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Beschluss

7 B 743/14

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid vom 24. Juli 2014 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer Rücknahmeentscheidung, die seine Tätigkeit als Weiterbildenden in der Facharzt-Weiterbildung betrifft. 2 Er ist seit dem Jahr 2000 ordentlicher Professor an der Universität … und Direktor der Abteilung …, nunmehr der … Klinik … des …, deren Direktor bzw. dessen … er seit 2009 ist, an der Universitätsmedizin …. 3 Unter dem 8. bzw. 31. Januar 2009 beantragte er bei der Antragsgegnerin die (erneute) Erteilung der persönlichen Weiterbildungsbefugnis für die stationäre Basisweiterbildung im Gebiet … bzw. für die Weiterbildung in … im Rahmen der Facharzt-Weiterbildung im Fachgebiet … mit Schwerpunkt … nach Abschnitt … Nr. … der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin von 2005 – WBO –. 4 Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 5. Februar 2010 ab. Für die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis sei es erforderlich, dass keine berechtigten Zweifel an der persönlichen Integrität und Eignung des Antragstellers bestünden; hier könne auch die (2007 vom Vorstand der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 2 Satz 3 WBO beschlossene) Richtlinie herangezogen werden, wonach die Weiterbildungsbefugnis u. a. zu versagen sei, wenn gegen den Antragsteller in einem nach § 153a der Strafprozessordnung – StPO – eingestellten Verfahren ermittelt worden sei, und es müsse das Fehlen persönlicher Eignung dann angenommen werden, wenn charakterliche und fehlende pädagogische Persönlichkeitsmerkmale den Schluss zuließen, dass die Pflichten in der Weiterbildung nicht ordnungsgemäß wahrgenommen würden. 5 Die Antragsgegnerin hatte davon Kenntnis erlangt, dass gegen den Antragsteller mit Strafbefehl vom 1. September 2008 wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt worden war. Dem hatte zugrunde gelegen, dass mit Liquidation vom 13. September 2006 gegenüber einer vom 20. bis 24. August 2006 behandelten Patientin eine Entgeltforderung von 1.145,35 € für Wahlleistungen des Antragstellers (Chefarzt-Behandlung) geltend gemacht worden war und dass der Antragsteller in Kenntnis der Zahlungsverweigerung der Patientin mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 direkt von deren Krankenversicherung den Betrag gefordert hatte; dem Antragsteller sei bekannt gewesen, dass er mangels Wahlleistungs-Vereinbarung und persönlicher Erbringung der Leistungen keinen Honoraranspruch gehabt habe. Nach Einspruch des Antragstellers und seiner Einlassung war das Strafverfahren am 15. Januar 2009 vor Eintritt in die gerichtliche Beweisaufnahme vorläufig und nach Zahlung einer Geldbuße von 5.000 € am 13. März 2009 endgültig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Vorstand der Antragsgegnerin hatte am 20. Januar 2010 die Erhebung einer berufsgerichtlichen Klage im von ihm Anfang 2008 eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren beschlossen. 6 Als der Antragsteller seine Widersprüche vom 10. März 2010 unter dem 20. April 2010 begründet und dabei aus seiner Sicht dargestellt hatte, dass die streitige Leistung während seiner Abwesenheit durch seinen unmittelbaren Stellvertreter begonnen und durch ihn fortgeführt worden und dass die Liquidation vom 13. September 2006 trotz unzureichender Dokumentation der notwendigen Wahlleistungs-Vereinbarung erfolgt sei, dass er ferner sein Schreiben vom 2. Oktober 2006 in — durch zwischenzeitlich abgestellte Organisationsmängel verursachter — Unkenntnis vom zwischenzeitlichen Widerruf der Liquidation und von dessen Gründen abgefasst habe und schließlich dass er lediglich aus rein zeitlichen und ökonomischen Gründen mit der Einstellung des Strafverfahrens gegen eine Geldbuße einverstanden gewesen sei, beschloss der Widerspruchsausschuss bei der Antragsgegnerin am 9. Juni 2010, die Widerspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Antragsgegnerin am 31. Mai 2010 beim Berufsgericht für die Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Greifswald erhobene Klage auszusetzen. Im Beschluss des Widerspruchsausschusses ist ausgeführt, die Gerichtsentscheidung habe maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung „der fachlichen Eignung im Sinne des § 5 Abs. 2 WBO“, da dem Gerichts- und den Widerspruchsverfahren derselbe Sachverhalt zugrunde liege. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller die Aussetzungsentscheidung unter dem 6. August 2010 mit Bezugnahme auf die Frage seiner persönlichen Eignung mit. 7 Mit Urteil vom 21. Oktober 2011 – 1 A 534/10 – verhängte das Berufsgericht gegen den Antragsteller einen Verweis und eine Geldbuße von 1.000 €. Er habe schuldhaft gegen die Pflicht nach § 2 Abs. 2 der Berufsordnung zur gewissenhaften Ausübung des Arztberufs und die Pflicht, dem ihm dabei entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, verstoßen und damit eine Berufspflichtverletzung begangen. Das Gericht sei überzeugt, dass er die Abrechnung direkt mit der Krankenversicherung im Wissen darum versucht habe, dass keine Wahlleistungs-Vereinbarung vorgelegen habe; denn es gehe davon aus, dass er entgegen seiner Einlassung über die Beanstandung der Liquidation und über deren Gründe sowie die ihrer Zurücknahme informiert gewesen sei. Auch nach Einstellung des Strafverfahrens sei noch eine „zusätzliche Pflichtenmahnung“ notwendig; denn der Antragsteller habe sein vorsätzliches Fehlverhalten, das der Versuch einer direkten Einforderung des Rechnungsbetrags von der Krankenversicherung darstelle, nicht eingeräumt. Zu seinen Gunsten seien allerdings seine sonstige berufsrechtliche Unauffälligkeit, die Geldbuße, die zwischenzeitlich vergangene Zeit sowie seine