Beschluss
3 B 428/15 As
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 A 429/15 As der Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2015 verfügte Abschiebungsanordnung in die Republik Italien wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gründe 1 Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, 2 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 A 429/15 As gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2015 verfügte Abschiebungsanordnung in die Republik Rumänien anzuordnen, 3 ist zulässig. Insbesondere ist die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gewahrt worden. 4 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache die gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen kann, ist auch materiell begründet. 5 1. Mit Wirkung vom 6. September 2013 ist § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (BGBl. I 2013, 3474) neu gefasst worden. Nunmehr ist vorläufiger Rechtsschutz auch bei Abschiebungen in sichere Drittstaaten bzw. in sog. Dublin-Verfahren (§§ 26a, 27a AsylVfG) zulässig und nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach normalen Maßstäben zu gewähren. 6 Dazu und zum Folgenden auch VG Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2013 – 4 B 57/13 –, juris Rn. 3 f. 7 Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Asylbewerber grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sofern ein - hier gesetzlich festgestelltes - öffentliches Interesse daran besteht, diesen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten bzw. entgegen der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet. 8 2. Bei der lediglich gebotenen summarischen Prüfung begegnet der angegriffene Bescheid durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im vorliegenden Fall überwiegt daher das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. 9 a) Das Gericht hat in den den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 16. Oktober 2014 – 3 B 915/14 As – und 24. Februar 2015 – 3 B 1023/14 As (jeweils juris) ausführlich dargelegt, dass und weshalb das Asylsystem und die Unterbringungsmöglichkeiten in Italien nicht unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen, weshalb diese systemischen Mängeln unterliegen. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin in einem anderen Verfahren vorgetragen, dass es im kommunalen Bereich Italiens vorübergehend zusätzliche und ausreichende weitere Unterbringungsmöglichkeiten gibt. Ob dies zutreffend ist, vermag das Gericht derzeit nicht abschließend zu beurteilen. Als problematisch sieht es weiterhin an, dass nach vorliegenden Angaben es nach wie vor erhebliche zeitliche Lücken zwischen Asylantragstellung und Begründung des Antrags geben soll, währenddessen die Antragsteller in hoher Anzahl obdachlos sein sollen. Dazu bedarf es noch weiterer Aufklärung, weshalb der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen ist. 10 b) Die von der Antragsgegnerin vorgelegte undatierte allgemeine, englischsprachige Erklärung des italienischen Innenministeriums, wonach mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 – 29217/12 ( Tarakhel ) hinsichtlich Familien mit Minderjährigen ( famillies with minors ) bestimmte Garantien abgegeben werden, ist unzureichend. Sie gilt offensichtlich nicht für die kinderlosen Antragsteller und enthält keinerlei Hinweise darauf, in welcher Einrichtung die Antragsteller nach ihrer Überstellung konkret untergebracht werden sollen. Eine Prüfung, ob die Unterbringungsverhältnisse für sie nach einer Rückführung den Anforderungen der EMRK genügen würden, ist im Übrigen auf dieser Grundlage nicht möglich. Damit ist die Gefahr, im Falle einer Rückführung nach Italien mangels einer den Mindesterfordernissen entsprechenden Unterbringung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein, für die Antragsteller nicht hinreichend ausgeräumt. Eine solche konkrete Erklärung muss spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen. 11 c) Bezüglich der von der Antragsgegnerin nur in englischsprachiger Fassung vorgelegten Zusage des italienischen Innenministeriums weist das Gericht im Übrigen darauf hin, dass nach § 184 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die deutsche Sprache Gerichtssprache ist. Der englischsprachige Text ist daher nicht verwertbar. 12 Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. April 2008 – 3 UE 460/06.A –, juris Rn. 66.VG Hamburg, Beschluss vom 08. Januar 2014 – 17 AE 4953/13 –, juris Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2013 – 21 ZB 13.500 –, juris Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 55 Rn. 9; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 55 Rn. 52 ff. 57 je mwN. 13 Dies gilt umso mehr, als es bei diplomatischen Texten, wie dem des italienischen Innenministeriums auf den genauen Wortlaut ankommt, um deren rechtliche Verbindlichkeit feststellen zu können. 14 3. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).