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Urteil

4 A 1725/13

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Restitutionsklage ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht nach § 586 ZPO i.V.m. § 153 Abs.1 VwGO erhoben wird. • Wiederaufnahmegründe nach §§ 579, 580 ZPO i.V.m. § 153 Abs.1 VwGO sind abschließend und müssen substantiiert dargelegt werden. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV kommt nur in Betracht, wenn unionsrechtliche Fragen erkennbar und für die Entscheidung erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Restitutionsklage wegen angeblicher Verfahrensfehler unzulässig • Restitutionsklage ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht nach § 586 ZPO i.V.m. § 153 Abs.1 VwGO erhoben wird. • Wiederaufnahmegründe nach §§ 579, 580 ZPO i.V.m. § 153 Abs.1 VwGO sind abschließend und müssen substantiiert dargelegt werden. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV kommt nur in Betracht, wenn unionsrechtliche Fragen erkennbar und für die Entscheidung erforderlich sind. Die Kläger beantragen die Wiederaufnahme des Verfahrens 4 A 206/11, mit dem ein Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser angefochten worden war. Das ursprüngliche Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2013 wurde den Klägern am 11. September 2013 zugestellt und wurde rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 erhoben die Kläger am 28. Oktober 2013 die Restitutionsklage nach § 580 ZPO. Sie rügen u.a. Verfahrensfehler, Befangenheit des Richters, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Mängel bei Bekanntmachungen und Normenklarheit. Die Kläger machten zudem Vorbehalte bezüglich Bekanntmachungen kommunaler Satzungen, Veröffentlichungsorganen und möglichen Urkundsmängeln geltend. Weiter beantragten sie die Vorlage an den EuGH und forderten die materielle Aufhebung der streitgegenständlichen Gebührenbescheide. • Unzulässigkeit: Die Klage ist verfristet, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Notfrist nach § 586 Abs.1 ZPO i.V.m. § 153 Abs.1 VwGO erhoben wurde; die Kläger machen kein Ereignis geltend, das sie in Kenntnis des Anfechtungsgrundes gesetzt hätte. • Fehlende Substantiierung: Wiederaufnahmegründe nach §§ 579, 580 ZPO i.V.m. § 153 Abs.1 VwGO sind abschließend; die Kläger haben keinen der gesetzlich genannten Gründe schlüssig dargelegt. • Urkunden- und Nichtigkeitsvorwürfe: Behauptete Urkundenfälschung oder Nichtigkeitsgründe wurden nicht konkret belegt; es liegen keine Anhaltspunkte für strafrechtliche Verfolgung oder rechtskräftige Feststellungen vor. • Befangenheit und Sittenwidrigkeit: Vorwürfe der Befangenheit oder eines Verstoßes gegen die guten Sitten begründen keinen Wiederaufnahmegrund nach den genannten Vorschriften. • EuGH-Vorlage unzulässig: Eine Vorlage nach Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht, weil keine unionsrechtlich zu beantwortende Frage erkennbar ist; einschlägige Regelungen sind national verfassungsrechtlich zu prüfen. • Keine Vorlage an Verfassungsgericht: Eine Normenkontrolle an Bundes- oder Landesverfassungsgericht war ebenfalls nicht zu erwägen, da die Wiederaufnahmeklage unzulässig ist. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner gemäß §§ 154 Abs.1, 159 Satz 2 VwGO. Die Restitutionsklage der Kläger wird verworfen, weil sie unzulässig ist. Die Klage war nicht fristgerecht innerhalb der gesetzlichen Notfrist erhoben und es wurden keine der abschließend geregelten Wiederaufnahmegründe substantiiert dargelegt. Vorwürfe wie Urkundenfälschung, Befangenheit oder Verstöße gegen die guten Sitten sind nicht hinreichend belegt und begründen keinen Wiederaufnahmegrund nach §§ 579, 580 ZPO i.V.m. § 153 Abs.1 VwGO. Ebenso ist eine Vorlage an den EuGH mangels unionsrechtlicher Fragen ausgeschlossen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.