offensichtliche damalige Annahme zu berücksichtigen, ungeachtet einer fehlenden Wahlleistungs-Vereinbarung den geltend gemachten Entgeltanspruch zu haben. Auf die Berufung des Antragstellers hin hob der Berufsgerichtshof beim Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – das Urteil mit auf mündliche Verhandlung ergangenem Beschluss vom 26. November 2013 – 11 L 322/11 – auf und stellte das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein. Aus den Akten von Staatsanwaltschaft, Amtsgericht und Berufsgericht ergebe sich zwar ein Berufsvergehen, das in der Geltendmachung offensichtlich unbegründeter und zudem bestrittener Forderungen gegenüber der Krankenversicherung liege. Der Antragsteller hätte bei der unter den konkreten Umständen gebotenen Einzelfallprüfung bemerken können, dass sich die für seine Forderung notwendige Wahlleistungs-Vereinbarung nicht bei den Krankenakten befunden habe, und ihm sei bewusst gewesen, dass eine solche Vereinbarung patientenseits bestritten worden sei. Jedoch sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er offensichtlich unzutreffend angenommen habe, bereits die Erbringung der (nicht gewünschten) Chefarzt-Leistungen begründe einen Zahlungsanspruch, sowie dass er gegenüber der Krankenversicherung die Zahlungsverweigerung der Patientin offenbart habe, was eine unberechtigte Zahlung faktisch ausgeschlossen habe. Dies weiche deutlich vom Regelfall der vorsätzlichen Abrechnung nicht erbrachter Leistungen ab und sei als geringfügig zu bewerten, zumal das Strafverfahren den Antragsteller nachdrücklich zur Einhaltung seiner Berufspflichten angehalten habe. 8 Der Widerspruchsausschuss bei der Antragsgegnerin sprach sich am 29. Januar 2014 dafür aus, wegen der Umstände des Einzelfalls in Abweichung von der Richtlinie des Vorstands die persönliche Eignung des Antragstellers festzustellen, was die Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen ermögliche. Aufgrund Entscheidung ihres Vorstands vom 19. März 2014 wies jedoch die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheiden vom 16. Mai 2014 die Widersprüche des Antragstellers als unbegründet zurück, da begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestünden; wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Widerspruchsbescheide Bezug genommen. Mit unter dem Aktenzeichen 7 A 1130/14 verbundenen Klagen vom 16. Juni 2014 verfolgt der Antragsteller seine Anträge auf Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen beim beschließenden Gericht weiter; hierüber ist noch nicht entschieden. 9 Darauf erließ die Antragsgegnerin aufgrund Vorstandsbeschlusses vom 25. Juni 2014 den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid vom 24. Juli 2014. Unter gesondert begründeter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte sie, dass die aufgrund der Tätigkeit des Antragstellers als hauptberuflicher Professor der Hochschulmedizin an dem Standort A-Stadt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 5 des Heilberufsgesetzes – HeilBerG – gesetzlich fingierte Ermächtigung zur Weiterbildung für das jeweilige Fachgebiet bzw. Teilfachgebiet mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Über den Widerspruch des Antragstellers vom 7. August 2014 ist noch nicht entschieden. 10 Am 13. August 2014 hat der Antragsgegner sich wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Er macht geltend: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht einzelfallbezogen begründet. Der angegriffene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig, da es ihm, dem Antragsteller, nicht an der notwendigen persönlichen Eignung fehle; auch stehe dem Vollzugsinteresse entgegen, dass die Antragsgegnerin es während der bisher dreijährigen Geltung der gesetzlichen Ermächtigungsfiktion nicht für nötig gehalten habe, hiergegen vorzugehen. Er beantragt, 11 die aufschiebende Wirkung [sein]es Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2014 über die Rücknahme d[er] für [ihn] aufgrund seiner Tätigkeit als hauptberuflicher Professor der Hochschulmedizin an dem Standort A-Stadt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 5 [HeilBerG] gesetzlich fingierte[n] Ermächtigung zur Weiterbildung für das jeweilige Fachgebiet bzw. Teilfachgebiet mit Wirkung für die Vergangenheit wiederherzustellen, 12 hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag abzulehnen, 15 und verteidigt ihren Bescheid und dessen Vollziehbarkeit. Erst nach Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens und der Widerspruchsverfahren habe über die Rücknahme und deren Dringlichkeit entschieden werden können; die Frage der persönlichen Eignung des Antragstellers sei einziger, aber entscheidender Konfliktpunkt der Beteiligten. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in den Klage- und im Eilverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (insgesamt drei Heftungen) Bezug genommen. II. 17 Das Eilrechtsschutzbegehren ist gemäß dem Hauptantrag erfolgreich. 18 Dieser ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig. 19 Denn die aufschiebende Wirkung des fristgemäßen Widerspruchs gegen die Verfügung vom 24. Juli 2014 blieb wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus und bedarf daher gerichtlicher Wiederherstellung. In der gesonderten Begründung dieser Anordnung führte die Antragsgegnerin Gründe für das von ihr für den konkreten Einzelfall angenommene besondere Vollzugsinteresse an und genügte damit — unabhängig von der Tragfähigkeit ihrer Argumentation — den verfahrensrechtlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. den Beschluss des OVG M-V vom 19. Juni 1997 – 3 M 115/96 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1997, S. 1027; s. auch dessen Beschluss vom 10. August 2005 – 1 M 74/05 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2005, S. 416). 