentenbewilligung kraft Satzungsrechts beigefügten auflösenden Bedingung, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – OVG NW – im Urteil vom 23. September 2010 – 17 A 2027/07 –, juris Rdnr. 24 ff.); des weiteren ging die Beklagte im Bescheid und in dem zu seinem Erlass führenden Verwaltungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Rentenbewilligung aus, die aufgrund einer Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage keinen Bestand mehr haben soll. 19 Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, so dass es auf den an die Klägerin unter dem 13. Dezember 2011 verlautbarten „Vorbehalt“ nicht ankommt. 20 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Klägerin auf der Basis des Gutachtens von Dr. O., Dr. S. und Dr. T. die Berufsunfähigkeitsrente als freiwilligem Mitglied der Beklagten bewilligt wurde, wenn sich auch zur Erklärung einer freiwilligen Mitgliedschaft in den Verwaltungsvorgängen keine Unterlagen befinden. Der Widerruf dieser Begünstigung ist bei Anwendung von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V zulässig, denn die Beklagte wäre aufgrund der ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden aktuellen gutachtlichen Tatsachenfeststellung und -bewertungen berechtigt gewesen, eine Rentenbewilligung abzulehnen. 21 Die Voraussetzungen für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente legt § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO wie folgt fest: 22 Jedes Mitglied der Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und das infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig ist und deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit einstellt, erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert. 23 Unabhängig von der Problematik, in welcher Weise und ggf. Priorität nach dieser Vorschrift („und deshalb“) für den Versorgungsfall eine Kausalbeziehung zwischen der Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs und der Einstellung — oder auch der Nichtwiederaufnahme? — der gesamten ärztlichen Tätigkeit gegeben sein muss, wäre eine Nichtbewilligung der beantragten Berufsunfähigkeitsrente im Zeitpunkt der dann gegenüber der Klägerin verfügten Bewilligungsaufhebung und Einstellung jedenfalls deshalb zulässig gewesen, weil das Gutachten Dr. He., auf das die Beklagte ihre Entscheidung stützte, im Unterschied zu aus früheren Jahren stammenden Gutachten der Beklagten die Feststellung ermöglichte, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO bei der Klägerin nicht mehr vorlag. Dabei ist hervorzuheben, dass sich das Gutachten Dr. He. als einzige der gutachterlichen Stellungnahmen, die der Beklagten vor Beginn dieses Gerichtsverfahrens vorlagen, und im Unterschied auch zu den im Gerichtsverfahren vorgelegten weiteren Stellungnahmen überhaupt ausdrücklich mit der Fragestellung befasste, ob der Klägerin die Ausübung des ärztlichen Berufs (wieder) möglich sei. Denn allein diese Fragestellung ist nach der insoweit klaren satzungsrechtlichen Definition des Versorgungsfalls in der ASO („infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens oder wegen Schwäche [der] körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig“) ausschlaggebend; auf die etwaige Fähigkeit des Mitglieds der Ärzteversorgung zur Ausübung eines anderen Berufs kommt es daher nicht an. Andererseits ist für die Einstandspflicht der Ärzteversorgung nach der ASO jedoch, wie typischerweise bei allen berufsständischen Versorgungswerken und im (verfassungsrechtlich unbedenklichen) Unterschied zum Berufsunfähigkeits-Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. etwa die Nachweise bei Butzer, in: Kluth [Hrsg.], Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 16 Rdnr. 94), vorauszusetzen, dass die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs grundsätzlich umfassend fortgefallen sein bzw. fehlen muss, d. h. dass keine zwar von der letzten ärztlichen Berufstätigkeit abweichende, aber auch als Ausübung des ärztlichen Berufs zu qualifizierende „Ausweich-“ oder „Verweisungstätigkeit“ mehr geleistet werden kann, weil das Mitglied der Ärzteversorgung sich nur nicht auf berufsfremde Tätigkeiten verweisen lassen muss. 24 Was genau der Bezugsrahmen dieser zu fordernden umfassenden