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Beschluss

4 A 1052/14

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist kein materiell rechtskräftiger, auf Sachprüfung beruhender Abschluss und daher regelmäßig nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO. • Die §§ 578 ff. ZPO sind auf verwaltungsgerichtliche Beschlüsse nur insoweit entsprechend anwendbar, als der angegriffene Beschluss eine sachentscheiderische, materiellrechtskräftige Entscheidung darstellt; dies trifft auf reine Einstellungsbeschlüsse nach Erledigungserklärungen nicht zu. • Ein Widerruf von Erledigungserklärungen bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes nach § 580 ZPO in Betracht kommen; pauschaler Nachvortrag ersetzt keine substanziierte Darlegung eines solchen Grundes. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht, wenn keine unionsrechtliche Fragestellung erkennbar ist und es sich um rein nationales Verfahrens- und Landesrechtsthema handelt.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahme bei Einstellungsbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung ausgeschlossen • Ein Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist kein materiell rechtskräftiger, auf Sachprüfung beruhender Abschluss und daher regelmäßig nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO. • Die §§ 578 ff. ZPO sind auf verwaltungsgerichtliche Beschlüsse nur insoweit entsprechend anwendbar, als der angegriffene Beschluss eine sachentscheiderische, materiellrechtskräftige Entscheidung darstellt; dies trifft auf reine Einstellungsbeschlüsse nach Erledigungserklärungen nicht zu. • Ein Widerruf von Erledigungserklärungen bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes nach § 580 ZPO in Betracht kommen; pauschaler Nachvortrag ersetzt keine substanziierte Darlegung eines solchen Grundes. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht, wenn keine unionsrechtliche Fragestellung erkennbar ist und es sich um rein nationales Verfahrens- und Landesrechtsthema handelt. Die Klägerin begehrte die Wiederaufnahme eines Verfahrens, das zuvor durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen beendet und mit Beschluss des Gerichts vom 2. Dezember 2013 eingestellt worden war. Streitgegenstand der ursprünglichen Klage war ein Zwangsgeldfestsetzungsbescheid über 100 € wegen Anschluss- und Benutzungszwang. Nach Erledigungshandlungen hatte der Beklagte die Vollstreckung eingestellt und erklärt, das Zwangsgeld nicht mehr beitreiben zu wollen; das Gericht legte die Verfahrenskosten der Klägerin auf. Mit Schriftsatz vom 3. April 2014 beantragte die Klägerin die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und rügte die Nichtigkeit des Zwangsgeldbescheids, mangelhafte Bekanntmachung und fehlende Anhörung. Sie verlangte außerdem zweitweise die Vorlage an den EuGH. Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Das Gericht prüfte, ob ein Wiederaufnahmegrund nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO vorliege und ob eine EuGH-Vorlage erforderlich sei. • Rechtliche Einordnung: Die Wiederaufnahmevorschriften der ZPO können auf verwaltungsgerichtliche Beschlüsse entsprechend angewandt werden, aber nur wenn der angefochtene Beschluss eine materiellrechtskräftige, auf Sachprüfung beruhende Entscheidung darstellt. • Einstellungsbeschlüsse nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen beenden das Verfahren durch Entzug des Streitgegenstands; die anschließende Kostenentscheidung ist eine Billigkeitsentscheidung und begründet keine materielle Rechtskraft, sodass solche Beschlüsse in der Regel nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens nach §§ 578 ff. ZPO sind. • Widerruf von Erledigungserklärungen: Ein Widerruf ist nur ausnahmsweise möglich, insbesondere bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes nach § 580 ZPO. Die Klägerin hat jedoch keinen substantierten Restitutionsgrund dargelegt; ihr Vortrag beschreibe im Wesentlichen die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem früheren Bescheid, ohne schlüssig einen der gesetzlichen Widerrufsgründe zu belegen. • Zurückweisung der EuGH-Vorlage: Art. 267 AEUV setzt eine erkennbare unionsrechtliche Frage voraus. Die Klägerin hat keine unionsrechtlich bestimmte Norm benannt; es handelt sich um Landes- und nationales Verfahrensrecht, das nicht dem EuGH vorzulegen ist. • Kostenentscheidung: Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, da der Antrag abgewiesen wird. Der Antrag auf Aufhebung bzw. Wiederaufnahme des Beschlusses vom 2. Dezember 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin hat keinen zulässigen Wiederaufnahmeantrag nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO vorgebracht, da der Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht materiellrechtskräftig und damit nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens ist. Ein Widerruf der Erledigungserklärung aus Restitutionsgründen gemäß § 580 ZPO wurde nicht substantiiert dargelegt. Die beantragte Vorlage an den EuGH ist unzulässig, weil keine unionsrechtliche Frage ersichtlich ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.