20 Dem Antragsteller steht auch das notwendige allgemeine Rechtsschutzinteresse zur Seite. Zwar regelt der durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. b des Änderungsgesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 405, 409) mit Wirkung ab dem 16. Juli 2011 (Art. 7 Satz 4 des Änderungsgesetzes) eingeführte § 38 Abs. 2 Satz 5 HeilBerG, dass es für ihn der Ermächtigung durch die Antragsgegnerin zur Tätigkeit als Weiterbildenden (§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 HeilBerG), von der WBO wohl zulässigerweise (s. § 38 Abs. 2 Satz 4 HeilBerG) „Befugnis zur Weiterbildung“ genannt, nicht bedarf; denn er ist als hauptberuflicher Professor an einer Einrichtung der Hochschulmedizin im Sinne des ebenfalls durch das genannte Änderungsgesetz (Art. 3 Nr. 4 Buchst. a, a. a. O.) eingeführten § 38 Abs. 1 Satz 5 HeilBerG tätig. Jedoch ist den öffentlich zugänglichen Materialien der eindeutige gesetzgeberische Wille zu entnehmen, den berufsständischen Kammern und damit auch der Antragsgegnerin durch die ebenfalls mit Art. 3 Nr. 4 Buchst. b des Änderungsgesetzes vom 6. Juli 2011 angefügten Sätze 6 und 7 des § 38 Abs. 2 HeilBerG („Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf finden entsprechende Anwendung. Über diese entscheidet die Kammer.“) eine Möglichkeit zur Einwirkung auf diesen gesetzlichen Status zu verschaffen, so dass die „Rücknahme“-Entscheidung der Antragsgegnerin nicht ins Leere geht, sondern dem Antragsteller jenen nimmt. 21 Art. 3 Nr. 4 Buchst. b des Änderungsgesetzes wurde auf Initiative der Koalitionsfraktionen (s. den Bericht zur Beschlussempfehlung des Sozialausschusses, Landtags-Drucksache 5/4448, S. 17 f.) in den ursprünglichen Entwurf der Landesregierung eingefügt. Dieser hatte zunächst nur „im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung“ und in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Satz 1 der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer von 2003 den Fortfall des Anerkennungsverfahrens bei den Kammern für Einrichtungen der Hochschulmedizin als Weiterbildungsstätten vorgesehen (s. den Gesetzentwurf in Landtags-Drucksache 5/4245, S. 2, 4, 16, 20, 30), was — unter Fortfall der geplanten Untersagungs-Möglichkeit für die Kammern — dann hauptsächlicher Regelungsgegenstand des § 38 Abs. 1 HeilBerG ergänzenden Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Änderungsgesetzes wurde. Die Privilegierung auch der hauptamtlich an diesen Weiterbildungseinrichtungen tätigen Professoren sollte nach Auffassung der SPD-Fraktion durch die Praxis der hochschulrechtlichen Berufungsverfahren gerechtfertigt sein, deren Anforderungen denen für eine persönliche Weiterbildungsermächtigung entsprächen; die Universitätsmedizin bedürfe im Wettbewerb um die besten Kräfte einer solchen Regelung. Die Kammer bleibe aber für den Widerruf zuständig und könne damit die Qualität der ärztlichen Weiterbildung sicherstellen (Landtags-Drucksache 5/4448, S. 18). Diesen Ansatz bekräftigten in der Zweiten Lesung die Koalitionsabgeordneten Dr. Nieszery und Heydorn: Man könne selbstverständlich davon ausgehen, dass berufene Professoren geeignet seien, junge Ärzte nicht nur aus-, sondern auch weiterzubilden; es sei nicht sachgerecht, wenn in anderen Bundesländern weiterbildungsermächtigte Professoren bei einem Wechsel nach Mecklenburg-Vorpommern bei der Kammer eine neue Weiterbildungsermächtigung beantragen müssten, zumal es der Kammer nach dem in der Anhörung vermittelten Eindruck nicht immer um sachliche Fragen, sondern um Machtbefugnisse gehe; wenn ein Professor nicht mehr zur Weiterbildung geeignet sei, habe dies auf seine Stellung als Professor keinen Einfluss, so dass es keines Verwaltungsakts des Landes bedürfe, sondern einer von der Ärztekammer auszusprechenden Rücknahme oder eines Widerrufs (Protokoll der Plenarsitzung [5/125] am 29. Juni 2011, S. 75, 78). Oppositionelle Einwände gegen eine Aufsplitterung von Entscheidungszuständigkeiten und -inhalten und gegen die Beschneidung des Einflusses der heilberuflichen Selbstverwaltung (Landtags-Drucksache 5/4448, S. 18; Sitzungsprotokoll a. a. O., S. 73 f., 76) blieben ebenso wie die Einwände der Antragsgegnerin (Landtags-Drucksache 5/4448, S. 9) erfolglos; ein Antrag auf Streichung von Art. 3 Nr. 4 des Änderungsgesetzes (Landtags-Drucksache 5/4467) wurde in namentlicher Abstimmung mit Koalitionsmehrheit abgelehnt (Sitzungsprotokoll a. a. O., S. 80, 91). Danach ist festzuhalten, dass § 38 Abs. 2 Sätze 6 und 7 HeilBerG im Gesetzgebungsverfahren allgemein als Ermächtigung für u. a. die Antragsgegnerin verstanden wurden, den durch Satz 5 der Vorschrift eingeführten Status zu mindern oder zu beseitigen, der entgegen der ungeschickten Gesetzesformulierung sich nicht als Freistellung vom Erfordernis einer persönlichen Weiterbildungsermächtigung, sondern als eine solche Ermächtigung darstellt, die durch die Berufungsentscheidung mit erteilt wurde oder fiktiv hieran geknüpft ist; diese verteidigt der Antragsteller mit seinem Eilantrag in zulässiger Weise. 