arztberufsspezifischen Berufsunfähigkeit ist und wie er im Einzelfall unter sachgerechter Einordnung verbliebener, wirtschaftlich aber bisweilen „fragwürdiger“ einschlägiger Teilbefähigungen des betroffenen Arztes auszufüllen ist, ist in der veröffentlichten Rechtsprechung, die zu den verschiedenen in den Ländern bestehenden berufsständischen Versorgungsregelungen ergangen ist, unter diversen Gesichtspunkten umstritten. Einigkeit besteht dahingehend, dass es vorrangig Sache des einschlägigen unmittelbaren oder mittelbaren Landesrechts ist, eigenständig zu regeln, worin das durch die Berufsunfähigkeitsrente abgesicherte Verdienstausfallrisiko besteht, weshalb für die Bestimmung auch des Begriffs der „Ausübung des ärztlichen Berufs“ im Sinne der ASO der Beklagten ein direkter Rückgriff auf bundesrechtliche Definitionen oder Statusverhältnisse, etwa auf das Erfordernis einer ärztlichen Approbation oder Berufserlaubnis nach §§ 2a ff. und auf die Definition der Ausübung des ärztlichen Berufs in § 2 Abs. 1 und 5 sowie § 2a der Bundesärzteordnung, unzulässig ist (s. etwa die Nachweise zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – bei Groepper, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1999, S. 3008 [3015]). Allerdings wird bisweilen die Auslegung des für die landesrechtlich geregelte berufsständische Versorgung einschlägigen Satzungsrechts mit einem indirekten Rückgriff auf bundesrechtliche Berufsbilder oder -definitionen vertreten, wenn das Landesrecht zur Auslegung ansonsten keine aussagekräftigen Handhaben bietet (vgl. etwa den Nachweis einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zum Beruf des Apothekers bei Kilger/Prossliner, NJW 2010, S. 3137 [3142]). Zu diesem Ergebnis können auch Untersuchungen führen, deren Fragestellung von der Notwendigkeit einer Kongruenz der durch die Versorgungsleistungen abgesicherten Berufsunfähigkeit und der Berufstätigkeit ausgeht, die die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk begründet (vgl. zu diesem Ansatz etwa das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. August 1994 – 9 S 2273/92 –, NVwZ-RechtsprechungsReport 1996, S. 95 [96], und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2012 – 6 A 10285/12 –, Beck’sche Rechtsprechungssammlung 2012 Nr. 57452). Letzteres käme auch im Streitfall in Frage, denn die Kammer kann weder dem Heilberufsgesetz nebst gesetzgeberischen Materialien noch den dessen — frühere — Regelung lediglich wiederholenden Vorschriften der (Haupt-)Satzung der Ärztekammer über den Kreis der Pflichtmitglieder noch schließlich den hierauf Bezug nehmenden Vorschriften der ASO oder deren sonstigem Regelungswerk eine Definition des in allen Vorschriften enthaltenen Tatbestands der „Ausübung des ärztlichen Berufs“, gerade auch im Sinne von § 18 ASO, oder Anhaltspunkte hierfür entnehmen, auch wenn die Wendung „und deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit einstellt“ in § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO vielleicht für ein engeres Verständnis der „Ausübung des ärztlichen Berufs“ sprechen mag (so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, a. a. O., zu insoweit dem hiesigen ähnlichem hessischem Landesrecht). Insbesondere also enthält das hiesige Landesrecht einschließlich der ASO keine Aussage dazu, ob der betroffene Arzt auf einen Lebenserwerb aus nicht-kurativer Tätigkeit verwiesen werden könnte, für die seine in ärztlicher Ausbildung und Berufstätigkeit gewonnenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen nicht formelle, sondern lediglich faktische Voraussetzung oder jedenfalls von Vorteil sind; eine mit der wünschenswerten Eindeutigkeit positive Aussage solchen Inhalts enthielt dagegen etwa eine vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 24. Februar 2010 – 7 A 1408/09.Z –, juris Rdnr. 17) untersuchte Satzung. 