22 Der Antrag ist auch begründet. Für die Entscheidung der Kammer kann offenbleiben, welchen genauen Umfang seine gesetzlich verliehene Weiterbildungsermächtigung „für das jeweilige Fachgebiet oder Teilfachgebiet“ hat, die das Gesetz — im Gegensatz zur WBO und darauf beruhenden Entscheidungen nach § 38 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG — in keiner Weise näher definiert; denn es ist ersichtlich Inhalt des angegriffenen Bescheids vom 24. Juli 2014, dem Antragsteller, der in Ermangelung der unter dem 5. Februar 2010 abgelehnten Verlängerung seiner abgelaufenen Befugnisse zur Weiterbildung aktuell nur aufgrund seines seit dem 16. Juli 2011 wirksamen gesetzlichen Status als Weiterbildender tätig sein durfte, als Gegenstand der „Rücknahme“ diese Befugnis ungeachtet ihres konkreten Inhalts in Gänze und auch von Anfang an zu nehmen. An dieser allein auf die Frage der notwendigen persönlichen Eignung gestützten Entscheidung bestehen indessen bei der gebotenen summarischen Betrachtung durchgreifende Zweifel, so dass das von der Antragsgegnerin beanspruchte öffentliche Vollzugsinteresse hinter dem Aufschubsinteresse des Antragstellers zurückstehen muss, weil dessen anhängiger Widerspruch aus Rechtsgründen beachtliche Erfolgsaussichten hat. 23 Die Entscheidung ist, da für sie (entgegen § 38 Abs. 2 Satz 7 HeilBerG vom Gesetzgeber, nicht von der Kammer) die entsprechende Anwendung der „Vorschriften über Rücknahme und Widerruf“ vorgesehen wurde (§ 38 Abs. 2 Satz 6 HeilBerG), an diesen zu messen. 24 Hiernach dürfte es sich bei der Entscheidung, den Befugnisstatus des Weiterbildenden aufzuheben, grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung der Antragsgegnerin (§ 38 Abs. 2 Satz 7 HeilBerG) handeln, bezüglich deren ihr kein Ermessen zustand. Zwar erläuterte der damalige Landesminister Tesch bei der Zweiten Lesung des Änderungsgesetzentwurfs, dem notwendigen Kontrollanliegen der Kammern werde durch entsprechende Anwendung der Rücknahme- und Widerrufsmöglichkeiten nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Rechnung getragen (Sitzungsprotokoll a. a. O., S. 72), und die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – einschlägigen allgemeinen Vorschriften in §§ 48 und 49 VwVfG M-V beinhalten Ermessensermächtigungen. Jedoch dürften Tatbestand und Rechtsfolge bei Widerruf oder Rücknahme im Zusammenhang mit Weiterbildungsermächtigungen durch die sachnähere Vorschrift des § 38 Abs. 4 Satz 2 HeilBerG überformt sein, die gemäß § 38 Abs. 4 Satz 6 HeilBerG auch den nur ergänzend („im Übrigen“) geltenden „allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften“ vorgeht. Es ist nämlich kein dem Gleichheitsgebot genügender Grund dafür ersichtlich, dass die den Kammern auferlegte Qualitätssicherung durch Aufhebungsentscheidungen, die persönliche Weiterbildungsbefugnisse betreffen, bei den von den Kammern selbst erteilten Befugnissen zwingender Inhalt einer Verpflichtung, bei gesetzlich verliehenem Status des Weiterbildenden aber lediglich Gegenstand einer Ermessensermächtigung sein sollte. § 38 Abs. 4 Satz 2 HeilBerG wiederum, der zwar nach dem Willen des Gesetzgebers „die Unterscheidung zwischen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes für die Vergangenheit oder Zukunft gemäß § 48 [VwVfG M-V] und dem Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes ausschließlich für die Zukunft gemäß § 49 VwVfG M-V verdeutlich[en]“ sollte (s. die Begründung des Regierungsentwurfs zu der mit Art. 1 Nr. 25 Buchst. c des Änderungsgesetzes vom 17. März 2008 [GVOBl. M-V S. 106, 112] eingeführten aktuellen Fassung von § 38 Abs. 4 HeilBerG in Landtags-Drucksache 5/788, S. 42), dem dies aber mit dem Wortlaut der geregelten Tatbestandsalternativen misslang (schon weil auch der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen zu deren Nichtvorliegen führt), dürfte wegen des u. a. von der Antragsgegnerin mit der WBO umgesetzten Normsetzungsauftrags in § 42 Satz 2 Nr. 4 HeilBerG zusätzlich als Bezugnahme auf die Regelungen der WBO zu verstehen sein; dies wird in gleicher Weise für durch Gesetz wie aufgrund Verleihung bestehende Weiterbildungsbefugnisse gelten, denn auch hier wäre ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich. Daher ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die eine Rücknahme verfügte, primär an § 7 Abs. 1 WBO zu messen, der in seinem Satz 1 für diese zwingende Entscheidung die Voraussetzung aufstellt und genügen lässt, dass bei der Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. Da die — wohl über § 7 der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer hinausgehende — Rechtsfolge, dass der Status des berechtigt Weiterbildenden nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend aufhebbar ist, auch bereits vom HeilBerG (ggf. in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG M-V) vorgesehen ist und weil sich der Vorfall, aus dem die Antragsgegnerin ihre Eignungsbedenken herleitet, bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Statusverleihung ereignete, dürfte die Antragsgegnerin mit der Entscheidung, die Befugnis durch Rücknahme zu beseitigen, grundsätzlich die einschlägige, durch Gesetz und aufgrund Gesetzes vorgesehene Maßnahme ergriffen haben. Ob dies rechtmäßig geschah, ist allerdings sehr zweifelhaft. 25 Dabei hat es nach § 45 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V auf die rechtliche Bewertung keinen Einfluss, dass die angegriffene Entscheidung ohne eine Anhörung des Antragstellers im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG M-V erging und dass kein Grund nach Absatz 2 oder 3 der Vorschrift für ein fakultatives oder gar zwingendes Absehen hiervon erkennbar ist; denn es genügt nach der gesetzlichen Vorschrift, dass der Antragsteller es noch im anhängigen Widerspruchsverfahren unternehmen kann, die Antragsgegnerin umzustimmen. 26 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 WBO ist die Befugnis ganz oder teilweise zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren; dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift „insbesondere“, wenn ein Verhalten vorgelegen hat (die Variante des aktuellen Vorliegens dürfte sich auf die Widerrufs-Ermächtigung in Satz 1 Var. 2 beziehen), das die fachliche oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilders ausschließt. Die Vorschrift knüpft an § 38 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG und § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO an, die jeweils u. a. die persönliche Eignung des weiterbildenden Arztes als Voraussetzung für die Verleihung der Befugnis festlegen. Die „entsprechende Anwendung“ dieser Erteilungsvoraussetzung dürfte im Falle des § 38 Abs. 2 Satz 5 HeilBerG gemäß Satz 6 der Vorschrift zur Anknüpfung an den Beginn der weiterbildungsrechtlich privilegierten Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 38 Abs. 1 Satz 5 HeilBerG führen; das ist beim Antragsteller der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes am 16. Juli 2011. Die Antragsgegnerin leitet aus einem vor diesem Zeitpunkt liegenden Verhalten des Antragstellers dessen charakterliche Nichteignung zur Tätigkeit als Weiterbildender ab, so dass er diesen Status zu Unrecht erhalten habe. Dem kann das beschließende Gericht jedoch nicht folgen, weder für den genannten noch für einen späteren Zeitpunkt, so dass auch eine Umdeutung der Rücknahmeentscheidung in einen Widerruf wegen nachträglichen Fortfalls einer Ermächtigungsvoraussetzung nicht in Betracht kommt. 27 Zu beachten ist dabei, dass — sofern nicht der Statusbegünstigte auf die Feststellung der Voraussetzungen des Statuserwerbs besonders einwirkte — grundsätzlich die Feststellungslast für das Fehlen der Voraussetzungen und damit die Rechtswidrigkeit der Statusverleihung, die die Rücknahme begründet, bei der zurücknehmenden Behörde liegt (vgl. nur die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1964 – VI C 150.62 –, amtliche Sammlung BVerwGE Bd. 18, S. 168 [170 ff.], und vom 8. Dezember 2009 – 1 C 16.08 –, BVerwGE Bd. 135, S. 334 [350]). In gesteigertem Maße dürfte dies gelten, wenn mit der Rücknahme die gesetzgeberische Entscheidung zur Erstreckung anderweitig getroffener Statusentscheidungen (Berufung zum Professor an einer Hochschule und zur hauptberuflichen Tätigkeit als behandelnder Chefarzt und Hochschullehrer an der heutigen Universitätsmedizin) im Einzelfall rückgängig gemacht werden soll, da der gesetzgeberischen Entscheidung, hiervon Betroffene — im Gegensatz zu Nichtinhabern des anderweitig verliehenen Status — von Kontrollen in einem besonderen Zulassungsverfahren zu dispensieren, eine Art gesetzlicher Eignungsvermutung zu entnehmen sein mag. Gerade vor diesem Hintergrund werden die Bewertung durch die Antragsgegnerin und die dafür gegebene Begründung den Anforderungen einer Ermächtigungsrücknahme wegen Fehlens der persönlichen Eignungsvoraussetzungen nicht gerecht. 28 Das Gericht kann dabei keine Grundlage für den von der Antragsgegnerin in dieser Frage beanspruchten Beurteilungsspielraum erkennen. Die in § 38 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG getroffene Festlegung zu einer Voraussetzung für rechtmäßige Weiterbildungsermächtigungen enthält keinen Hinweis, dass ihr Vorliegen nicht uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegen sollte. Die Frage der persönlichen, insbesondere auch charakterlichen Eignung eines Status- oder Genehmigungsinhabers ist, etwa in Bezug auf die Besetzung öffentlicher Ämter oder das Betreiben überwachungsbedürftiger Fahrzeuge, Anlagen oder Gewerbe, eine nach vielen gesetzlichen Grundlagen von den Gerichten nach eigener Beurteilung zu beantwortende Standardfrage; anders mag es sich hinsichtlich mancher Teilaspekte der — hier nicht streitigen, u. a. die fachliche Eignung zur Weiterbildenden-Tätigkeit betreffenden — Problematik verhalten, ob die Berufsausübung und -erfahrung den herausragenden inhaltlichen Qualitätsanforderungen für den Einsatz als „Lehrmeister“ spezialisierter und mit Fachbezeichnungen dem Publikum zu präsentierender Ärzte genügt. Auch § 42 Satz 2 Nr. 4 HeilBerG, der den Weiterbildungsordnungen u. a. die Regelung der Voraussetzungen für die Weiterbildungsermächtigung überantwortete — was in § 5 Abs. 2 Satz 3 WBO ohne weitere Ermächtigung durch Weitergabe der Regelungsbefugnis an den Vorstand der Antragsgegnerin geschah —, gibt keinen Hinweis, dass die getroffenen Regelungen nicht voller richterlicher Kontrolle unterliegen könnten; Richtlinien, die die Auslegung der Voraussetzungs-Tatbestände festlegen, sind dabei nicht Ausgangspunkt, sondern Gegenstand der Prüfung. Denn es ist auch zu beachten, dass die Weiterbildenden-Tätigkeit im durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes grundrechtlich besonders geschützten Bereich der Handlungsfreiheit stattfindet (vgl. zum Vorstehenden auch Grünewald, Die Öffentliche Verwaltung 2012, S. 185 [188], auch zur gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gemäß dessen Urteil vom 25. November 2003 – 6 A 11314/03 –, juris Rdnr. 16 ff., der, allerdings ohne Begründung, etwa das Verwaltungsgericht Meiningen im Urteil vom 30. September 2013 – 1 K 86/11 –, juris Rdnr. 30, und Quaas, in: ders./Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 13 Rdnr. 37, folgten; s. zur Problematik auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – VGH B-W – vom 24. Juni 2014 – 9 S 1348/13 –, juris Rdnr. 40 m. w. Nachw.). Die Entscheidung, die die Antragsgegnerin traf, erschiene allerdings auch nicht als mangelfrei, wenn man ihr einen Beurteilungsspielraum zubilligte; denn bei dessen Ausfüllung dürften ihr jedenfalls keine Verstöße gegen das Willkür- und das Übermaßverbot unterlaufen. 