25 Indessen bedarf es letztlich keiner Klärung dieser Problematik im Streitfall, da das der Entscheidung der Beklagten zugrunde liegende Gutachten Dr. He. feststellt, es sei keine Begründung zu erkennen, dass die Klägerin aufgrund unfallbedingter Beeinträchtigungen nicht doch wieder fähig wäre, als Ärztin sich einen ausreichenden Lebensunterhalt selbst zu verdienen; auch ein halbtags tätiger Arzt sei sehr wohl in der Lage, ausreichend für ein selbständiges Leben Geld zu verdienen. Die wohl noch unfallbedingten Leistungseinschränkungen würden in einer Gesamtgrößenordnung von etwa 30 % gesehen, so dass die Klägerin zweifelsfrei in der Lage wäre, halbtags, eher wohl auch über sechs Stunden täglich als Ärztin zu arbeiten; der Gutachter verband das mit dem Hinweis, dass es „in großer Anzahl auch außerhalb jeder Niederlassung und einer jeden Krankenhaustätigkeit“ ärztliche Tätigkeiten gebe. Die Kammer fasst diese Einschätzung so auf, dass damit der Klägerin nicht ein bloßer beruflicher Rückgriff auf ihr noch vorhandenes und wieder zu aktualisierendes ärztliches Fachwissen angesonnen wird, sondern dass der Klägerin die (eingeschränkte) Fähigkeit zur ärztlichen Tätigkeit im engeren Sinne, die eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzt, u. a. in beruflichen Stellungen attestiert wird, wie sie etwa auch vom NdsOVG als weitere zulässige „Verweisungstätigkeit“ für eine bisher in einer Klinik angestellte Anästhesistin angeführt werden: Anstellung im Gesundheitsamt zur Durchführung von Vorsorgemaßnahmen, Gesundheitsberatungen und Impfungen; Anstellung als Ärztin im Blutspendedienst; Lehrtätigkeit in Krankenpflegeschulen; Durchführung schmerztherapeutischer Beratung und Behandlung im ambulanten Bereich; Teilzeittätigkeit als sorgfältige und zugewandte Ärztin in einer Allgemeinpraxis (vgl. den Beschluss vom 2. Februar 2012 – 8 ME 153/11 –, juris Rdnr. 24; Nachweise zur Herleitung des von jenem Obergericht vertretenen engeren Berufsunfähigkeits-Begriffs finden sich in dessen Urteil vom 26. April 2007 – 8 LB 212/05 –, juris Rdnr. 34) o. ä.. Eine Einsatzfähigkeit der Klägerin allein außerhalb dieses Bereichs, etwa als Gutachtenauswerterin bei Versicherungen oder zur medizinischen Labortätigkeit, lassen die Wertungen des Gutachters dagegen nicht erkennen. 26 Die Kammer hat keine Bedenken, dieser Einschätzung des satzungsgemäß (§ 18 Abs. 3 Satz 4 und 5 ASO) von der Beklagten beauftragten Gutachters zu folgen und sie zulässigerweise (s. den Beschluss des BVerwG vom 13. März 1992 – 4 B 39.92 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1993, S. 268 m. w. Nachw.) bei der rechtlichen Prüfung des ausgesprochenen Bewilligungs-Widerrufs zugrunde zu legen. Denn die Einschätzung wurde von Dr. He. in hinreichend tragfähiger Weise begründet; an der Durchführung der ihr auch zugrunde liegenden, wenn auch gegenüber der Beklagten nicht im einzelnen dokumentierten eigenen Befunderhebungen von Dr. He. besteht kein Zweifel. Es erscheint daher nicht veranlasst, zusätzliche Sachverständigengutachten oder gutachterliche Stellungnahmen einzuholen. Sachverständige würden aktuell auch nur indirekt Zugang zu dem Befundbild bei der Klägerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. He., der für die Beurteilung der Berufsunfähigkeits-Frage bei der von der Beklagten getroffenen Widerrufsentscheidung der maßgebliche ist (vgl. a. das zitierte Urteil des OVG NW vom 23. September 2010 – 17 A 2827/07 –, juris Rdnr. 37), erhalten. 27 Der klägerseitigen Anregung zu einer Neubegutachtung zu folgen, drängt sich in keiner Weise auf; und die Kammer sieht in Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens davon ab. Weder vorgerichtlich noch im gerichtlichen Verhandlungstermin sind klägerseits die behaupteten schwerwiegenden Mängel des Gutachtens Dr. He. benannt worden. Die Kammer hält die Rüge nicht für stichhaltig und das Gutachten für geeignet und hinreichend, um darauf eine der Feststellungslast der Beklagten gerecht werdende Feststellung des Fortfalls der klägerischen Berufsunfähigkeit zum Begutachtungs- und Entscheidungszeitpunkt zu stützen. Der Hinweis auf die Befunde und Einschätzungen des Gutachtens von Prof. Dr. Z. vom 7. November 2012 nebst testpsychologischem Zusatzgutachten von Prof. Dr. R. und Priv.