29 Die Antragsgegnerin ging ausweislich des Wortlauts der im angegriffenen Rücknahmebescheid und in ihrer Antragserwiderung verwandten Formulierungen sowie nach der Prüfungsstruktur, die sie in den Bescheidsgründen, auch der Widerspruchsbescheide vom 16. Mai 2014 und der vorangehenden Ablehnungsbescheide, darlegte, von der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Richtlinie ihres Vorstands vom 15. August 2007 aus. Diese fordert für den Einsatz von Kammermitgliedern bei der Weiterbildung — zutreffend — deren persönliche Eignung im Sinne einer erhöhten sozialen und pädagogischen Kompetenz; die benannten hierzu gehörenden Eigenschaften und Fähigkeiten seien bei der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis und bei der Beurteilung der laufenden Weiterbildung „vorauszusetzen“. In zwei Abschnitten bezeichnet die Richtlinie dann Fallgruppen, in denen „das Fehlen der persönlichen Eignung zwingend anzunehmen“ sei (A) bzw. in denen eine Überprüfung durch die Antragsgegnerin zu erfolgen habe, wobei, sofern eines der Merkmale erfüllt werde und dadurch berechtigte Zweifel bestünden, dass die Pflichten eines Weiterbildenden nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden könnten oder das Verhalten der besonderen Vorbildfunktion des Weiterbildenden nicht angemessen sei, das Fehlen der persönlichen Eignung anzunehmen sei (B). 30 Abgesehen davon, dass die Einordnung der Tatbestände in die wohl als zwei Fallgruppen, nämlich eines zwingenden Eignungsausschlusses mit eher „formalen“ (A) und eines erst — wie? — zu untersuchenden mit „inhaltlichen“ Anknüpfungspunkten (B), zu verstehenden Abschnitte fragwürdig ist, weil deren Gliederung die jeweilige Schwere der Beeinträchtigung der Vorbildfunktion nicht erkennbar berücksichtigt und daher kaum frei von Wertungswidersprüchen erscheint, ist es besonders problematisch, dass auch die Tatbestände des Abschnitts A, soweit die dort bezeichnete Sanktionsmaßnahme an ein Verhalten des Arztes anknüpft, und die zu Beginn des Abschnitts B ausformulierte „Zweifelsverfestigung“ jeweils im Spannungsverhältnis zur höherrangigen Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 WBO stehen dürften. Denn diese Vorschrift fordert für eine Aufhebung der Weiterbildungsermächtigung eindeutig, dass ein Verhalten vorgelegen habe oder vorliege, das die fachliche oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilders ausschließe ; auch wenn sie als bloßer Beispielstatbestand („insbesondere“) ausgestaltet ist, dürfte es sich bei ihr in dessen Anwendungsbereich um die einschlägige Spezialregelung handeln. Anders als bei der Erteilung der Weiterbildungsermächtigung, die die positive Feststellung der persönlichen Eignung erfordert (vgl. hierzu den Beschluss des VGH B-W vom 21. September 1990 – 9 S 1138/89 –, Medizinrecht 1991, S. 43 [44]), dürften daher im Aufhebungsfall bloße Zweifel an der notwendigen persönlichen Eignung grundsätzlich nicht ausreichen, um den Arzt von der Weiterbildendentätigkeit fernzuhalten. Dies entspricht der oben angesprochenen Umkehrung der Feststellungslast bei bestehender Begünstigung des von deren Aufhebung Betroffenen und hat auch eine Obliegenheit der Behörde zur Darlegung der Eignungswidrigkeit des Tatsachenbefunds zur Folge. 31 Insbesondere vor diesem Hintergrund hält das Gericht es zunächst für nicht vertretbar, wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller in den Ablehnungsbescheiden und im streitgegenständlichen Rücknahmebescheid im Sinne von Abschnitt B Nr. 7 „charakterliche und im weitesten Sinne pädagogische Defizite, die in Würdigung der gesamten Persönlichkeit den Schluss zulassen, dass die bedeutsamen und verantwortungsvollen Pflichten in der Weiterbildung nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden“, zur Last legt. Soweit hiermit Einwände gegen die pädagogische Eignung des Antragstellers formuliert werden sollen, ist die nicht weiter erläuterte Kritik substanzlos, und es ist auch nicht dargelegt, inwieweit diesbezüglich gemäß Abschnitt B Nr. 7 „berechtigten Zweifeln“ durch „Überprüfung“ nachgegangen worden sei. Mangels dokumentierter Beschwerden insbesondere von Weiterbildungsassistenten des Antragstellers und wegen der Aufführung der Kritik im Zusammenhang mit den zum Strafverfahren führenden Vorfällen von 2006 in den Bescheidsgründen ist denn auch davon auszugehen, dass jene die einzige Grundlage für das Vorgehen der Antragsgegnerin darstellen sollen. Jedoch ist aus diesen Vorfällen und aus den Einlassungen des Antragstellers, der sich gegen den Vorwurf von Straftaten und Berufspflichtverletzungen verteidigte und die zwischenzeitlichen organisatorischen Verbesserungen darstellte, die vergleichbare Vorfälle verhindern sollen, nicht ohne — hier fehlende — weitere Feststellungen nachvollziehbar auf bestehende „charakterliche und im weitesten Sinne pädagogische Defizite“ zu schließen — wie sie auch der Widerspruchsausschuss nicht einmal in Betracht zog. Auch die Antragserwiderung ergeht sich hierzu lediglich in nicht weiter begründeten Rechtsbehauptungen. 32 Die andere, sogar hauptsächlich ins Feld geführte Begründung für die Entscheidung der Antragsgegnerin ist der Umstand, dass gegen den Antragsteller ein Strafverfahren geführt und nach § 153a StPO gegen eine Geldbußen-Auflage eingestellt wurde. Die Antragsgegnerin wandte hier nach ihren Ausführungen Abschnitt A Nr. 3 der bezeichneten Richtlinie von 2007 an, wonach das Fehlen der persönlichen Eignung zwingend anzunehmen sein soll bei „Verurteilung durch ein Strafgericht oder Einstellung des Strafverfahrens gegen Erfüllung der Auflagen und Weisungen gemäß § 153a StPO, sofern die Tat im Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf begangen wurde und ein berufsrechtlicher Überhang nicht bejaht wurde“. Jedoch distanzierte sie sich gleichzeitig von der Richtlinie, soweit sie — mit negativem Ergebnis — dann doch die Abweichung von den — als zwingend formulierten — Vorgaben prüfte; es ergab sich für sie das vereinfachte Prüfungsschema: „Bei §-153a-StPO-Einstellungen grundsätzlich Nichteignung, wenn nicht Unangemessenheit von deren Annahme im Einzelfall“. Das ist in mehrerlei Hinsicht nicht frei von gleichheitswidrigen methodischen Mängeln. 33 Zunächst ist es höchst fragwürdig, wenn die Richtlinie des Vorstands der Antragsgegnerin die Verurteilung wegen einer Straftat mit der Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO gleichstellt. Zum einen besteht über die Begehung der — auch von der Richtlinie geforderten — „Tat“ in grundsätzlich unterschiedlichem Maße Gewissheit, da bei einer Verurteilung gerichtliche Feststellungen, bei der Einstellung aber nur ein Anfangsverdacht oder überwiegender Tatverdacht bestehen. Zum anderen können andere Fälle der strafprozessualen Verfahrenseinstellung — etwa nach § 153 StPO oder nach § 170 Abs. 2 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses — durchaus mit feststehendem schuldhaftem strafrechtswidrigem Verhalten einhergehen, während (auch) eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO häufig Konsequenz einer schwierigen Beweislage ist. Soweit die Richtlinie es — zulässiger- und wohl auch notwendigerweise — unternahm, die für die Ermächtigung zur Weiterbildung erforderliche (vgl. etwa Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand Mai 2014, Rdnr. W 109) „Unbescholtenheit“ (vgl. zum Rechtsbegriff die im Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Mai 2012 – 1 K 1302/11.TR –, juris Rdnr. 65 ff., zitierten, überwiegend an Verurteilungen anknüpfenden gängigen Definitionen sowie auch den Artikel „beschelten“ im Deutschen Rechtswörterbuch der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Bd. II [1932–35], Sp. 85 f.) zu erläutern, verfehlte sie durch die Formulierung des mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung kaum zu vereinbarenden absoluten Eignungsausschlusses ebenso ihr Ziel wie die hierauf beruhende, schematisch zur Umkehr des gebotenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses führende Praxis der Antragsgegnerin. Dies zeigt sich deutlich gerade am Streitfall, wo nach den letzten, die Aktenlage auch über eine in der Vorinstanz durchgeführte Beweisaufnahme auswertenden Feststellungen des Berufsgerichtshofs kein schlüssiger Straftatvorwurf ersichtlich ist; denn der verbliebene Vorwurf an den Antragsteller läuft auf ein Verhalten hinaus, das — unter Zurückstellung aller, auch der Kammer bekannten, strafrechtlichen Dogmatik und Begrifflichkeit — verkürzt als „allenfalls leichtfertiger untauglicher Versuch eines fahrlässigen Betrugs“ durch das an die Krankenversicherung gerichtete Schreiben vom 2. Oktober 2006 zu charakterisieren und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar ist. 34 Weiter ließ die Entscheidung der Antragsgegnerin außer Acht, dass die von der Richtlinie geforderte „Tat“ zwar einen Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf aufweisen muss, dass aber ein „berufsrechtlicher Überhang“ nicht bejaht worden sein darf. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen kann dies nur so verstanden werden, dass der „berufsrechtliche Überhang“ (zum Begriff s. etwa jüngst das Urteil des Berufsgerichts bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juli 2014 – H K 660/10 –, juris Rdnr. 21 ff.), d. h. ein die berufsgerichtliche Ahndung rechtfertigender Verstoß gegen den Kernbereich beruflicher Pflichten, der durch den Straftatvorwurf nicht hinreichend erfasst ist, der abschließenden Entscheidung durch die Berufsgerichtsbarkeit überantwortet ist, wobei es für einen Eignungsausschluss zu einer rechtskräftigen Verurteilung im Sinne von Abschnitt A Nr. 2 gekommen sein muss. Denn für Fälle, dass auch ein „berufsrechtlicher Überhang“ bejaht wurde, wäre der Ausschluss von bestraften oder den Gegenstand eines nach § 153a StPO eingestellten Verfahrens darstellenden „Taten“ aus dem „Nichteignungstatbestand“ sonst nicht zu erklären. Im Falle des Antragstellers wurde jedoch zum einen ein „berufsrechtlicher Überhang“ zunächst bejaht, wie die Erhebung der berufsgerichtlichen Klage und deren anfänglicher „Erfolg“ in Gestalt der Ahndung des Verhaltens des Antragstellers durch das Berufsgericht erkennen lassen; zu einer rechtskräftigen Verurteilung kam es, zum anderen, jedoch infolge der Entscheidung des Berufsgerichtshofs nicht. Es ist sehr zweifelhaft, ob sich die Antragsgegnerin hierüber und damit über ihre eigenen Vorgaben hinwegsetzen kann. 35 Soweit die Antragsgegnerin für die persönliche Eignung eines Weiterbildenden auch fordern mag, dass eine Unbescholtenheit in dem Sinne vorliegt, dass kein öffentlicher Angriff auf die Ehre des betroffenen Arztes erfolgte, der mit einer „Bemakelung“ des Ärztestands einherginge, und eine solche Forderung berechtigt wäre, ist jedenfalls im Falle des Antragstellers darauf hinzuweisen, dass an dem Eindruck des gegen den Antragsteller erhobenen Vorwurfs eine Öffentlichkeit, die über das mit der Hauptverhandlung und der sogleich erfolgten Verfahrenseinstellung befasste Amtsgericht, die Staatsanwaltschaft, Vorstand und Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin sowie die Berufsgerichtsbarkeit hinausging, nicht erkennbar Anteil hatte. Der Vorwurf eines geringfügigen Berufsvergehens, wie ihn der Berufsgerichtshof aufrecht erhielt, erscheint auch außerhalb des „Prüfschemas“ der von der Antragsgegnerin angewandten Richtlinie für die Kammer bei einer dem Übermaßverbot genügenden Betrachtung nicht geeignet, auf fehlende persönliche Eignung des Antragstellers zu schließen. Maßstab der Eignung ist unter diesem Aspekt die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Tätigkeit in der Weiterbildung; den Schluss auf eine Nichteignung lassen Tatsachen, auch außerhalb der Weiterbildungstätigkeit, zu, die zur Prognose künftigen Fehlverhaltens Anlass geben. Die im Verwaltungsverfahren und in den Bescheidsgründen hierzu angeführten Gerichtsentscheidungen (u. a. über die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit, wie sie auch bei Jaeger, in: Rieger/Dahm/Steinhilper [Hrsg.], Heidelberger Kommentar Arztrecht Krankenhausrecht