-Doz. Dr. W. vom 20. Juli 2012, die die Beklagte ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen konnte, offenbart Mängel des Gutachtens Dr. He. jedenfalls nicht. Die von der Klägerin als wesentliches Hindernis bei ihrer bisherigen sehr anspruchsvollen Berufstätigkeit empfundenen Konzentrationsstörungen und die dokumentierten Wortfindungsstörungen hinderten auch die Mitte 2012 tätigen Gutachter nicht, der Klägerin insgesamt durchschnittliche Konzentrationsleistungen und eine Fähigkeit zur Tätigkeit im Bereich des Finanz consulting zwischen drei und sechs Stunden täglich zu attestieren. Ebenso wie Dr. He. — der mehrfach die lange selbständig bewältigte Anfahrt zur Untersuchung im eigenen Pkw hervorhob, aber nicht ausschlaggebend seiner Wertung zugrunde legte — stellten die zuletzt befragten Gutachter keinen Abfall der klägerischen Leistungsfähigkeit während der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen fest. Aus beiden Gutachten von 2012, dem von Dr. He. und dem von Prof. Dr. Z., geht hervor, dass die Klägerin merklich besonders unter der bewusst erlebten Leistungseinbuße leidet, die mit der Minderung einiger kognitiver Befähigungen von dem zuvor vorhandenen herausragenden zu einem vielfach „nur“ durchschnittlichen Stand einherging; des weiteren ist als besondere Hürde für den Zugang zu einer ärztlichen Tätigkeit der Umstand erkennbar, dass die Klägerin in diesem Beruf seit über einem Jahrzehnt nicht mehr tätig war. 28 Mag denn dann auch das durch frustrierende Rückschau-Vergleiche genährte Gefühl, berufsunfähig zu sein, und das lange Fehlen ärztlicher Praxis für die Klägerin, bei der sich Verantwortungsbewusstsein zu Zögerlichkeit zuspitzen mag, ein überdurchschnittliches Hindernis beim Zugang zum allgemeinen „ärztlichen Arbeitsmarkt“ darstellen, so ist jedoch in keiner Weise erkennbar, dass eine Berufstätigkeit als Ärztin für die Klägerin objektiv nicht mehr ernstlich für möglich gehalten werden könnte. Eine mehrjährige Nichtteilnahme am Fortgang der wissenschaftlichen Entwicklungen in diesem Berufsfeld führt bei einer fertig ausgebildeten Ärztin noch nicht zur Berufsunfähigkeit, sondern allein zur Notwendigkeit, berufliche Fortbildung besonders intensiv nachzuholen. Der Streitfall bietet keinen Anlass, die Problematik der — in der Rechtsprechung für berufsständische Versorgungswerke überwiegend verneinten — Absicherung eines „Arbeitsmarktrisikos“ durch Leistungen bei Berufsunfähigkeit in Bezug auf § 18 ASO eingehend zu klären, zumal bei der von der Klägerin — trotz überwiegender Vollzeit-Berufstätigkeit — durch ihre Beitragsleistungen „erwirtschafteten“ lediglich geringen Rentenhöhe auch in Frage kommen mag, bei der Auskömmlichkeit der durch die noch mögliche ärztliche Berufstätigkeit zu erwirtschaftenden Einkünfte Abstriche zu machen. 29 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte — innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V — aus der ihr bekannten Tatsachenlage mit der angegriffenen Widerrufsentscheidung zulässige Konsequenzen zog. 30 Hieran bestand auch im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V ein öffentliches Interesse, da die durch die Mitglieder der Beklagten — überwiegend aufgrund gesetzlicher Verpflichtung — zweckgebunden erbrachten Beitragsleistungen nur für die zulässigen satzungsgemäßen Versorgungszwecke einzusetzen sind. 31 Das nach dem Wortlaut der gesetzlichen Ermächtigungsvorschrift bestehende pflichtgemäße Ermessen ist konsequenterweise durch die diese Zwecke absichernde Satzungsvorschrift über das „Enden“ der Rente bei Fortfall der Berufsunfähigkeit „intendiert“; seine Ausübung bedurfte mithin keiner näheren Begründung. 32 Zutreffend wählte die Beklagte für die Einstellung der Rentenzahlungen den Zeitpunkt, in dem sich nach der Ergebnislosigkeit der gebotenen Anhörung der Klägerin die Gewissheit über den Eintritt des Widerrufsgrunds verfestigt hatte, so dass die letzte Rentenzahlung für den Monat April 2012 erfolgte. 33 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten der nach allem unterlegenen Klägerin. 34 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO. 35 BESCHLUSS 36 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 sowie entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Höhe dreier Jahresrenten (einschließlich Kinderzuschläge) nach dem bei Klageerhebung aktuellen Tarif zuzüglich der vor Klageerhebung fällig gewordenen Rentenzahlungen und damit auf insgesamt 37 10.165,54 Euro 38 festgesetzt (s. auch die Empfehlung Nr. 14.3 der „Streitwertkataloge“ von 2004 und 2013 und die Nachweise bei Groepper, NJW 1999, S. 3008 [3017]).