Medizinrecht, Stand Oktober 2010, Stichwort Weiterbildung [5490], Rdnr. 14, zitiert werden) enthalten keine für den Streitfall verwertbaren Aufschlüsse. Es ist indessen bemerkenswert und für das Gericht im vorliegenden Verfahren ausschlaggebend, dass die Hinweise des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ohne erkennbare Resonanz blieben, dass er die organisatorischen Mängel, die nach seiner Darstellung den mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen Berufspflichten belegten Vorfall verursachten, beseitigt habe, sowie dass seit der angeblichen „Tat“ (die trotz der strafrechtlichen Würdigung als zwei Taten auf einem einmaligen Vorfall basiert) bald acht Jahre vergangen sind und dass auch die Wertungen des § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG gerade in zeitlicher Hinsicht zu beachten sein müssten. Auch bei Zubilligung eines Beurteilungsspielraums muss sich eine heilberufliche Kammer mit diesen Aspekten befassen und eine überzeugende Begründung unternehmen, wenn sie willkürfrei ein negatives Eignungsurteil fällen will. 36 Nicht zu prüfen braucht das Gericht daher, ob die Antragsgegnerin bei der Rücknahmeentscheidung nicht auch gegen § 48 Abs. 4 VwVfG M-V verstieß, der über die entsprechende Anwendung von § 38 Abs. 4 Satz 6 HeilBerG und auch allgemein (s. Scholz, in: Spickhoff [Hrsg.], Medizinrecht, 2011, Rdnr. 1 zu § 7 der Muster-Weiterbildungsordnung) auf die Aufhebung von Weiterbildungsermächtigungen anwendbar ist. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass in seinem Fall die Ermächtigung am 16. Juli 2011 begann und dass die Antragsgegnerin über diesen Statuserwerb von Anfang an im Bilde war. Zwar legt § 48 Abs. 4 VwVfG M-V nach gefestigter Rechtsprechung nicht eine Bearbeitungsfrist für die zuständige Behörde, sondern eine Entscheidungsfrist für die befassten Mitarbeiter ab Kenntnis der entscheidungsrelevanten Umstände fest (s. etwa den Beschluss des OVG M-V vom 15. Juni 2010 – 2 L 84/09 –, juris Rdnr. 12 m. w. Nachw.), aber es erscheint gleichwohl nicht unbedenklich, wenn die Antragsgegnerin zum einen eine Anhörung des von der Rücknahmeentscheidung Betroffenen nicht für notwendig hält und zum anderen — nach Durchlaufen eines mehrjährigen, für sie im Ergebnis „erfolglosen“ berufsgerichtlichen Verfahrens — Mitte 2014 auf der Basis der bereits spätestens 2011 vorhandenen Erkenntnisse entscheidet. 37 Noch bedenklicher und für die hier getroffene Entscheidung mit tragend ist aber der Umstand, dass sich der angegriffene Bescheid und seine Verteidigung im vorliegenden Verfahren nicht zu der Frage verhält, aus welchen Gründen eine Rücknahme des Status des Antragstellers auch mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt wurde. Zur rückwirkenden Rücknahme der Weiterbildungsermächtigung, die — wie auch in anderen Bundesländern — in der WBO und im HeilBerG nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die aber nach den Vorstellungen des Gesetzgebers möglich sein sollte (s. die Begründung des Regierungsentwurfs zum neu gefassten § 38 Abs. 4 HeilBerG, a. a. O.), dürfte letztlich § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V ermächtigen, eine Ermessensvorschrift. Ein pflichtgemäßer Gebrauch des Ermessens, inwieweit die Rücknahme den Status des Antragstellers beeinträchtigen soll, ist den Verlautbarungen der Antragsgegnerin jedoch nicht zu entnehmen. Gerade in Bezug auf die Weiterbildungsabschnitte, die angehende Fachärzte als Weiterbildungsassistenten seit Juli 2011 — nach Aktenlage beanstandungsfrei — beim Antragsgegner durchlaufen haben dürften, wäre sowohl eine Aufklärung als auch eine Beurteilung der Folgen in Abwägung mit den nach Auffassung der Antragsgegnerin für eine Entfernung des Antragstellers streitenden Gesichtspunkten notwendig gewesen; es fehlt indessen sowohl diesbezüglich als auch bezogen auf aktuell veranstaltete Weiterbildungsstationen an jeder erkennbaren Ermessensbetätigung. 38 Neben den nach Allem anzunehmenden überwiegenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers ist die Entscheidung gerade in Ansehung des letztgenannten Gesichtspunkts auch auf eine allgemeine Folgenabwägung zu stützen. Würde die Tätigkeit des Antragstellers als Weiterbildenden einstweilen unzulässig und für die bereits fertig ausgebildeten Assistenzärzte nutzlos, wären die früheren und gegenwärtigen Assistenzärzte die Hauptgeschädigten, da ihre Weiterbildung nicht anerkannt würde. Die bezogen auf ihre Situation dargestellte Argumentation zur Anordnung der sofortigen Vollziehung, dass die Ärzte ohne sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahmeentscheidung möglicherweise eine unzureichende Weiterbildung erhalten würden, verkennt den eindeutig fehlenden positiven Einfluss der Rücknahmeentscheidung auf abgeschlossene Weiterbildungsstationen und stellt auch hinsichtlich laufender Weiterbildungen eine Behauptung zur Notwendigkeit eines Eingreifens auf, deren Begründung weitgehend substanzlos und durch das lange Abwarten der Antragsgegnerin, auch seit der ihr sogleich bekannt gewordenen Entscheidung des Berufsgerichtshofs, nahezu widerlegt erscheint. 39 Die Kostenentscheidung zum Nachteil der unterliegenden Antragsgegnerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes zugrunde. Die Kammer geht dabei davon aus, dass der mit dem angegriffenen Bescheid „zurückgenommene“ Status demjenigen entspricht, der dem Antragsteller mit den Bescheiden vom 5. Februar 2010 versagt worden war, und nimmt für die beiden Weiterbildungsbefugnisse entsprechend der Empfehlung in Nr. 14.1 des „Streitwertkatalogs 2013“ jeweils den Mindestwert für „Berufsberechtigungen“ im Recht der Freien Berufe von 15.000 € an; sie setzt die Summe wegen der Vorläufigkeit der vorliegenden Eilentscheidung jedoch nur zur Hälfte fest.